Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung – SächsVVergVO)
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst
(Sächsische Vollstreckungsvergütungsverordnung – SächsVVergVO)
erlassen als Artikel 5 der
Sächsischen Dienstrechtsneuordnungsverordnung
Vom 16. September 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2024
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt die Gewährung einer Vergütung für Gerichtsvollzieher und andere im Vollstreckungsdienst tätige Beamte im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 2 Abgeltung typischer Aufwendungen und Weitergewährung der Vergütung
(1) Mit einer Vergütung nach den §§ 3 bis 5 ist der bei Ausübung der jeweiligen Vollziehertätigkeit typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten.
(2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen richtet sich nach dem
Sächsischen Reisekostengesetz
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung.
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