Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG
DE - Landesrecht Sachsen

Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG)

Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG)
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen
Vom 1. Juni 2006

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Umweltinformationen, über die die Behörden oder sonstigen informationspflichtigen Stellen verfügen, festzulegen und sicherzustellen, dass Umweltinformationen systematisch in der Öffentlichkeit verbreitet werden.

§ 2 Anwendungsbereich

1
Dieses Gesetz gilt für Umweltinformationen, über die die informationspflichtigen Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 verfügen.
2
Es gilt nicht, soweit durch speziellere Rechtsvorschriften der Zugang zu Umweltinformationen ausdrücklich untersagt, ihre Geheimhaltung angeordnet oder ihre Verbreitung im Sinne des § 12 Absatz 4 geregelt ist.
3
Der Anspruch aus Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 199 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, und Ansprüche nach dem
Sächsischen Transparenzgesetz
vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
¹

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1)
1
Informationspflichtige Stellen sind
1.
die Staatsregierung, die Stellen der öffentlichen Verwaltung mit Ausnahme des Sächsischen Rechnungshofs, die Träger der Selbstverwaltung sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sich bei letzteren nicht aus anderen Rechtsvorschriften die Geltung des Rechts des Bundes oder eines anderen Landes ergibt, einschließlich der Gremien, die diese Stellen beraten, und
2.
natürliche und juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, insbesondere solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, wie Wasserversorgung, Abwasser- oder Abfallentsorgung, und dabei aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen handeln oder der Kontrolle des Freistaates Sachsen oder einer der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts unterliegen.
2
Kontrolle liegt vor, wenn eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
a)
die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
b)
über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
c)
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.
2
Zu den informationspflichtigen Stellen gehören auch die Gerichte, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen sowie die Verwaltungsabteilung des Sächsischen Rechnungshofs.
(2) Umweltinformationen sind unabhängig von der Art ihrer Speicherung alle Daten über
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft, die natürlichen Lebensräume der Tiere und Pflanzen, die Artenvielfalt einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen,
2.
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung, Abfälle, einschließlich des radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
3.
Maßnahmen oder Tätigkeiten, die
a)
sich auf die Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder auf Faktoren im Sinne der Nummer 2 auswirken oder wahrscheinlich auswirken oder
b)
den Schutz von Umweltbestandteilen im Sinne der Nummer 1 bezwecken; zu diesen Maßnahmen gehören auch beschlossene politische Handlungskonzepte, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Abkommen, Umweltvereinbarungen, Pläne und Programme,
4.
Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts,
5.
Kosten-Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden, und
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, einschließlich der Kontaminationen in der Nahrungsmittelkette, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können.
(3)
1
Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
2
Ein Bereithalten von Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle liegt vor, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen in deren Auftrag oder auf gesetzlicher Grundlage aufbewahrt.
²

Abschnitt 2 Informationszugang auf Antrag, Ablehnungsgründe

§ 4 Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen auf Antrag

(1) Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen.
(2)
1
Die informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen.
2
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen.
3
Soweit Umweltinformationen bereits auf andere, für die antragstellende Person leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung im Sinne des § 12, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die antragstellende Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.

§ 5 Schutz öffentlicher Belange

(1)
1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bekanntgabe der Umweltinformationen nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen,
3.
den Zustand der Umwelt und ihrer Bestandteile im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder die Schutzgüter im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder
4.
ein Gerichtsverfahren, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, ein Disziplinarverfahren oder ein ordnungswidrigkeitenrechtliches Verfahren,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor.
2
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(2)
1
Darüber hinaus ist der Antrag abzulehnen, wenn er
1.
offensichtlich missbräuchlich gestellt wurde,
2.
sich auf interne Mitteilungen der informationspflichtigen Stellen bezieht,
3.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
4.
zu unbestimmt ist oder auf Aufforderung der informationspflichtigen Stelle nach § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht innerhalb einer angemessenen Frist präzisiert wurde,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor.
2
Im Fall von Satz 1 Nummer 3 benennt die informationspflichtige Stelle diejenige Stelle, die das Material vorbereitet, sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt der Fertigstellung.
(3) Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn er bei einer informationspflichtigen Stelle, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, gestellt wurde und nicht nach § 7 Absatz 3 weitergeleitet werden kann oder bei einer Behörde des Freistaates Sachsen gestellt wurde, soweit und solange sie im Rahmen
der Gesetzgebung tätig wird.
³

§ 6 Schutz privater Belange

(1)
1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Betroffenen in die Bekanntgabe nicht eingewilligt haben und durch die Bekanntgabe der Umweltinformationen
1.
personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden,
2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
3.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zugänglich gemacht würden, die dem Steuer- oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor.
2
Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützten Informationen sind die Betroffenen zu hören.
3
Auf Verlangen der informationspflichtigen Stelle haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt.
4
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nummer 1 und 3 genannten Gründe abgelehnt werden.
(1a)
1
Beabsichtigen informationspflichtige Stellen über die Bekanntgabe von Umweltinformationen, die aufgrund des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 geschützt sind,
1.
gleichartige Entscheidungen in größerer Zahl vorzunehmen oder
2.
eine Entscheidung vorzunehmen, die eine größere Zahl von Personen betrifft,
können sie Gelegenheit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung geben, sofern Einzelanhörungen einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden.
2
Die Möglichkeit zur Anhörung durch öffentliche Bekanntmachung ist auch eröffnet, wenn Personen, die möglicherweise durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, unbekannt sind und ihre Ermittlung mit zumutbarem Aufwand nicht erfolgen kann.
3
In der öffentlichen Bekanntmachung sind die Art der Umweltinformationen, die veröffentlicht werden sollen, der Zweck und die beabsichtigte Form der Veröffentlichung der Umweltinformationen sowie das Gebiet anzugeben, auf das sich die Umweltinformationen beziehen.
4
Die Bekanntmachung erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.
5
Sofern sich die Bekanntmachung auf ein Gebiet erstreckt, das bis zu zehn Gemeinden umfasst, erfolgt die Bekanntmachung auch in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen.
6
§ 27a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, gilt entsprechend.
7
Jeder, dessen Rechte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 durch die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle betroffen sein können, kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung Einwendungen bei der informationspflichtigen Stelle erheben.
8
Die Einwendungsfrist beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt oder im Fall des Satzes 5 mit der Bekanntmachung in der Form der für die jeweiligen Gemeinden geltenden Bekanntmachungssatzungen.
9
Die Einwendungen sind schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift bei der informationspflichtigen Stelle zu erheben.
10
Sind innerhalb der Einwendungsfrist bei der informationspflichtigen Stelle keine Einwendungen eingegangen, die der Veröffentlichung von Umweltinformationen entgegenstehen, kann die informationspflichtige Stelle die Umweltinformationen veröffentlichen, soweit die Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind.
(2)
1
Umweltinformationen, die private Dritte, die nicht selbst informationspflichtige Stellen sind, einer informationspflichtigen Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe vor.
2
Der Zugang zu Umweltinformationen über Emissionen darf nicht unter Berufung auf die in Satz 1 genannten Gründe abgelehnt werden.

§ 7 Verfahren

(1)
1
Soweit ein Anspruch nach § 4 Absatz 1 besteht, hat die informationspflichtige Stelle der antragstellenden Person unter Berücksichtigung etwaiger von ihr angegebener Zeitpunkte den Zugang zu Umweltinformationen innerhalb
1.
eines Monats oder
2.
von zwei Monaten, wenn die Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die einmonatige Frist nicht ausreicht,
zu gewähren.
2
Die Frist beginnt mit Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle.
3
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist der antragstellenden Person die Verlängerung der Frist unter Angabe der Gründe sobald wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb der Frist nach Satz 1 Nummer 1 mitzuteilen.
(2)
1
Der Antrag muss erkennen lassen, welche Umweltinformationen begehrt werden.
2
Ist der Antrag zu unbestimmt, hat die informationspflichtige Stelle dies der antragstellenden Person innerhalb eines Monats mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben.
3
Präzisiert die antragstellende Person daraufhin ihren Antrag, beginnt die Frist nach Absatz 1 erneut zu laufen.
4
Die Informationssuchenden sind bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen.
(3)
1
Wird der Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle gestellt, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, leitet sie den Antrag an diejenige informationspflichtige Stelle weiter, die hierüber verfügt, sofern ihr diese bekannt ist, und unterrichtet die antragstellende Person hiervon.
2
Anstelle der Weiterleitung des Antrags kann die informationspflichtige Stelle auch auf die jeweilige informationspflichtige Stelle hinweisen, die ihres Erachtens über die begehrten Umweltinformationen verfügt.
(4) Wird eine andere als die beantragte Art des Informationszugangs im Sinne von § 4 Absatz 2 eröffnet, ist dies innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§ 8 Ablehnung des Antrags

(1)
1
Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 5 oder 6 abgelehnt, ist dies der antragstellenden Person je nach Verwaltungsaufwand innerhalb der Fristen nach § 7 Absatz 1 bekannt zu geben.
2
Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.
(2)
1
Die Ablehnung des Antrags bedarf der Schriftform, wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt.
2
Sie hat auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form zu erfolgen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
(3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach den §§ 5 oder 6 vor, sind die hiervon geschützten Umweltinformationen, soweit es möglich ist, auszusondern und die nicht geschützten Umweltinformationen zugänglich zu machen.

§ 9 Vorverfahren

(1) Eines Vorverfahrens nach den §§ 68 bis 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedarf es auch dann, wenn die Entscheidung von einer obersten Staatsbehörde getroffen worden ist.
(2) Über den Widerspruch entscheidet die informationspflichtige Stelle, die den Bescheid erlassen hat.
(3)
1
Bei Entscheidungen einer privaten informationspflichtigen Stelle gelten die Vorschriften des Teiles II 8. Abschnitt der
Verwaltungsgerichtsordnung
über das Vorverfahren entsprechend.
2
Über den Antrag auf nochmalige Überprüfung entscheidet die private informationspflichtige Stelle.

§ 10 Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz gegen eine private informationspflichtige Stelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Abschnitt 3 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen und deren Verbreitung

§ 11 Unterstützung des Zugangs zu Umweltinformationen

(1) Die informationspflichtigen Stellen sollen den Zugang zu den bei ihnen verfügbaren Umweltinformationen dadurch erleichtern, dass diese zunehmend in elektronischen Datenbanken oder sonstigen Formaten gespeichert werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
(2) Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten, dass das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wirksam ausgeübt werden kann und unterstützen dies insbesondere durch
1.
die Benennung von Auskunftspersonen oder Informationsstellen,
2.
die Veröffentlichung von Verzeichnissen über Umweltinformationen und behördliche Zuständigkeiten oder
3.
die Einrichtung öffentlich zugänglicher Informationsnetze und Datenbanken.
(3)
1
Die informationspflichtigen Stellen gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten, dass alle Umweltinformationen, die von ihnen oder für sie zusammengestellt werden, auf dem neuesten Stand, exakt und vergleichbar sind.
2
Bei Anträgen auf Umweltinformationen nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 verweisen sie auf Antrag ergänzend auch darauf, wo verfügbare Informationen über die zur Erhebung der Umweltinformationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder sie verweisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren.

§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)
1
Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch, indem sie Umweltinformationen verbreiten, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
2
Hierzu gehören zumindest
1.
Rechtsvorschriften des Freistaates Sachsen und seiner zur Rechtsetzung befugten Selbstverwaltungskörperschaften, soweit sie einen Bezug zur Umwelt haben,
2.
vom Freistaat Sachsen oder von seinen hierzu befugten Selbstverwaltungskörperschaften beschlossene politische Handlungsprogramme und Pläne mit Bezug zur Umwelt,
3.
Berichte über den Stand der Umsetzung der unter den Nummern 1 und 2 genannten Punkte, sofern solche Berichte von der informationspflichtigen Stelle in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
4.
Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
5.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
6.
Umweltvereinbarungen sowie
7.
zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach den §§ 11 und 12 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Risikobewertungen in Hinblick auf die Umweltbestandteile des § 3 Absatz 2 Nummer 1.
3
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo die Umweltinformationen zugänglich sind oder gefunden werden können.
4
Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
(2)
1
Zur Verbreitung von Umweltinformationen sollen nach Verfügbarkeit elektronische Datenbanken oder sonstige Formate verwendet werden, die über Mittel der elektronischen Kommunikation abrufbar sind.
2
Dies gilt nicht für Umweltinformationen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
(3) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach Absatz 1 können auch durch ein Informationsangebot im Internet erfüllt werden, das Verknüpfungen zu den Internetseiten beinhaltet, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
(4)
1
Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten.
2
Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist.
(5) Die §§ 5 und 6 sowie § 11 Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 5 kann auf öffentliche oder private Stellen übertragen werden.

§ 12a Zugang von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu staatlichen Umweltdaten

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit.

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 13 Verwaltungskosten

(1)
1
Für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes und für das Verfahren nach § 9 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2
Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags.
3
Soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist, findet das
Sächsische Verwaltungskostengesetz
vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Die Gebühren sind unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationsanspruch nach § 4 nicht durch eine unangemessene Höhe der Gebühren vereitelt wird.
(3)
1
Für die Durchführung eines Verfahrens nach § 9 wird eine Gebühr in Höhe von 5 bis 100 EUR erhoben.
2
§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des
Sächsischen Verwaltungskostengesetzes
findet keine Anwendung.
(4)
1
Private informationspflichtige Stellen können für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz von der antragstellenden Person die Erstattung ihrer Kosten verlangen.
2
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten bemisst sich entsprechend der für die Kosten in den Absätzen 1 bis 3 geltenden Bestimmungen.

§ 14 Einschränkung eines Grundrechts

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der
Verfassung des Freistaates Sachsen
und Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
1
§ 2 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507), durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198) und durch
Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022
(SächsGVBl. S. 486)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018
(SächsGVBl. S. 782)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507)
4
§ 6 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507) und durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 26. April 2018
(SächsGVBl. S. 198)
5
§ 7 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507)
6
§ 9 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507)
7
§ 12 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507)
8
§ 12a eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2014
(SächsGVBl. S. 407)
9
§ 13 geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016
(SächsGVBl. S. 507) und durch
Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. April 2019
(SächsGVBl. S. 245)
Markierungen
Leseansicht