Mitteilungen über Unterbringungen nach den §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO und nach §§ 7, 73, 93a JGG an das Landeskriminalamt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes
DE - Landesrecht Brandenburg

Mitteilungen über Unterbringungen nach den §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO und nach §§ 7, 73, 93a JGG an das Landeskriminalamt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes

Mitteilungen über Unterbringungen nach den §§ 63, 64 StGB, 81, 126a StPO und nach §§ 7, 73, 93a JGG an das Landeskriminalamt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 11. Juli 2001 ( JMBl/01, [Nr. 8] , S.165)

I.

In den Fällen einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB
, §§ 81, 126a StPO
oder nach §§ 7, 73 bzw.
93a JGG
in einem psychiatrischen Krankenhaus, der psychiatrischen Abteilung eines Akutkrankenhauses oder einer Entziehungsanstalt hat die Einrichtung, in die die untergebrachte Person eingewiesen worden ist, das Landeskriminalamt unverzüglich über Aufnahme, Urlaub, die Gewährung von Freigang und Ausgang, Entlassung, Entweichung und Wiederaufnahme nach Entweichung sowie eine Überschreitung des genehmigten Urlaubs der untergebrachten Person zu unterrichten.

II.

Dieser Gemeinsame Runderlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft.
Potsdam, den 11. Juli 2001
Der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten
Prof.
Dr.
Kurt Schelter
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Alwin Ziel
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