Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von  EETS-... (641.814.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des EFD über die Höhe des Entgelts für Dienstleistungen von  EETS- und NETS-Anbietern im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe

vom 7. August 2024 (Stand am 1. Oktober 2024)
¹ SR 641.81
Art. 1 Höhe des Entgelts für zugelassene EETS-Anbieter
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS-Anbieter) beträgt:
a. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit ausländischen Fahrzeugen: 2,7 Prozent der dem EETS-Anbieter vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe;
b. für Dienstleistungen im Zusammenhang mit inländischen Fahrzeugen: 4 Franken pro Monat für jedes vom EETS-Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
Art. 2 Höhe des Entgelts für zugelassene NETS-Anbieter
Das Entgelt für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS-Anbieter) beträgt 5 Franken pro Monat für jedes vom Anbieter mit einem fahrzeugseitigen Erfassungssystem ausgerüstete Motorfahrzeug, das gemäss dem Informationssystem des BAZG am 15. des Monats in Verkehr steht.
Art. 3 Auszahlung des Entgelts
¹ Das Entgelt wird monatlich ausbezahlt.
² Bei EETS-Anbietern kann es mit der für ausländische Fahrzeuge in Rechnung gestellten Abgabe verrechnet werden.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
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