Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) Beihilfefähige Beträge im Rahmen von Organtransplantationen nach § 45a Absatz 1 BBhV
vom 17. Januar 2024
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2024 - D6.30111/48#2 - die aktualisierten beihilfefähigen Beträge im Rahmen von Organtransplantationen, die ab 1. Januar 2024 durchgeführt werden, mit. Sie werden wie folgt festgesetzt:
37.299,00 Euro
je transplantiertes Organ, für das kein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag besteht aus den Komponenten:
der Organisationspauschale für die Bereitstellung eines postmortal gespendeten Organs zur Transplantation,
der Pauschale zur „Aufwandserstattung Entnahmekrankenhäuser“,
der Pauschale zur Finanzierung des Transplantationsbeauftragten und
der Pauschale zur Finanzierung der Geschäftsstelle Transplantationsmedizin und des Transplantationsregisters.
50.781,00 Euro
für extrarenale Organe ( z. Zt.
Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde. Der Betrag setzt sich zusammen aus:
den Pauschalen nach Buchstabe a) und
der Flugtransportkostenpauschale in Höhe von
13.482,00 Euro
je transplantiertes Organ, für das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.
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