Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
Gesetz
über die Verwaltungsorganisation
des Freistaates Sachsen
(Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG)
Vom 25. November 2003
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
Der Sächsische Landtag hat am 16. Oktober 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Freistaates Sachsen (Staatsbehörden).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Organe der Rechtspflege, den Rechnungshof, den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, die Verwaltung des Landtages, die Sächsische Landesbeauftragte oder den Sächsischen Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
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§ 2 Gliederung der Staatsverwaltung
Die Staatsverwaltung gliedert sich in die obersten Staatsbehörden, die allgemeine Staatsbehörde und die besonderen Staatsbehörden.
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131)
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Teil 2 Die obersten Staatsbehörden
§ 3 Einteilung
Oberste Staatsbehörden nach diesem Gesetz sind die Staatsregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Staatsministerien.
³
§ 4 Aufgaben
Die Staatsregierung und im Rahmen ihres Geschäftsbereiches die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident sowie die Staatsministerien leiten und beaufsichtigen die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
⁴
§ 5 Änderung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien und Umbenennung oder Zusammenlegung von Staatsbehörden
(1) Werden Geschäftsbereiche von Staatsministerien neu abgegrenzt, gehen die in Gesetzen und Rechtsverordnungen bestimmten Zuständigkeiten auf das neu zuständige Staatsministerium über.
(2) Die einem Staatsministerium in Gesetzen und Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten werden durch eine Änderung der Bezeichnung des Staatsministeriums nicht berührt.
(3) Die Staatsregierung weist auf die Änderung der Geschäftsbereiche und die Änderung der Bezeichnung eines Staatsministeriums im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt hin.
(4)
1
Bei Änderungen der Zuständigkeiten von Staatsministerien wird das neu zuständige Staatsministerium ermächtigt, im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien durch Rechtsverordnung in Gesetzen oder Rechtsverordnungen die Nennung des bisher zuständigen Staatsministeriums durch die Nennung des neu zuständigen Staatsministeriums zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschriften vorzunehmen.
2
Diese Ermächtigung gilt auch für das Ersetzen einer alten durch eine neue Bezeichnung von Staatsministerien durch das betroffene Staatsministerium.
(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.
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Teil 3 Die allgemeine Staatsbehörde
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131)
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§ 6 Landesdirektion Sachsen
(1)
1
Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig.
2
Der Sitz der Präsidentin oder des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz.
3
Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet.
(2)
1
Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen.
2
Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften.
3
Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr.
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Teil 4 Die besonderen Staatsbehörden
§ 7 Einteilung und räumliche Gliederung
(1)
1
Besondere Staatsbehörden sind die nachfolgend, unterteilt nach Geschäftsbereichen der Staatsministerien und wahrgenommenen Aufgaben, aufgeführten Behörden.
2
Obere besondere Staatsbehörden sind den obersten Staatsbehörden unmittelbar nachgeordnete Behörden.
3
Untere besondere Staatsbehörden sind den oberen besonderen Staatsbehörden nachgeordnete Behörden; ausnahmsweise können sie auch unmittelbar einer obersten Staatsbehörde nachgeordnet sein.
(2)
1
Die Staatsregierung bestimmt die räumliche Gliederung der besonderen Staatsbehörden durch Rechtsverordnung.
2
Sie darf die Ermächtigung auf das sachlich zuständige Staatsministerium übertragen.
3
Untere besondere Staatsbehörden sollen räumlich so gegliedert werden, dass sie sich entweder auf das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt oder mehrerer Gemeinden eines Landkreises beschränken.
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131)
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der Staatskanzlei" data-link="x12" id="x12">
§ 7a Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich der Staatskanzlei
1
Der Staatskanzlei ist der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste unmittelbar nachgeordnet, soweit in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b nichts Abweichendes geregelt ist.
2
Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste erbringt informationstechnische Leistungen im Auftrag der Staatsverwaltung.
3
Er kann mit staatlichen
Behörden, die nicht der Staatsregierung unterstellt sind, dem Landtag und mit kommunalen Körperschaften sowie anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts Verträge über die Erbringung informationstechnischer Leistungen abschließen.
⁹
§ 8 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Verfassungsschutz,
2.
das Präsidium der Bereitschaftspolizei,
3.
das Landeskriminalamt,
4.
das Polizeiverwaltungsamt,
5.
die Polizeidirektionen,
6.
das Statistische Landesamt,
7.
das Sächsische Staatsarchiv,
8.
die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen,
9.
die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule,
10.
die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 257, 258), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498, 502), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630), durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) und durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726)
" class="fussnote_link" href="#FNID_10">1⁰
§ 9 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(1)
1
Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des
Finanzverwaltungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Landesrechenzentrum Steuern im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des
Finanzverwaltungsgesetzes
,
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement sowie
4.
die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ als Sondervermögen.
2
Dem Landesamt für Steuern und Finanzen sind die Finanzämter nachgeordnet.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
2
Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen.
3
Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr.
4
Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
5
Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung insbesondere im Rahmen der Behördenunterbringung sowie des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements wahr.
6
Er ist außerdem für die Sicherung des Landesvermögens und für die Abwicklung von Fiskalerbschaften zuständig.
(3) Die Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ erhält das gesamtstaatlich-kulturhistorisch bedeutsame Ensemble des Fürst-Pückler-Parks Bad Muskau nach historischem Vorbild und entsprechend den Kriterien des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215).
" class="fussnote_link" href="#FNID_11">1¹
§ 10 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
(1) Dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sind unmittelbar nachgeordnet
1.
die Justizvollzugsanstalten,
2.
das Ausbildungszentrum Bobritzsch,
3.
die Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz,
4.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung.
(2)
1
Die in Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
2
Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.
(3)
1
Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegen die folgenden Aufgaben:
1.
die fachtheoretische Ausbildung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten allgemeiner Verwaltungsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen, der Fachrichtung Justiz mit den fachlichen Schwerpunkten Justizdienst und Justizvollzugsdienst sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst,
2.
die dienstbegleitende Unterweisung im Rahmen der Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement sowie zum Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachangestellten in Staatsbehörden,
3.
die Planung, Durchführung und Abwicklung von Fachfortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienstete der Justiz und des Justizvollzugs sowie von Fortbildungen zur fachspezifischen Informationstechnik in der Justiz.
2
Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch können durch Rechtsverordnung der für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung weitere Bildungsaufgaben zugewiesen werden.
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 510, 512), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) und durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726)
" class="fussnote_link" href="#FNID_12">¹2
§ 11 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus
(1)
1
Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet.
2
Das Staatsministerium für Kultus kann Regionalstellen des Landesamtes für Schule und Bildung einrichten und aufheben.
(2) Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr.
" class="fussnote_link" href="#FNID_13">¹3
§ 12 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sind unmittelbar nachgeordnet
1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater,
4.
der Staatsbetrieb Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen,
5.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen sowie museale Aufgaben,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände, die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt sowie die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater insbesondere künstlerische Produktionen und Aufführungen von dramatischen und musikdramatischen Werken, Balletten und Konzerten sowie die Förderung der zeitgenössischen Theaterkunst in allen ihren Ausprägungen,
4.
der Staatsbetrieb Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von blinden, seh- und lesebehinderten Menschen sowie insbesondere die Bereitstellung und Verbreitung barrierefrei gestalteter literarischer Werke und anderer Medienangebote,
5.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sammelt und archiviert umfassend Veröffentlichungen über Sachsen sowie die in Sachsen erscheinenden ablieferungspflichtigen Publikationen, trägt die Informationsversorgung der Technischen Universität Dresden und erfüllt Koordinierungs- und Dienstleistungsfunktionen für sächsische Bibliotheken.
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726)
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4
§ 13 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
2.
das Sächsische Oberbergamt,
3.
die Digitalagentur Sachsen (DiAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und
4.
das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2)
1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
2
Das Sächsische Oberbergamt nimmt insbesondere die Aufgabe des Vollzugs des Bergrechts wahr.
3
Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr.
4
Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr.
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) und durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)
" class="fussnote_link" href="#FNID_15">¹5
§ 14 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
(1) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sind unmittelbar nachgeordnet
1.
die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen,
2.
das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf,
3.
die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen und
4.
der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen.
(2) Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim „Haus am Karswald“ in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
" class="fussnote_link" href="#FNID_16">¹6
§ 15 Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
(1)
1
Dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung,
3.
der Staatsbetrieb Sachsenforst und
4.
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung.
2
Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet.
(2)
1
Der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung und der Staatsbetrieb Sachsenforst nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
2
Ferner nehmen wahr
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des
Strahlenschutzgesetzes
vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens,
3.
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht.
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47) und durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726)
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7
§ 15a Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung
(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Denkmalpflege und
2.
das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen.
(2)
1
Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
2
Das Landesamt für Geobasisinformation Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des
Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
¹8
Teil 5 Übertragung von Zuständigkeiten und Aufsicht
§ 16 Übertragung von Zuständigkeiten
(1)
1
Die Staatsministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für alle Aufgaben einschließlich der Fördermittelverwaltung zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2
Die Staatsministerien können, soweit nichts anderes bestimmt ist, durch Rechtsverordnung
1.
ihnen obliegende Zuständigkeiten ihren nachgeordneten Staatsbehörden übertragen,
2.
ihnen obliegende Zuständigkeiten mit Zustimmung der Staatsregierung auf nachgeordnete Staatsbehörden eines anderen Staatsministeriums übertragen,
3.
ihren nachgeordneten Staatsbehörden obliegende Zuständigkeiten anderen ihnen nachgeordneten Staatsbehörden übertragen und
4.
Zuständigkeiten, die mehreren ihnen nachgeordneten Staatsbehörden obliegen, einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde übertragen.
(2) Eine Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 kommt insbesondere in Betracht, wenn sie
1.
der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dient,
2.
der Verbesserung oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltungsleistung dient,
3.
den Koordinationsbedarf verringert, weil die Zuständigkeiten in engem Sachzusammenhang zu Zuständigkeiten stehen, die bereits auf der nachgeordneten Verwaltungsebene wahrgenommen werden, oder
4.
einer bürgernahen Aufgabenerfüllung dient.
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131)
" class="fussnote_link" href="#FNID_19">¹9
§ 17 Fach- und Dienstaufsicht
(1)
1
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die Sicherstellung der rechtmäßigen und zweckmäßigen Aufgabenwahrnehmung.
2
Die Aufsichtsbehörden können sich insbesondere unterrichten lassen und Weisungen erteilen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
(2)
1
Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf alle Aufgabengebiete, die Voraussetzung für den geordneten Ablauf des Dienstbetriebes sind.
2
Dazu gehören insbesondere der Aufbau, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(3) Soweit nichts anderes geregelt ist, führen die Fach- und Dienstaufsicht
1.
die Staatsministerien über die ihnen unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden und
2.
die den Staatsministerien unmittelbar nachgeordneten Staatsbehörden über die ihnen nachgeordneten Staatsbehörden.
(4)
1
Die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe zuständige Staatsministerium.
2
Die Dienstaufsicht über die Landesdirektion Sachsen führt das Staatsministerium des Innern.
(5) Abweichend von Absatz 3 Nummer 1 führt
1.
das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft die Fachaufsicht über das Sächsische Oberbergamt, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft wahrnimmt,
2.
das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrnimmt,
3.
das für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht über die am Ausbildungszentrum Bobritzsch errichteten Fachbereiche und
4.
das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung wahrnimmt.
(6) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt abweichend von Absatz 3 Nummer 2 die Dienstaufsicht über den Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft und kann einzelne Fachgebiete des Staatsbetriebs seiner unmittelbaren Fachaufsicht unterstellen.
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014 (SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) und durch Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726)
" class="fussnote_link" href="#FNID_20">2⁰
§ 18 Selbsteintrittsrecht
Die Aufsichtsbehörde kann, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, die Befugnisse der ihrer Aufsicht unterstehenden Staatsbehörde ausüben:
1.
bei Gefahr im Verzug oder
2.
wenn die ihr unmittelbar nachgeordnete Staatsbehörde einer ihr erteilten Weisung innerhalb der ihr gesetzten Frist keine Folge geleistet hat.
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen
1
Das Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird, kann Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind und eine Ermächtigung für die Aufhebung nicht mehr vorhanden ist.
2
Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen.
" class="fussnote_link" href="#FNID_21">2¹
§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) § 6 Abs. 1 Satz 5 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2)
1
Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des zweiten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2
Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Gesetz über die Regierungspräsidien im Freistaat Sachsen (
SächsRPG
) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 661),
2.
das Gesetz zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (
SächsZuÜbG
) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) und
3.
das Gesetz zur Ergänzung der Rechtsgrundlagen des Verwaltungsaufbaus gemäß Artikel 83 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsaufbauergänzungsgesetz –
SächsVwAufbErgG
) vom 16. April 1999 (SächsGVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94).
2²
3
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 25. November 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister des Innern
Horst Rasch
1
§ 1 geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 510, 512) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
2
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131)
3
§ 3 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
4
§ 4 geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
5
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47)
6
Überschrift Teil 3 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131)
7
§ 6 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131), geändert durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726) und durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
8
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131)
9
§ 7a eingefügt durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
10
§ 8 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2005
(SächsGVBl. S. 257, 258), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349), durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 498, 502), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016
(SächsGVBl. S. 630), durch
Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782) und durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
11
§ 9 neu gefasst durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726) und geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
12
§ 10 geändert durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,402), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349), durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 510, 512), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018
(SächsGVBl. S. 646) und durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
13
§ 11 neu gefasst durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 26. April 2017
(SächsGVBl. S. 242, 263) und geändert durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
14
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349) und durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
15
§ 13 neu gefasst durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,402), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47) und durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 578)
16
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010
(SächsGVBl. S. 387,402) und geändert durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
17
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138), geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47) und durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
18
§ 15a eingefügt durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726) und geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 705)
19
§ 16 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138) und durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131)
20
§ 17 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
(SächsGVBl. S. 148), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008
(SächsGVBl. S. 138), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131), durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Februar 2014
(SächsGVBl. S. 47), durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. April 2015
(SächsGVBl. S. 349) und durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
21
§ 19 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012
(SächsGVBl. S. 130, 131)
22
§ 20 geändert durch
Gesetz vom 2. Dezember 2020
(SächsGVBl. S. 726)
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