Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz
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Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz)

Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz)
Vom 5. April 2019
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG)

Artikel 2 Folgeänderungen

(1) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen“ ersetzt.
(2) § 3 des
Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2“ durch die Wörter „im Kostenverzeichnis“ und die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303)“ werden durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird aufgehoben.
b)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden.“
c)
Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in der Rechtsverordnung“ durch die Wörter „im Kostenverzeichnis“ ersetzt.
(3) In § 10 Absatz 4 Satz 3 der
Kurtaxordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 28 Abs. 6 SächsVwKG“ durch die Wörter „§ 25 Absatz 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(4) In § 21 Absatz 5 Satz 2 des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199) werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, §§ 4, 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(5) Das
Sächsische Polizeifachhochschulgesetz
vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 2a das Wort „Benutzungsgebühren“ durch die Wörter „Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
2.
§ 2a wird wie folgt gefasst:
„§ 2a Gebühren und Auslagen
(1) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 am Studium kann die Fachhochschule Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erheben.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.“
(6) In § 20 Absatz 1 Nummer 3 des
Sächsischen E-Government-Gesetzes
vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist“ durch die Wörter „§ 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(7)
1
§ 4 Absatz 2 des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes
vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule zu erlassen.
2
In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.
3
Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt.“
(8) Dem § 1 des
Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst
vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Abnahme von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des
Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.“
(9) § 6 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(10) § 9 des
Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes
vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 1 wird aufgehoben.
2.
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
(11) Das
Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 7 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung.“
2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.“
3.
§ 22 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „§ 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.“
4.
§ 69 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Absatz 4 und die §§ 18, 19 und 22 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.“
(12) Die
Sächsische Archivgebührenverordnung
vom 23. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Befreiung, Nichterhebung und Ermäßigung
(1) § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.
(2) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren sind Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen befreit.
2
Sonstige öffentliche Stellen, die nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen verpflichtet sind, dem Sächsischen Staatsarchiv Unterlagen anzubieten (anbietungspflichtige öffentliche Stellen), sind von der Zahlung der Benutzungsgebühren befreit, soweit Unterlagen benutzt werden, die sie oder ihre Funktionsvorgänger dem Sächsischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben haben.
(3) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren und Auslagen sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, befreit, wenn sie die betreffende öffentlich-rechtliche Leistung bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen.
(4) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit.
(5) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses sind anbietungspflichtige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen befreit.
(6) Benutzungsgebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn es sich um ein wissenschaftliches oder heimatkundliches Benutzungsvorhaben handelt und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden.
2
Von einer Gebührenerhebung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses kann außerdem im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde oder sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen.
(7) Benutzungsgebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden.
2
Die Gebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden um die Hälfte ermäßigt, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und gewerbsmäßige Zwecke nicht überwiegen“.
2.
Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
(13) In § 49 Absatz 3 des
Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes
vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(14) § 40 der
Durchführungsverordnung zur SächsBO
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
b)
In Satz 4 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
2.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(15) Die
Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung
vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes
bestimmt ist.“
(16) Das
Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz
vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 24 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162)“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen.“
2.
§ 29 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden.“
(17)
1
Das
Sächsische Kommunalabgabengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) wird wie folgt geändert:
1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt:
„Abschnitt 2a Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 8a
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben“.
2.
In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort „Steuern“ ein Komma und die Wörter „Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben“ eingefügt.
3.
Nach § 8 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 8a Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben
(1) Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach diesem Gesetz erhoben werden können.
2
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 muss die Satzung die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren bestimmen.
(2) Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen finden abweichend von den §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung.
2
Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
(3) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt.“
4.
In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „§ 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(18) § 8 Absatz 4 Satz 2 des
Sächsischen Vergabegesetzes
vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109) wird wie folgt gefasst:
„Das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung.“
(19) § 5 des
Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz
vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Verwaltungskostenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit, die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.“
2.
In Absatz 5 wird die Angabe „SächsVwKG“ durch die Wörter „des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(20) In § 25 Absatz 2 Satz 2 des
Sächsischen Architektengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(21) § 14 des
Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird die folgt geändert:
1.
Absatz 2 wird aufgehoben.
2.
Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
(22) Die
Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180) wird wie folgt geändert:
1.
In § 36 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
2.
In § 40 Satz 2 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(23) In § 5 Satz 2 des
Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde
vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 567) werden das Wort „Kosten“ durch das Wort „Verwaltungskosten“ und die Wörter „Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144)“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(24) § 6 Absatz 7 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(25) § 13 des
Sächsischen Umweltinformationsgesetzes
vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In der Überschrift wird das Wort „Kosten“ durch das Wort „Verwaltungskosten“ ersetzt.
2.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden das Wort „Kosten“ durch das Wort „Verwaltungskosten“ und das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
3.
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Verwaltungsgebühren“ durch das Wort „Gebühren“ ersetzt.
4.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „Verwaltungsgebühr“ durch das Wort „Gebühr“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.
(26) In § 10 der
Sächsischen Lernmittelzulassungsverordnung
vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371) werden die Wörter „Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist“ durch die Wörter „Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
(27) § 12 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§§ 11, 17, 18 und 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert wurde“ durch die Wörter „§§ 8, 17 Absatz 5, §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)“ ersetzt.
2.
In Absatz 8 Satz 5 wird die Angabe „§§ 2, 3, 11, 12, 14 bis 23 SächsVwKG“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4, §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes“ ersetzt.

Artikel 3 Anpassung an das Sächsische Verwaltungskostengesetz

(1) Die
Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen
vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 12 § 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die
LUA-Benutzungsgebührenverordnung
vom 31. August 2001 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2006 (SächsGVBl. S. 464) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Die
Sächsische Personenstandsverordnung
vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die §§ 3 bis 5 werden aufgehoben.
2.
Die Anlage wird aufgehoben.
(4) Die
Sächsische Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung
vom 12. April 2011 (SächsGVBl. S. 116), die durch die Verordnung vom 28. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.
2.
Die Anlage wird aufgehoben.
(5) Die
Verordnung Heilberufe und Pharmazie
vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird aufgehoben.
2.
Die Anlage wird aufgehoben.
(6) Die
Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung
vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 21 wird aufgehoben.
2.
In § 22 Satz 1 wird die Angabe „bis 21“ durch die Angabe „und 20“ ersetzt.
3.
Die Anlage wird aufgehoben.
(7) § 13 der
Sächsischen Jagdverordnung
vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Zulassung zur Jägerprüfung“.
2.
Absatz 6 wird aufgehoben.
(8) § 30 der
Sächsischen Fischereiverordnung
vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569) wird aufgehoben.
(9) Die
Sächsische Hochschulgebührenverordnung
vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603) wird aufgehoben.

Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)
1
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt das
Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Dresden, den 5. April 2019
Der Landtagspräsident Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident Michael Kretschmer
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundes- und Europaangelegenheiten Oliver Schenk
Der Staatsminister des Innern Prof. Dr. Roland Wöller
Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow
Der Staatsminister der Finanzen Dr. Matthias Haß
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Martin Dulig
Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst Dr. Eva-Maria Stange
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz Barbara Klepsch
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft Thomas Schmidt
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