VwV-Vollstreckungsplan II
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 53 Absatz 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c Strafprozessordnung (VwV-Vollstreckungsplan II)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu § 53 Absatz 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c Strafprozessordnung (VwV-Vollstreckungsplan II)
Vom 19. September 2023

A. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt
I.
die Zuständigkeiten
1.
der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches und den §§ 7 und 105 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 des
Strafgesetzbuches
aufgrund von § 53 Absatz 1 der Anlage 1 zu Ziffer I der
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. August 2017 (SächsJMBl. S. 444) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 199), in Verbindung mit § 22 der Strafvollstreckungsordnung vom 1. August 2011, geändert mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch Bekanntmachung vom 10. August 2017 (BAnz AT 18.08.2017 B6),
2.
der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a und 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der
Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
II.
die Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auf die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 des
Strafgesetzbuches
gemäß § 53 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung, soweit sie die Zuständigkeiten der Einrichtungen betreffen.

B. Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde

I. Vollzugseinrichtungen

Einrichtungen des Vollzuges sind die Kliniken für Forensische Psychiatrie der Sächsischen Krankenhäuser (SKH) Altscherbitz, Arnsdorf, Großschweidnitz und Rodewisch, die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf sowie die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig. Die Anschriften der Einrichtungen und deren Erreichbarkeit ergeben sich aus der Anlage 1.

II. Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde für die Vollzugseinrichtungen ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Telefon 0351 564-0 (Vermittlung), Telefax 0351 564-5704, E-Mail
poststelle@sms.sachsen.de
, Internet-Adresse:
www.sms.sachsen.de
.

C. Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

I. Trennungsgrundsatz

1.
Unterzubringende Personen unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht.
2.
Von dem Grundsatz der getrennten Unterbringung gemäß Nummer 1 kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der unterzubringenden Person, der Erreichung der Ziele des Maßregelvollzugs und der Sicherheit oder Ordnung der Vollzugseinrichtung, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen untergebrachten Personen, insbesondere dann abgewichen werden, wenn sich die untergebrachte Person
a)
auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität nicht dem in ihrem amtlichen Personenstandseintrag angegebenen, sondern einem anderen Geschlecht oder
b)
dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht
als zugehörig empfindet.

II. Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung und dem Geschlecht der unterzubringenden Person.
1.
Für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 61 Nummer 1 in Verbindung mit § 63 des
Strafgesetzbuches
sind zuständig:
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Altscherbitz für männliche und weibliche Unterzubringende,
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Arnsdorf für männliche Unterzubringende,
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Rodewisch für männliche Unterzubringende,
d)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für männliche Unterzubringende und
e)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für männliche Unterzubringende.
2.
Für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 61 Nummer 2 in Verbindung mit § 64 des
Strafgesetzbuches
sind zuständig:
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für männliche Unterzubringende und
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für männliche und weibliche Unterzubringende.
3.
Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß den §§ 7 und 105 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 1 und 2, 63 und 64 des
Strafgesetzbuches
sind zuständig:
a)
die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf für den Vollzug der Unterbringung von Jugendlichen in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 1 und 2, 63 und 64 des Strafgesetzbuches sowie für den Vollzug der Unterbringung von Heranwachsenden in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß den §§ 105 und 7 des
Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 1 und 63 des
Strafgesetzbuches
,
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für den Vollzug der Unterbringung von Heranwachsenden in einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 105 und 7 des
Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 2, 64 des
Strafgesetzbuches
sowie
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für den Vollzug der Unterbringung von Heranwachsenden in einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 105 und 7 des
Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 2, 64 des
Strafgesetzbuches
.

III. Örtliche Zuständigkeit

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der in § 1 Absatz 2 des
Sächsischen Justizgesetzes
vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Landgerichtsbezirk maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Vollzugseinrichtung befindet. Örtlich zuständig ist:
1.
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Altscherbitz bei männlichen Unterzubringenden für den Landgerichtsbezirk Leipzig und bei weiblichen Unterzubringenden für alle Landgerichtsbezirke,
2.
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Arnsdorf für den Landgerichtsbezirk Dresden,
3.
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz bei einer Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches für die Landgerichtsbezirke Dresden und Görlitz und bei einer Unterbringung nach § 63 des
Strafgesetzbuches
für den Landgerichtsbezirk Görlitz,
4.
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Rodewisch für den Landgerichtsbezirk Chemnitz,
5.
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig bei einer Unterbringung nach § 64 des Strafgesetzbuches bei männlichen Unterzubringenden für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau und bei weiblichen Unterzubringenden für alle Landgerichtsbezirke sowie bei einer Unterbringung nach § 63 des
Strafgesetzbuches
bei männlichen Unterzubringenden für den Landgerichtsbezirk Zwickau,
6.
die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf für alle Landgerichtsbezirke.

IV. Zusammenfassende Darstellung der Zuständigkeiten

1.
Die Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen zum Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß den §§ 61 Nummer 1 und 2, 63 und 64 des
Strafgesetzbuches
ergibt sich aus der Anlage 2, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Zuständigkeit der Vollzugseinrichtungen zum Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung gemäß den §§ 7 und 105 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
in Verbindung mit den §§ 61 Nummer 1 und 2, 63 und 64 des
Strafgesetzbuches
ergibt sich aus der Anlage 3, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

V. Anwendbare Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gemäß § 53 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung

Für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt finden die Vorschriften des § 53 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 24, 26, 29, 35 und 46a der Strafvollstreckungsordnung mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:
1.
Örtliche Vollzugszuständigkeit gemäß § 24 der Strafvollstreckungsordnung
a)
zu § 24 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung
Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung richtet sich nach dem festgelegten Landgerichtsbezirk, in dem die verurteilte Person wohnt, sich aufhält oder bei behördlicher Verwahrung sich zuletzt aufgehalten hat, bei Soldaten auch nach dem Landgerichtsbezirk, in dem der Standort liegt.
b)
zu § 24 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung
Wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 des
Strafgesetzbuches
in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Einrichtung vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Einrichtung beantragt. Wird eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung im Anschluss oder in Unterbrechung einer einstweiligen Unterbringung gemäß den §§ 126a, 453c und 463 Absatz 1 der Strafprozessordnung oder einer Untersuchungshaft gemäß der §§ 112 ff. der
Strafprozessordnung
in Verbindung mit dem
Sächsischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz
vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Mitteilung bei der Vollzugseinrichtung beantragt. Die Vollzugseinrichtung weist sie bei der Aufnahme oder bei der Mitteilung auf diese Möglichkeit hin. Sie gibt im Falle einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Landes der Vollzugseinrichtung dieses Landes die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung begründenden Umstände an und teilt dieser mit, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.
2.
Abweichen vom Vollstreckungsplan gemäß § 26 der Strafvollstreckungsordnung
a)
zu § 26 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung
aa)
Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der örtlichen Vollzugszuständigkeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn
aaa)
in einer anderen als in der nach Ziffer II und III zuständigen Einrichtung ein für die Behandlung der untergebrachten Person notwendiges Angebot an speziellen Therapieformen oder an speziellem therapeutischen Personal zur Verfügung steht oder aufgrund des sozialen Umfelds der untergebrachten Person die Behandlung begünstigt wird und sich dadurch das Vollzugsziel besser erreichen lässt,
bbb)
hierdurch die Rehabilitation oder die soziale Wiedereingliederung der untergebrachten Person gefördert wird,
ccc)
das Verhalten oder der Zustand der untergebrachten Person eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung oder der Allgemeinheit oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung der Einrichtung darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht oder
ddd)
dies aus wichtigen Gründen der Vollzugsorganisation insbesondere in Fällen von Kapazitätsauslastungen und Belegungsengpässen notwendig ist.
bb)
Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der sachlichen Vollzugszuständigkeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn
aaa)
eine untergebrachte Person aufgrund ihres Alters oder ihrer persönlichen Reife in einer Einrichtung für Erwachsene besser behandelt werden kann und sich dadurch das Vollzugsziel leichter erreichen lässt, wenn hierdurch nicht die Erreichung des Vollzugsziels für die anderen in dieser Einrichtung untergebrachten Personen gefährdet wird oder
bbb)
eine untergebrachte Person nach Vollendung des vierundzwanzigsten Lebensjahres aufgrund ihrer persönlichen Reife weiter in einer Einrichtung für Jugendliche und Heranwachsende behandelt werden kann und sich dadurch das Vollzugsziel leichter erreichen lässt, wenn hierdurch nicht die Erreichung des Vollzugsziels für die anderen in dieser Einrichtung untergebrachten Personen gefährdet wird.
b)
zu § 26 Absatz 2 der Strafvollstreckungsordnung
Höhere Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung und oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Absatz 2 Satz 3 der Strafvollstreckungsordnung ist die Aufsichtsbehörde.
3.
Einweisung durch Aufnahmeersuchen gemäß § 29 der Strafvollstreckungsordnung
Das Aufnahmeersuchen ist von der Vollstreckungsbehörde oder in Jugendstrafverfahren von dem Vollstreckungsleiter in dreifacher Ausfertigung an die Aufsichtsbehörde zu richten. § 9 der Strafvollstreckungsordnung bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde überprüft das Aufnahmeersuchen insbesondere anhand der §§ 30 und 31 der Strafvollstreckungsordnung und nimmt die Zuweisung vor. Sie teilt dies der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsleiter mit und übersendet gleichzeitig zwei Ausfertigungen des Aufnahmeersuchens an die zuständige Vollzugseinrichtung. Im Anschluss daran erfolgt die Einweisung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Vollstreckungsleiter.
4.
Anzeige des Maßregelantritts und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 der Strafvollstreckungsordnung
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Absatz 1 der Strafvollstreckungsordnung, soweit diese den Ablauf und die Organisation des Vollzuges betreffen und nicht bereits in anderem Zusammenhang hierüber benachrichtigt wurde. Großbuchstabe E bleibt unberührt.
5.
Aufschub und Unterbrechung der Maßregelvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation gemäß § 46a der Strafvollstreckungsordnung
Über eine vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 46a Absatz 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung und die hierbei getroffenen Maßnahmen unterrichtet die Leitung der Vollzugseinrichtung auch die Aufsichtsbehörde.

D. Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 463 Absatz 1 in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung

I. Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig sind die entsprechend Großbuchstabe C Ziffer II für die zu erwartende Art der Maßregel der Besserung und Sicherung zuständigen Vollzugseinrichtungen.

II. Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des die einstweilige Unterbringung anordnenden Gerichts gemäß dem in § 1 Absatz 2 in Verbindung mit der zu § 1 Absatz 4 des
Sächsischen Justizgesetzes
ergangenen Anlage festgelegten Bezirk, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet.

III. Abweichen von der Zuständigkeit

Einstweilig unterzubringende Personen können in eine andere Einrichtung der gleichen zu erwartenden Art der Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von Großbuchstabe B Ziffer I eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Sie können in die für eine voraussichtlich folgende Maßregelvollstreckung zuständige Vollzugseinrichtung verlegt werden, sofern sie und die zuständige Richterin oder der zuständige Richter zustimmen und die Belegungskapazität vorhanden ist.

E. Mitteilungspflichten der Vollzugseinrichtung

Die Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede vollstreckungsrechtliche Entscheidung und deren Folgen, welche den wesentlichen Ablauf des Vollzuges und dessen Auswirkungen auf die Organisation betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist eine Abschrift der zugrundeliegenden Entscheidung zu übersenden, falls diese nicht bereits vorliegt oder vorgelegt wurde.

F. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV-Vollstreckungsplan II
vom 29. Mai 2013 (SächsABl. S. 598), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2017 (SächsABl. S. 259) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230), außer Kraft.
Dresden, den 19. September 2023
Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping

Anlage 1 (zu Großbuchstabe B Ziffer I)

Anlage 1
Lfd. Nr. Maßregelvollzugseinrichtung Postanschrift Telefon- und Telefaxanschluss,E-Mail
Namen, Anschriften und Erreichbarkeiten der Maßregelvollzugseinrichtungen
Lfd. Nr. Maßregelvollzugseinrichtung Postanschrift Telefon- und Telefaxanschluss, E-Mail
1 Sächsisches Krankenhaus Altscherbitz Klinik für Forensische Psychiatrie Leipziger Straße 59 04435 Schkeuditz 034204/87-4311 034204/87-2314 poststelle@skhal.sms.sachsen.de
2 Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf Klinik für Forensische Psychiatrie Hufelandstraße 15 01477 Arnsdorf 035200/26-2731 035200/26-2729 poststelle@skhar.sms.sachsen.de
3 Sächsisches Krankenhaus Arnsdorf Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie Hufelandstraße 15 01477 Arnsdorf 035200/26-2861 035200/26-2862 poststelle@skhar.sms.sachsen.de
4 Sächsisches Krankenhaus Großschweidnitz Klinik für Forensische Psychiatrie Dr.-Max-Krell-Park 41 02708 Großschweidnitz 03585/453-4005 03585/453-4009 poststelle@skhgr.sms.sachsen.de
5 Sächsisches Krankenhaus Rodewisch Klinik für Forensische Psychiatrie Bahnhofstraße 1 08228 Rodewisch 03744/366-3921 03744/366-3193 poststelle@skhro.sms.sachsen.de
6 Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig Klinik für Forensische Psychiatrie Gorbitzer Straße 11 04289 Leipzig 0341/8659-153 0341/8659-134 kfp-chefarztsekretatiat@sanktgeorg.de

Anlage 2 (zu Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 1)

Anlage 2
Lfd.Nr. Aus dem Landgerichtsbezirk Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gemäß § 63 StGB/Männliche Personen Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gemäß § 63 StGB/Weibliche Personen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB/Männliche Personen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB/Weibliche Personen
Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nummer 1 und 2 Strafgesetzbuch an erwachsenen Personen
Lfd. Nr. Aus dem Landgerichtsbezirk Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gemäß § 63 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB
Männliche Personen Weibliche Personen Männliche Personen Weibliche Personen
1 Chemnitz SKHRO SKHAL St. Georg St. Georg
2 Dresden SKHAR SKHAL SKHGR St. Georg
3 Görlitz SKHGR SKHAL SKHGR St. Georg
4 Leipzig SKHAL SKHAL St. Georg St. Georg
5 Zwickau St. Georg SKHAL St. Georg St. Georg
Legende:
Legende
Abkürzung Name der Klinik
SKHAL Klinik für Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Altscherbitz
SKHAR Klinik für Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf
SKHGR Klinik für Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz
SKHRO Klinik für Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhauses Rodewisch
St. Georg Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig

Anlage 3 (zu Großbuchstabe C Ziffer IV Nummer 2)

Anlage 3
Lfd. Nr. Aus dem Landgerichtsbezirk Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gem. § 7 JGG i. V. m.§ 63 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 63 StGB/Weibliche/Männliche Jugendliche Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gem. § 7 JGG i. V. m.§ 63 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 63 StGB/Weibliche/Männliche Heranwachsende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 JGG i. V. m. § 64 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 64 StGB/Weibliche/Männliche Jugendliche Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 JGG i. V. m. § 64 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 64 StGB/Weibliche Heranwachsende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 JGG i. V. m. § 64 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 64 StGB/Männliche Heranwachsende
Vollzug der Maßregel der Besserung und Sicherung an jugendlichen und heranwachsenden Personen
Lfd. Nr. Aus dem Land- gerichts- bezirk Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung gem. § 7 JGG i. V. m.§ 63 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 63 StGB Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 JGG i. V. m. § 64 StGB; §§ 7, 105 JGG i. V. m. § 64 StGB
Weibliche/ Männliche Jugendliche Weibliche/ Männliche Heranwachsende Weibliche/ Männliche Jugendliche Weibliche Heranwachsende Männliche Heranwachsende
1 Chemnitz KJP SKHAR KJP SKHAR KJP SKHAR St. Georg St. Georg
2 Dresden KJP SKHAR KJP SKHAR KJP SKHAR St. Georg SKHGR
3 Görlitz KJP SKHAR KJP SKHAR KJP SKHAR St. Georg SKHGR
4 Leipzig KJP SKHAR KJP SKHAR KJP SKHAR St. Georg St. Georg
5 Zwickau KJP SKHAR KJP SKHAR KJP SKHAR St. Georg St. Georg
Legende:
Legende
Abkürzung Name der Klinik
SKHGR Klinik für Forensische Psychiatrie des Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz
St. Georg Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig
KJP SKHAR Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Sächsischen Krankenhauses Arnsdorf
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