Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (641.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG 1)

(Tabaksteuergesetz, TStG) ¹ vom 21. März 1969 (Stand am 1. Oktober 2024) ¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
² SR 101 ³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4041 ; BBl 2016 5153 ). ⁴ BBl 1968 II 345

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ⁵

⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Fiskalische Belastung des Tabaks

Art. 1 ⁶
¹ Der Bund erhebt eine Steuer auf Tabakfabrikaten …⁷ sowie auf Erzeugnissen, die wie Tabak verwendet werden (Ersatzprodukte).
² Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe Tabakfabrikate und Ersatzprodukte werden in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969⁸ näher festgelegt.
³ Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate.⁹
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).
⁷ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁸ [ AS 1969 1274 ; 1974 1021 Art. 4 Abs. 1; 1987 2474 ; 1993 331 Ziff. I 5; 1996 590 ; 1997 376 ; 2003 2465 ; 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 25; 2008 3159 Ziff. II. AS 2009 5577 Art. 43]. Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 453 ; BBl 2022 2752 ).

II. Behörden

Art. 2 ¹⁰
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) erlässt hinsichtlich der Abgaben auf Tabakfabrikaten (Tabaksteuer, Zoll, Mehrwertsteuer) alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sind. Es ist ermächtigt, den im Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler eingetragenen Firmen Weisungen über die für die Abgabenerhebung und -rückerstattung sowie zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben, Nachweise und Vorkehren zu erteilen.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 19 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ).

III. Anwendbares Recht

Art. 3
Soweit dieses Gesetz und die gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht eigene Bestimmungen enthalten, finden auf die Tabaksteuer die für die Zölle geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung, einschliesslich jener über den Bezug besonderer Gebühren bei der Handhabung der Zollgesetzgebung.

2. Abschnitt: Gegenstand der Steuer und Steuerpflicht ¹¹

¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Gegenstand der Steuer

Art. 4
¹ Der Steuer unterliegen:
a. die im Inland gewerbsmässig hergestellten, verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sowie die eingeführten Tabakfabrikate;
b. …¹²
c.¹³
Ersatzprodukte.
² …¹⁴
³ Als verbrauchsfertig gelten Tabakfabrikate, die bis zum Verbrauch keinem weiteren gewerbsmässigen Produktionsvorgang unterliegen.
⁴ Als Inland gilt das Zollgebiet nach Artikel 3 Absatz 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005¹⁵ (ZG).¹⁶
¹² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).
¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹⁵ SR 631.0
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

II. Steuerbefreiung

Art. 5
Von der Steuer sind befreit:
a.¹⁷
zollfreie Waren nach Artikel 8 ZG¹⁸;
b. …¹⁹
c. Tabakfabrikate, die nicht für den Verbrauch bestimmt sind;
d.²⁰
Tabakfabrikate zur Linderung von Asthmabeschwerden, wenn sie als Heilmittel registriert sind.
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
¹⁸ SR 631.0
¹⁹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).

III. Steuerpflichtige

Art. 6
Steuerpflichtig sind:
a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate die Hersteller des verbrauchsfertigen Produkts;
b.²¹
für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.
²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

IV. Steuernachfolge

Art. 7
¹ Der Steuernachfolger tritt in die sich aus diesem Gesetz ergebenden steuerlichen Pflichten und Rechte eines andern ein.
² Steuernachfolger sind:
a. die Erben beim Tode eines Steuerpflichtigen oder eines Steuernachfolgers. Der Erbe wird von der Zahlungspflicht soweit befreit, als er nachweist, dass die zu entrichtende Steuer seinen Anteil am Nachlass mit Einschluss seiner Vorempfänge übersteigt;
b. die unbeschränkt haftenden Teilhaber oder deren Erben nach Auflösung einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit;
c. die juristische Person, die von einer andern juristischen Person das Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt.
³ Kommen mehrere Steuernachfolger in Betracht, so hat jeder für sich die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten selbständig zu erfüllen und kann die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte selbständig ausüben. Jeder Steuernachfolger befreit die andern nach Massgabe seiner Zahlung; seine Rückgriffsrechte richten sich nach dem unter den Steuernachfolgern bestehenden Rechtsverhältnis.

V. Mithaftung für die Steuer

Art. 8
¹ Mit dem Steuerpflichtigen oder Steuernachfolger haften solidarisch:
a. für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person oder Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit: die mit der Liquidation betrauten Personen, auch im Konkurs oder Nachlassverfahren, bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses;
b. für die Steuer einer juristischen Person, die ihren Sitz ohne Liquidation ins Ausland verlegt: die Organe bis zum Betrag des reinen Vermögens der juristischen Person.
² Die Haftung der in Absatz 1 bezeichneten Personen entfällt, soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben.

3. Abschnitt: Entstehung und Berechnung der Steuer ²²

²² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Entstehung der Steuerschuld

Art. 9
¹ Die Steuerschuld entsteht:
a. für die im Inland hergestellten Tabakfabrikate, sobald sie für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind;
b.²³
für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten.
c.²⁴
für die Tabakfabrikate in zugelassenen Steuerlagern im Zeitpunkt, in dem sie das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.
² Werden im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register gemäss Artikel 13 eingetragene Personen oder Firmen abgegeben oder sonst wie aus dem Herstellerbetrieb entfernt, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerschuld des Herstellers, sobald die Ware den Betrieb verlässt, und zwar nach Massgabe des Ansatzes für das höchstbelastete verbrauchsfertige Fabrikat.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
²⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

II. Bemessungsgrundlage

Art. 10
¹ Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:²⁵
a. für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
b.²⁶
für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;
c. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises.²⁷
¹bis Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a. für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b. für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c. für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.²⁸
² Wo der Kleinhandelspreis für den Steuersatz mitbestimmend ist, richtet sich dieser für Sortiments- und Spezialpackungen nach dem Preis der üblichsten Kleinhandelspackung. Die Begriffe Sortiments- und Spezialpackungen werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969²⁹ näher festgelegt.
³ Der vom Hersteller oder Importeur auf den Kleinhandelspackungen aufgedruckte Preis darf beim Verkauf nicht überschritten werden.³⁰
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 453 ; BBl 2022 2752 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4041 ; BBl 2016 5153 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 453 ; BBl 2022 2752 ).
²⁹ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).

III. Berechnung der Steuer (Steuertarife)

Art. 11
¹ Die Steuer wird wie folgt berechnet:
a. für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen I–IV;
b. für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V.³¹
² Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:
a. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003³² dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;
b. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;
c. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;
d. die beim Inkrafttreten der Änderung vom 19. Dezember 2008 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.³³
³ Bei Steuererhöhungen kann der Bundesrat Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass die Wirksamkeit der beschlossenen Mehrbelastung hinausgeschoben wird. Er kann insbesondere bis zum Inkrafttreten der Mehrbelastung die Hersteller und Importeure verpflichten, die Produktion und die Einfuhr auf die Verkäufe einer vergleichbaren Periode des Vorjahres unter Berücksichtigung der Nachfrageentwicklung zu beschränken.³⁴
³¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 453 ; BBl 2022 2752 ).
³² AS 2003 2460
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).
Art. 12 ³⁵
³⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995, mit Wirkung seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).

4. Abschnitt: Steuererhebung und Steuerrückerstattung ³⁶

³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Grundlagen

1. Register der Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler

Art. 13
¹ Die Oberzolldirektion führt ein Register:
a. der Hersteller von Tabakfabrikaten;
b. der Importeure von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf;
c. der Importeure und der Händler mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial.
² Wer im Inland gewerbsmässig Tabakfabrikate herstellt oder zum Weiterverkauf einführt, wer Rohmaterial einführt oder im Inland gewerbsmässig Handel mit inländischem oder eingeführtem Rohmaterial betreibt, hat sich zur Eintragung in das entsprechende Register bei der Oberzolldirektion anzumelden.
³ Die Eintragung setzt voraus:
a. für die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung, die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14 und die Leistung einer Sicherheit gemäss Artikel 21;
b. für Importeure und Händler von Rohmaterial den Wohnsitz im Inland oder eine im Inland eingetragene Hauptniederlassung und die Hinterlegung eines Reverses gemäss Artikel 14.
⁴ Jede Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder der geschäftlichen Betätigung ist der Oberzolldirektion zu melden. Firmen, die ihre Geschäftstätigkeit, ihren Wohnsitz oder die Geschäftsniederlassung im Inland aufgeben, werden im Register gelöscht.
⁵ Der Begriff Rohmaterial wird durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969³⁷ näher festgelegt.
³⁷ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).

2. Revers für Hersteller, Importeure und Rohmaterialhändler

Art. 14
¹ Durch einen bei der Oberzolldirektion zu hinterlegenden Revers haben sich zu verpflichten:
a. der Hersteller von Tabakfabrikaten:
das von ihm eingeführte oder im Inland erworbene Rohmaterial sowie die von ihm hergestellten oder aus der inländischen Produktion erworbenen, nicht verbrauchsfertigen Tabakfabrikate im eigenen Betrieb weiterzuverarbeiten oder nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
b. der Importeur und Händler von Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten …³⁸:
das Rohmaterial nur an im Register eingetragene Firmen abzugeben;
c. der Hersteller von Tabakfabrikaten, der Importeur von Tabakfabrikaten zum Weiterverkauf sowie der Importeur und Händler von Rohmaterial:
die durch dieses Gesetz und die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969³⁹ aufgestellten Handelsvorschriften zu befolgen.
² Den durch Revers Verpflichteten werden Kontrollnummern zugeteilt.
³⁸ Ausdruck gestrichen durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
³⁹ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).

3. Kontrollmassnahmen

Art. 15
¹ Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch das BAZG⁴⁰ bestimmt werden.⁴¹ Sie haben diese Kontrolle sowie die Geschäftsbücher mit den Belegen während zehn Jahren aufzubewahren, sie dem BAZG auf Verlangen vorzulegen oder einzureichen und dem BAZG über alle Tatsachen, die für den Vollzug dieses Gesetzes von Bedeutung sein können, Auskunft zu erteilen. Das BAZG ist zudem befugt, Fabrikationsanlagen, Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten durch seine Organe jederzeit ohne Voranmeldung zu kontrollieren.
² Rohmaterial darf nur mit Bewilligung des BAZG zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten abgegeben oder verwendet werden. Für zollfrei eingeführtes Rohmaterial ist zudem das Zollbetreffnis nachzuentrichten.
³ Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate dürfen nur mit Bewilligung des BAZG vernichtet werden.
⁴⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I 19 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2020 2743 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

4. Handelsvorschriften

Art. 16
¹ Im Inland hergestellte verbrauchsfertige Tabakfabrikate dürfen nur in Kleinhandelspackungen die Herstellerbetriebe verlassen. Die Einfuhr von Tabakfabrikaten ist nur in Kleinhandelspackungen statthaft. Die Kleinhandelspackungen haben folgende Angaben zu tragen:
a. den Kleinhandelspreis in Schweizerwährung;
b. die Reversnummer oder Firmenbezeichnung des inländischen Herstellers oder des Importeurs;
c. bei Schnitt-, Rollen-, Kau- und Schnupftabak sowie bei Zigarrenabschnitten zudem das Gewicht des Inhalts.⁴²
¹bis Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b nicht erforderlich.⁴³
² Für die hiernach genannten verbrauchsfertigen Tabakfabrikate sind nur folgende Kleinhandelspackungen zulässig:
a. Zigarren und Zigaretten: höchstens 100 Stück, ausgenommen Sortimentspackungen;
b. Feinschnitt-Tabak: höchstens 250 g Inhalt;
c. anderer Schnitttabak als Feinschnitt: höchstens 1000 g Inhalt.
³ …⁴⁴
⁴ Um die Durchführung dieses Gesetzes zu sichern, können in der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969⁴⁵ den Herstellern und Wiederverkäufern von Tabakfabrikaten weitere Verhaltenspflichten auferlegt werden.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁴⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁴⁵ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).

II. Veranlagung und Entrichtung der Steuer

1. Steuersatz für Zigarren und Zigaretten ⁴⁶

⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 17
¹ Für die im Inland hergestellten Zigarren- und Zigarettensorten setzt das BAZG den anwendbaren Steuersatz gestützt auf Anmeldungen, die vom Hersteller gemäss den Bestimmungen der Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969⁴⁷ einzureichen sind, zum voraus fest.
² Für Zigarren- und Zigarettensorten, die von einem Importeur regelmässig eingeführt werden, wird der Steuersatz auf Antrag ebenfalls gemäss Absatz 1 festgesetzt.
⁴⁷ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).

2. Steuerbetrag ⁴⁸

⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 18
¹ Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der Steuerdeklaration festgesetzt, die vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers dem BAZG monatlich einzureichen ist.⁴⁹
² Die Steuerdeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet, vorbehältlich des Ergebnisses der amtlichen Prüfung, die Grundlage für die Festsetzung des Betrages der Steuer im Einzelfalle.
²bis Wird die Steuerdeklaration nicht fristgerecht eingereicht, so schätzt das BAZG den Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen.⁵⁰
³ Die Steuer auf den eingeführten Tabakfabrikaten wird von den Zollstellen auf Grund der ihnen einzureichenden Zollanmeldungen festgesetzt. Die Form der Zollanmeldung richtet sich nach Artikel 28 ZG⁵¹.⁵²
⁴ Die Festsetzung des Steuerbetrags kann als automatisierte Einzelentscheidung nach Artikel 21 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁵³ erfolgen.⁵⁴
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 654 ; BBl 2020 6985 ).
⁵¹ SR 631.0
⁵² Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).
⁵³ SR 235.1
⁵⁴ Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 50 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).

3. Fälligkeit ⁵⁵

⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 19
¹ Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26 c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Das BAZG kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.⁵⁶
² Für die Einfuhren im Post- und Reiseverkehr ohne schriftliche Zollanmeldung des Importeurs (Art. 18 Abs. 3) sowie in Fällen, in denen eine Sicherheit nach Artikel 21 nicht besteht, ist die Steuer nach den für die Zollabgaben geltenden Vorschriften zu entrichten.⁵⁷
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

IIbis. Zinsen

Art. 20 ⁵⁸
¹ Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.
² Ab dem Zeitpunkt, in dem das BAZG einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet es einen Vergütungszins.
³ Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.
⁴ Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

III. Sicherheitsleistung und Steuerpfandrecht

Art. 21
¹ Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG⁵⁹ vorgesehenen Formen zu leisten. Die Sicherheit haftet für alle sich aus der Tabaksteuer-, Zoll- und Mehrwertsteuerpflicht des Herstellers und des Importeurs ergebenden und damit im Zusammenhang stehenden Forderungen des BAZG.⁶⁰ Sie darf erst freigegeben werden, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Die Höhe der Sicherheit wird durch die Oberzolldirektion bestimmt.
² An Tabakfabrikaten, für die die Abgabenschuld entstanden ist, besteht ein gesetzliches Pfandrecht des Bundes (Tabaksteuerpfandrecht). Die für das Zollpfandrecht geltenden Vorschriften finden entsprechend Anwendung.
⁵⁹ SR 631.0
⁶⁰ Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

IV. Nachforderung; Rückerstattung von Amts wegen

Art. 22
¹ Ist infolge Irrtums des BAZG eine geschuldete Steuer gar nicht oder zu niedrig oder ein rückvergüteter Steuerbetrag zu hoch festgesetzt worden, so wird der entgangene Betrag nachgefordert, solange nicht die Verjährung gemäss Artikel 23 eingetreten ist.
² Wird bei der amtlichen Nachprüfung der Steuerveranlagung oder bei Betriebskontrollen festgestellt, dass eine Steuer zu Unrecht erhoben worden ist, so wird der zu viel bezahlte Betrag von Amts wegen zurückerstattet.

V. Verjährung

Art. 23
¹ Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.⁶¹
² Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat, während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Steuerpflicht oder die Steuerforderung.
³ Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
⁴ Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.
⁵ Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.⁶²
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

VI. Rück- erstattung und Erlass

1. Rückerstattung ⁶³

⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 24
¹ Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet:
a.⁶⁴
für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die vom BAZG bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inländischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG⁶⁵ verbracht werden;
b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer dem BAZG in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;
c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.⁶⁶
² Die Frist für die Einreichung von Rückerstattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969⁶⁷ bestimmt.
³ Bei Wiedereinfuhr ausgeführter Tabakfabrikate ist die zurückerstattete Steuer wieder zu entrichten.
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 17. Dez. 2010 über den Einkauf von Waren in Zollfreiläden auf Flughäfen, in Kraft seit 1. Juni 2011 ( AS 2011 1743 ; BBl 2010 2169 ).
⁶⁵ SR 631.0
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁶⁷ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).

2. Erlass

Art. 25 ⁶⁸
¹ Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:
a. für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;
b. für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG⁶⁹ Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.
² Der Bundesrat regelt das Verfahren.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁶⁹ SR 631.0

5. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager ⁷⁰

⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung

Art. 26 ⁷¹
¹ Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.
² Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

II. Bewilligung

Art. 26 a ⁷²
¹ Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden:
a. Herstellungsbetriebe;
b. Steuerfreilager.
² Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; das BAZG erteilt die Bewilligung.
³ Die Bewilligung wird entzogen, wenn:
a. die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder
b. der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.
⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

III. Aufsicht

Art. 26 b ⁷³
Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch des BAZG.
⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

IV. Sicherheitsleistung

Art. 26 c ⁷⁴
Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.
⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

V. Kontrollen

Art. 26 d ⁷⁵
Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

VI. Beförderung

Art. 26 e ⁷⁶
¹ Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
² Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.
³ Die Sicherheitsleistung endet, wenn:
a. die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder
b. die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.
⁴ Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss dem BAZG jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

6. Abschnitt: Inlandtabak ⁷⁷

⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Festlegung der Produzentenpreise

Art. 27 ⁷⁸
Der Bundesrat setzt nach Anhören der beteiligten Kreise die Produzentenpreise nach Sorten und Qualitäten sowie die Zuschläge für die Übernahme- und Fermentationskosten fest.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 31 des BG vom 9. Okt. 1992 über den Abbau von Finanzhilfen und Abgeltungen, in Kraft seit 1. Jan. 1993 ( AS 1993 325 ).

II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikaten; Finanzierungsfonds Inlandtabak und Tabakpräventions-fonds ⁷⁹

⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 28
¹ Die Tabaksteuerverordnung vom 15. Dezember 1969⁸⁰ regelt die Vermittlung des Inlandtabaks an die Hersteller von Tabakfabrikaten.
² Der Bundesrat kann:
a. die Hersteller von Tabakfabrikaten zur Übernahme von Inlandtabak in einem zumutbaren Verhältnis zu dem von ihnen verarbeiteten Importtabak verpflichten. Die Übernahmepflicht ist jedoch auf den Ernteertrag einer gesamten Anbaufläche von 1000 ha beschränkt;
b.⁸¹
die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1,73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;
c.⁸²
die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.⁸³
³ Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.⁸⁴
⁴ Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.⁸⁵
⁸⁰ Siehe heute: die Tabaksteuerverordnung vom 14. Okt. 2009 ( SR 641.311 ).
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁸² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 ( AS 2003 2460 ; BBl 2002 2723 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).
⁸⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

III. Heranziehung der Kantone und von Organisationen

Art. 29
Für die Durchführung der in diesem Abschnitt vorgesehenen Massnahmen kann der Bundesrat die Kantone und Organisationen der Wirtschaft zur Mitwirkung heranziehen. Die zur Mitwirkung herangezogenen Stellen und Personen unterstehen in Bezug auf ihre Schweigepflicht den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

7. Abschnitt: Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen ⁸⁶

⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
Art. 30 ⁸⁷
¹ Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie das BAZG nach.
² Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das BAZG Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.
³ Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

8. Abschnitt: Rechtsmittel ⁸⁸

⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Einsprache

Art. 31
¹ Verfügungen der Oberzolldirektion können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.
² Die Einsprache ist schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Die Beweismittel sollen in der Einsprache bezeichnet und ihr, soweit möglich, beigelegt werden.
³ Ist gültige Einsprache erhoben worden, so hat die Oberzolldirektion ihre Verfügung ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.
⁴ Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.
⁵ Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

II. Beschwerde

Art. 32 ⁸⁹
¹ Bei Verfügungen der Zollstellen im Rahmen des Zollveranlagungsverfahrens richtet sich der Rechtsweg nach dem ZG⁹⁰.
² Gegen andere Verfügungen der Zollstellen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
³ Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann innerhalb von 30 Tagen bei der Oberzolldirektion Beschwerde erhoben werden.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4041 ; BBl 2016 5153 ).
⁹⁰ SR 631.0
Art. 33 ⁹¹
⁹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 53 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

9. Abschnitt: Strafbestimmungen ⁹²

⁹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Widerhandlungen

1. …

Art. 34 ⁹³
⁹³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

2. Hinterziehung

Art. 35 ⁹⁴
¹ Mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer oder des unrechtmässigen Vorteils wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern:
a. dem Bund Steuern auf Tabakfabrikaten vorenthält;
b. im Inland hergestellte Tabakfabrikate, die nicht für die Abgabe an den Verbraucher fertig verpackt sind, an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt oder sonstwie aus dem Herstellerbetrieb entfernt;
c. eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt.
² Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974⁹⁵ über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) bleibt vorbehalten.
³ Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁹⁵ SR 313.0

3. Steuergefährdung

Art. 36 ⁹⁶
¹ Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig:
a. der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler, zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt;
b. in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt;
c. als Steuerpflichtiger oder als auskunftspflichtiger Dritter unrichtige Auskünfte erteilt;
d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern, Kontrollen und Belegen zuwiderhandelt;
e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung, einer amtlichen Kontrolle oder eines Augenscheins erschwert, behindert oder verunmöglicht;
f. Rohmaterial zur gewerbsmässigen Herstellung von Tabakfabrikaten an nicht im Register eingetragene Personen oder Firmen abgibt;
g. Rohmaterial zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Tabakfabrikaten ohne Bewilligung des BAZG abgibt oder verwendet;
h. Tabakfabrikate über dem auf der Kleinhandelspackung angegebenen Preis verkauft.
² Die Artikel 14–16 VStrR⁹⁷ bleiben vorbehalten.
³ Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.
³bis Kann der Steuerbetrag, dessen Zahlung gefährdet ist, nicht genau ermittelt werden, so wird er vom BAZG nach pflichtgemässen Ermessen geschätzt.⁹⁸
⁴ Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches⁹⁹ vorbehalten.
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
⁹⁷ SR 313.0
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 19. März 2021 über administrative Erleichterungen und eine Entlastung des Bundeshaushalts, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 654 ; BBl 2020 6985 ).
⁹⁹ SR 311.0

4. Steuerhehlerei

Art. 37 ¹⁰⁰
Wer Tabakfabrikate, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die auf ihnen geschuldete Steuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

5. Versuch

Art. 38 ¹⁰¹
Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

5bis. Erschwerende Umstände

Art. 38 a ¹⁰²
Als erschwerende Umstände gelten:
a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;
b. das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

6. Ordnungswidrigkeiten

Art. 39
¹ Wer den Handelsvorschriften zuwiderhandelt,
wer als registrierter Hersteller, Importeur oder Rohmaterialhändler die Änderung der Firma, des Wohnsitzes, der Geschäftsniederlassung oder geschäftlichen Betätigung zu melden unterlässt,
wer sonst einer Vorschrift dieses Gesetzes über die Steuer auf Tabakfabrikaten, einer Ausführungsverordnung, einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder einer unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt,
wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
² Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

6bis. Widerhandlungen in Geschäfts- betrieben

Art. 40 ¹⁰³
Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR¹⁰⁴ strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹⁰⁴ SR 313.0
Art. 41 ¹⁰⁵
¹⁰⁵ Aufgehoben durch Ziff. 9 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

7. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Art. 42 ¹⁰⁶
Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
¹⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

II. Anwendbares Recht

Art. 43 ¹⁰⁷
¹ Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und nach dem VStrR¹⁰⁸ verfolgt und beurteilt.
² Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹⁰⁸ SR 313.0

IIbis. Verfolgungsverjährung

Art. 43 a ¹⁰⁹
Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 VStrR¹¹⁰ gilt für alle Steuerwiderhandlungen.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹¹⁰ SR 313.0

III. Massnahmen

Art. 44
¹ In schweren Fällen von Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetruges kann die Oberzolldirektion den Geschäftsbetrieb, in dem die Widerhandlung begangen worden ist, bis zu fünf Jahren im Register der Hersteller, Importeure oder Rohmaterialhändler streichen oder von der Aufnahme in dieses Register ausschliessen.
² In schweren Fällen der unrechtmässigen Erlangung eines Beitrages oder einer Vereitelung der Rückforderung kann die Oberzolldirektion den Täter und den von ihm vertretenen Geschäftsbetrieb auf die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Bezug von Beiträgen ausschliessen.

IV. Bussenertrag

Art. 44 bis ¹¹¹
Der Bussenertrag fällt in die Bundeskasse.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. März 1996 ( AS 1996 585 ; BBl 1995 I 89 ).

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen ¹¹²

¹¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).

I. Tarif der Tabakzölle

Art. 45 ¹¹³
Der Tarif der Tabakzölle ist in Kapitel 24 des Generaltarifs im Anhang des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986¹¹⁴ enthalten.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ).
¹¹⁴ SR 632.10 ; der Generaltarif und seine Änd. werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsge-setzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlicht. Der Text kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern, eingesehen werden. Ausserdem wer-den diese Änd. in den Generaltarif aufgenommen, der im Internet unter ww.ezv.admin.ch publiziert wird.

II. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 46
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
a. der vierte Abschnitt des zweiten Teils und der Anhang «Tarif der Tabakzölle» des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946¹¹⁵;
b. Ziffer IV Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1963¹¹⁶ betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
¹¹⁵ SR 831.10
¹¹⁶ AS 1964 285

III. …

Art. 47 ¹¹⁷
¹¹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, mit Wirkung seit 1. Mai 2007 ( AS 2007 1411 ; BBl 2004 567 ).

IV. Inkrafttreten und Vollzug

Art. 48
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Er erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1970¹¹⁸
¹¹⁸ BRB vom 7. Aug. 1969

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. November 2012 ¹¹⁹

¹¹⁹ AS 2012 6085
¹ Zigaretten und Feinschnitttabake, die vom 1. Dezember 2012 bis zum 31. März 2013 für das Inland versteuert werden, werden wie folgt besteuert:
a. für Mengen, die die Verkäufe im Inland und die Einfuhren der Vergleichsperiode 2011/12, reduziert um 5 Prozent, nicht übersteigen: nach dem bis zum 31. März 2013 geltenden Steuertarif;
b. für Mehrmengen: nach dem neuen Steuertarif.
² Tabakfabrikate, die ab dem 1. Dezember 2012 hergestellt und eingeführt werden und deren Kleinhandelspreis aufgrund der Steuertariferhöhung vom 1. April 2013 angepasst wurde, werden nach dem neuen Steuertarif besteuert.

Anhang I ¹²⁰

¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte), in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6085 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor. Die alten Steuertarife sind in AS 2010 4279 auffindbar.
(Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigaretten

Die Steuer beträgt 11,832 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 21,210 Rappen je Stück.
Anmerkungen
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.
2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang II ¹²¹

¹²¹ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte), in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6085 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor. Die alten Steuertarife sind in AS 2009 5561 auffindbar.
(Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Zigarren und Zigarillos

Die Steuer beträgt 0,56 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.
Anmerkungen
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.
2. Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang III ¹²²

¹²² Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 des BG vom 19. Dez. 2008 ( AS 2009 5561 ; BBl 2008 533 ). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte) ( AS 2012 6085 ) und Ziff. II des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4041 ; BBl 2016 5153 ). Siehe auch die UeB Änd. 14.11.2012 hiervor. Die alten Steuertarife sind in AS 2009 5561 auffindbar.
(Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für Feinschnitttabak und Wasserpfeifentabak

Die Steuer beträgt Fr. 38.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 80.00 je kg.
Anmerkungen
1. Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.
2. Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

Anhang IV ¹²³

¹²³ Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 14. Nov. 2012 (Steuertarife für Tabakfabrikate und Ersatzprodukte), in Kraft seit 1. Dez. 2012 ( AS 2012 6085 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. hiervor. Die alten Steuertarife sind in AS 2009 5561 auffindbar.
(Art. 11 Abs. 1)

Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak

Die Steuer beträgt:
a. für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere):
12 Prozent des Kleinhandelspreises;
b. für Kau- und Schnupftabak:
6 Prozent des Kleinhandelspreises.

Anhang V ¹²⁴

¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 453 ; BBl 2022 2752 ).
(Art. 11 Abs. 1 Bst. b)

Steuertarif für Ersatzprodukte

1. Für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. –.20 je Milliliter.
2. Für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. 1.– je Milliliter.
3. Für andere Ersatzprodukte wird die Steuer nach dem Steuertarif für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen, berechnet.
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