Anmeldungs- und Registerverordnung (111.11)
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Anmeldungs- und Registerverordnung

Anmeldungs- und Registerverordnung (ARV) Vom 13. Mai 2014 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Regelungsbereich

1 Diese Verordnung vollzieht das Anmeldungs- und Registergesetz (ARG) vom
19. Juni 2008
1 )
.

§ 2 Zuständige Stelle (Art. 9 RHG)

1 Das Amt für Daten und Statistik ist die gemäss Art. 9 des Registerharmonisie - rungsgesetzes (RHG)
2 ) zuständige Stelle.

§ 3 Einwohnerregistereintrag bei Personen in Kollektivhaushalten

( § 2 Abs. 1 ARG)
1 Personen in folgenden Kollektivhaushalten werden als Aufenthaltende ins Einwohnerregister am Ort des Kollektivhaushalts oder dessen Externats einge - tragen:
a. Alters- und Pflegeheime,
b. Wohnheime für Erwachsene,
c. Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche,
d. Wohnheime für Lernende und Studierende sowie Schulinternate,
e. Institutionen für Behinderte,
f. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
2 Personen in folgenden Kollektivhaushalten werden auf deren Wunsch als Niedergelassene ins Einwohnerregister am Ort des Kollektivhaushalts oder dessen Externats eingetragen:
a. Alters- und Pflegeheime,
b. Wohnheime für Lernende und Studierende sowie Schulinternate,
c. Institutionen für Behinderte,
1) SGS 111
2) SR 431.02 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
d. Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.
3 Als Niedergelassene bleiben Personen eingetragen, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder die vor dem Eintritt in den Kollektivhaushalt oder des - sen Externat bereits als Niedergelassene eingetragen waren.
4 Personen in folgenden Kollektivhaushalten oder deren Externaten werden nicht ins Einwohnerregister eingetragen:
a. Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich;
b. Institutionen des Straf- und Massnahmevollzugs.

§ 4 Einwohnerregistereintrag bei Personen aus dem Asylbereich

( § 2 Abs. 1 ARG)
1 Asylsuchende in Aufnahmeeinrichtungen des Bundes oder des Kantons wer - den nicht ins Einwohnerregister eingetragen.
2 Die übrigen Personen aus dem Asylbereich werden wie folgt ins Einwohner - register eingetragen:
a. Asylsuchende, die einer Gemeinde zugewiesen sind, als Niedergelasse - ne,
b. Asylsuchende, die einer Gemeinde zugewiesen sind, welche sie in einer anderen Gemeinde unterbringt, in der Unterbringungsgemeinde als Auf - enthaltende;
c. vorläufig Aufgenommene mit Ausweis F, vorläufig aufgnommener Flücht - ling, als Niedergelassene;
d. Schutzbedürftige gemäss Art. 4 des Asylgesetzes
3 ) als Aufenthaltende.

§ 5 Familienrechtliche Beziehungen ( § 2 Abs. 3 Bst. b ARG)

1 Familienrechtliche Beziehungen zwischen Personen im selben Haushalt sind diejenigen zwischen:
a. Ehepartnerinnen und Ehepartnern;
b. Partnerinnen und Partnern in eingetragener Partnerschaft;
c. Eltern und Kindern;
d. Pflegeeltern und Pflegekindern;
e. * ...
3) SR 142.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
2 Physische Meldungen *
2.1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 5a * Ab-, Um- und Anmeldung ( §§ 4 und 5 Abs. 1 ARG)

1 Meldepflichtig für die Ab-, Um- und Anmeldung sind alle Personen im Sinne von § 4 ARG.
2 Sie nehmen die Ab-, Um- und Anmeldung persönlich bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung vor. Vorbehalten bleiben § 5b sowie anderslautende ge - setzliche Regelungen.
3 Die Anmeldung ist erst nach der Abmeldung zulässig.

§ 5b * Meldungen bei familienrechtlichen Beziehungen

( § 2 Abs. 3 Bst. b ARG)
1 Meldepflichtige Personen können die Ab-, Um- und Anmeldung ausser für sich auch für diejenigen Personen vornehmen, die mit ihnen gemäss § 5 Abs. 1 familienrechtlich verbunden sind und im selben Haushalt leben.
2 Beabsichtigt ein meldepflichtiger Eltern- oder Pflegeelternteil, ausser sich nur Kinder bzw. Pflegekinder ab- oder umzumelden, ist für deren Ab- oder Ummel - dung das schriftliche Einverständnis des anderen Eltern- bzw. Pflegeelternteils erforderlich.
2.2 Abmeldung *

§ 5c * Unterlagen ( § 5 Abs. 2 ARG)

1 Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer unterbreiten bei der Abmel - dung ein amtliches Ausweispapier.
2 Meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer unterbreiten bei der Abmel - dung ein amtliches Ausweispapier und den Ausländerausweis.
3 Die Gemeindeverwaltung kann die Unterbreitung weiterer Unterlagen verlan - gen, soweit diese für die Abmeldung erforderlich sind.

§ 5d * Prüfung, Eintrag und Übermittlung

1 Die Gemeindeverwaltung:
a. prüft die Abmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit so - wie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Abmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Ver - besserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Abmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
d. übermittelt die Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Zuzugsgemeinde.
2.3 Ummeldung *

§ 5e * Unterlagen ( § 5 Abs. 2 ARG)

1 Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer unterbreiten bei der Ummel - dung folgende Unterlagen:
a. ein amtliches Ausweispapier;
b. gegebenenfalls den neuen Mietvertrag.
2 Meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer unterbreiten bei der Ummel - dung zusätzlich zu den Unterlagen gemäss Abs. 1 folgende Unterlagen:
a. den Ausländerausweis.
3 Die Gemeindeverwaltung kann die Unterbreitung weiterer Unterlagen verlan - gen, soweit diese für die Ummeldung erforderlich sind.

§ 5f * Prüfung und Eintrag

1 Die Gemeindeverwaltung:
a. prüft die Ummeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit so - wie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Ummeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Ver - besserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Ummeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor.
2.4 Anmeldung *

§ 5g * Unterlagen ( § 5 Abs. 2 ARG)

1 Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer unterbreiten bei der Anmel - dung folgende Unterlagen:
a. ein amtliches Ausweispapier;
b. die Schweizerische Krankenversicherungskarte;
c. gegebenenfalls den neuen Mietvertrag.
2 Meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer unterbreiten bei der Anmel - dung zusätzlich zu den Unterlagen gemäss Abs. 1 folgende Unterlagen:
a. den Ausländerausweis;
b. gegebenenfalls weitere ausländerrechtlich geforderte Unterlagen.
3 Die Gemeindeverwaltung kann die Unterbreitung weiterer Unterlagen verlan - gen, soweit diese für die Anmeldung erforderlich sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043

§ 5h * Prüfung, Eintrag und Übermittlung

1 Die Gemeindeverwaltung:
a. prüft die Anmeldung auf Vollständigkeit und auf plausible Richtigkeit so - wie auf melderechtliche Zulässigkeit hin;
b. weist die Anmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Ver - besserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Anmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;
d. übermittelt den vorgenommenen Eintrag im Einwohnerregister elektro - nisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde.
2 Falls die meldepflichtige Person angibt, keiner Landeskirche anzugehören, und dies nicht mit dem entsprechenden Einwohnerregistereintrag überein - stimmt, der von der Wegzugsgemeinde übermittelt worden ist, trägt die Gemeindeverwaltung die von der Wegzugsgemeinde übermittelte Landeskir - chenzugehörigkeit in ihr Einwohnerregister ein.
3 Der Eintrag gemäss Abs. 2 bleibt so lange bestehen, bis die meldepflichtige Person die vom Kirchengesetz geforderte schriftliche Kirchenaustrittserklärung beibringt.
2.5 Gemeinsame Bestimmungen *

§ 5i * Kostentragung

1 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Einrichtung und für den Betrieb des elektronischen Datenaustausches gemäss den §§ 5d Abs. 1 Bst. d und 5h Abs. 1 Bst. d.

§ 6 Abstimmung der Änderungsverfügungen ( § 6 Abs. 1 ARG) *

1 Ist gegenüber einer Person aufgrund ihrer unterlassenen An- oder Abmel - dung die entsprechende Änderung im Einwohnerregister zu verfügen, stimmen die Zu- und die Wegzugsgemeinde ihre Verfügungen inhaltlich und zeitlich auf - einander ab. *
2 Können sich die Zu- und die Wegzugsgemeinde nicht einigen, entscheidet der Regierungsrat.

§ 7 Heimatscheine

1 Die Gemeindeverwaltung bewahrt keine Heimatscheine auf. Sie stellt hinter - legte Heimatscheine den betroffenen Personen zu. *
2 ... * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
2a Elektronische Meldungen *

§ 7a * eUmzug

1 Meldepflichtige Schweizerinnen und Schweizer können die Ab-, Um- und An - meldung ihrer Niederlassung innerhalb der Schweiz elektronisch vornehmen («eUmzug», siehe eUmzugCH ). *
2 Die von ihnen eingegebenen Identifizierungsdaten werden mit den Identifizie - rungsdaten derjenigen Personen ergänzt, zu denen gemäss § 5 Abs. 1 eine fa - milienrechtliche Beziehung besteht.
3 Sie unterbreiten die Unterlagen gemäss den §§ 5b Abs. 2, 5e bzw. 5g. *

§ 7b * Ausländerinnen und Ausländer

1 Den eUmzug im Sinne von § 7a können auch vornehmen:
a. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus EU/EFTA-Staaten mit den Ausweisen B, C, Ci oder L;
b. meldepflichtige Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten mit den Ausweisen B, C, Ci, F oder L für den Umzug innerhalb des Kantons.

§ 7c * Gemeindeverwaltungen

1 Die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde übermittelt die entsprechen - den Einwohnerregisterdaten elektronisch per Sedex an die Gemeindeverwal - tung der Zuzugsgemeinde.
2 Die Gemeindeverwaltung der Umzugs- bzw. der Zuzugsgemeinde:
a. prüft die per eUmzug vorgenommene Um- bzw. Anmeldung auf Vollstän - digkeit und auf plausible Richtigkeit sowie auf melderechtliche Zulässig - keit hin;
b. weist die Um- bzw. Anmeldung gegebenenfalls zur Vervollständigung oder zur Verbesserung zurück bzw. nimmt sie nicht an;
c. nimmt bei korrekter Um- bzw. Anmeldung den entsprechenden Eintrag im Einwohnerregister vor;
d. übermittelt den vorgenommenen Eintrag im Einwohnerregister elektro - nisch per Sedex an die Gemeindeverwaltung der Wegzugsgemeinde.
3 Sie verweist im Falle der Nichtannahme gemäss Abs. 2 Bst. b die melde - pflichtige Person auf die physische Um- bzw. Anmeldung.

§ 7d * Betrieb des eUmzugs

1 Der Betrieb des eUmzugs wird von einem externen Dritten durchgeführt. Der Kanton schliesst den entsprechenden Betriebsvertrag mit dem externen Dritten ab. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
2 Der externe Dritte bearbeitet bei der Durchführung des Betriebes Personen - daten im Sinne des kantonalen Informations- und Datenschutzgesetzes vom
10. Februar 2011
4 )
. Es wird vertraglich sichergestellt, dass der externe Dritte die Personendaten nur so bearbeitet, wie es das kantonale öffentliche Organ tun dürfte.
3 Der Kanton sorgt für einen angemessenen Support des eUmzugs der Einwohnergemeinden.

§ 7e * Kostentragung des Betriebs des eUmzugs

1 Jede Einwohnergemeinde trägt die Kosten für den Betrieb ihrer Datenliefe - rungen an den externen Dritten sowie an die Zuzugs- und Wegzugsgemein - den.
2 Der Kanton trägt die Kosten für den Betrieb der Datenlieferungen aus dem kantonalen Personenregister an den externen Dritten.
3 Er belastet den Einwohnergemeinden die Kosten weiter, die ihm vertraglich aus dem Betrieb des eUmzugs der Einwohnergemeinden entstehen. Ebenso werden den Einwohnergemeinden die aus dem Support anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
4 Die Aufteilung der Kosten unter den Einwohnergemeinden erfolgt nach deren Einwohnerzahl. Diese richtet sich nach der mittleren Wohnbevölkerung ge - mäss der kantonalen Bevölkerungsstatistik.
3 Kantonales Personenregister

§ 8 Name und Vollzug

1 Das kantonale Personenregister trägt den Namen arbo.
2 Das Amt für Daten und Statistik ist für den Vollzug zuständig. Es führt bei sich die Fachstelle Register und wird von den Zentralen Informatikdiensten unter - stützt. *
3 Der Leiter oder die Leiterin des Amts für Daten und Statistik regelt die betriebstechnisch bedingten Zugriffsrechte auf das kantonale Personenregis - ter.

§ 9 Datenmeldungen aus dem Einwohnerregister ( § 11 Abs. 1 ARG)

1 Die Einwohnergemeinden melden innert 5 Arbeitstagen die berichtigten Da - ten, wenn sie vom kantonalen Personenregister eine Fehlermeldung erhalten.
2 Sie melden auf Verlangen der Fachstelle Register die Gesamtheit der aktuel - len Daten des Einwohnerregisters. *
4) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043

§ 10 Datenübermittlungen der Einwohnergemeinden ( § 11 Abs. 3

ARG)
1 Die Einwohnergemeinden übermitteln die Daten an das kantonale Personen - register über Sedex gemäss Art. 2 Bst. b RHV
5 )
.
2 Sie verwenden dabei:
a. den vom Amt für Daten und Statistik vorgeschriebenen Standard des Ver - eins eCH;
b. einen kommunalen Personenidentifikator.
3 Sie gestalten den kommunalen Personenidentifikator als nicht sprechend und rein numerisch aus. Bei einem Wechsel der Einwohnerregister-Software ist der kommunale Personenidentifikator beizubehalten.

§ 10a * Einwohnerregister-Software ( § 11 Abs. 3 Bst. b ARG)

1 Die Einwohnergemeinden verwenden für ihre Einwohnerregister diejenigen Softwares, die vom Amt für Daten und Statistik grundsätzlich zugelassen sind.
2 Die Zulassung richtet sich nach der vermuteten Tauglichkeit für die Meldun - gen ans kantonale Personenregister. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
3 Das Amt für Daten und Statistik ermöglicht den Einwohnergemeinden, die Softwares vor der Anschaffung auf Tauglichkeit hin zu prüfen.
4 Die Finanz- und Kirchendirektion verfügt gegenüber einer Einwohnergemein - de, die eine zugelassene, sich jedoch als untauglich erweisende Software ver - wendet, die Verwendung einer tauglichen.

§ 11 Voranzeige von IT-Wechseln

1 Beabsichtigt eine Einwohnergemeinde, einen Wechsel der Einwohnerregis - ter-Software vorzunehmen, meldet sie dies mindestens 3 Monate vor dem Wechsel der Fachstelle Register. Einen Release-Wechsel meldet sie mindes - tens 2 Monate vorher. *

§ 12 Kosten ( § 17 Abs. 2 ARG)

1 Die vom Kanton zu tragenden Kosten der Datenübermittlung umfassen die vom Bundesamt für Statistik in Rechnung gestellten Sedex-Gebühren.

§ 13 Datenmeldungen betreffend Grundeigentum ( § 10 Abs. 2 ARG) *

1 Die Daten gemäss § 10 Abs. 2 ARG sind wie folgt an das kantonale Perso - nenregister zu melden: *
a. * vom Grundbuchamt wöchentlich alle aktuellen Daten der natürlichen Per - sonen mit Grundeigentum im Kanton;
5) SR 431.021 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
b. * von der Steuerverwaltung vierteljährlich alle aktuellen Daten der natürli - chen Personen mit Grundeigentum im Kanton sowie mit ausserkantona - lem Wohnsitz.

§ 14 Kantonaler Personenidentifikator ( § 13 Abs. 1 ARG)

1 Die Fachstelle Register ordnet den kantonalen Personenidentifikator zu und vergibt ihn nur einmal. *
2 Der kantonale Personenidentifikator ist als nicht sprechend und rein numme - risch auszugestalten. Er enthält 9 Stellen, davon die letzte als Prüfziffer.

§ 15 Datenlöschung

1 Die Daten einer im kantonalen Peronenregister verzeichneten Person werden wie folgt gelöscht:
a. ein vorangegangenes Datum zu einem Merkmal nach 12 Jahren nach seiner Veränderung;
b. alle Daten bei Wegzug aus dem Kanton nach 12 Jahren nach dem Weg - zug;
c. alle Daten bei Aufgabe des Grundeigentums bei der Aufgabe.
2 Die Datenlöschung in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b erfolgt am Ende des laufenden Kalenderjahres, diejenige im Falle von Abs. 1 Bst. c nach Eingang der Meldung.
3 Die Daten einer verstorbenen Person werden nicht gelöscht.
4 Abfragen

§ 16 Abfragerecht ( § 14 Abs. 1 ARG)

1 Das Recht zur Abfrage aus dem kantonalen Personenregister ist ein Dauer - abfragerecht oder ein Einmalabfragerecht.
4.1 Dauerabfragerecht

§ 17 Berechtigungen (§§ 14 Abs. 3 und 15 Abs. 1 ARG) *

1 Im Anhang II sind die abfrageberechtigten Stellen festgelegt. Gegebenenfalls sind sie nach gesetzlich unterschiedlichen Aufgabenbereichen differenziert.
2 Für jede abfrageberechtigte Stelle oder jeden ihrer Aufgabenbereiche ist fest - gelegt:
a. die dieser oder diesem zugänglichen Personenkategorien und -gruppen (kurz: zugängliche Datenbestände); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.043
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