Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233 a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten
DE - Landesrecht Brandenburg

Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233 a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten

Abzugsfähigkeit hinterzogener Steuern sowie von Zinsen nach §§ 233 a und 235 AO als Nachlassverbindlichkeiten
vom 18. Februar 2003
Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs.
5 Nr.
1 ErbStG
abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z. B.
durch den Erben, aufgedeckt wird.
Zinsen nach §§ 233 a und 235 AO
sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
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