Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
DE - Landesrecht Brandenburg

Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes

Verordnung über die Erhöhung des Grundbetrages der Einkommensgrenze bei der Hilfe nach § 37a des Bundessozialhilfegesetzes
vom 30. Juni 1993 (GVBl.II/93, [Nr. 45], S.304)
Auf Grund des § 2 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes zur
Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 24. Juli 1991 (GVBl. S. 318)
verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen im
Einvernehmen mit dem Minister des Innern und im Benehmen mit dem
Landtagsausschuß für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1

Für die Hilfe nach § 37 a des Bundessozialhilfegesetzes (Hilfe bei Schwangerschaft oder bei Sterilisation) in
Verbindung mit den Nummern 2 und 8 der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts
gemäß § 35 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 (BGBl. I S. 820) ist bei der Einkommensgrenze
an Stelle des Grundbetrages nach § 79 Abs. 1 der Grundbetrag nach §
81 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes zugrunde zu legen.

§ 2

Mehrkosten, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe
durch die Erhöhung des Grundbetrages nach § 1 dieser Verordnung
für die Hilfe bei Schwangerschaft entstehen, werden vom Land nach
Maßgabe einer Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Frauen erstattet. Die erstattungsfähigen Mehrkosten
können pauschaliert werden.

§ 3

Zuständig für die Erstattung der Mehrkosten ist das
Landesamt für Soziales und Versorgung. Die Träger der Sozialhilfe
teilen dem Landesamt für Soziales und Versorgung jährlich bis zum 15.
November die nach Listen erfaßten Zahlungsfälle für das
laufende Abrechnungsjahr mit. Zahlungsfälle für die Zeit vom 15.
November bis zum 31. Dezember werden jeweils im folgenden Abrechnungszeitraum
mitgeteilt. Das Landesamt für Soziales und Versorgung überprüft
die Berechtigung der Kostenerstattung.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Potsdam, den 30. Juni 1993
Die Ministerin für Arbeit, Soziales,Gesundheit und
Frauen Dr. Regine Hildebrandt
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