Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWÖVetVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWÖVetVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen
(Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWÖVetVO)
Vom 16. Oktober 2009

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2012

Aufgrund von § 35 Abs. 4 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz –
SächsHKaG
) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 441) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Ziel der Weiterbildung
Abschnitt 2 Fachseminar
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
§ 3
Ort, Dauer, Inhalt und Nachweis des Fachseminars
Abschnitt 3 Prüfung
§ 4
Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss
§ 5
Prüfungszulassung
§ 6
Art und Umfang der Prüfung
§ 7
Schriftliche Prüfung
§ 8
Bewertung der schriftlichen Prüfung
§ 9
Mündliche Prüfung
§ 10
Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 11
Nichterbringung von Prüfungsleistungen
§ 12
Ordnungswidriges Verhalten, Täuschungsversuch, Mängel im Prüfungsverfahren
§ 13
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 14
Prüfungsniederschrift
§ 15
Gesamtergebnis
§ 16
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 17
Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4 Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen
§ 18
Führen der Gebietbezeichnung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 19
Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst nach anderen Rechtsvorschriften
§ 20
Übergangsregelungen
§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlage 1 zu § 3 Abs. 3 Rahmenstoffplan Anlage 2 zu § 15 Abs. 4 Prüfungszeugnis

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel der Weiterbildung

(1)
1
Die Weiterbildung soll dem Tierarzt die für die Veterinärverwaltung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsrechts einschließlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen, des allgemeinen Verwaltungsrechts sowie über den Aufbau und die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung vermitteln.
2
Die Weiterbildung erfolgt durch ein Fachseminar.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist zuständig für die Organisation und Durchführung der Weiterbildung und der Prüfungen.
¹

Abschnitt 2 Fachseminar

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1)
1
Zum Fachseminar kann zugelassen werden, wer die Approbation als Tierarzt besitzt und mindestens zwei Jahre hauptberuflich als Tierarzt tätig war.
2
Diese Tätigkeit soll
1.
mindestens sechs Monate in einer Nutztierpraxis,
2.
mindestens sechs Monate in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung und
3.
mindestens einen Monat in einer Untersuchungseinrichtung für Lebensmittelüberwachung und Veterinärmedizin
umfassen.
(2) Der Bewerbung sind Nachweise zu den Voraussetzungen gemäß Absatz 1 beizufügen.
(3)
1
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz ist Zulassungsbehörde.
2
In begründeten Einzelfällen kann diese Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4) Inhaltlich gleichwertige Fachseminar- und Prüfungsnachweise sowie Weiterbildungen anderer Länder werden auf Antrag durch die Zulassungsbehörde anerkannt.

§ 3 Ort, Dauer, Inhalt und Nachweis des Fachseminars

(1) Das Fachseminar dauert drei Monate.
(2) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz gibt den Weiterbildungsort, und den Zeitplan den Teilnehmern spätestens drei Monate vor Fachseminarbeginn schriftlich bekannt.
(3)
1
Im Fachseminar sind fachliche und rechtliche Kenntnisse in folgenden Fachgebieten zu vermitteln:
1.
Verwaltung,
2.
Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte,
3.
Lebensmittel, Fleischhygiene, Futtermittel,
4.
Tierschutz, Tierhaltung und
5.
Tierarzneimittel.
2
Der Mindestumfang und die grundsätzlichen Lehrinhalte des jeweiligen Fachgebietes sind in der Anlage 1 festgelegt.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz erstellt den Lehrplan anhand der Vorgaben nach Absatz 3 und aktualisiert die Einzelheiten der Lehrinhalte regelmäßig.
(5) Über die Teilnahme an den einzelnen Veranstaltungen des Fachseminars ist ein Nachweis durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz zu führen.
(6)
1
Versäumnisse aufgrund von Arbeitsunfähigkeit der Teilnehmer und andere vom Teilnehmer nicht zu vertretende Gründe gelten als entschuldigte Fehltage.
2
Der Grund von Versäumnissen ist dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz unverzüglich mitzuteilen.
(7)
1
Der Teilnehmer erhält am Ende des Fachseminars vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Teilnahmebescheinigung, wenn er nicht mehr als fünf Tage entschuldigt gefehlt hat.
2
Bei Versäumnissen, die darüber hinausgehen, ist eine Fortführung des Fachseminars unter Anrechnung erbrachter Leistungen möglich, wenn der Zeitraum vom Beginn des Fachseminars bis zur Anmeldung zur Prüfung vier Jahre nicht überschreitet.
3
In begründeten Ausnahmefällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Teilnahme am Fachseminar auch dann bescheinigen, wenn der Teilnehmer mehr als fünf, höchstens aber 10 Tage entschuldigt gefehlt hat.
²

Abschnitt 3 Prüfung

§ 4 Prüfungsbehörde und Prüfungsausschuss

(1) Prüfungsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
(2)
1
Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt.
2
Der Prüfungsausschuss wird von der Prüfungsbehörde berufen.
3
Für jedes Fachgebiet soll mindestens ein Prüfer berufen werden.
(3) Der Prüfungsausschuss setzt sich mindestens zusammen aus:
1.
einem Tierarzt des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz als Vorsitzenden,
2.
einem Tierarzt als Vertreter einer Landesdirektion,
3.
einem Leiter eines Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes,
4.
einem Tierarzt einer veterinärmedizinischen Untersuchungseinrichtung,
5.
einem Beamten oder vergleichbaren Angestellten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit Befähigung zum Richteramt.
(4) Statt der Personen nach Absatz 3 können auch Personen Mitglied des Prüfungsausschusses sein, die in einer entsprechenden Behörde eines anderen Landes tätig sind.
(5) Für jedes Mitglied ist zur Vertretung im Verhinderungsfall ein Stellvertreter zu berufen.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(8)
1
Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
2
Er beschließt mit Stimmenmehrheit.
3
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die seines Stellvertreters.

§ 5 Prüfungszulassung

(1)
1
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
2
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz teilt den Bewerbern den Zeitpunkt, bis zu dem der Antrag gestellt werden muss, rechtzeitig mit.
(2) Dem Zulassungsantrag ist eine Teilnahmebescheinigung nach § 3 Abs. 7 und eine Erklärung, ob der Bewerber sich schon einmal einer Prüfung oder Ausbildung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst gemeldet oder unterzogen hat, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis, beizufügen.
(3) Wird der in § 3 Abs. 7 genannte Zeitraum überschritten, erfolgt keine Prüfungszulassung mehr.
(4)
1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt die Prüfungszulassung, wenn die Teilnahme am Fachseminar nachgewiesen ist und keine Tatsachen vorliegen, die zum Entzug der Approbation führen.
2
Die Entscheidung über die Zulassung, die Prüfungszeit, den Prüfungsort und zugelassene Hilfsmittel werden dem Bewerber spätestens 3 Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt.
³

§ 6 Art und Umfang der Prüfung

(1)
1
Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
2
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen Prüfung voraus.
3
Während der Weiterbildung werden keine Leistungsnachweise erbracht.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde die Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.

§ 7 Schriftliche Prüfung

(1)
1
Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsarbeiten mit Themen aus den Fachgebieten nach § 3 Abs. 3 Satz 1.
2
Dabei sind vorrangig Aufgaben mit Praxisbezug anhand eines vorgegebenen Fallbeispiels zu stellen.
3
Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit vier Stunden.
4
Bei der Aufgabenstellung zu den einzelnen Prüfungsarbeiten ist eine Kombination aus verschiedenen Fachgebieten möglich.
5
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind unter Aufsicht eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Bediensteten des Freistaats Sachsen (Aufsichtsführender) anzufertigen.
(2)
1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt unter Beteiligung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Aufgaben der Prüfungsarbeiten sowie die Hilfsmittel.
2
Die Prüfungskandidaten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel, die sie in der Regel selbst zu stellen haben, benutzen.

§ 8 Bewertung der schriftlichen Prüfung

(1)
1
Die Prüfungsarbeiten sind durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anhand des Punktesystems gemäß § 13 Abs. 1 unabhängig voneinander zu bewerten.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zwei Mitglieder und den Termin zur Vorlage der Bewertungen.
3
Die Bewertung der Prüfungsarbeiten hat auf einem Bewertungsbogen mit kurzer schriftlicher Begründung zu erfolgen.
4
Sie ist von den die Prüfungsarbeit bewertenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2)
1
Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 aus der durchschnittlichen Punktzahl.
2
Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende die Punktzahl mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu zwei Punkte annähern können.
(3) Aus dem Durchschnitt der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gebildeten Punktzahlen wird die Gesamtpunktzahl für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 errechnet.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.

§ 9 Mündliche Prüfung

(1)
1
Die mündliche Prüfung wird von je einem Prüfer pro Fachgebiet und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durchgeführt.
2
Die Prüfer werden von der Prüfungsbehörde bestimmt.
(2)
1
Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
2
Er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Die mündliche Prüfung umfasst die fünf Fachgebiete nach § 3 Abs. 3 Satz 1.
(4)
1
In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungskandidaten in einer Gruppe zusammen geprüft werden.
2
Für jeden Prüfungskandidaten soll die Prüfungsdauer je Fachgebiet 20 Minuten nicht überschreiten.
3
Die Prüfungszeit kann verlängert werden, wenn es zur Beurteilung eines Prüfungskandidaten notwendig ist.
4
Die Verlängerung soll 10 Minuten nicht überschreiten.
(5)
1
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
2
Ein Protokoll führender Bediensteter nimmt an der Prüfung und den Beratungen teil.
3
Im Übrigen dürfen bei den Beratungen des Prüfungsausschusses nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 10 Bewertung der mündlichen Prüfung

(1)
1
Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden.
2
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3
In der mündlichen Prüfung ist für die fünf in § 3 Abs. 3 genannten Fachgebiete jeweils eine Endpunktzahl festzulegen.
4
Gemäß § 13 Abs. 3 werden aus dem Durchschnitt der nach Satz 3 gebildeten Endpunktzahlen die Durchschnittspunkte für die gesamte mündliche Prüfung berechnet.
(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem Fachgebiet mit der Note „ungenügend“ oder in zwei Fachgebieten mit der Note „mangelhaft“ bewertet worden sind.

§ 11 Nichterbringen von Prüfungsleistungen

(1) Vor Beginn einer jeden Prüfungsarbeit und vor Beginn der mündlichen Prüfung ist der Prüfungskandidat zu befragen, ob er gesundheitliche Bedenken gegen seine Prüfungsfähigkeit vorzubringen hat.
(2) Kann ein Prüfungskandidat nach der Zulassung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (Prüfungsverhinderung), eine schriftliche Prüfungsarbeit oder die mündliche Prüfung nicht ablegen, gilt der entsprechende Prüfungsteil als nicht unternommen.
(3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung ab, entscheidet der Prüfungssausschuss, in welchem Umfang die bereits erbrachten Leistungen beim Gesamtergebnis anzurechnen sind.
(4)
1
Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend zu machen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein amtsärztliches Zeugnis, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf.
2
In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(5)
1
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine Prüfungsverhinderung ordnungsgemäß geltend gemacht und nachgewiesen wurde.
2
Für die Nachprüfung ist dem Prüfungskandidaten rechtzeitig ein Termin vom Vorsitzenden des Prüfungssausschusses bekannt zu geben.
(6) Hat ein Prüfungskandidat in Kenntnis eines Grundes gemäß Absatz 2 an einer Prüfungsarbeit oder der mündlichen Prüfung teilgenommen, kann eine nachträgliche Prüfungsverhinderung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden.
(7) Soweit ein Prüfungskandidat, ohne dass Gründe gemäß Absatz 2 vorliegen, eine Prüfungsleistung nicht erbringt, wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.

§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Täuschungsversuch, Mängel im Prüfungsverfahren

(1) Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(2)
1
Stört ein Prüfungskandidat den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann er vom Prüfer oder dem Aufsichtsführenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
2
In diesem Fall ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
(3)
1
Hat der Prüfungskandidat bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses, innerhalb eines Jahres seit dem Ende der mündlichen Prüfung, bekannt, hat der Prüfungsausschuss die entsprechende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen.
2
Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und zu vernichten.
(4)
1
Mängel im Prüfungsverfahren muss der Prüfungskandidat unverzüglich nach Kenntniserlangung gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend machen.
2
Bedingungen darf die Geltendmachung nicht enthalten.
3
Sie kann nicht zurückgenommen werden.
(5)
1
Stellt der Prüfungsausschuss einen Mangel fest, der die Chancengleichheit der Prüfungskandidaten erheblich verletzt, kann er anordnen, dass die Prüfung als nicht unternommen gilt und wiederholt werden muss.
2
Der Termin, die Zeit und der Ort der erneuten Prüfung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und den betroffenen Prüfungskandidaten bekannt gegeben.

§ 13 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern sind mit folgenden Punktzahlen zu bewerten:
Bewertung Prüfungsleistungen
Nummer Punkte ist gleich Leistung
1. 15 bis 14 Punkte = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (sehr gut),
2. 13 bis 11 Punkte = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (gut),
3. 10 bis 8 Punkte = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung (befriedigend),
4. 7 bis 5 Punkte = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (ausreichend),
5. 4 bis 2 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (mangelhaft),
6. 1 bis 0 Punkte = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (ungenügend).
(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat die Richtigkeit der sachlichen Aussage, Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Durchschnittliche Punktzahlen und Gesamtpunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, wobei die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt bleibt. Die Noten sind wie folgt abzugrenzen:
Abgrenzung Noten
Nummer Punkte ist gleich Note
1. 15 bis 14 Punkte = sehr gut,
2. 11 bis 13,99 Punkte = gut
3. 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
4. 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
5. 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
6. 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 14 Prüfungsniederschrift

(1)
1
Der Aufsichtsführende der schriftlichen Prüfung fertigt über den Ablauf eine Niederschrift.
2
Die Niederschrift ist durch den Aufsichtsführenden zu unterzeichnen.
(2)
1
Über die mündliche Prüfung ist für jedes Fachgebiet eine Niederschrift anzufertigen.
2
Die Noten „ungenügend“ und „mangelhaft“ sind zu begründen.
3
Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) In den Niederschriften nach Absatz 2 ist folgendes festzuhalten:
1.
der Ort, der Tag, Beginn und Ende der Prüfung sowie die Bezeichnung des geprüften Fachgebietes,
2.
die Namen der Prüfungskandidaten und der Prüfer, die an der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Aufgabenstellung und eventuelle Hilfsmittel je Fachgebiet der Prüfung und die jeweils vergebene Endpunktzahl und
4.
besondere Vorkommnisse während der Prüfung.

§ 15 Gesamtergebnis

(1)
1
Nach Abschluss aller Prüfungen stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis für jeden Prüfungskandidaten schriftlich fest.
2
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfungskandidaten das Gesamtergebnis schriftlich bekannt.
(2)
1
Das Gesamtergebnis der Prüfung ist aus dem Durchschnitt der Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung und der Gesamtpunktzahl der mündlichen Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 zu errechnen.
2
Das Gesamtsergebnis ist durch eine Note nach § 13 Abs. 3 auszudrücken.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn als Gesamtergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgestellt worden ist.
(4) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden, ist ihm ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszuhändigen.
(5) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem betreffenden Prüfungskandidaten einen Bescheid.

§ 16 Einsicht in die Prüfungsakten

1
Der Prüfungskandidat hat das Recht, seine Prüfungsakten beim Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einzusehen.
2
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfungsausschuss zu richten.
3
Die Prüfungsakten sind drei Jahre aufzubewahren.
4
Nebenakten dürfen nicht geführt werden.

§ 17 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfungskandidat die Prüfung nicht bestanden, darf er sie frühestens vier Wochen nach der ersten Prüfung, spätestens nach einem Jahr, wiederholen.
(2)
1
Die Wiederholung erstreckt sich auf die Fachgebiete der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die mit „ungenügend“ oder „mangelhaft“ bewertet worden sind.
2
Die Wiederholung von Fachgebieten der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tag stattzufinden.
3
Bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften Leistungen beschließt der Prüfungsausschuss die Wiederholung der gesamten Prüfung; in die Mitteilung über das Nichtbestehen ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
(3) Die schriftliche und mündliche Prüfung können jeweils nur einmal wiederholt werden.

Abschnitt 4 Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen

§ 18 Führen der Gebietsbezeichnung

(1)
1
Das Bestehen der Prüfung nach Abschnitt 3 und eine sich anschließende dreijährige Tätigkeit in einem Veterinäramt oder einer vergleichbaren Behörde der Veterinärverwaltung berechtigen zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“.
2
Zeiten vor der Prüfung können nicht angerechnet werden.
(2) Die Anerkennung zum Führen der Gebietsbezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ wird auf Antrag von der Sächsischen Landestierärztekammer erteilt.

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 19 Befähigung für den Veterinärverwaltungsdienst nach anderen Rechtsvorschriften

(1) Durch das Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Befähigung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst, die nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Prüfung für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung des Freistaates Sachsen (
Prüfungsordnung für den Veterinärverwaltungsdienst
) vom 11. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 54) oder in der Laufbahn der besonderen Fachrichtung „Tierärztlicher Dienst“ gemäß Nummer 4 der Anlage 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung –
SächsLVO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2000 (SächsGVBl. S. 398), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, oder nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (
SächsVethDAPWO
) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. 94, 99), erworben worden ist, nicht berührt.
(2) Die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach den in Absatz 1 genannten Verordnungen steht der Prüfung gemäß Abschnitt 3 gleich.

§ 20 Übergangsregelungen

(1) Für Tierärzte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eine Zulassung für einen Vorbereitungsdienst als Veterinärreferendare für den höheren veterinärmedizinischen Veraltungsdienst erhalten haben, werden Ausbildung und Prüfung nach den vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen durchgeführt.
(2) Zum Führen der Bezeichnung „Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen“ ist berechtigt, wer die Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst nach einer in § 19 Abs. 1 genannten Verordnung bestanden hat und danach eine zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst ausübt.

§ 21 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 29. Januar 2009 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99), außer Kraft.
Dresden, den 16. Oktober 2009
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 3 Satz 2)

Rahmenstoffplan
Rahmenstoffplan
Gebiet Stunden
Fachgebiete und Lehrinhalte Mindestumfang
A. Verwaltungsrecht, Strafrecht, Europarecht, EDV-Systeme 90 Stunden
I. Verwaltungsrecht, Strafrecht, Europarecht
1. Allgemeines Verwaltungsrecht
2. Verwaltungsverfahrensrecht
3. Ordnungswidrigkeitenrecht
4. Strafrecht, Strafprozessrecht
5. Gefahrenabwehrrecht/Polizeirecht
6. Grundgesetz
7. Verwaltungsprozessrecht
8. Allgemeine Behördenorganisation
9. Grundzüge des Gemeinschaftsrechts
10. Grundsätze der Agrarpolitik
11. Vergabe- und Förderrecht
12. Haushaltsrecht
13. Arbeitsrecht, Beamten- und Standesrecht (Personalvertretungsrecht)
14. Qualitätsmanagement
15. Datenschutz
II. Elektronische Datenverarbeitungssysteme und Datenbanken
1. BALVI iP
2. TRACES
3. TSN
B. Tierseuchen, Tiergesundheit, Tierische Nebenprodukte 80 Stunden
I. Tierseuchenrecht, Tiergesundheit
1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)
2. Epidemiologie
3. Tierhygiene, Desinfektion
4. Tierseuchenbekämpfung und -überwachung
5. Diagnostik
6. Tierkrankheiten
7. Zoonosen
8. Tierimpfstoffe
9. Entschädigungen
II. Handel, Einfuhr
III. Viehverkehr
IV. Tierische Nebenprodukte
V. Krisenmanagement
VI. Berührendes Fachrecht
C. Lebensmittel, Fleischhygiene, Futtermittel 80 Stunden
1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)
2. Überwachung der Produktgruppen
3. Lebensmittelbedingte Erkrankungen
4. Lebensmittelhygienische Vorschriften der EU
5. Lebensmittelsicherheit
6. Qualitätsmanagement
7. Krisenmanagement
8. Markt- und Handelsrecht
9. Warenkunde
10. Berührendes Fachrecht
D. Tierschutz, Tierhaltung 40 Stunden
1. Rechtsgrundlagen (Europa, Bund, Land)
2. Tierhaltung
3. Tiertransport
4. Tierverhalten
5. Schlachtung, Betäubung, Tötung
6. Versuchstiere
7. Berührendes Fachrecht
E. Tierarzneimittel 30 Stunden
1. Recht (Europa, Bund, Land)
2. Arzneimittel- u. Betäubungsmittelrecht
3. Überwachung, Zulassung
4 Fütterungsarzneimittel
5. Berührendes Fachrecht
Minimum: 320 Stunden
Übungen: XX Stunden
1. Umweltrecht
2. Pflanzenschutzmittelrecht
3. Düngemittelrecht
4. Chemikalienrecht
5. Gentechnikrecht
6. Tierzuchtrecht
7. Infektionsschutzgesetz
8. Abfallrecht
9. Arbeitsschutzrecht
10. Zollrecht
11. Haftungsrecht
12. Baurecht
13. Immissionsschutzrecht

Anlage 2
1
§ 1 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
2
§ 3 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2012
(SächsGVBl. S. 339)
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