Arbeitslosenhilfegesetz (837.100)
CH - SH

Arbeitslosenhilfegesetz

837.100 - Juni 1982, Gegenstand Persönliche Voraussetzungen - - - - Individuelle Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung - -
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837.100 Kanton Schaffhausen
2 Er kann Beiträge an Präventivmassnahmen gemäss Art. 59 ff. AVIG aus richten, soweit der Erfolg solcher Massnahmen mit den Bundesleistungen al lein nicht gewährleistet ist. Zudem kann er weitere Massnahmen, die auf die Förderung der Vermittlungsfähigkeit und die Eingliederung in den Arbeitsprozess gerichtet sind, unterstützen.
3 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Förde rungsmassnahmen sowie das Verfahren.

Art. 4 Kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Ein gliederungs-massnahmen

1 Der Kanton kann Beiträge an Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen von Gemeinden und staatlichen oder priva ten Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Mass nahmen durchführen oder sich an Institutionen oder Unternehmen beteili gen, die solche Massnahmen anbieten.
2 Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Mass nahmen sowie das Verfahren.

Art. 5 Anstellungsprogramme für Arbeitslose

1 Der Kanton unterstützt Programme zur vorübergehenden Anstellung von Arbeitslosen.
2 Er kann Beiträge an Anstellungsprogramme von Gemeinden und staatli chen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen ausrichten. Er kann selbst solche Anstellungsprogramme durchführen oder sich an staatli chen oder gemeinnützigen Institutionen und Unternehmen beteiligen, die solche Anstellungsprogramme durchführen.
3 Diese Anstellungsprogramme dürfen die private Wirtschaft nicht unmittel bar konkurrenzieren. Der Regierungsrat regelt Voraussetzungen, Art und Umfang dieser Anstellungsprogramme sowie das Verfahren.

Art. 6 Anschlusstaggelder

1 Arbeitslose in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, deren Bezugsbe rechtigung bei der obligatorischen Arbeitslosenversicherung erschöpft ist, haben Anspruch auf höchstens 150 Anschlusstaggelder.
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837.100 Altersjahr zurückgelegt haben und deren Be - - An - - Taggelder nicht übersteigen. Diese
2 un - - -
59b - - * Härtefälle -
6 gewährt werden, auch wenn kein Anspruch Kantonale Arbeitslosenkasse -
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2 Die kantonale Arbeitslosenkasse erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG sowie weitere Erlasse des Bundes zugewiesen werden. Sie ist von der kantonalen Verwaltung unabhängig und führt ihre Aufgaben im Rahmen der bundesrechtlichen Aufsicht selbständig durch. Sie bestimmt den erforderli chen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und ra tionellen Erfüllung der Aufgaben.
3 Ihr obliegt weiter die Durchführung dieses Gesetzes.
4 Die Geschäftsführung der kantonalen Arbeitslosenkasse wird der kantona len AHV-Ausgleichskasse als übertragene Aufgabe gemäss Art. 63 Abs. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung über tragen. Die Buchhaltung und Geschäftsführung der AHV-Ausgleichskasse wird jährlich von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft, soweit Leistun gen aus diesem Gesetz betroffen sind. Diese stellt den Bericht der kantona len Aufsichtsbehörde zu.
5 Die Rechnungslegung der kantonalen Arbeitslosenkasse inklusive der Ver waltungskosten-Reserve richtet sich nach den geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Die kantonale Arbeitslosenkasse inklusive der Verwaltungs kosten-Reserve ist von der Konsolidierungspflicht gemäss Art. 32 Abs. Finanzhaushaltsgesetzes ausgenommen. *

Art. 9 Kantonale Amtsstelle

1 Kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG ist das kantonale Arbeitsamt. Es kann Aufgaben delegieren. *
2 Die kantonale Amtsstelle erfüllt alle Aufgaben, die ihr durch das AVIG zu gewiesen werden. Soweit die Kosten für die Durchführung dieser Aufgaben von der obligatorischen Arbeitslosenversicherung getragen werden, be stimmt der Regierungsrat oder das von ihm als zuständig bezeichnete De partement den erforderlichen Personalbedarf und trifft alle Massnahmen zur zweckmässigen und rationellen Erfüllung der Aufgaben.
3 Leistungen und Beiträge gemäss Art. 3, 4, 5 und 7 bedürfen der Zustim mung durch die kantonale Amtsstelle und die kantonale Arbeitslosenkasse, sofern nicht der Regierungsrat zuständig ist.

Art. 10 Gemeindestellen

1 Die Gemeinden bezeichnen die Stelle, bei welcher sich die Versicherten zur Arbeitsvermittlung anmelden müssen. Sie können Aufgaben an die kantonale Amtsstelle delegieren.
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837.100 - Aufsicht kantonale Arbeitslosenkasse -
110 AVIG zuständig sind. -
17 Abs. 1
19 Deckung der Verwaltungskosten - Zusätzliche Feiertage mit Entschädigungsanspruch
19 Auskunfts- und Schweigepflicht -
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2 Wer Leistungen aufgrund dieses Gesetzes bezieht, muss den Durchfüh rungsstellen unaufgefordert alles melden, was für die Anspruchsberechti gung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist.
3 Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder Beaufsichtigung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Schweigen zu bewahren. Wo kein schützenswertes privates oder öf fentliches Interesse vorliegt, kann der Regierungsrat Ausnahmen von der Schweigepflicht gestatten.

Art. 15 Anwendbarkeit des AVIG

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Be stimmungen des AVIG, insbesondere für: a) den Bezug und die Berechnung der Beiträge b) die Anspruchsvoraussetzungen c) die Umschreibung der Arbeitslosigkeit und des anrechenbaren Arbeitsausfalls d) die Vermittlungsfähigkeit e) die Zumutbarkeit der Arbeit f) die Pflichten der Arbeitslosen g) die Gewährung von Taggeldern bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit h) die Einstellung in der Anspruchsberechtigung i) den Entzug des Leistungsanspruchs j) die Verpfändung, Abtretung, Verrechnung, Zwecksicherung k) die Rückforderung von Leistungen
3 Finanzierung und Finanzkompetenzen

Art. 16 * Durchführungsstellen

1 Der Sozialfonds trägt die Kosten für: a) die Leistungen gemäss Art. 3–7 b) die Verwaltungskosten gemäss Art. 12 c) die Beiträge, die der Kanton aufgrund der obligatorischen Arbeitslo senversicherung übernehmen muss d) * ...
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32 des Fa - - Finanzierung des Sozialfonds - Prozent und höchstens Prozent der Bruttolohnsumme gemäss Art. 2 und Art. 3 AVIG, -
1 lit. d auf insgesamt Prozent erhöhen. - -
32 Abs. 1 des Fi - * Kostenverteiler für Sozialfondsleistungen
16 trägt, werden zur Hälfte von - * -
17 d oder Abs. 2, tragen Kanton und Gemeinden diese überschies - - *
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3 Liegt der Beitrag der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie der Arbeit nehmerinnen und Arbeitnehmer über der Höchstgrenze gemäss Art. Abs. 2, kann der Grosse Rat den Anspruch auf Anschlusstaggelder gemäss

Art. 6 einschränken oder aufheben.

4 Der auf die Gemeinde entfallende Anteil wird nach der Wohnbevölkerung berechnet.
5 Der Kanton stellt der AHV-Ausgleichskasse die notwendigen Mittel vor schüssig zur Verfügung.

Art. 19 Vermögen des Sozialfonds

1 Das Vermögen des Sozialfonds darf Fr. 3'000'000.00 nicht unterschreiten. Beträgt das Vermögen mehr als 100% einer gesamten Jahresausgabe, min destens jedoch Fr. 8'000'000.00, kann es zur Deckung der laufenden Ausga ben herangezogen werden.
2 Der Kostenverteiler für Leistungen des Sozialfonds gemäss dem Gesetz über Familien- und Sozialzulagen wird in jenem Gesetz geregelt.
3 Der Regierungsrat bestimmt, ob das Vermögen gemäss Abs. 1 für die De ckung der laufenden Ausgaben verwendet wird.

Art. 20 Lohnbeiträge an den Sozialfonds

1 Die Lohnbeiträge an den kantonalen Sozialfonds gemäss Art. 17 werden von allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern erhoben, die im Kanton Schaff hausen einen Wohn- oder Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlas sung oder Betriebsstätte unterhalten. Hiervon ausgenommen sind die Ver waltungen und öffentlich-rechtlichen Betriebe fremder Staaten sowie die eid genössischen Verwaltungen und Betriebe mit Einschluss der Schweizeri schen Unfallversicherungsanstalt.
2 Der Regierungsrat regelt den Bezug der Beiträge und das Verfahren.

Art. 21 Finanzkompetenzen

1 Der Regierungsrat entscheidet über kollektive Beratungs-, Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 4 und Anstel lungsprogramme gemäss Art. 5 bis insgesamt Fr. 1'000'000.00 pro Jahr. Er kann die Kompetenz für den Beschluss solcher Massnahmen im Rahmen der bewilligten Mittel an die kantonale Amtsstelle und die kantonale Arbeits losenkasse delegieren.
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1,
1'000'000.00 pro Jahr zur - Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosenversicherung -
36a VRG). Rechtsschutz im Bereich der Arbeitslosenhilfe * Tagen seit der Zustel - - Tagen seit der Zustellung beim Ober -
36a Strafbestimmungen - -
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5 Schlussbestimmungen

Art. 25 Büsingen

1 Der Regierungsrat kann die Leistungen dieses Gesetzes gesamthaft oder teilweise für Arbeitslose mit Wohnsitz in Büsingen, die bereits Leistungen der obligatorischen Arbeitslosenversicherung bezogen haben, als anwend bar erklären, sofern sich das zuständige deutsche Gemeinwesen oder die zuständige Anstalt an diesen Kosten beteiligt. Er schliesst die notwendigen Vereinbarungen mit den zuständigen deutschen Behörden ab.
2 Diese Leistungen sind auf Personen beschränkt, die vor Eintritt der Arbeits losigkeit während einer vom Regierungsrat festzulegenden Dauer bei einem Arbeitgeber im Kanton Schaffhausen angestellt waren.

Art. 26 * ...

Art. 27 Übergangsbestimmungen

1 Für die Festlegung des Anspruchs und der Höhe von Anschlusstaggeldern gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes ab seinem Inkrafttreten.
2 Die Kosten für arbeitsmarktliche Massnahmen, die aufgrund des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung, Arbeitslosenfürsorge und über Präventiv massnahmen vom 28. November 1983 verfügt, bei Inkrafttreten dieses Ge setzes aber noch nicht abgeschlossen sind, werden im verfügten Umfang noch übernommen.
3 Die Rechnung des Sozialfonds umfasst 1997 das ganze Kalenderjahr. Ins besondere werden sämtliche Kosten, die der Kanton aufgrund der obligatori schen Arbeitslosenversicherung 1997 übernehmen muss, berücksichtigt.
4 Der Kostenverteiler gemäss Art. 18 tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Der Arbeitgeberbeitrag an den Sozialfonds beträgt 1997 unabhängig vom Datum der Inkraftsetzung 0.2 Prozent der Bruttolohnsumme gemäss Art.

Art. 3 AVIG. Der Beitrag der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird für

1997 nicht erhoben. Der Kanton und die Gemeinden tragen 1997 je einen Viertel der Ausgaben.
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