Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Freistaat Sachsen (VwV Viehverkehrsverordnung)
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen im Freistaat Sachsen
(VwV Viehverkehrsverordnung)
Vom 28. Juni 1996
Zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen nach den §§ 19 b, 19 c, 19 d und 24 d der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen (
Viehverkehrsverordnung
) vom 23. April 1982 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 1995 (BGBl. I S. 528), wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Landeskontrollverband (LKV) Folgendes bestimmt:
1
Zuständigkeit
Beauftragte Stelle für die Nummernvergabe, Beschaffung und Zuteilung der Ohrmarken an den Tierbesitzer ist der LKV.
2
Kennzeichnung von Rindern
2.1
Kennzeichnung männlicher und weiblicher Rinder
Jedes Rind erhält vor Abgabe aus dem Bestand, spätestens 30 Tage nach der Geburt, im linken Ohr eine Lebenskennzeichnung in Form einer offenen Plastikohrmarke (Ohrmarke).
a)
Die Farbe der Ohrmarke ist gelb.
b)
Vorder- und Rückseite tragen gleich lautend die schwarze Aufschrift: LKV Sachsen, DE (für Deutschland) und eine zehnstellige EDV-Nummer. Jede Ohrmarkennummer wird in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tierärzte e. V. nur einmal vergeben.
c)
Eine fakultative Kennzeichnung mittels einer weiteren gelben Ohrmarke, welche die gleiche EDV-Nummer trägt, ist möglich.
d)
Bei verloren gegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarken werden weibliche Rinder und männliche Zuchtrinder mit der ursprünglich vergebenen Nummer nachgekennzeichnet. Dazu werden entsprechende Ohrmarken vom LKV bereitgestellt und auf Anforderung beschriftet.
Bei verloren gegangenen oder unleserlich gewordenen Ohrmarken werden männliche Rinder mit Ohrmarken nachgekennzeichnet, die der LKV zur Verfügung stellt. Die neue Ohrmarkennummer wird auf dem für dieses Tier ausgestellten Begleitpapier eingetragen.
2.2
Bereitstellung der Ohrmarken
Dem LKV obliegt die Pflicht zur Bereitstellung der Ohrmarken.
a)
Für Mitgliederbetriebe des LKV erfolgt die Bestellung und Auslieferung der Kennzeichnungsmittel über die zuständigen Oberleistungsprüfer.
b)
Nichtmitgliedsbetriebe beantragen die Kennzeichnungen schriftlich unter Angabe des Kreises und der vollständigen Adresse bei der Landesgeschäftsstelle des LKV in Chemnitz. Die Auslieferung der Ohrmarken erfolgt über die jeweiligen regionalen Außenstellen des LKV.
c)
Die benötigten Spezialzangen zum Anbringen der Ohrmarken können in den Außenstellen bezogen werden.
2.3
Begleitpapier
Das Begleitpapier entsprechend § 24 d Abs. 1 der
Viehverkehrsverordnung
wird durch den LKV zusammen mit der Ohrmarke dem Tierbesitzer übergeben. Die Ohrmarkennummer, Betriebsnummer und Anschrift des Tierbesitzers sind im Begleitpapier vorgedruckt.
Die zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter teilen dazu dem LKV die Registriernummern der Betriebe mit. Begleitpapiere für Tiere aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ersatzpapier für zerstörte beziehungsweise verloren gegangene Begleitpapiere sind unter Angabe der Adresse und der Ohrnummern schriftlich beim LKV zu beantragen.
2.4
Registrierung
Alle ausgegebenen Ohrmarken werden beim LKV entsprechend der Seriennummer und dem Tierbesitzer registriert. Alle geborenen Rinder sollen über das EDV-System des LKV angemeldet werden. Der LKV unterrichtet die zuständige Behörde zu jeder Tages- und Nachtzeit auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung.
3
Kennzeichnung von Schweinen
3.1
Kennzeichnung Schweine
Im Ursprungsbestand ist jedes Schwein spätestens mit dem Absetzen im rechten Ohr mit einer offenen Plastikohrmarke (Ohrmarke) wie folgt zu kennzeichnen:
a)
Es werden weiße Ohrmarken bereitgestellt, die auf der Vorderseite die schwarze Aufschrift LKV Sachsen, DE (für Deutschland), die Buchstaben des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt sowie einen dreistelligen Betriebszahlencode tragen.
b)
Der LKV ist für die Vergabe des alpha-nummerischen Betriebscodes verantwortlich, der dem Tierbesitzer auf einen schriftlichen Antrag hin zugeteilt wird.
c)
Der Tierbesitzer wird schriftlich über den vergebenen Betriebscode informiert. Gleichzeitig erfolgt eine Information an das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
3.2
Bereitstellung der Ohrmarken
Dem LKV obliegt die Pflicht zur Bereitstellung der Ohrmarken.
a)
Die Tierbesitzer bestellen die Ohrmarken schriftlich unter Angabe des voraussichtlichen Bedarfs bei der Landesgeschäftsstelle des LKV in Chemnitz.
b)
Die Auslieferung erfolgt – entsprechend den Bestellgrößen – entweder an den Tierbesitzer direkt oder über die regionalen Außenstellen des LKV.
c)
Die benötigten Spezialzangen zum Anbringen der Ohrmarken können in den Außenstellen bezogen werden.
3.3
Registrierung
Alle vom LKV vergebenen alpha-nummerischen Betriebscodes werden registriert. Der LKV unterrichtet die zuständige Behörde zu jeder Tages- und Nachtzeit auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung.
4
Kennzeichnung von Schafen und Ziegen
4.1
Kennzeichnung Schafe und Ziegen
Im Ursprungsbestand sind Schafe und Ziegen spätestens vor der Abgabe im linken Ohr mit einer offenen Plastikohrmarke (Ohrmarke) wie folgt zu kennzeichnen:
a)
Es werden weiße Ohrmarken bereitgestellt, die auf der Vorderseite die schwarze Aufschrift LKV Sachsen, DE (für Deutschland), die Buchstaben des amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt sowie einen fünfstelligen Betriebszahlencode tragen.
b)
Der LKV ist für die Vergabe des alpha-nummerischen Betriebscodes verantwortlich, der dem Tierbesitzer auf Antrag hin zugeteilt wird. Hat ein Tierbesitzer sowohl Schafe als auch Ziegen, wird für diesen Betrieb nur ein Betriebscode vergeben.
c)
Der Tierbesitzer wird schriftlich über den vergebenen Betriebscode informiert. Gleichzeitig erfolgt eine Information an das zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
4.2
Bereitstellung der Ohrmarken
Dem LKV obliegt die Pflicht zur Bereitstellung der Ohrmarken.
a)
Die Bestellung der Ohrmarken erfolgt durch den Tierbesitzer schriftlich unter Angabe des voraussichtlichen Bedarfs bei der Landesgeschäftsstelle des LKV in Chemnitz.
b)
Die Auslieferung erfolgt – entsprechend den Bestellgrößen – entweder an den Tierbesitzer direkt oder über die regionalen Außenstellen des LKV.
c)
Die benötigten Spezialzangen zum Anbringen der Ohrmarken können in den Außenstellen bezogen werden.
4.3
Registrierung
Alle vom LKV vergebenen alpha-nummerischen Betriebscodes werden registriert. Der LKV unterrichtet die zuständige Behörde zu jeder Tages- und Nachtzeit auf Anfrage über die vorgenommene Kennzeichnung.
5
Finanzierung
Die Kosten der Kennzeichnungsmittel und Begleitpapiere tragen gemäß § 29 Abs. 1
Sächsisches Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz – Landestierseuchengesetz – (SächsAG TierSG)
vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29) die Tierbesitzer, soweit keine anderweitige Regelung erfolgt ist.
6
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 28. Oktober 1995 in Kraft.
Gleichzeitig treten der
Erlass zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung bei Rindern im Freistaat Sachsen
vom 9. April 1992 (SächsABl. S. 596), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 13. März 1995 (SächsABl. S. 550), und der
Erlass zur Durchführung der Viehverkehrsverordnung bei Schweinen im Freistaat Sachsen
vom 24. September 1992 (SächsABl. S. 1492) außer Kraft.
Dresden, den 28. Juni 1996
Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Albin Nees
Staatssekretär
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