Monitoring Gesetzessammlung

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG))<br> Rechtslage ab 1. Januar 2004;<br> zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4...

DE - Landesrecht Brandenburg

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG))<br> Rechtslage ab 1. Januar 2004;<br> zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4...

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG)) Rechtslage ab 1. Januar 2004; zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG Berichtigung der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004

Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8 a Kostensteuergesetz (KStG)) Rechtslage ab 1. Januar 2004; zulässiges Fremdkapital bei einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. d. § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG Berichtigung der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004
vom 3. Mai 2005
1. Nach § 8 a Abs.
4 Satz 2 KStG
verfügen die einer Holdinggesellschaft nachgeordneten Kapitalgesellschaften bei einer Fremdfinanzierung durch den Anteilseigner der Holdinggesellschaft (oder eine diesem gleichzustellende Person) über kein zulässiges Fremdkapital (
safe haven
); vgl.
dazu Tz. 43 des BMF
-Schreibens vom 15. Juli 2004.
Nicht unter die Beschränkung des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG fällt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch die Fremdkapitalgewährung an nachgeordnete Kapitalgesellschaften durch die Holdinggesellschaft selbst mit der Folge, dass diesbezüglich ein safe haven zu berücksichtigen ist; vgl. dazu Tz. 44 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004.
2. Hinsichtlich (des Umfangs) des zulässigen Fremdkapitals bei nachgeordneten Kapitalgesellschaften führt Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004 in Satz 2 Folgendes aus:
„Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.“
3. Auf Grund von Nachfragen hinsichtlich der Auslegung von Satz 2 ist gemäß BMF-Schreiben vom 4. März 2005 (wird nicht im BStBl
Teil I veröffentlicht) Folgendes festzuhalten:
Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft gemeint. Vielmehr ist hierunter der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft zu verstehen; denn nur bezogen auf diesen kann ein zulässiges Eigenkapital (
safe haven
) überhaupt zu berücksichtigen sein.
Damit ist Satz 2 der Tz. 36 des BMF-Schreibens vom 15. Juli 2004 wie folgt auszulegen:
„Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners der nachgeordneten Kapitalgesellschaft.“
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht