Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung der Wertausgleichsansprüche auf die Regierungspräsidien
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Regelung der Wertausgleichsansprüche auf die Regierungspräsidien
Vom 23. Mai 1997
Es wird verordnet aufgrund von
§ 9 Satz 2 des Gesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei baulichen Maßnahmen auf ehemals in Anspruch genommenen Grundstücken (
Wertausgleichsgesetz
) vom 12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2633),
§ 1 Nr. 2 des
Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG)
vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):
§ 1 Zuständigkeit
Zuständige Behörden für Entscheidungen gemäß § 9 Satz 2
Wertausgleichsgesetz
sind die Regierungspräsidien.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 23. Mai 1997
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt
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