Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
    DE - Landesrecht Brandenburg

    Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes

    Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
    vom 30. Juni 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 45], S.304)
    Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes zur
    Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. Juli 1991 (GVBl. S. 318)
    verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im
    Einvernehmen mit dem Minister des Innern und im Benehmen mit dem
    Landtagsausschuß für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

    § 1

    Für die Hilfe nach § 37 a des Bundessozialhilfegesetzes (Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation) in
    Verbindung mit den Nummern 2 und 8 der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
    gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
    in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) ist bei der Einkommensgrenze
    an Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 der Grundbetrag nach §
    81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen.

    § 2

    Mehrkosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
    durch die Erhöhung des Grundbetrages nach § 1 dieser Verordnung
    für die Hilfe bei Schwangerschaft entstehen, werden vom Land nach
    Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
    Gesundheit und Frauen erstattet. Die erstattungsfähigen Mehrkosten
    können pauschaliert werden.

    § 3

    Zuständig für die Erstattung der Mehrkosten ist das
    Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Träger der Sozialhilfe
    teilen dem Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich bis zum 15.
    November die nach Listen erfaßten Zahlungsfälle für das
    laufende Abrechnungsjahr mit. Zahlungsfälle für die Zeit vom 15.
    November bis zum 31. Dezember werden jeweils im folgenden Abrechnungszeitraum
    mitgeteilt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung überprüft
    die Berechtigung der Kostenerstattung.

    § 4

    Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
    Kraft.
    Potsdam, den 30. Juni 1993
    Die Ministerin für Arbeit, Soziales,Gesundheit und
    Frauen Dr. Regine Hildebrandt
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren