Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen

Verordnung über die Festlegung eines Planungsgebietes gemäß § 9a Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes im Amt Seelow Land für den Neubau der B 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen
vom 2. April 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 09] , S.198) geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2004 ( GVBl.II/04, [Nr. 08] , S.259)
§ 1
(1) Zur Sicherung der Planung für den Neubau der Bundesstraße 167 als Ortsumgehung Dolgelin/Libbenichen, die als
Teilabschnitt der Oder-Lausitz-Straße Bestandteil des
Süd-Ost-Brandenburg Programmes ist, wird ein Planungsgebiet festgelegt.
(2) Die Realisierung soll im Zeitraum 2005 bis 2007 erfolgen.
(3) Im Ergebnis der Untersuchungen wurde als optimale
Trassenführung eine Linie bestätigt, die sich südlich der
Ortslage Libbenichen weitestgehend an die vorhandene B 167 anlehnt. Damit wird
eine optimale Bündelung mit der vorhandenen Verkehrstrasse und eine
Verringerung der Flächenzerschneidung erreicht.
(4) Das Planungsgebiet wird für die Gemarkungen Carzig,
Libbenichen, Dolgelin, Friedersdorf und Alt Mahlisch festgelegt. Es beinhaltet
folgende Flurstücke: siehe Anlagen.
§ 2
(1) Vom Tage des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung an
dürfen auf den im Planungsgebiet liegenden Flächen wesentliche
wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden. Ausnahmen können nach §
9a Abs. 5 des Bundesfernstraßengesetzes zugelassen werden, wenn
überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Über
Ausnahmen entscheidet als untere Straßenbaubehörde das
Brandenburgische Straßenbauamt Frankfurt (Oder).
(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden hiervon nicht berührt (§ 9a Abs. 1 und 3 Satz 4 des
Bundesfernstraßengesetzes). Zuwiderhandlungen können
gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 10 und § 23 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im
Planfeststellungsverfahren nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes
außer Kraft, spätestens jedoch am 30. April 2006.
Potsdam, den 2. April 2002
Anm.: Anlagen wurden nicht aufgenommen.
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