Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgleichsbeträge nach § 58 a BranntwMonG
Änderung des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgleichsbeträge nach § 58 a BranntwMonG
vom 17. Mai 2001
Durch Artikel 12 das Haushaltssanierungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 ( BGBl. I
1999, 2534, 2536) wurde das Gesetz über das Branntweinmonopol dahingehend geändert, dass ab dem Betriebsjahr 2006/07 Jahresbrennrechte nur noch für landwirtschaftliche Brennereien festgesetzt werden. Dies bedeutet das zwingende Ausscheiden der gewerblichen Brennereien aus dem Monopol zu diesem Zeitpunkt.
Auf Antrag werden gewerbliche Brennereien schon ab dem Betriebsjahr 2000/01 aus dem Monopol entlassen. Sie erhalten für das vorzeitige Ausscheiden durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages einen Anreiz ( vgl.
§ 58 a BranntwMonG). Auf Wunsch können auch landwirtschaftliche Brennereien unter vergleichbaren Bedingungen aus dem Monopol ausscheiden.
Der Ausgleichsbetrag wird von der Bundesmonopolverwaltung ausbezahlt.
Nach Auffassung der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellen die Ausgleichsbeträge an freiwillig ausscheidende gewerbliche wie auch landwirtschaftliche Brennereien Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses dar. Das EuGH
-Urteil vom 29. Februar 1996, C-215/94 (Jürgen Mohr) zur Aufgabe der Milcherzeugung gegen Vergütung (UR 4/96, S. 119) ist nicht einschlägig, da hier die Bundesmonopolverwaltung Beteiligter am Leistungsaustausch ist.
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