Wiederaufbaubegleitgesetz
Wiederaufbaubegleitgesetz
Vom 2. April 2014
Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (
SächsWG
) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„§ 99
Vorzeitige Besitzeinweisung bei Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen (zu den §§ 91 bis 94 WHG)“.
b)
Nach der Angabe zu § 101 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 101a
Vorzeitige Besitzeinweisung bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes
§ 101b
Vertreter des Eigentümers“.
2.
§ 81 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10.
das Befahren mit Kraftfahrzeugen und das Reiten außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen.“
b)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden.“
3.
§ 83 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 8 wird das Wort „und“ gestrichen.
bb)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9.
bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung bedarf es abweichend von § 76 Abs. 2 VwVfG keines neuen Planfeststellungsverfahrens; auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein vereinfachtes Planfeststellungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchzuführen,“.
cc)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10.
ergänzend zu § 75 Abs. 4 VwVfG kann die Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses von der Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 um bis zu fünf Jahre verlängert werden.“
b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Bedarf die Plangenehmigung des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.“
c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 ist ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.“
4.
Die Überschrift zu § 99 wird wie folgt gefasst:
„
§ 99
Vorzeitige Besitzeinweisung bei
Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
(zu den §§ 91 bis 94 WHG)
“.
5.
Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:
„
§ 101a
VorzeitigeBesitzeinweisung bei Maßnahmen
des öffentlichen Hochwasserschutzes
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, hat die Enteignungsbehörde den Träger der Hochwasserschutzmaßnahme auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt ist auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festzusetzen. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte oder genehmigte Plan aufgehoben, ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger der Hochwasserschutzmaßnahme hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.“
6.
Nach dem neuen § 101a wird folgender § 101b eingefügt:
„
§ 101b
Vertreter des Eigentümers
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80 innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 VwVfG findet entsprechende Anwendung.“
7.
In Anlage 4 (zu § 80 Abs. 2 Nr. 3) wird in Nummer 25 in der Spalte „Stauanlage“ die Angabe „HRB Niederwürschnitz“ durch die Angabe „HRB Neuwürschnitz“ ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) wird wie folgt geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten und Plänen (zu den §§ 34 bis 36 BNatSchG)“.
b)
Die Angabe zu Teil 13 wird wie folgt gefasst:
„
Teil 13
Übergangs- und Schlussbestimmungen
“.
2.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern durch ein Vorhaben der Gewinnung von Bodenschätzen, das nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200), in der jeweils geltenden Fassung, eines zugelassenen Betriebsplanes bedarf, Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege berührt sein können, ist das Benehmen mit der Naturschutzbehörde herzustellen.“
3.
In § 35 werden in der Überschrift die Wörter „und Landschaftspflegeverbänden“ angefügt.
4.
In § 48 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „nach § 17 Abs. 1 BNatSchG und § 12 Abs. 1 Satz 2 für die Erteilung des Benehmens“ durch die Angabe „nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens“ zu ersetzen.
Artikel 3 Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –
SächsStrG
) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134), wird wie folgt geändert:
1.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei Widmungen, die gemäß Absatz 4 in einem Planfeststellungs- oder Flurbereinigungsverfahren verfügt werden, gilt die Zustimmung als erteilt, sofern der Träger der Straßenbaulast der Widmung nicht innerhalb der Anhörungsfrist gemäß § 39 Abs. 3 in Verbindung mit § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder als Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens spätestens in dem Anhörungstermin gemäß § 41 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, widersprochen hat.“
2.
In § 12 Abs. 2 werden die Wörter „Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)“ durch die Angabe „Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „die §§ 29 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 4 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 bis 4 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
b)
In Absatz 8 wird nach dem Wort „Baugesetzbuches“ die Angabe „(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
5.
In § 25 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Eisenbahnkreuzungsgesetz“ durch die Angabe „Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen (Eisenbahnkreuzungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 281 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2444, 2007 I S. 2149), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
6.
In § 29 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 74 Abs. 6 und 7 VwVfG in Verbindung mit § 39 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
7.
In § 32 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)“ durch die Angabe „(§ 67 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts [Wasserhaushaltsgesetz – WHG] vom 31. Juli 2009 [BGBl. I S. 2585], das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 7. August 2013 [BGBl. I S. 3154, 3200] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
8.
In § 38 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Planung“ die Wörter „und der Baudurchführung“ eingefügt.
9.
§ 39 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird die Angabe „5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921), sowie des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418)“ durch die Angabe „24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2756), und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 554)“ ersetzt.
b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verwaltungsverfahrensgesetz“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
c)
Die Absätze 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(4) Die Anhörungsbehörde kann auf die Erörterung nach § 73 Abs. 6 VwVfG und § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG verzichten. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, kann im Regelfall von der Erörterung abgesehen werden. Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 VwVfG mit der Maßgabe, dass im Fall des § 76 Abs. 1 VwVfG von einer Erörterung abgesehen werden kann.
(5) Soll eine Plangenehmigung für ein Vorhaben erteilt werden, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 durchgeführt werden muss, ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 UVPG einzubeziehen. Bedarf die Plangenehmigung nach § 74 Abs. 6 VwVfG des Einvernehmens einer anderen Behörde, ist über das Einvernehmen innerhalb von einem Monat nach Übermittlung des Bescheidentwurfs zu entscheiden. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist gilt das Einvernehmen als erteilt.
(6) Die Entscheidung im Falle des § 74 Abs. 7 VwVfG trifft die Straßenbaubehörde.“
d)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „BauGB“ ersetzt.
10.
In § 40 Abs. 1 Satz 1 und in § 42a Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch die Angabe „VwVfG“ ersetzt.
11.
In § 43 Abs. 5 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 453)“ ein Komma und die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
12.
§ 49 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 55, 159),“ die Angabe „die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist,“ eingefügt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Angabe „der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie“ durch die Angabe „SächsGemO und“ und die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110)“ durch die Angabe „Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159)“ ersetzt.
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
cc)
In Satz 5 werden die Wörter „Fachaufsichtsbehörden können“ durch die Wörter „Die Fachaufsichtsbehörde kann“ ersetzt.
13.
In § 50 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz –
SächsDSchG
) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 12 nach dem Wort „Genehmigungspflichtige“ die Wörter „und anzeigepflichtige“ eingefügt.
2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Belange von Menschen mit Behinderungen oder mit Mobilitätsbeeinträchtigungen sind zu berücksichtigen.“
3.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„
§ 12
Genehmigungspflichtige und anzeigepflichtige
Vorhaben an Kulturdenkmalen
“.
b)
Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind der Denkmalschutzbehörde die Wiederherstellung oder Instandsetzung von Kulturdenkmalen, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse mit überörtlicher Wirkung, insbesondere Naturkatastrophen, zerstört oder beschädigt wurden, sowie geringfügige Vorhaben schriftlich anzuzeigen. Ausgenommen von Satz 2 sind Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 5 Buchst. g. Ein geringfügiges Vorhaben an einem Kulturdenkmal ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln an einzelnen Teilen des Kulturdenkmales zur Herstellung eines denkmalverträglichen Zustandes; es umfasst insbesondere die Ausbesserung von Bauteilen nach Schädigung oder üblicher Abnutzung. Die Denkmalschutzbehörde hat den Eingang der Anzeige unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mit der Durchführung der Maßnahme nach Satz 2 kann begonnen werden, wenn die Denkmalschutzbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Denkmalschutzbehörde schriftlich gegenüber dem Anzeigenden erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidung, ob die Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt der Denkmalschutzbehörde.“
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und 2 soll erteilt werden, wenn es sich um eine Maßnahme des öffentlichen Hochwasserschutzes handelt, für die überwiegende Gründe des Gemeinwohls vorliegen, und die Erhaltung von für das kulturelle Erbe bedeutenden Kulturdenkmalen nicht gefährdet wird.“
4.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und die Wörter „an seinen Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 463 bis 469 Abs. 1 und § 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind anzuwenden.“
5.
In § 29 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuches“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz –
SächsLPlG
) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 1 nach dem Wort „Sachsen“ ein Komma und die Wörter „Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz“ eingefügt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „
Sachsen
“ ein Komma und die Wörter „
Grundsatz der Raumordnung zum Hochwasserschutz
“ eingefügt.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.“
3.
Dem § 15 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes ist das Raumordnungsverfahren nach den Bestimmungen des § 16 ROG durchzuführen.“
4.
Dem § 16 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Sofern raumbedeutsame Maßnahmen des vorbeugenden Hochwasserschutzes der Planfeststellung und eines Zielabweichungsverfahrens bedürfen, sollen beide Verfahren zeitlich parallel und in enger Abstimmung durchgeführt werden; in diesen Fällen ist über das Zielabweichungsverfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über das Zielabweichungsverfahren sind die Belange des vorbeugenden Hochwasserschutzes zu berücksichtigen.“
Artikel 6 Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Dem § 90 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ein besonderes öffentliches Interesse liegt auch dann vor, wenn hierdurch die Umsiedlung aus Überschwemmungsgebieten gefördert wird. Vor dem Unterwertverkauf eines Grundstücks an Unternehmen ist die Vereinbarkeit der Vergünstigung mit dem Binnenmarkt sicherzustellen.“
Artikel 7 Neubekanntmachung
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 8 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Dresden, den 2. April 2014
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Sven Morlok
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer
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