Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.113.839)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Abgeschlossen am 27. Februar 2023 Vorläufig angewendet ab 27. Februar 2023 (Stand am 27. Februar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Guinea-Bissau nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
in Bekräftigung ihres Interesses an einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichheit, des beiderseitigen Nutzens und der uneingeschränkten Achtung der Souveränität beider Staaten.
im gemeinsamen Willen, die gegenseitige Kenntnis zu vertiefen und die freundschaftlichen und kooperativen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die reguläre und ordnungsgemässe Migration zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung der betroffenen Länder beiträgt;
im festen Willen, auf Grundlage der Gegenseitigkeit den Dialog und die Zusammenarbeit im Migrationsbereich zu vertiefen und auszuweiten, Chancen in diesem Bereich zu erkennen und konstruktive Lösungen für die Herausforderungen durch die Migration zu finden;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen,
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr der Personen in Würde in das Herkunftsland zu fördern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Migrationssteuerung festlegen.
Art. 2 Begriffe
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
– ersuchende Vertragspartei: Die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht;
– ersuchte Vertragspartei: Die Vertragspartei, an die das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird.
– Rückübernahme von Personen: Die Rückkehr von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
– Herkunftsland: Das Land, dessen Staatsangehörigkeit die rückübernahmefähige Person besitzt.

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
1.  Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Staat der anderen Vertragspartei geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2.  Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen
Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nach Artikel 7 dieses Abkommens nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1.  Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
– Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Namen, gegebenenfalls zweiter Vorname, Geburtsdatum und -ort);
– die in Anhang 1 dieses Abkommens aufgeführten Dokumente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird schriftlich auf einem sicheren Übermittlungsweg, einschliesslich elektronischer Mittel wie Fax und verschlüsseltes E-Mail, übermittelt.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel ⁷ Absätze ² und ³ dieses Abkommens erforderlich sein, wird diese innerhalb von dreissig (³⁰) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt.
4.  Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5.  Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern die betroffene Person damit einverstanden ist, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1.  Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang 1 Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2.  Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang 1 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss Artikel 6 Absatz 3 dieses Abkommens vor.
3.  Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4.  Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, wird das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach der Befragung auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei ausgestellt.
5.  Kann die betroffene Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so verlängert die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen die Gültigkeit des Reisedokuments oder stellt, falls erforderlich, ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.
6.  Hat die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei nicht gemäss den Absätzen 4 und 5 innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen das ursprünglich ausgestellte Reisedokument verlängert oder ein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass die ersuchte Vertragspartei die Verwendung des Reisedokuments der ersuchenden Vertragspartei gemäss Anhang 2 im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Anhang 3 im Fall der Republik Guinea-Bissau akzeptiert.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde und die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen zu bewahren und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Art. 9 Vorgehen bei besonderen Fällen
1.  Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen bei besonderen Fällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2.  Davon sind insbesondere betroffen:
a) unbegleitete Minderjährige;
b) Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien regelmässig einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen;
c) schwangere Frauen;
d) kinderreiche Familien;
e) ältere (unbegleitete) Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen.
Art. 10 Transportkosten
Die Kosten im Zusammenhang mit der Rückübernahme nach diesem Abkommen für den Transport der betroffenen Personen bis zur Grenze der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 11 Durchführung von Rückübernahmen
1.  Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linien- oder Charterflug.
2.  In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, wird über die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien entschieden.

IV. Kapitel: Zusammenarbeit im Bereich der Migrationssteuerung

Art. 12 Technische Zusammenarbeit und Unterstützung der Migrationssteuerung
Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und verfügbaren Ressourcen bemüht:
a) die freiwillige Rückkehr der betroffenen Personen in ihr Herkunftsland zu fördern und zu unterstützen;
b) zum Zweck der dauerhaften Reintegration der Personen, die in ihr Herkunftsland zurückkehren, zusammenzuarbeiten;
c) Informationen über alle wichtigen Aspekte der Migration zwischen den beiden Ländern auszutauschen;
d) Programme und Projekte zu bestimmen, die die Migration für Entwicklungszwecke fördern und unterstützen und den Menschenschmuggel und -handel sowie die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität bekämpfen;
e) durch rechtliche und technische Unterstützung, namentlich technische Schulungen für die betroffenen Behörden, auf leistungsfähigere nationale Migrationssteuerungssysteme, einschliesslich des Prozesses zur Identifizierung und Ausstellung von Reisedokumenten, hinzuwirken.
Art. 13 Zusammenarbeit bei der Durchführung und Anwendung
Die Vertragsparteien setzen einen Expertenausschuss ein, um sich regelmässig über die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu beraten und Möglichkeiten der Zusammenarbeit gemäss Artikel 12 zu besprechen. An den Expertentreffen werden auch konkrete Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit besprochen.
Art. 14 Zuständige Behörden
Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Migrationsbehörden bzw. die Vertragsparteien zuständig.

V. Kapitel: Datenschutz und Unberührtheitsklausel

Art. 15 Datenschutz
Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien erforderlich ist. Die Verarbeitung und Handhabung von Personendaten unterliegt im Einzelfall den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den Bestimmungen internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind.
Ferner gelten folgende Grundsätze:
a) Personendaten müssen nach Treu und Glauben und auf rechtmässige Weise verarbeitet werden.
b) Personendaten müssen für den festgelegten eindeutigen und rechtmässigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben werden und dürfen weder von der übermittelnden noch von der empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.
c) Personendaten müssen dem Zweck entsprechen, für den sie erhoben und weiterverarbeitet werden, und dafür erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten Personendaten nur Folgendes betreffen: – Angaben zu der rückzuführenden Person (z. B. Vornamen, Familiennamen, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Geschlecht, Namen des Vaters und der Mutter, Geburtsdatum und -ort, derzeitige und allfällige frühere Staatsangehörigkeit, letzter Aufenthaltsort, besuchte Schulen, Zivilstand, gegebenenfalls Namen des Ehepartners und der Kinder und Namen anderer naher Angehöriger);
– Reisepass, Personalausweis oder Führerschein und weitere Identitäts- oder Reisedokumente (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort);
– Zwischenstopps und Reiseroute;
– sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, einschliesslich Informationen zum Gesundheitszustand, sofern dies im Interesse der betroffenen Person oder der öffentlichen Gesundheit ist.
d) Personendaten müssen sachlich richtig sein und bei Bedarf auf den neuesten Stand gebracht werden.
e) Personendaten sind in einer Form aufzubewahren, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht. Sie dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es der Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erfordert.
f) Die übermittelnde Behörde und die empfangende Behörde treffen alle zumutbaren Massnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Personendaten zu gewährleisten, falls die Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, weil insbesondere die Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schliesst die Benachrichtigung der anderen Vertragspartei über die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ein.
g) Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Personendaten gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat.
h) Personendaten dürfen nur an die zuständigen Behörden der Vertragsparteien übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen oder Personen ist die vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich.
i) Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen. Sie schützen die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff und unbefugte Änderung oder Bekanntgabe. Die Verarbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten ist durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gemäss den innerstaatlichen Bestimmungen zu kontrollieren. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.
j) Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch sie ersuchten Vertragspartei über die zu ihrer Person übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
Art. 16 Unberührtheitsklausel
1.  Dieses Abkommen lässt die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Vertragsparteien unberührt, die sich aus dem Völkerrecht, einschliesslich internationaler Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, und insbesondere aus den nachfolgend aufgeführten internationalen Instrumenten ergeben:
– Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948;
– Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951¹ und das zugehörige Protokoll von 1967²;
– Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966³;
– Übereinkommen vom Dezember 1984⁴ gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;
– Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt von 1944⁵;
– multilaterale internationale Übereinkommen und Abkommen mit Bestimmungen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger.
2.  Dieses Abkommen steht der Rückkehr einer Person aufgrund anderer formeller oder informeller Vereinbarungen nicht entgegen.
¹ SR 0.142.30
² SR 0.142.301
³ SR 0.103.2
⁴ SR 0.105
⁵ SR 0.748.0

VI. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten, Dauer, Suspendierung und Kündigung
1.  Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation, durch die sich die Vertragsparteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten, in Kraft. Es wird ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung provisorisch angewendet.
2.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
3.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen wichtigen Gründen vorübergehend teilweise oder ganz suspendieren. Die Suspendierung wird am zweiten Tag nach Erhalt dieser Notifikation wirksam.
4.  Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch förmliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs (6) Monate nach dem Tag dieser Notifikation ausser Kraft.
Art. 18 Änderung
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen werden in Form separater Protokolle festgelegt, die nach dem Verfahren gemäss Artikel 16 Absatz 1 dieses Abkommens in Kraft treten.
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Die Vertragsparteien lösen Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 20 Anhänge und Anwendungsmodalitäten
1.  Die Anhänge 1 und 2 sind integrierende Bestandteile dieses Abkommens.
2.  Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Geschehen zu Bern am 27. Februar 2023 in zwei Originalfassungen in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bei der Durchführung, Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens geht der englische Text vor.

Für
den Schweizerischen Bundesrat:

Christine Schraner Burgener

Für
die Regierung der Republik Guinea-Bissau:

Udé Fati

Anhang 1

Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1.  Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
– Reisepass;
– Identitätskarte.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
– abgelaufener Pass oder abgelaufene nationale Identitätskarte;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, das die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Verlust eines Ausweispapiers, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestellte Dokument usw.);
– Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
– Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei);
– jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument;
– Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person;
– den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen;
– die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen;
– kulturelle Kenntnisse und Bezugnahmen der betreffenden Person;
– eidesstattliche Erklärung der betreffenden Person;
– Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer biometrischer Daten;
– jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.

Anhang 2

(Art. 7 Abs. 6)

Schweizer Reisedokument zum Zweck der Rückübernahme Guinea-Bissauischer Staatsangehöriger durch Guinea-Bissau

[Bild bitte in Originalquelle ansehen]

Anhang 3

(Art. 7 Abs. 6)

Guinea-Bissauisches Reisedokument zum Zweck der Rückübernahme Schweizer Staatsangehöriger durch die Schweiz

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