Waldsperrungsverordnung - WaldSpVO
    DE - Landesrecht Sachsen

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)

    Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
    über die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald
    (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO)
    Vom 16. November 1992

    Rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002

    Aufgrund von § 13 Abs. 4 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (
    SächsWaldG
    ) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137) wird verordnet:

    § 1 Art und Kennzeichnung der Sperrung

    (1) Sperren nach § 13 Abs. 1 und Abs. 2
    SächsWaldG
    sind durch Schilder nach Nummer 1 der Anlage kenntlich zu machen.
    (2)
    1
    Eine Sperrung kann zusätzlich durch Hindernisse wie Schranken und ähnliche Vorrichtungen kenntlich gemacht werden.
    2
    Hindernisse dürfen das zulässige Betreten des Waldes nicht wesentlich beeinträchtigen.
    (3) Nach Ablauf oder Aufhebung einer Sperrung sind die Schilder und zusätzliche Hindernisse unverzüglich zu entfernen.

    § 2 Gesetzliche Betretensverbote

    1
    Schilder nach § 1 können auch verwendet werden, sofern gesetzliche Betretensverbote nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4
    SächsWaldG
    erkennbar gemacht werden sollen.
    2
    Der Hinweis auf § 13
    SächsWaldG
    ist in diesen Fällen durch den Hinweis auf die Vorschrift des gesetzlichen Verbots zu ersetzen oder zu ergänzen (Nummer 2 der Anlage).

    § 3

    aufgehoben
    ¹

    § 4 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    Dresden, den 16. November 1992
    Der Staatsminister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
    Dr. Rolf Jähnichen

    Anlage (zu §§ 1 und 2)

    Sperrschilder für Waldwege und Waldflächen
    Sperrschilder
    Abmesssungen Farbe
    Äußere Abmessungen: 600 x 400 mm (Querformat); umlaufender Rand von 50 mm Breite
    Farbe: Grund weiß, Rand grün, Schrift und Symbole schwarz
    1.
    Textbeispiele für Schilder nach
    § 1 WaldSpVO
    a)
    Wald und Waldwege gesperrt § 13
    SächsWaldG
    b)
    Waldweg gesperrt für Radfahrer § 13
    SächsWaldG
    c)
    Betreten des Waldes abseits der Wege verboten § 13
    SächsWaldG
    2.
    Textbeispiele für Schilder nach
    § 2 WaldSpVO
    a)
    Wald gesperrt § 11
    SächsWaldG
    b)
    Wald und Waldwege gesperrt § 11
    SächsWaldG
    c)
    Waldweg gesperrt für Motorfahrzeuge und Gespanne, frei für Forstbetrieb § 11
    SächsWaldG
    Die Schilder nach § 2 WaldSpVO können unter dem Wort „Waldweg“ zusätzliche, mit zwei roten Balken durchkreuzte Symbole der verbotenen Wegbenutzungsarten tragen.
    1
    § 3 aufgehoben durch
    Artikel 3 der Verordnung vom 29. November 2001
    (SächsGVBl. 2002 S. 189)
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