Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen
Gesetz
über das Wappen des Freistaates Sachsen
Vom 18. November 1991
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005
Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das kleine Wappen des Freistaates Sachsen zeigt im neunmal von Schwarz und Gold geteiltem Schild einen schrägrechten grünen Rautenkranz.
(2) Ein großes Staatswappen des Freistaates Sachsen kann durch besonderes Gesetz bestimmt werden.
§ 2
1
Für die Gestaltung der Wappen sind die Muster maßgebend, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt sind.
2
Die farbigen Muster werden im Sächsischen Staatsarchiv verwahrt.
¹
§ 3
Die Staatsregierung regelt durch
Rechtsverordnung
die wappenführenden Stellen sowie den Umfang der Wappenführungsbefugnis,
die genehmigungsfreie Verwendung des Wappens, insbesondere zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken, sowie die Verwendung zu kommerziellen Zwecken,
Näheres zu Siegeln, Amtsschildern und Dienstflaggen.
Die Staatsregierung kann ein dem Staatswappen ähnliches Zeichen zur allgemeinen Verwendung zulassen.
²
§ 4
1
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 18. November 1991
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann
Anlage Wappen
Anlage Wappen in Farbe und in schwarz/weiß
1
§ 2 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 150)
2
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148, 150)
Feedback