Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKstV)
Verordnung über Kostensätze für Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefKstV)
vom 15. Juli 2002 ( GVBl.II/02, [Nr. 19] , S.429) geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2006 ( GVBl.I/06, [Nr. 04] , S.46, 48)
Auf Grund des § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690)
verordnet die Landesregierung:
§ 1
Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne des
§ 45a Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes werden für die
Zeit ab 1. Januar 2002 folgende Kostensätze je Personenkilometer
festgelegt:
0,267 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 1, die überwiegend Linienverkehr in Städten von 50
000 bis 100 000 Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen oder
ausschließlich mit Straßenbahnen in sonstigen Gemeinden und
Landkreisen durchführen;
0,191 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 2, die Linienverkehr in Städten über 100 000
Einwohner mit Straßenbahnen und Kraftfahrzeugen durchführen;
0,135 Euro je Personenkilometer für Unternehmen der
Unternehmensgruppe 3, die ausschließlich Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen und Oberleitungsbussen durchführen.
§ 2
Die Grundlage für die Zuordnung der Unternehmen nach
§ 1 Nr. 1 und 2 bilden die jeweils vom Amt für
Statistik Berlin-Brandenburg ausgewiesenen, stichtagsbezogenen
Bevölkerungszahlen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über Kostensätze für
Ausgleichszahlungen nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes vom
7. Juli 2000 (GVBl. II S. 222) außer Kraft.
Feedback