Gesetz zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Gesetz
zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 13. Mai 1997
Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Mai 2021
Der Sächsische Landtag hat am 17. April 1997 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit
(1)
1
Die Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz – II. WoBauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1959, 1966), wird den Landkreisen und den Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen.
2
Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung befindet, die Gegenstand der Zusatzförderung ist.
§ 2 Fachaufsicht
Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
¹
§ 3 Kostendeckung
1
Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten für die durch die Abwicklung der einkommensabhängigen Zusatzförderung entstehenden Kosten einen finanziellen Ausgleich.
2
Die Höhe des Ausgleichs regelt das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung im jeweiligen Mietwohnungsprogramm.
²
§ 4 Inkrafttreten
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 13. Mai 1997
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
1
§ 2 geändert durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138, 148), durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 140) und durch
Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 11 der Verordnung vom 12. April 2021
(SächsGVBl. S. 517)
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