Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Abgeschlossen am 24. Mai 2022 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 2023¹ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2024 (Stand am 1. August 2024) ¹ AS 2024 444
Kapitel I: Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) Bedeutet «frei konvertierbare Währung» eine Währung, die weithin an den internationalen Devisenmärkten gehandelt und weithin bei internationalen Transaktionen verwendet wird.
(2) Bedeutet «ICSID» das Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
(3) Bedeutet «ICSID-Regeln der Zusatzeinrichtung» die Regeln der Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Klagen durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(4) Bedeutet «ICSID-Schiedsregeln» die Verfahrensregeln für Schiedsverfahren (Schiedsregeln), gemäss Änderung und Inkrafttreten vom 10. April 2006.
(5) Bedeutet «ICSID-Übereinkommen» das am 18. März 1965² in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten.
(6) Bedeutet «Investition» Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors stehen und die Merkmale einer Investition aufweisen; hierzu gehören die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Gewinns oder Erlöses, das Eingehen eines Risikos oder eine gewisse Dauer. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:
(a) ein Unternehmen;
(b) Aktien, Anteile und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen;
(c) Anleihen, Obligationen und sonstige Schuldtitel sowie Darlehen;³, ⁴
(d) Immaterialgüterrechte;
(e) Ansprüche auf Geld oder auf eine vertragliche Leistung in Zusammenhang mit einem Geschäft, die einen finanziellen Wert aufweist;⁵
(f) Verträge über schlüsselfertige Anlagen, Bau, Management, Produktionskonzessionen, Gewinnbeteiligung und sonstige ähnliche Verträge;
(g) Lizenzen, Genehmigungen, Bewilligungen und ähnliche nach dem Recht der Vertragspartei gewährte Rechte⁶; und
(h) sonstige materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte und damit verbundene Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Hypotheken und Pfandrechte.
In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassene Verfügungen oder ergangene Urteile oder in einem Schiedsverfahren erlassene Schiedssprüche fallen nicht unter den Begriff «Investition».
Im Sinne der Definition von Investition in diesem Artikel werden Erträge, die investiert werden, als Investitionen behandelt, und eine Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, lässt ihre Einstufung als Investition unberührt.
(7) Bedeutet «Investor»:
(a) eine natürliche Person, die nach dem Recht einer Vertragspartei Staatsangehörige dieser Vertragspartei ist; oder
(b) eine juristische Person, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, wirtschaftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonst rechtmässig organisiert ist und ihren Sitz sowie eine substantielle Wirtschaftstätigkeit im Hoheitsgebiet derselben Vertragspartei hat;
die eine Investition getätigt hat.
(8) Bedeutet «gebietsansässiges Unternehmen» ein Unternehmen, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei steht und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ansässig ist. Ein Unternehmen ist:
(a) im Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn über 50 Prozent des Eigenkapitals von natürlichen Personen oder Unternehmen dieser Vertragspartei gehalten wird;
(b) unter der Kontrolle von natürlichen Personen oder Unternehmen einer Vertragspartei, wenn diese natürlichen Personen oder Unternehmen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
(9) Bedeutet «New Yorker Übereinkommen», das am 10. Juni 1958⁷ in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
(10) Bedeutet «Erträge» sämtliche Beträge, die von einer Investition abgeworfen werden oder herrühren, beispielsweise Gewinne, Zinsen, Kapitalerträge, Dividenden, Lizenzgebühren oder Entgelte.
(11) Bedeutet «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nach den Gesetzen der betroffenen Partei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
(12) Bedeutet «UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung» die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. Dezember 1976 verabschiedete Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht.
² SR 0.975.2
³ Gewisse Formen von Schulden wie Anleihen, Obligationen und langfristige Schuldverschreibungen weisen eher die Eigenschaften einer Investition auf, während andere Formen von Schulden wie unmittelbar fällige Zahlungsansprüche aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen diese Eigenschaften weniger wahrscheinlich aufweisen.
⁴ Ein von einer Vertragspartei der anderen Vertragspartei gewährtes Darlehen ist keine Investition.
⁵ Zur Klarstellung: Der Begriff «Investition» umfasst keine Ansprüche auf Geldleistungen, welche ausschliesslich basieren auf: (a) kommerziellen Verträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen; oder (b) Kreditvergaben im Zusammenhang mit solchen kommerziellen Verträgen.
⁶ Ob eine besondere Art von Lizenz, Genehmigung, Bewilligung oder ein ähnliches Instrument (einschliesslich einer Konzession, sofern diese die Natur eines solchen Instruments aufweist) die Eigenschaften einer Investition aufweist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Art und dem Ausmass der Rechte ab, welche dem Inhaber gemäss den Gesetzen der Vertragspartei zustehen. Keine Eigenschaften einer Investition haben jene Instrumente, die keine gemäss dem Gesetz der Vertragspartei geschützten Rechte hervorrufen. Zur Klarstellung: Das Vorstehende hat keinen Einfluss auf die Frage, ob ein Vermögenswert, der mit einem solchen Instrument verbunden ist, die Eigenschaften einer Investition aufweist.
⁷ SR 0.277.12
Art. 2 Geltungsbereich des Abkommens
(1) Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt oder erworben und, gegebenenfalls, genehmigt⁸ wurden.
(2) Dieses Abkommen ist nicht anwendbar auf Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens entstanden sind.⁹
(3) Dieses Abkommen gilt nicht für das öffentliche Beschaffungswesen.
(4) Artikel 5 (Inländerbehandlung) findet keine Anwendung auf Subventionen oder Zuschüsse einer Vertragspartei, einschliesslich von der Regierung unterstützte Darlehen, Garantien und Versicherungen, oder auf irgendwelche Bedingungen für den Erhalt oder den andauernden Erhalt solcher Subventionen oder Zuschüsse, unabhängig davon, ob solche Subventionen oder Zuschüsse ausschliesslich Investoren der Vertragspartei oder Investitionen von Investoren der Vertragspartei angeboten werden.
⁸ Zur Klarstellung: Im Fall von Indonesien kann «in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und Rechtsvorschriften genehmigt» die Anforderung einer spezifischen schriftlichen Genehmigung beinhalten.
⁹ Zur Klarstellung: Dieses Abkommen ist für eine Vertragspartei nicht bindend im Zusammenhang mit Handlungen oder Tatsachen, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens für diese Vertragspartei erfolgten oder mit einer Situation, deren Bestehen davor aufgehört hat.
Art. 3 Steuermassnahmen
(1) Vorbehältlich dieses Artikels finden keine Bestimmungen dieses Abkommens auf Steuermassnahmen Anwendung.
(2) Dieses Abkommen verleiht Rechte oder auferlegt Pflichten im Zusammenhang mit Steuermassnahmen ausschliesslich, wenn:
(a) diese nach Artikel 7 (Enteignung) gewährt oder auferlegt werden; oder
(b) diese nach Artikel 9 (Transfer) gewährt oder auferlegt werden.
(3) Sofern Absatz 2 Buchstabe a oder b zum Tragen kommt, gilt Abschnitt 1 von Kapitel III (Streitbeilegung) auch für Steuermassnahmen.
(4) Behauptet ein Investor, dass die beklagte Vertragspartei durch die Annahme oder Durchsetzung einer Steuermassnahme gegen Artikel 7 (Enteignung) oder Artikel 9 (Transfer) verstossen hat, können die zuständigen Behörden der beklagten Vertragspartei Konsultationen mit den zuständigen Behörden der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei beantragen, sobald die beklagte Vertragspartei die Absichtserklärung des Investors nach Artikel 19 (Einreichung einer Klage) erhält. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien halten Konsultationen ab, um zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung nach Artikel 7 (Enteignung) darstellt oder ob gegen Artikel 9 (Transfer) verstossen wurde. Ein gegebenenfalls in Übereinstimmung mit Abschnitt 1 von Kapitel III (Streitbeilegung) zur Beurteilung der Steuermassnahmen einberufenes Schiedsgericht akzeptiert den Entscheid der zuständigen Behörden nach diesem Absatz als bindend.
Falls es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht gelingt, innerhalb von 360 Tagen nach dem Datum des Erhalts des Ersuchens um Konsultationen durch die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei zu bestimmen, ob die Steuermassnahme eine Enteignung im Sinne von Artikel 7 (Enteignung) darstellt oder, ob gegen Artikel 9 (Transfer) verstossen wurde, kann der Investor eine Klage bei einem Schiedsgericht nach Artikel 19 (Einreichung einer Klage) einreichen.
(5) Bei der Beurteilung, ob eine Steuermassnahme eine Enteignung darstellt, werden die folgenden Erwägungen berücksichtigt:
(a) die Erhebung von Steuern stellt in der Regel keine Enteignung dar. Die blosse Einführung neuer Steuermassnahmen oder die Erhebung von Steuern in mehr als einem Hoheitsbereich im Zusammenhang mit einer Investition stellt an und für sich keine Enteignung dar;
(b) Aktivitäten zur Durchsetzung der Steuergesetze, insbesondere die Beschlagnahme von Vermögenswerten zum Zweck der Steuereintreibung, stellen in der Regel keine Enteignung dar;
(c) Steuermassnahmen, die im Einklang mit den international anerkannten Politiken, Grundsätzen und Praktiken im Steuerbereich stehen, stellen in der Regel keine Enteignung dar. Insbesondere Steuermassnahmen zur Vermeidung von Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung sind nicht als enteignend zu betrachten; und
(d) Steuermassnahmen, die auf nicht diskriminierender Basis angewandt werden, im Gegensatz zu Massnahmen, die gezielt auf Investoren einer bestimmten Nationalität oder auf spezifische individuelle Steuerzahler angewandt werden, stellen grundsätzlich keine Enteignung dar. Eine Steuermassnahme sollte auch keine Enteignung darstellen, wenn sie zum Zeitpunkt, zu dem die Investition getätigt wurde, bereits in Kraft war und wenn Informationen zur Massnahme veröffentlicht oder sonst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden.
(6) Die Bestimmungen dieses Abkommens lassen die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Steuerabkommen unberührt. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Steuerabkommen hat bezüglich dieser Unvereinbarkeit letzteres Vorrang. Es obliegt allein den nach dem betreffenden Steuerabkommen zuständigen Behörden, festzulegen, ob zwischen diesem Abkommen und dem Steuerabkommen eine Unvereinbarkeit besteht.
(7) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff:
(a) «Steuerabkommen» in Absatz 6 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Steuerabkommen oder eine internationale Steuervereinbarung, bei dem/der die Vertragsparteien beteiligt sind;
(b) «Zuständige Behörden» in Absatz 4: (i) für Indonesien den Finanzminister oder sein ermächtigter Vertreter,
(ii) für die Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder sein ermächtigter Vertreter.
Kapitel II: Investitionsschutz
Art. 4 Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit in Übereinstimmung mit diesem Artikel.
(2) Eine Vertragspartei verstösst gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Massnahme oder eine Reihe von Massnahmen Folgendes darstellt:
(a) eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren;
(b) eine grundlegende Verletzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, einschliesslich einer grundlegenden Verletzung der Pflicht zur Transparenz in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
(c) offenkundige Willkür;
(d) gezielte Diskriminierung aus offenkundig ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöser Überzeugung; oder
(e) missbräuchliche Behandlung wie Nötigung, Zwang oder Schikane.
(3) Die Vertragsparteien überprüfen auf Ersuchen einer Vertragspartei nach dem Änderungsverfahren des Artikels 44 (Inkrafttreten, Dauer und Beendigung) den Inhalt der Verpflichtung zur Gewährung einer gerechten und billigen Behandlung, insbesondere, ob auch eine andere Behandlung als die in Absatz 2 aufgeführten Fälle einen Verstoss gegen den Grundsatz der gerechten und billigen Behandlung darstellen kann.
(4) Beim «vollen Schutz und Sicherheit» verpflichtet sich jede Vertragspartei, solche Massnahmen zu ergreifen, wie sie üblicherweise erforderlich sind, um den Schutz und die Sicherheit der Investition sicherzustellen.
(5) Bei Anwendung der oben dargelegten Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung kann das Schiedsgericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor eine spezifische schriftliche Zusage gemacht hat, um ihn zur Vornahme einer Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei seiner Entscheidung gestützt hat, die Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat.
(6) Die Tatsache allein, dass eine Vertragspartei eine Massnahme ergreift oder darauf verzichtet und dabei nicht den Erwartungen eines Investors entspricht, stellt keinen Verstoss gegen diesen Artikel dar, selbst wenn daraus ein Verlust oder ein Schaden für die Investition erfolgt.
(7) Ein Verstoss gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen ein anderes internationales Abkommen bedeutet nicht, dass ein Verstoss gegen diesen Artikel vorliegt.
Art. 5 Inländerbehandlung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen¹⁰ den Investitionen ihrer eigenen Investoren gewährt.¹¹
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investoren gewährt.
(3) Zur Klarstellung: Die nach den Absätzen 1 und 2 durch eine Vertragspartei zu gewährende Behandlung bedeutet im Hinblick auf eine regionale Regierungsebene eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche diese regionale Regierungsebene den Investoren und den Investitionen von Investoren der Vertragspartei gewährt, der sie angehört.
¹⁰ Zur Klarstellung: Die Frage, ob die Behandlung «in vergleichbaren Situationen» gemäss Artikel 5 (Inländerbehandlung) oder Artikel 6 (Meistbegünstigung) erfolgt, hängt von der Gesamtheit der Umstände ab, einschliesslich der betroffenen Wirtschafts- oder Geschäftssektoren und ob die entsprechende Behandlung auf der Grundlage von legitimen Zielen der öffentlichen Wohlfahrt zwischen Investitionen unterscheidet.
¹¹ Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt nicht für Massnahmen im Zusammenhang mit der Desinvestition der Investition, wenn die ausländischen Investoren zum Zeitpunkt oder während der Registrierung ihrer Investition darauf aufmerksam gemacht wurden, dass ihre Investition künftig in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der Vertragspartei, in der investiert wurde, zu veräussern ist.
Art. 6 Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investitionen von Investoren eines Drittlandes gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet den Investoren der anderen Vertragspartei hinsichtlich Verwaltung, Unterhalt, Gebrauch, Nutzung, Verlängerung oder Veräusserung ihrer Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Investoren eines Drittlandes gewährt.
(3) Die Behandlung gemäss den Absätzen 1 und 2 findet keine Anwendung auf:
(a) bestehende bilaterale oder regionale Investitionsabkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens unterzeichnet wurden oder in Kraft getreten sind;
(b) Vereinbarungen mit einer Drittpartei in der gleichen geografischen Region zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Arbeit, Industrie oder Finanzen innerhalb des Rahmens spezifischer Projekte;
(c) bestehende oder künftige Abkommen zur Bildung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes, unter denen eine Vertragspartei den Investoren eines Drittlandes eine Vorzugsbehandlung gewährt; oder
(d) bestehende oder künftige Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder andere Steuerübereinkommen.
(4) Zur Klarstellung: Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für internationale Streitbeilegungsverfahren oder -mechanismen in anderen internationalen Abkommen und sind nicht dahingehend auszulegen, dass sie den Investoren andere Verfahren oder Mechanismen zur Streitbeilegung gewähren als jene, die in Abschnitt 1 (Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei) von Kapitel III (Streitbeilegung) festgelegt sind.
(5) Zur Klarstellung: Materielle Verpflichtungen aus anderen internationalen Investitionsabkommen, die eine Vertragspartei abgeschlossen hat, stellen für sich allein genommen keine Meistbegünstigung gemäss den Absätzen 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoss gegen diesen Artikel begründen, sofern eine Vertragspartei keine konkreten Massnahmen aufgrund dieser Verpflichtungen eingeführt oder aufrechterhalten hat.
Art. 7 Enteignung
(1) Keine Vertragspartei darf eine Investition eines Investors der anderen Vertragspartei enteignen oder verstaatlichen sei es direkt oder indirekt durch Massnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden «Enteignung»), es sei denn, dies geschieht:
(a) im öffentlichen Interesse;
(b) nicht diskriminierend;
(c) gegen Bezahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 4; und
(d) in Übereinstimmung mit einem rechtsstaatlichen Verfahren.
Dieser Absatz ist in Übereinstimmung mit Anhang A zur Enteignung auszulegen.
(2) Auf Ersuchen eines Investors wird jegliche Enteignungsmassnahme oder Bewertung von einer Justizbehörde oder einer anderen unabhängigen Behörde nach dem Recht der Vertragspartei, welche die Massnahme trifft, überprüft.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe c erwähnte Entschädigung:
(a) muss unverzüglich erfolgen;¹²
(b) muss dem fairen Marktwert¹³ entsprechen, den die enteignete Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung (Datum der Enteignung) oder vor dem Bekanntwerden der bevorstehenden Enteignung hatte, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;
(c) darf keine Wertänderung widerspiegeln, die auf ein früheres Bekanntwerden der geplanten Enteignung zurückzuführen ist; und
(d) muss tatsächlich verwertbar und frei transferierbar in Übereinstimmung mit Artikel 9 (Transfer) sein.
(4) Der Betrag der Entschädigung muss Zinsen zu einem marktüblichen Zinssatz für die Zeit vom Datum der Enteignung bis zum Datum der Bezahlung beinhalten. Zu den Bewertungskriterien für die Bestimmung des fairen Marktwerts können je nach Sachlage der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschliesslich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände sowie andere Kriterien gehören.
(5) Ungeachtet der Absätze 1, 3 und 4 muss eine Massnahme zur direkten Landenteignung, die in der Gesetzgebung der enteignenden Vertragspartei definiert sein muss, einem öffentlichen Interesse dienen und in Übereinstimmung mit der genannten Gesetzgebung gegen Zahlung einer dem fairen Marktwert entsprechenden Entschädigung erfolgen.
(6) Dieser Artikel gilt nicht für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums oder für die Widerrufung, die Einschränkung oder die Schaffung von geistigen Eigentumsrechten, sofern eine solche Erteilung, Widerrufung, Einschränkung oder Schaffung mit dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens¹⁴ vereinbar ist.¹⁵
¹² Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass gegebenenfalls rechtliche und administrative Verfahren einzuhalten sind, bevor die Bezahlung erfolgen kann.
¹³ Bei der Bewertung des fairen Marktwerts der enteigneten Investition sind allfällige Spekulations- oder Zufallsgewinne ausgenommen.
¹⁴ SR 0.632.20
¹⁵ Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien haben für den Zweck dieses Artikels anerkannt, dass der Begriff «Widerrufung» von geistigen Eigentumsrechten auch die Kündigung oder Annullierung solcher Rechte umfasst und dass der Begriff «Einschränkung» von geistigen Eigentumsrechten auch Ausnahmen zu diesen Rechten beinhaltet.
Art. 8 Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, zivile Unruhen, Staatsnotstand, Revolte, Aufstand, Aufruhr oder ähnliche Situationen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, wird von der letztgenannten Vertragspartei hinsichtlich der allfälligen Rückerstattung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Einigung keine weniger günstige Behandlung gewährt als diese Vertragspartei den Investoren eines Drittlandes oder ihren eigenen Investoren gewährt, je nachdem, welche günstiger ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sollen Investoren einer Vertragspartei, die in einer in Absatz 1 genannten Situation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden durch:
(a) vollständige oder teilweise Beschlagnahme ihrer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden; oder
(b) vollständige oder teilweise Zerstörung ihrer Investition durch die Streitkräfte oder Behörden, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war;
von der anderen Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung erhalten. Der Wert der Entschädigung darf den erlittenen Verlust nicht überschreiten.
Art. 9 Transfer
(1) Jede Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet ohne Beschränkung oder Verzögerung in das Hoheitsgebiet hinein oder aus dem Hoheitsgebiet heraus erfolgen. Zu solchen Transfers zählen:
(a) Beiträge zum Kapital, einschliesslich des ursprünglichen Beitrags; Gewinne, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren, technische Unterstützung sowie technische Gebühren und Verwaltungsgebühren, Zinsen und sonstige laufende Einnahmen aus einer Investition;
(b) Erlös aus der teilweisen oder vollständigen Veräusserung oder Liquidation einer Investition;
(c) Zahlungen, die im Rahmen eines vom Investor oder der Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschliesslich Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrags;
(d) nach Artikel 7 (Enteignung) und Artikel 8 (Entschädigung für Verluste) geleistete Zahlungen;
(e) der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit der Investition tätig ist; und
(f) Zahlungen, die sich aus der Beilegung einer Streitigkeit gemäss Kapitel III (Streitbeilegung) ergeben.
(2) Falls mit dem Investor nichts anderes vereinbart wurde, gestattet jede Vertragspartei, dass solche Transfers in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen.
(3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, in gerechter und diskriminierungsfreier Art und Weise und in gutem Glauben ihre für folgende Bereiche geltende Gesetze anzuwenden:
(a) Konkurs, Insolvenz oder Schutz der Gläubigerrechte;
(b) Emission von und Handel mit Wertpapieren, Futures, Optionen oder Derivaten;
(c) kriminelle oder strafbare Handlungen;
(d) finanzielle Berichterstattung oder Aufzeichnung von Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen;
(e) Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder ergangenen Urteilen;
(f) Systeme der sozialen Sicherheit, der staatlichen Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme;
(g) Abgangsentschädigungen von Angestellten; oder
(h) Steuern.
(4) Dieses Abkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds, einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unberührt.
(5) Ein Transfer gilt dann als «ohne Verzögerung» erfolgt, wenn er innerhalb einer Frist vorgenommen wird, die für die Erfüllung der von der Zentralbank und anderer zuständiger Behörden einer Vertragspartei vorgegebenen Transferformalitäten üblicherweise benötigt wird. Diese Frist beginnt am Tag, an dem der Transferauftrag eingereicht wird und darf unter keinen Umständen zwei Monate überschreiten. Die Formalitäten gelten diskriminierungsfrei für alle Investoren.
Art. 10 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
(1) Wird eine Vertragspartei mit schwerwiegenden Zahlungsbilanz- oder Aussenfinanzierungsschwierigkeiten konfrontiert oder drohen solche Schwierigkeiten, oder verursachen in ausserordentlichen Umständen Zahlungen und Kapitalbewegungen schwerwiegende Probleme für das makroökonomische Management, insbesondere die Geld- und Währungspolitik oder drohen sie solche Probleme zu verursachen, kann die Vertragspartei Beschränkungen von Zahlungen oder Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit Investitionen einführen oder beibehalten.
(2) Nach Absatz 1 eingeführte oder beibehaltene Beschränkungen:
(a) müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;
(b) dürfen die Handels-, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig schädigen;
(c) dürfen nicht über das erforderliche Mass hinausgehen, um den in Absatz 1 beschriebenen Umständen zu begegnen;
(d) müssen vorübergehender Natur sein und schrittweise abgebaut werden, wenn sich die in Absatz 1 bezeichnete Lage verbessert;
(e) müssen auf der Grundlage der Inländerbehandlung angewandt werden;
(f) müssen sicherstellen, dass die andere Vertragspartei gleich günstig behandelt wird wie ein Drittland;
(g) dürfen Zahlungen und Transfers für laufende Geschäfte nicht beschränken, es sei denn, die Verhängung solcher Massnahmen sei mit den im Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds festgelegten Verfahren vereinbar.
Art. 11 Subrogation
(1) Leistet eine Vertragspartei oder eine von der Vertragspartei bezeichnete Stelle, Institution, Körperschaft oder Gesellschaft aufgrund einer Garantie, eines Versicherungsvertrags oder einer anderen Form von Abfindungsverpflichtung, die sie für nicht-kommerzielle Risiken im Zusammenhang mit einer Investition eingegangen ist, eine Zahlung an einen Investor der Vertragspartei, so erkennt die andere Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, den Übergang oder die Übertragung sämtlicher Rechte des Investors unter diesem Abkommen in Bezug auf diese Investition an. Im Umfang der Subrogation wird der Investor von der Ausübung dieser Rechte ausgeschlossen.
(2) Die übergegangenen oder übertragenen Rechte oder Ansprüche können nicht grösser sein als die ursprünglichen Rechte oder Ansprüche des entsprechenden Investors.
Art. 12 Regulierungsrecht
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele wie des Schutzes der öffentlichen Gesundheit, des Sozialwesens, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt oder der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- und Konsumentenschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes oder der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet Regelungen zu erlassen.
(2) Zur Klarstellung: Die blosse Tatsache, dass eine Vertragspartei auch durch Änderung ihrer Gesetze Regelungen in einer Art und Weise erlässt, die sich auf eine Investition negativ auswirken oder die Erwartungen eines Investors, einschliesslich seiner Gewinnerwartungen, beeinträchtigen, stellt keinen Verstoss gegen eine Verpflichtung aus diesem Abkommen dar.
Art. 13 Gesellschaftliche Verantwortung der Unternehmen
Die Vertragsparteien ermutigen die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen oder ihrer Rechtsprechung unterstehenden Unternehmen, die international anerkannten Standards, Richtlinien und Grundsätze der gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen, die von der jeweiligen Vertragspartei befürwortet oder unterstützt werden, auf freiwilliger Basis in ihre Unternehmenspolitik aufzunehmen.
Art. 14 Massnahmen gegen Korruption
(1) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen dürfen vor oder nach der Tätigung einer Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einem Amtsträger der anderen Vertragspartei für diesen Amtsträger selbst oder für einen Dritten weder unmittelbar noch über Mittelspersonen ungerechtfertigte geldwerte oder sonstige Vorteile anbieten, versprechen oder gewähren, damit dieser Amtsträger oder der Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung von Dienstpflichten gewisse Handlungen vornimmt oder unterlässt um eine Begünstigung für eine Investition zu erhalten.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei und seine Investitionen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei dürfen nicht mitschuldig an einer in Absatz 1 beschriebenen Handlung sein, einschliesslich Anstiftung oder Unterstützung beim Begehen solcher Handlungen.
Kapitel III: Streitbeilegung
Abschnitt 1: Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
Art. 15 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei («Streitparteien») betreffend einen angeblichen Verstoss der erstgenannten Vertragspartei gegen eine Verpflichtung dieses Abkommens, der dem Investor einen Verlust oder einen Schaden verursacht (im Folgenden als «Investitionsstreitigkeit» bezeichnet).
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für Investitionsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens entstanden sind.
(3) Eine natürliche Person, welche die Nationalität oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt, kann keine Klage gegen diese Vertragspartei nach diesem Abschnitt einreichen.
(4) Eine juristische Person einer Vertragspartei und ihre Tochtergesellschaften können keine Klage gegen die andere Vertragspartei nach diesem Abschnitt einreichen, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittlandes steht und wenn die andere Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen mit dem Drittland unterhält.
Art. 16 Transparenz der Schiedsverfahren
(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 macht die beklagte Vertragspartei alle Schiedssprüche und Entscheide des Schiedsgerichts öffentlich zugänglich.
(2) Speziell als vertraulich bezeichnete Informationen, die dem Schiedsgericht oder den Streitparteien unterbreitet werden, sind vor dem öffentlichen Bekanntwerden zu schützen.
(3) Falls eine Streitpartei Informationen, die als vertraulich bezeichnet sind, in einer Anhörung verwenden will, hat sie das Schiedsgericht darüber zu informieren. Das Schiedsgericht trifft angemessene Vorkehrungen, um die Informationen vor dem öffentlichen Bekanntwerden zu schützen.
(4) Die Anhörungen des Schiedsgerichts werden für die Dauer der Besprechung vertraulicher Informationen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Ansonsten sind die Anhörungen öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
(5) Das Schiedsgericht verpflichtet keine Streitpartei, vertrauliche Geschäftsinformationen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Veröffentlichung die Rechtsdurchsetzung behindern oder sonst den Sicherheitsinteressen der beklagten Vertragspartei zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen von öffentlichen oder privaten Unternehmen beeinträchtigen würde.
Art. 17 Konsultationen
(1) Im Falle einer Investitionsstreitigkeit bemühen sich die Streitparteien zunächst um eine gütliche Beilegung der Streitigkeit durch Konsultationen. Die Konsultationen werden mittels schriftlichen Ersuchens um Konsultationen eingeleitet, das der an der Streitigkeit beteiligte Investor der beklagten Vertragspartei übermittelt.
(2) Mit dem Ziel, die Streitigkeit durch Konsultationen zu lösen, enthält das schriftliche Ersuchen um Konsultationen Informationen zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Investitionsstreitigkeit, einschliesslich Name und Adresse des Klägers, die Bestimmungen dieses Abkommens, gegen die angeblich verstossen wurde, das Klagebegehren, die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes sowie den Nachweis, dass es sich bei dem Kläger um einen Investor der anderen Vertragspartei handelt und dass die Investitionen in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle stehen.
Art. 18 Mediation
(1) Kann die Investitionsstreitigkeit nicht durch Konsultationen gelöst werden, kann die eine Streitpartei die andere Streitpartei ersuchen, ein freiwilliges Streitbeilegungsverfahren unter Einbezug eines Dritten, wie gute Dienste, Schlichtung oder Mediation, in Anspruch zu nehmen. Ein solches Verfahren wird durch ein schriftliches Ersuchen eingeleitet, das die eine Streitpartei der anderen Streitpartei übermittelt und erfordert die Zustimmung beider Streitparteien.
(2) Das Verfahren nach diesem Artikel kann von einer Streitpartei nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Erhalts des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die beklagte Vertragspartei eingeleitet werden.
(3) Die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren nach diesem Artikel werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Vertragspartei hat ihre eigenen Auslagen für die Teilnahme an dem Verfahren selbst zu tragen.
Art. 19 Einreichung einer Klage
(1) Kann eine Investitionsstreitigkeit nicht innerhalb von 12 Monaten ab dem Erhalt des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen gelöst werden und falls die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, kann der an der Streitigkeit beteiligte Investor in eigenem Namen oder im Namen eines gebietsansässigen Unternehmens¹⁶ die Streitigkeit den Gerichten oder den Verwaltungsgerichten der betroffenen Vertragspartei oder einem internationalen Schiedsgericht unterbreiten. In letzterem Fall hat der Investor die Wahl zwischen den folgenden Regeln:
(a) das ICSID-Übereinkommen und die ICSID-Schiedsregeln, vorausgesetzt, die beklagte Vertragspartei und die Vertragspartei des klagenden Investors sind Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens;
(b) die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, vorausgesetzt, die beklagte Vertragspartei oder die Vertragspartei des klagenden Investors sind Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens;
(c) die UNICITRAL-Schiedsregeln; oder
(d) andere Schiedsinstitutionen oder andere Schiedsregeln, wenn die Streitparteien dies gemeinsam vereinbaren.
(2) Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses Abkommens und den Bestimmungen der anwendbaren Schiedsregeln gehen die Bestimmungen dieses Abkommens soweit wie nötig vor.
(3) Jede Vertragspartei erteilt hiermit ihre Zustimmung, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts eine Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit nach Absatz 1 zu unterbreiten, sofern die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für diese Unterbreitung erfüllt sind.
(4) Die Zustimmung nach Absatz 3 und die Einreichung einer Klage an ein Schiedsgericht nach diesem Abschnitt genügt folgenden Anforderungen:
(a) Kapitel II des ICSID-Übereinkommens (Die Zuständigkeit des Zentrums) und den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung betreffend die schriftliche Zustimmung der Streitparteien; und
(b) Artikel II des New Yorker Übereinkommens betreffend eine «schriftliche Vereinbarung».
(5) Der klagende Investor kann nur dann eine Klage dem Schiedsgericht unterbreiten, wenn er, kumulativ:
(a) mindestens 90 Tage, bevor die Klage eingereicht wird, der beklagten Vertragspartei eine schriftliche Mitteilung zustellt, dass er beabsichtigt, die Streitigkeit einem Schiedsgericht zu unterbreiten; diese Mitteilung enthält Informationen zur rechtlichen und tatsächlichen Grundlage der Investitionsstreitigkeit, die der klagende Investor in seinem Ersuchen um Konsultationen angegeben hatte, sowie allfällige Änderungen der in diesem Ersuchen enthaltenen Informationen;
(b) der beklagten Vertragspartei mit der Einreichung der Klage seine Zustimmung erteilt, die Streitigkeit nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren durch das Schiedsgericht beilegen zu lassen;
(c) in seiner Klage keine Massnahme anführt, die nicht im Konsultationsersuchen angeführt wurde;
(d) etwaige bereits nach innerstaatlichem oder internationalem Recht angestrengte Schieds- oder Gerichtsverfahren in Bezug auf eine Massnahme, die gemäss seiner Klage angeblich einen Verstoss gegen das Abkommen darstellt, zurückzieht oder einstellt; und
(e) auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine Massnahme, die gemäss seiner Klage angeblich einen Verstoss gegen das Abkommen darstellt, eine Klage oder ein Verfahren vor einem Schiedsgericht oder Gericht nach innerstaatlichem oder internationalem Recht anzustrengen.
Buchstaben d und e oben finden keine Anwendung auf Rechtsmittel gegen einstweilige Verfügungen, Feststellungsverfügungen oder nicht-vermögensrechtliche Massnahmen, vorausgesetzt, dass diese allein zu dem Zweck erhoben wurden, die Rechte und Interessen des klagenden Investors oder des Unternehmens während der Anhängigkeit des Schiedsverfahrens zu wahren.
(6) Eine Klage kann nur nach diesem Kapitel bei einem Schiedsgericht eingereicht werden, wenn kein definitiver Schiedsspruch zur gleichen Massnahme, die angeblich gegen die Bestimmungen von Kapitel II (Investitionsschutz) verstösst, im Zusammenhang mit einer durch den klagenden Investor bei einem anderen gemäss diesem Abschnitt oder einem anderen Abkommen mit Bestimmungen zum Investitionsschutz einberufenen Schiedsgericht eingereichten Klage gefällt wurde.
(7) Hat der Investor die Streitigkeit nicht innerhalb von 24 Monaten ab dem Empfangsdatum des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die beklagte Vertragspartei einem internationalen Schiedsgericht nach Absatz 1 unterbreitet, so wird davon ausgegangen, dass der Investor sein Konsultationsersuchen zurückgezogen hat und er kann die gleiche Streitigkeit nicht länger einem internationalen Schiedsgericht nach Absatz 1 unterbreiten. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
(8) Die Zustimmung der Vertragsparteien für die Unterbreitung einer Streitigkeit an ein Schiedsgericht nach Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abschnitts gilt unter der Voraussetzung, dass die Investitionsstreitigkeit innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt unterbreitet wurde, zu dem der klagende Investor einen Verstoss gegen eine Verpflichtung nach dem Abkommen bemerkt hat oder vernünftigerweise bemerkt haben sollte, der dem klagenden Investor oder seiner Investition einen Verlust oder Schaden verursacht hat. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitparteien verlängert werden.
¹⁶ Zur Klarstellung: Ein Unternehmen kann nicht selbst eine Klage gegen die Vertragspartei einreichen, in der es ansässig ist.
Art. 20 Finanzierung durch Dritte
(1) Die Streitparteien teilen dem Schiedsgericht den Namen und die Adresse des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit, falls sich ein Dritter an der Finanzierung beteiligt.
(2) Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder unverzüglich nach der Vereinbarung, Zuwendung oder Gewährung der Finanzierung durch Dritte.
(3) Falls die Streitparteien eine Finanzierung durch Dritte nach diesem Artikel nicht offenlegen, kann das Schiedsgericht das Verhalten der Streitparteien als einen Faktor bei der Verteilung der Kosten berücksichtigen oder die Suspendierung oder Beendigung des Verfahrens anordnen.
Art. 21 Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern, die keine Staatsangehörige oder Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien sind. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter und die ernannten Schiedsrichter einigen sich auf einen dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichts ausübt. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts hat ein Staatsangehöriger eines Drittstaats zu sein, der diplomatische Beziehungen mit beiden Vertragsparteien pflegt.
(2) Wurde innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum, an dem die Klage eingereicht wurde, noch kein Schiedsgericht eingesetzt, weil entweder eine Streitpartei noch keinen Schiedsrichter ernannt hat oder weil sich die ernannten Schiedsrichter nicht auf einen Vorsitzenden einigen konnten, ernennt der Generalsekretär des ICSID auf Ersuchen einer der Streitparteien nach eigenem Ermessen den oder die noch nicht ernannten Schiedsrichter. Falls der Generalsekretär ein Staatsangehöriger oder ein Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien ist oder falls er aus anderen Gründen handlungsunfähig ist, kann der Stellvertretende Generalsekretär des ICSID, der kein Staatsangehöriger oder Daueraufenthalter einer der beiden Vertragsparteien ist, ersucht werden, die nötigen Ernennungen vorzunehmen.
(3) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht, internationalem Investitionsrecht und der Beilegung von sich unter dem internationalen Investitionsrecht ergebenden Streitigkeiten verfügen. Die Schiedsrichter müssen von den Vertragsparteien und dem klagenden Investor unabhängig sein und dürfen nicht mit ihnen verbunden sein oder Instruktionen von ihnen erhalten.
(4) Wenn ein gemäss diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurücktritt oder handlungsunfähig wird, ist auf die gleiche Weise, die für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist, ein Nachfolger zu ernennen. Der Nachfolger verfügt über alle Befugnisse und Pflichten des ursprünglichen Schiedsrichters.
(5) Die nach diesem Abschnitt ernannten Schiedsrichter haben den Verhaltenskodex für Schiedsrichter in Anhang B dieses Abkommens einzuhalten.
Art. 22 Anwendbares Recht und gemeinsame Auslegung
(1) Ein gemäss Artikel 21 (Einsetzung des Schiedsgerichts) eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Punkte auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts ausgelegt werden. Ausserdem kann es andere Regeln des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anwenden, wenn dies im Lichte der zu regelnden Punkte angemessen ist.
(2) Wenn Fragen zur Auslegung einer Bestimmung des Abkommens auftauchen, können die Vertragsparteien eine gemeinsame Auslegung beschliessen. Diese gemeinsame Auslegung der entsprechenden Bestimmung ist für ein nach diesem Kapitel eingesetztes Schiedsgericht verbindlich. Die Vertragsparteien können beschliessen, dass diese gemeinsame Auslegung ab einem spezifischen Datum verbindliche Wirkung hat.
Art. 23 Sitz des Schiedsverfahrens
Falls die Streitparteien nicht anderes vereinbaren, legt das Schiedsgericht den Sitz des Schiedsverfahrens in Übereinstimmung mit den anwendbaren Schiedsregeln fest; der Sitz muss im Hoheitsgebiet eines Staates liegen, der eine Vertragspartei des New Yorker Übereinkommens ist.
Art. 24 Schiedsverfahren
(1) Wenn Vorfragen zur Zuständigkeit oder zur Zulässigkeit als Einreden geltend gemacht werden, entscheidet das Schiedsgericht diese Fragen, bevor es sich mit der Sache befasst.
(2) Die beklagte Vertragspartei kann innerhalb von 45 Tage nach der Einsetzung des Schiedsgerichts eine Einrede geltend machen, dass eine Klage nach Artikel 15 (Geltungsbereich) ausgeschlossen ist. Die beklagte Vertragspartei kann auch die Einrede der örtlichen oder sachlichen Unzuständigkeit des Schiedsgerichts oder jegliche andere Einrede, zum Beispiel, dass eine Klage missbräuchlich oder offenkundig unbegründet ist, selbst wenn der angebliche Sachverhalt als zutreffend angesehen würde, erheben. Die beklagte Vertragspartei muss die Einrede so genau wie möglich begründen. Das Vorstehende lässt das Recht der beklagten Vertragspartei unberührt, eine solche Einrede auch später im Verlauf des Verfahrens zu erheben.
(3) Das Schiedsgericht behandelt solche Einreden als eine Vorfrage getrennt von der materiellen Begründetheit der Klage. Die Streitparteien erhalten eine angemessene Gelegenheit, ihre Standpunkte und Beobachtungen dem Schiedsgericht vorzulegen. Entscheidet das Schiedsgericht, dass die Klage nach Artikel 15 (Geltungsbereich) ausgeschlossen ist oder dass sie aus sonstigen Gründen nicht in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts fällt, oder stimmt es einer anderen Einrede zu, so erlässt es einen Schiedsspruch oder Entscheid in diesem Sinne.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet in einem beschleunigten Verfahren über nach diesem Artikel vorfrageweise erhobene Einreden. Das Schiedsgericht setzt das Verfahren zur materiellen Begründetheit der Klage aus und erlässt nicht später als 150 Tage nach dem Datum des Ersuchens einen Entscheid oder einen Schiedsspruch zur Einrede und begründet diesen. Falls eine Streitpartei eine Anhörung beantragt, kann das Schiedsgericht zusätzliche 30 Tage für den Erlass des Entscheids oder Schiedsspruchs in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, ob eine Anhörung beantragt wird, kann das Schiedsgericht, wenn es einen ausserordentlichen Grund dafür nachweist, den Erlass seines Entscheids oder Schiedsspruchs um einen zusätzlichen kurzen Zeitraum aufschieben, der 30 Tage nicht überschreiten darf.
Art. 25 Diplomatischer Schutz
Keine Vertragspartei darf bei einer Streitigkeit, die einer ihrer Investoren und die andere Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen dem Schiedsverfahren nach diesem Abschnitt unterwerfen wollen oder bereits unterworfen haben, diplomatischen Schutz gewähren oder eine internationale Klage erheben, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Schiedsspruch nicht befolgt. Informelle diplomatische Kontakte, die lediglich darauf ausgerichtet sind, die Beilegung der Streitigkeit zu erleichtern, fallen nicht unter den Begriff des diplomatischen Schutzes im Sinne dieses Artikels.
Art. 26 Schiedsspruch
(1) Erlässt das Schiedsgericht einen endgültigen Schiedsspruch gegen eine beklagte Vertragspartei, so kann es ausschliesslich Folgendes – einzeln oder in Kombination – zusprechen:
(a) Schadenersatz, zuzüglich aufgelaufener Zinsen; und
(b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei die beklagte Vertragspartei anstelle der Rückgabe Schadenersatz zuzüglich aufgelaufener Zinsen leisten kann, der dem fairen Marktwert der Vermögenswerte unmittelbar vor Bekanntwerden der Enteignung oder bevorstehenden Enteignung entspricht – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
(2) Das Schiedsgericht kann auch die Tragung der Verfahrenskosten und der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt und den anwendbaren Schiedsregeln anordnen.
(3) Ein Schiedsgericht kann keinen Strafschadenersatz zuerkennen.
(4) Der Schiedsspruch ist verbindlich und unterliegt keinen Überprüfungsmechanismen ausser jenen, die im ICSID-Übereinkommen oder in anderen anwendbaren Schiedsregeln, die dem vom klagenden Investor gewählten Schiedsverfahren zugrunde liegen, vorgesehen sind.
(5) Der klagende Investor kann die Vollstreckung eines endgültigen Schiedsspruchs erst dann beantragen, wenn:
(a) im Falle eines nach dem ICSID-Übereinkommen ergangenen endgültigen Schiedsspruchs: (i) 120 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei die Revision oder Annullierung des Schiedsspruchs beantragt hat, oder
(ii) ein Revisions- oder Annullierungsverfahren abgeschlossen ist;
(b) im Falle eines nach den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung, nach den UNCITRAL-Schiedsregeln oder nach sonstigen aufgrund von Absatz 1 Buchstabe d von Artikel 19 (Einreichung einer Klage) anwendbaren Schiedsregeln verkündeten endgültigen Schiedsspruchs: (i) 90 Tage verstrichen sind seit dem Tag, an dem der Schiedsspruch ergangen ist, und keine Streitpartei ein Revisions-, Aufhebungs- oder Annullierungsverfahren eingeleitet hat, oder
(ii) ein Gericht einen Revisions- Aufhebungs- oder Annullierungsantrag abgewiesen oder zugelassen hat und keine weiteren Rechtsmittel mehr offenstehen.
(6) Vorbehältlich von Absatz 5 und den anwendbaren Rechtsmittelverfahren sollen die Streitparteien den Schiedsspruch umgehend einhalten und umsetzen.
Art. 27 Kosten
(1) Das Schiedsgericht ordnet an, dass die Verfahrenskosten von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Schiedsgericht die Verfahrenskosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies nach der Sachlage des Falls für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, einschliesslich der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind auch von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. Wurde die Klage nur in Teilen gutgeheissen, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Anträge zugesprochen.
(2) Das Schiedsgericht sorgt dafür, dass alle Entscheide zu den Kosten begründet sind und Teil des Schiedsspruchs bilden.
Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten
(1) Auf Ersuchen einer Streitpartei kann das Schiedsgericht anordnen, dass eine Streitpartei, die eine Klage oder Gegenklage vorbringt, eine Sicherheit für die Kosten zu leisten hat.
(2) Beim Entscheid, ob es die Leistung einer Sicherheit für die Kosten durch eine Streitpartei anordnen soll, berücksichtigt das Schiedsgericht sämtliche relevanten Umstände wie:
(a) die Fähigkeit dieser Streitpartei, einen sie zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(b) die Bereitschaft dieser Streitpartei, einen sie zur Zahlung verpflichtenden Kostenentscheid umzusetzen;
(c) die Auswirkung, welche die Sicherheitsleistung für die Kosten auf die Fähigkeit dieser Streitpartei haben kann, ihre Klage oder Gegenklage einzureichen; und
(d) das Verhalten der Streitparteien.
(3) Das Schiedsgericht präzisiert in der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten sämtliche relevanten Bedingungen und legt eine Frist für die Einhaltung der Anordnung fest.
(4) Falls eine Streitpartei der Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten innerhalb von 30 Tagen nach der Anordnung durch das Schiedsgericht oder innerhalb einer anderen durch das Schiedsgericht festgelegten Frist nicht nachkommt, kann das Schiedsgericht das Verfahren aussetzen. Falls das Verfahren für über 90 Tage ausgesetzt ist, kann das Schiedsgericht nach Rücksprache mit den Streitparteien die Einstellung des Verfahrens anordnen.
(5) Eine Streitpartei hat materielle Änderungen bei den Umständen, unter denen das Schiedsgericht die Leistung einer Sicherheit für die Kosten angeordnet hat, umgehend offenzulegen.
(6) Das Schiedsgericht kann jederzeit auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer Streitpartei seine Anordnung zur Leistung einer Sicherheit für die Kosten ändern oder widerrufen.
Art. 29 Verbindung mehrerer Verfahren
Wurden zwei oder mehrere Schiedsverfahren nach Artikel 19 (Einreichung einer Klage) getrennt eingeleitet und liegen den Klagen eine gemeinsame Rechts- oder Sachfrage zugrunde und ergeben sie sich aus denselben oder ähnlichen Ereignissen oder Umständen, so können alle betroffenen Streitparteien sich darauf einigen, diese Klagen in einem Verfahren zusammenzulegen.
Art. 30 Einstellung des Verfahrens
Hat der an der Streitigkeit beteiligte Investor nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 Tagen oder einer von den Streitparteien vereinbarten Frist keine Verfahrensschritte unternommen, so gilt die Klage als zurückgezogen und das Verfahren als eingestellt. Auf Antrag der beklagten Vertragspartei stellt das Schiedsgericht nach der Benachrichtigung der Streitparteien durch Beschluss die Einstellung des Verfahrens fest. Mit einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Art. 31 Zustellung von Schriftstücken
(1) Mitteilungen und andere Schriftstücke in Streitigkeiten nach diesem Abschnitt werden Indonesien an folgende Adresse zugestellt:
Director General for Legal Affairs and International Treaties Ministry of Foreign Affairs Jl. Taman Pejambon No. 6 Jakarta 10110 INDONESIA
(2) Mitteilungen und andere Schriftstücke in Streitigkeiten nach diesem Abschnitt werden der Schweiz an folgende Adresse zugestellt:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Holzikofenweg 36 3003 Bern SCHWEIZ
Abschnitt 2: Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Art. 32 Geltungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens.
Art. 33 Konsultationen
(1) Eine Vertragspartei kann die andere schriftlich um Konsultationen im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ersuchen. Falls zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeit zur Auslegung oder Anwendung des Abkommens entsteht, so soll diese soweit möglich durch Konsultationen einvernehmlich beigelegt werden.
(2) Lässt sich die Streitigkeit nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des schriftlichen Ersuchens um Konsultationen durch die oben genannten Mittel lösen, so kann jede Vertragspartei, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes, die Streitigkeit einem in Übereinstimmung mit diesem Abschnitt eingesetzten Schiedsgericht oder, wenn beide Vertragsparteien zustimmen, einem anderen internationalen Schiedsgericht unterbreiten.
Art. 34 Einsetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsverfahren wird durch eine schriftliche Mitteilung der einen Vertragspartei (nachfolgend die «Beschwerdeführerin») an die andere Vertragspartei (nachfolgend die «Beschwerdegegnerin») über diplomatische Kanäle eingeleitet. Die Mitteilung nennt die strittige Massnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung des Problems ausreichenden Weise die tatsächliche und rechtliche Grundlage der Beschwerde (einschliesslich der Bestimmungen des Abkommens, die vom Schiedsgericht zu beurteilen sind).
(2) Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestimmen einen Angehörigen eines Drittstaats, der diplomatische Beziehungen mit den beiden Vertragsparteien pflegt, zum Vorsitzenden. Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht ernannt und ist sie der Einladung der anderen Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Ersuchens um ein Schiedsverfahren diese Ernennung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren der letzteren Vertragspartei vom Generalsekretär des ICSID ernannt. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Ernennung auf die Wahl des Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren einer Vertragspartei vom Generalsekretär des ICSID ernannt.
(3) Ist der Generalsekretär des ICSID verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes vorgenommen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so wird die Ernennung durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
(4) Die Schiedsrichter müssen über Erfahrung oder Fachkenntnisse in Völkerrecht, Investitionsrecht und der Beilegung von sich unter dem internationalen Investitionsrecht ergebenden Streitigkeiten verfügen. Die Schiedsrichter müssen von den Vertragsparteien unabhängig sein und dürfen nicht mit einer davon verbunden sein oder Instruktionen von ihr erhalten.
(5) Falls ein gemäss diesem Artikel ernannter Schiedsrichter zurücktritt oder handlungsunfähig wird, ist auf die gleiche Weise, die für die Ernennung des ursprünglichen Schiedsrichters vorgeschrieben ist, ein Nachfolger zu ernennen. Der Nachfolger verfügt über alle Befugnisse und Pflichten, die der ursprüngliche Schiedsrichter innehatte.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten für ihr Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre rechtliche Vertretung im Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts sowie andere Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen, sofern das Schiedsgericht nichts anderes entscheidet.
Art. 35 Sitz des Schiedsverfahrens
Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, wird der Sitz des Schiedsverfahrens durch das Schiedsgericht bestimmt.
Art. 36 Schiedsverfahren
(1) Ein nach diesem Abschnitt eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über alle durch die Beschwerdeführerin eingereichten Fragen. Vorbehältlich anderer von den Vertragsparteien getroffener Vereinbarungen regelt es sein Verfahren selbst. Zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Schiedsverfahrens kann das Schiedsgericht den Vertragsparteien vorschlagen, die Streitigkeit einvernehmlich zu regeln.
(2) Ein nach Artikel 34 (Einsetzung des Schiedsgerichts) eingesetztes Schiedsgericht entscheidet über die strittigen Punkte auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Regeln des Völkerrechts ausgelegt werden. Ausserdem kann es andere Regeln des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts anwenden, wenn dies im Lichte der zu regelnden Punkte angemessen ist.
(3) Der Schiedsspruch wird schriftlich erlassen und enthält die anwendbaren tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien sowie für jedes nach diesem Abkommen eingesetzte Schiedsgericht bindend.
Kapitel IV: Allgemeine Bestimmungen, Ausnahmen und Schlussbestimmungen
Art. 37 Günstigere Bedingungen
Falls die Gesetzgebung einer Vertragspartei oder internationale Verpflichtungen, die derzeit bestehen oder später zwischen den Vertragsparteien ergänzend zu diesem Abkommen eingegangen werden, zu einer Situation führen, die Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei Anrecht auf eine günstigere Behandlung geben, als dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, so wird diese Situation durch das vorliegende Abkommen unberührt gelassen.
Art. 38 Verweigerung von Vorteilen
(1) Eine Vertragspartei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person dieser anderen Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittstaats oder der verweigernden Vertragspartei steht und die juristische Person keine wesentliche Geschäftstätigkeit auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufweist.
(2) Eine Vertragspartei kann die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine juristische Person dieser anderen Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn die juristische Person im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen eines Drittstaats stehen und die verweigernde Vertragspartei Massnahmen in Bezug auf den Drittstaat oder eine Person des Drittstaats einführt oder aufrechterhält, die der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dienen und die Geschäfte mit der juristischen Person verbieten oder die verletzt oder umgangen würden, wenn die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorteile der juristischen Person oder ihren Investitionen gewährt würden.
Art. 39 Transparenz
(1) Die Vertragsparteien veröffentlichen umgehend ihre Gesetze, Vorschriften und internationalen Abkommen, welche die Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei berühren könnten, oder machen sie anderweitig zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innert angemessener Frist die spezifischen Anfragen der anderen Vertragspartei und stellt ihr Informationen über die in Absatz 1 erwähnten Angelegenheiten zur Verfügung.
Art. 40 Offenlegung von Informationen
(1) Ungeachtet von Artikel 5 (Inländerbehandlung) kann eine Vertragspartei einen Investor der anderen Vertragspartei oder seine Investition auffordern, Informationen zu dieser Investition zur Verfügung zu stellen, die ausschliesslich Informations- oder Statistikzwecken dienen. Die Vertragspartei schützt solche vertraulichen geschäftlichen Informationen von jeder Offenlegung, die der Wettbewerbsstellung des Investors oder seiner Investition schaden könnten. Dieser Absatz ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, Informationen im Zusammenhang mit der gerechten und gutgläubigen Anwendung ihrer Gesetze zu erhalten oder offenzulegen.
(2) Die Vertragsparteien sind nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines bestimmten öffentlichen oder privaten Unternehmens beeinträchtigen würde.
Art. 41 Allgemeine Ausnahmen
Unter der Bedingung, dass solche Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung gegen die andere Vertragspartei oder ihre Investoren bei gleichen vorherrschenden Gegebenheiten oder zu einer versteckten Beschränkung der Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei führen, darf keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, Massnahmen zu treffen oder durchzusetzen:
(a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten¹⁷;
(b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind;
(c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich solcher: (i) zur Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder zum Umgang mit den Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen,
(ii) zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und zum Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Unterlagen und Konten,
(iii) zur Gewährleistung der Sicherheit;
(d) die für den Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert verhängt werden; oder
(e) die die Erhaltung der erschöpflichen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Massnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für die heimische Produktion oder den heimischen Verbrauch angewendet werden.
¹⁷ Die Ausnahme hinsichtlich der öffentlichen Ordnung kann nur dann angeführt werden, wenn eine echte und ausreichend ernste Bedrohung für eines der grundlegenden Interessen der Gesellschaft besteht.
Art. 42 Aufsichtsrechtliche Massnahmen
(1) Nichts in diesem Abkommen soll eine Vertragspartei daran hindern, aus aufsichtsrechtlichen Gründen¹⁸ auf nichtdiskriminierende Weise Massnahmen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, wie etwa:
(a) Massnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern, Antragstellern sowie Finanzmarktteilnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat;
(b) Massnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei.
(2) Die von einer Vertragspartei nach Absatz 1 getroffenen Massnahmen dürfen nicht als Mittel genutzt werden, um die Verpflichtungen oder Pflichten der Vertragspartei nach diesem Abkommen zu umgehen.
¹⁸ Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Begriff «aufsichtsrechtliche Gründe» die Wahrung der Sicherheit, Stabilität und Integrität oder finanzielle Verantwortung einzelner Finanzdienstleister sowie die Sicherheit und die finanzielle und operative Integrität von Zahlungs- und Clearingsystemen beinhaltet.
Art. 43 Förderung und Erleichterung von Investitionen
(1) Vorbehältlich ihrer Gesetze und Vorschriften sind die Vertragsparteien bestrebt, bei der Erleichterung von Investitionen zwischen den Vertragsparteien zusammenzuarbeiten, insbesondere durch:
(a) Schaffung des nötigen Umfelds für alle Arten von Investitionen;
(b) Vereinfachung der Verfahren für Investitionsanträge und Genehmigungen;
(c) Förderung der Verbreitung von Investitionsinformationen, einschliesslich Investitionsregeln, -vorschriften, -politiken und -verfahren; und
(d) Einsetzung eines geeigneten Mechanismus, um soweit möglich Unterstützungs- und Beratungsleistungen für Investoren zu bieten, einschliesslich der Erleichterung von Betriebslizenzen und Genehmigungen.
(2) Vorbehältlich der Gesetze und Vorschriften der Vertragsparteien können die Kooperationstätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe d auf bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen für die Wirtschaftszusammenarbeit aufbauen.
(3) Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass er eine Pflicht in den Bestimmungen von Kapitel II (Investitionsschutz) beeinflusst oder Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Abkommen sein oder dieses sonst beeinflussen kann.
Art. 44 Inkrafttreten, Dauer und Beendigung
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Erhalts der zweiten Mitteilung über diplomatische Kanäle, die bestätigt, dass beide Vertragsparteien die rechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt haben, in Kraft.
(2) Ungeachtet von Artikel 2 (Geltungsbereich des Abkommens) kann eine Klage unter den Bestimmungen des Abkommens vom 6. Februar 1974¹⁹ zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Republik Indonesien über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, dessen Beendigung am 8. April 2016 wirksam wurde (nachfolgend als früheres Abkommen bezeichnet), nach den im früheren Abkommen festgelegten Regeln und Verfahren und unter der Voraussetzung, dass nicht mehr als ein Jahr seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens vergangen ist, eingereicht werden.
(3) Änderungen zu diesem Abkommen sind in schriftlichem gegenseitigem Einvernehmen beider Vertragsparteien möglich. Solche Änderungen treten nach dem gleichen rechtlichen Verfahren in Kraft, das in Absatz 1 festgelegt wurde.
(4) Dieses Abkommen gilt für eine Dauer von 10 Jahren und bleibt anschliessend weiterhin in Kraft, solange nicht zu einem Zeitpunkt nach dem Ablauf der ursprünglichen Dauer von 10 Jahren die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht kundgetan hat, das Abkommen zu kündigen. Die Kündigung des Abkommens tritt ein Jahr nach ihrem Erhalt durch die andere Vertragspartei in Kraft.
(5) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung dieses Abkommens wirksam wurde, getätigt wurden, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für eine weitere Dauer von 10 Jahren ab diesem Datum.
¹⁹ [ AS 1976 1954 . AS 2016 1043 ]
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig ermächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Davos, am 24. Mai 2022, im Doppel je in Französisch, Indonesisch, und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Im Falle von Abweichungen bei der Auslegung geht der englische Text vor.
Für den Guy Parmelin | Für die Bahlil Lahadalia |
Anhang A
Enteignung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:
(1) Eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei kann keine Enteignung darstellen, sofern sie nicht einem materiellen oder immateriellen Eigentumsrecht oder Eigentumsanspruch an einer Investition zuwiderläuft.
(2) Absatz 1 von Artikel 7 (Enteignung) befasst sich mit zwei Fällen. Der erste Fall betrifft die direkte Enteignung durch Verstaatlichung oder sonstige direkte Enteignung einer Investition mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder einer Beschlagnahme.
(3) Der zweite durch Absatz 1 von Artikel 7 (Enteignung) behandelte Fall betrifft die indirekte Enteignung, bei der eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei die gleiche Wirkung wie eine direkte Enteignung entfaltet, ohne dass eine förmliche Eigentumsübertragung oder eine Beschlagnahme erfolgt.
(a) Die Entscheidung darüber, ob eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, ist von Fall zu Fall nach Würdigung der Fakten zu treffen; dabei sind unter anderem die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: (i) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Handlung der Regierung, auch wenn die Tatsache, dass eine Handlung oder eine Reihe von Handlungen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat;
(ii) die Dauer der Handlung oder der Reihe von Handlungen einer Vertragspartei;
(iii) das Ausmass, in dem die Handlung der Regierung den klaren und vernünftigen Erwartungen²⁰, die mit der Investition verbunden sind, zuwiderläuft; und
(iv) die Art der Handlung der Regierung, insbesondere ihr Ziel und ob die Handlung im Verhältnis zum öffentlichen Interesse unverhältnismässig ist.
(b) Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Regulierungshandlungen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet werden, den Schutz berechtigter Gemeinwohlziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz zu gewährleisten, stellen keine indirekte Enteignungen dar; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Handlung oder einer Reihe von Handlungen unter Berücksichtigung ihres Zwecks so schwerwiegend sind, dass sie offenkundig unverhältnismässig erscheinen.
²⁰ Zur Klarstellung: Ob die mit einer Investition verbundenen Erwartungen eines Investors vernünftig sind, hängt in relevantem Ausmass von Faktoren ab, wie etwa, ob die Regierung dem Investor verbindliche schriftliche Garantien abgegeben hat und inwiefern und in welchem Ausmass Regulierungen durch die Regierung oder das Potenzial für Regulierungen durch die Regierung im entsprechenden Sektor bestehen.
Anhang B
Verhaltenskodex für Schiedsrichter
Pflichten im Verfahren
(1) Die Schiedsrichter vermeiden unangemessenes Verhalten oder den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig, unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens jederzeit gewahrt sind. Ehemalige Schiedsrichter müssen die Verpflichtungen der Absätze 17, 18 und 20 erfüllen.
Offenlegungspflicht
(2) Vor der Bestätigung der Ernennung zum Schiedsrichter nach diesem Abkommen müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Verfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Die Kandidaten unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um von derartigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Kenntnis zu erlangen.
(3) Auch nach ihrer Ernennung unternehmen Schiedsrichter weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um von etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne von Absatz 2 Kenntnis zu erlangen und legen diese offen, indem sie den Streitparteien eine schriftliche Mitteilung übermitteln. Die Offenlegungspflicht gilt fort und verpflichtet die Schiedsrichter dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art in jeder Phase des Verfahrens offenzulegen.
Pflichterfüllung der Schiedsrichter
(4) Die Schiedsrichter handeln in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Kapitel III (Streitbeilegung) und den anwendbaren Verfahrensregeln.
(5) Nach der Ernennung von Schiedsrichtern erfüllen diese ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich, zügig, fair und gewissenhaft.
(6) Die Schiedsrichter verweigern anderen Schiedsrichtern nicht die Möglichkeit, an allen Aspekten des Verfahrens teilzunehmen.
(7) Die Schiedsrichter gehen nicht über das Ersuchen der Streitparteien hinaus und übertragen die Pflicht zu entscheiden keiner anderen Person.
(8) Die Schiedsrichter sorgen auf angemessene Weise dafür, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Absätze 1, 2, 3, 18, 19 und 20 kennen und beachten.
(9) Nachdem das Schiedsgericht eingesetzt wurde, nehmen die Schiedsrichter im Zusammenhang mit dem Verfahren keine Kontakte mit nur einer Verfahrenspartei auf.
(10) Die Schiedsrichter teilen keine Angelegenheiten betreffend effektive oder potenzielle Regelverletzungen durch einen anderen Schiedsrichter mit, ausser die Mitteilung erfolgt an beide Streitparteien oder ist notwendig für die Feststellung, ob ein Schiedsrichter diesen Anhang verletzt hat oder verletzen könnte.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter
(11) Die Schiedsrichter sind unabhängig und unparteiisch. Die Schiedsrichter handeln auf faire Weise und vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit.
(12) Die Schiedsrichter lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von aussen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder einer Streitpartei oder aus Angst vor Kritik beeinflussen.
(13) Die Schiedsrichter gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
(14) Die Schiedsrichter dürfen ihre Stellung im Schiedsgericht nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen. Die Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie die Schiedsrichter beeinflussen könnten. Die Schiedsrichter unternehmen sämtliche Anstrengungen, andere daran zu hindern oder davon abzuhalten, vorzugeben in einer solchen Position zu sein.
(15) Die Schiedsrichter vermeiden, dass vergangene oder gegenwärtige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
(16) Die Schiedsrichter sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
Pflichten in gewissen Situationen
(17) Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einem Beschluss oder einer Entscheidung des Schiedsgerichts zogen.
Wahrung der Vertraulichkeit
(18) Die Schiedsrichter und ehemaligen Schiedsrichter legen zu keinem Zeitpunkt nicht öffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens und insofern als die Offenlegung durch rechtliche oder verfassungsmässige Anforderungen verlangt wird; insbesondere legen sie derartige Informationen nicht offen oder nutzen sie nicht, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
(19) Die Schiedsrichter legen Entscheidungen des Schiedsgerichts weder ganz noch teilweise offen, solange diese noch nicht veröffentlicht wurden.
(20) Die Schiedsrichter oder ehemaligen Schiedsrichter geben niemals Auskunft über die Beratungen des Schiedsgerichts oder über den Standpunkt einzelner Schiedsrichter, es sei denn, dies werde durch rechtliche oder verfassungsmässige Anforderungen verlangt.
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