SächsVgKVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO)

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen
(SächsVgKVO)
Vom 23. März 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Auf Grund von § 106 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(
GWB
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

1
Diese Verordnung regelt die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (Vergabekammern Sachsen).
2
Sie gilt für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert erreicht oder übersteigt.

§ 2 Vergabekammern

(1)
1
Die Vergabekammern Sachsen werden bei der Landesdirektion Sachsen eingerichtet.
2
Zur geschäftsmäßigen Erledigung der Aufgaben der Vergabekammern Sachsen wird bei der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet.
3
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium des Innern.
4
Die Aufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt der Landesdirektion Sachsen.
(2)
1
Einer Vergabekammer gehören der Vorsitzende, mindestens zwei hauptamtliche Beisitzer und mindestens vier ehrenamtliche Beisitzer an; die ehrenamtlichen Beisitzer können auch mehreren Vergabekammern angehören.
2
Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Beisitzer und einem ehrenamtlichen Beisitzer.
(3)
1
Je ein ehrenamtlicher Beisitzer wird von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie von der Architekten- und der Ingenieurkammer vorgeschlagen.
2
Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesdirektion Sachsen kein Vorschlag eingereicht oder ist die vorgeschlagene Person nicht geeignet, wählt die Landesdirektion Sachsen ersatzweise eine geeignete Person aus der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung aus.
(4)
1
Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Vergabekammern werden von der Landesdirektion Sachsen für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt.
2
Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.
(5) Der Vorsitzende der Vergabekammer wird im Verhinderungsfall von einem hauptamtlichen Beisitzer vertreten, der die Befähigung zum Richteramt hat.
(6)
1
Die Vergabekammer gibt sich mit Genehmigung der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Sächsischen Amtsblatt.
2
Bestehen mehrere Vergabekammern, geben sie sich eine gemeinsame Geschäftsordnung; Satz 1 gilt entsprechend.
¹

§ 3 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung von Organisation und Zuständigkeiten im Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge (SächsNpV)
vom 16. April 1996 (SächsGVBl. S. 162) außer Kraft.
Dresden, den 23. März 1999
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Kajo Schommer
1
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 31. März 2004
(SächsGVBl. S. 135) und durch
Artikel 21 der Verordnung vom 2. März 2012
(SächsGVBl. S. 163, 169)
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