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Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKV)

Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes (Härtefallkommissionsverordnung - HFKV)
vom 17. Januar 2005 ( GVBl.II/05, [Nr. 02] , S.46) zuletzt geändert durch Artikel 84 des Gesetzes vom 5. März 2024 ( GVBl.I/24, [Nr. 9] , S.34)
Auf Grund des § 23a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Einrichtung

(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Härtefallkommission als zuständige Stelle für Ersuchen nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.
(2) Die Befugnis zur Aufenthaltsgewährung steht ausschließlich im öffentlichen Interesse und begründet keine eigenen Rechte der ausländischen Person.

§ 2 Zusammensetzung und Berufungsverfahren

(1) Die Härtefallkommission hat bis zu acht stimmberechtigte Mitglieder. Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder für die Dauer von fünf Jahren durch Aushändigung einer Urkunde. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes oder eines stellvertretenden Mitgliedes erfolgt eine Nachberufung für den verbleibenden Berufungszeitraum.
(2) Die evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die katholische Kirche, die Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg, die LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege Berlin-Brandenburg, der Städte- und Gemeindebund Brandenburg, der Landkreistag Brandenburg, die für Soziales zuständige oberste Landesbehörde sowie die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde können je ein Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied vorschlagen. Zusätzlich sind die oder der Integrationsbeauftragte des Landes Brandenburg und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nach § 3 Mitglieder der Härtefallkommission ohne Stimmrecht. Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle führt den Vorsitz. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung oder -betreuung verfügen.
(3) Soweit aus dem Kreise der Flüchtlingsorganisationen des Landes Brandenburg kein Mitglied benannt wird, wird die für Soziales zuständige oberste Landesbehörde eine Flüchtlingsorganisation zur Benennung auffordern.
(4) Durch Beschluss der Härtefallkommission kann im Einzelfall eine sachverständige Person hinzugezogen werden und mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen.

§ 3 Geschäftsstelle

(1) Bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission eingerichtet. Die bei der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde beschäftigte Person, der die Leitung der Geschäftsstelle übertragen worden ist, vertritt die Härtefallkommission nach außen.
(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor. Sie holt die erforderlichen Stellungnahmen ein und legt den Mitgliedern der Kommission die zu behandelnden Anträge rechtzeitig vor dem Sitzungstermin mit einer Stellungnahme vor.
(3) Die Geschäftsstelle führt eine Statistik über die Zahl der angemeldeten und beratenen Fälle sowie über das Beratungsergebnis und die Entscheidung der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde nach § 23a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 4 Antragsverfahren

(1) Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung tätig. Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft. Glaubhaft begründete Anträge Dritter können nur durch Mitglieder der Härtefallkommission in die Kommission eingebracht werden. In den Anträgen sind das bisherige ausländerrechtliche Verfahren sowie die dringenden humanitären oder persönlichen Gründe, welche die weitere Anwesenheit einer ausländischen Person im Bundesgebiet rechtfertigen, nachvollziehbar darzustellen. Dem Antrag ist eine Einverständniserklärung der oder des Betroffenen zur Offenlegung aller für die Entscheidung erforderlichen personenbezogenen Daten beizufügen.
(2) Anträge nach Absatz 1 werden zunächst der Geschäftsstelle zugeleitet. Vor einer Befassung der Härtefallkommission bittet die Geschäftsstelle die zuständige Ausländerbehörde um eine Stellungnahme zu dem dargestellten Sachverhalt und um ein fachrechtliches Votum.
(3) Ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle der Auffassung, dass ein Ausschlusstatbestand im Sinne des § 5 erfüllt ist, teilt sie oder er dies der Kommission mit einem Bericht über den Ausschlussgrund mit.
(4) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde ordnet an, dass außer bei einem feststehenden Rückführungstermin durch die zuständige Ausländerbehörde für die Dauer der Befassung der Härtefallkommission von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird.

§ 5 Ausschlussgründe

(1) Ausschlussgründe im Sinne des § 23a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen vor bei ausländischen Personen,
die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz zuständig ist,
für die noch eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde oder im asylrechtlichen Verfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erreicht werden kann oder wenn lediglich Gründe vorgetragen werden, die als zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abschließend geprüft worden sind oder werden,
deren Aufenthaltsort der Ausländerbehörde nicht bekannt ist,
gegen die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes erlassen worden ist,
denen ein Aufenthaltstitel nach § 5 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes versagt wurde oder die nach den §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen sind.
(2) Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen bei ausländischen Personen,
die die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert haben,
die Straftaten von erheblichem Gewicht im Sinne des § 23a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes begangen haben,
für die der Termin einer Rückführung bereits feststeht,
deren Fall in der Härtefallkommission schon behandelt wurde, ohne dass neue Erkenntnisse vorliegen, die eine der oder dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat; eine Veränderung der Sach- und Rechtslage ist dann wesentlich, wenn bei Kenntnis eine andere Entscheidung der Kommission in Betracht gekommen wäre.
Die Härtefallkommission kann von der Anwendung eines in Satz 1 genannten Ausschlussgrundes wegen besonderer Umstände des Einzelfalls absehen, wenn sie dies mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.

§ 6 Beratungsverfahren

(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission sind in ihrer Entscheidung unabhängig und frei von Weisungen.
(2) Die Härtefallkommission tagt bei Bedarf, in der Regel einmal im Monat. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Über den jeweils zu beratenden Einzelfall erstattet das Mitglied der Härtefallkommission, das den Fall eingebracht hat, Bericht. Beratungsinhalte, im Verfahren bekannt gewordene Daten sowie das Abstimmungsverhalten unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Die Mitglieder der Härtefallkommission geben nach der Beratung ihre Sitzungsunterlagen an die Geschäftsstelle ab.
(3) Die Kommission trifft zu den ihr vorgelegten zulässigen Anträgen auf Grund einer Abwägung aller Gesichtspunkte eine Entscheidung, ob dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der ausländischen Person im Bundesgebiet rechtfertigen und deshalb ein Ersuchen an die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde gestellt wird oder nicht.
(4) Ein Ersuchen bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Härtefallkommission oder deren Stellvertretung; im Übrigen entscheidet die Härtefallkommission mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten. Jedes Mitglied im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 verfügt über eine Stimme.

§ 7 Ersuchen und Entscheidung der für Inneres zuständigen obersten Landesbehörde

(1) Kommt die Härtefallkommission zu dem Ergebnis, dass der weitere Aufenthalt der ausländischen Person im Bundesgebiet im Sinne des § 23a des Aufenthaltsgesetzes gerechtfertigt ist, so ersucht sie die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde anzuordnen, dass durch die zuständige Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder verlängert wird. Die Gründe für das Härtefallersuchen werden im Sitzungsprotokoll festgehalten.
(2) In dem Härtefallersuchen soll im Einzelnen dargelegt werden, aus welchen dringenden Gründen die weitere Anwesenheit der ausländischen Person im Bundesgebiet aus der Sicht der Härtefallkommission gerechtfertigt ist.
(3) Die für Inneres zuständige oberste Landesbehörde entscheidet, ob eine Anordnung dahin gehend zu treffen ist, dass die zuständige Ausländerbehörde einer ausländischen Person - abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels - eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern hat. Die Anordnung kann im Einzelfall unter Berücksichtung des Umstandes erfolgen, ob der Lebensunterhalt gesichert ist oder eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird.

§ 8

(aufgehoben)

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 17. Januar 2005
Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Matthias Platzeck
Der Minister des Innern Jörg Schönbohm
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