Verzinsung der Körperschaftsteuer nach § 233 a Abgabenordnung (AO) bei offenen Gewinnausschüttungen nach vorangegangenem Thesaurierungsbeschluss
DE - Landesrecht Brandenburg

Verzinsung der Körperschaftsteuer nach § 233 a Abgabenordnung (AO) bei offenen Gewinnausschüttungen nach vorangegangenem Thesaurierungsbeschluss

Verzinsung der Körperschaftsteuer nach § 233 a Abgabenordnung (AO) bei offenen Gewinnausschüttungen nach vorangegangenem Thesaurierungsbeschluss
vom 12. November 2002
Verfügung vom 27.07.2001 S 0460 a - 1 - St 253, O 2280 - 17 - St 151
Nach Tz. 10 Abs. 2 des AEAO
zu § 233a wird durch den erstmaligen Beschluss über eine offene Gewinnausschüttung für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr kein abweichender Zinslauf gem.
§ 233a Abs.
2a AO
ausgelöst. Dies gilt auch dann, wenn dieser Beschluss erst nach Ablauf des folgenden Wirtschaftsjahres gefasst wird ( vgl.
Bezugsverfügung).
Ein abweichender Zinslauf gem. § 233a Abs. 2a AO wird dagegen ausgelöst, wenn vor einem "erstmaligen Beschluss" über eine offene Gewinnausschüttung bereits ein Beschluss gefasst worden war, den Gewinn zu thesaurieren.
Dem o. a.
Tz. des AEAO liegt die Fallgestaltung zugrunde, dass die erstmalige Beschlussfassung über die Gewinnverwendung zu einer Ausschüttung führte. Ein erstmaliger Beschluss über die Gewinnverwendung liegt jedoch nicht vor, wenn zuvor bereits ein Thesaurierungsbeschluss gefasst worden war.
Die Fälle mit "erstmaligen" Gewinnausschüttungen nach vorherigem Thesaurierungsbeschluss können mangels entsprechender Kennzahlen zu Gewinnverwendungsbeschlüssen maschinell nicht erkannt werden. Die Folgerungen hinsichtlich des besonderen Zinslaufs sind deshalb personell zu ziehen.
Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
Erfolgten der Beschluss und der Abfluss der Gewinnausschüttung spätestens im zweiten des auf dem Wirtschaftsjahr, für das die Ausschüttung beschlossen wurde, folgenden Wirtschaftsjahr, kann die Bearbeitung des Falles im maschinellen Festsetzungsverfahren erfolgen:
Ist bei der Änderung der Körperschaftsteuerfestsetzung nur die Gewinnausschüttung zu berücksichtigen, ist es ausreichend, das Jahr, in dem der Ausschüttungsbeschluss gefasst worden ist, in der Kz. 96.109 einzutragen. Die steuerliche Auswirkung wird maschinell ermittelt und bei der Zinsberechnung berücksichtigt.
Sind bei der Änderung neben der Gewinnausschüttung auch andere Änderungen zu berücksichtigen, ist die steuerliche Auswirkung, die aus der Gewinnausschüttung resultiert, durch eine "Schatten" - Veranlagung zu ermitteln und in den Kennzahlen des Sachbereichs 96 einzugeben: Kz. 96.110 das Jahr, in dem der Beschluss erfolgte Kz. 96.120 die steuerliche Auswirkung der Gewinnausschüttung. Bsp.: Nachdem für 1999 zunächst ein Thesaurierungsbeschluss gefasst worden war, wurde im Jahr 2001 eine Gewinnausschüttung für 1999 beschlossen, die zu einer Körperschaftsteuerminderung um 2.000 DM führt (Körperschaftsteuer ohne Minderung: 10.000 DM
). Für die ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung beginnt der Zinslauf am 01.04.2003. Wird die Körperschaftsteuer für 1999 ausschließlich wegen des Gewinnausschüttungsbeschlusses geändert, ist in der Kz. 96.109 das Jahr 2001 einzugeben. Wird die KSt
-Festsetzung für 1999 jedoch außerdem aus anderen Gründen, die nicht zu einem abweichenden Zinslaufbeginn führen, z. B.
um weitere 1.000 DM auf 7.000 DM gemindert, so ist folgendes einzugeben:
Kz. 96.110 2001 (Jahr des Ausschüttungsbeschlusses)
Kz. 96.120 ./.2.000 DM (Steuer mit rückwirkendem Ereignis [7.000 DM] abzüglich Steuer ohne rückwirkendes Ereignis [9.000 DM].
Fälle, in denen der Beschluss später als im zweiten, dem Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr gefasst worden ist, können nicht im maschinellen Verfahren bearbeitet werden und sind personell zu veranlagen. Auch die Zinsfestsetzung ist personell vorzunehmen ( vgl.
OFD
Cottbus, Vfg.
vom 04.11.1997, S 0076-12-St 214).
In die Prüfhinweise 5602, 5603, 5624 und 5625 wurde ein Hinweis auf die Problematik der erstmaligen offenen Gewinnausschüttung nach vorangegangenem Thesaurierungsbeschluss aufgenommen.
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