Umfang der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3 und 3 a AO)
Umfang der Ablaufhemmung (§ 171 Abs. 3 und 3 a AO)
vom 2. Juni 2000
OFD
Cottbus, Verfügung vom 26.04.1999, S 0342 - 1 - St 212
Im Interesse der Rechtsklarheit sind die bisher in § 171 Abs.
3 Satz 1 und Satz 2 AO
a. F. enthaltenen Tatbestände auf zwei gesonderte Absätze aufgeteilt worden.
§ 171 Abs. 3 AO i. d. F.
des StBereinG
1999 regelt die bisher in Satz 1 enthaltene Ablaufhemmung für den Fall eines Antrags auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur dieser Festsetzung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.
Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der Umfang der Ablaufhemmung richtet sich nach dem Inhalt des Antrags.
Der in § 171 neu eingefügte Abs. 3 a regelt dagegen - in Anlehnung an die bisher in Abs. 3 Sätze 2 und 3 enthaltene Regelung - die Ablaufhemmung im Einspruchs- oder Klageverfahren.
Die Festsetzungsfrist läuft hiernach hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs nicht ab, bevor über den zulässigen Einspruch oder die zulässige Klage unanfechtbar entschieden worden ist.
Die Neuregelung gilt für alle beim Inkrafttreten des StBereinG 1999 (30.12.1999) noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen ( Art.
97 § 10 Abs. 9 EGAO
i. d. F. des StBereinG 1999).
Die Bezugsverfügung ist damit aufgehoben.
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