Zuständigkeitsverordnung Trennungsgeld
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld in seinem Geschäftsbereich (Zuständigkeitsverordnung Trennungsgeld)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Übertragung der Zuständigkeit für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld in seinem Geschäftsbereich
(Zuständigkeitsverordnung Trennungsgeld)
Vom 4. Dezember 1995
Aufgrund von § 1 Nr. 1 des
Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG)
vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Landesamt für Finanzen ist zuständig für die Bewilligung, Abrechnung und Zahlung von Trennungsgeld nach der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Sächsische Trennungsgeldverordnung – SächsTGV)
vom 11. November 1994 (SächsGVBl. S. 1634) und der Verordnung über das Auslandstrennungsgeld (
Auslandstrennungsgeldverordnung
ATGV
) vom 4. Mai 1991 (BGBl. I S. 1081), geändert durch Verordnung vom 16. April 1993 (BGBl. I S. 492), für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen.
(2) Das Nähere wird durch Erlaß bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Dresden, den 4. Dezember 1995
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
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