Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c zu BBesO A/B
Allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. c zu BBesO A/B
vom 15. Januar 2003
Nach der o. a.
Rechtsvorschrift erhalten Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtung, Studienräte und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13 eine allgemeine Stellenzulage nach Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz.
Aus gegebenem Anlass weise ich darauf hin, dass Beamte des höheren technischen Dienstes, die nicht im technischen Verwaltungsdienst tätig sind ( z. B.
feuerwehrtechnischer Dienst), keinen Anspruch auf Gewährung dieser Zulage haben.
Diese Rechtslage wurde vom Arbeitskreis für Besoldungsfragen in der Sitzung 2./2002 bestätigt.
Um Beachtung wird gebeten.
Zusatz für die obersten Landesbehörden:
Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg wurde mit Schreiben vom heutigen Tage ebenfalls über die Rechtslage unterrichtet und gebeten, entsprechend zu verfahren.
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