Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO)
Vom 15. Juni 2020

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. Juli 2023

Auf Grund
des Artikels 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 9 und 10 des
Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes zum Staatsvertrag über die Hochschulzulassung
vom 19. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 588) und § 1 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, sowie des § 12 Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist,
des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 7 in Verbindung mit Satz 4 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und
des § 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Satz 5 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), der durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) eingefügt worden ist, nach Anhörung der Hochschulen
verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Inhaltsübersicht

¹
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen
§ 3
Aufgaben und zuständige Stellen
Kapitel 2 Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren und im Zentralen Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren
§ 4
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
§ 5
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
Abschnitt 2 Zentrales Vergabeverfahren
§ 6
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 7
Beteiligung am Verfahren
§ 8
Quoten
§ 9
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge
§ 10
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 11
Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 12
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
§ 13
Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
§ 14
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 15
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
§ 16
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 17
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote
§ 18
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 19
Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
§ 20
Vorwegzulassung
§ 21
Teilstudienplätze
§ 22
Bescheide
§ 23
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
Kapitel 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 24
Anwendungsbereich
§ 25
Form und Frist des Zulassungsantrags
§ 26
Ausschluss vom Vergabeverfahren
Abschnitt 2 Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen
§ 27
Studienanfängerinnen und Studienanfänger
§ 28
Quoten
§ 29
Ablauf des Vergabeverfahrens
§ 30
Vorwegzulassung
§ 31
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger
§ 32
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 33
Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten
§ 34
Auswahl nach Abiturnote
§ 35
Auswahl nach Wartezeit
§ 36
Auswahlverfahren der Hochschule
§ 37
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 38
Ranggleichheit
§ 39
Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen
Abschnitt 3 Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge
§ 40
Auswahlverfahren für höhere Fachsemester
§ 41
Aufbau- und Masterstudiengänge
Abschnitt 4 Sonstige Verfahrensvorschriften
§ 42
Abschluss des Vergabeverfahrens
§ 43
Losverfahren
§ 44
Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen
§ 45
Serviceverfahren der Stiftung
Kapitel 4 Schlussvorschrift
§ 46
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote
Anlage 3
Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung
Anlage 4
Ermittlung des Prozentrangs

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen und das Anmeldeverfahren für zulassungsfreie Studiengänge.
(2) Deutschen gleichgestellt sind
1.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder waren,
3.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35, L 204 vom 4.8.2007, S. 28), die durch die Verordnung (EG) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
4.
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind,
5.
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung) und
6.
ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.

§ 2 Begriffsbestimmungen und Ausschlussfristen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
1.
Vergabeverfahren die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,
2.
Zentrales Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des
Staatsvertrags über die Hochschulzulassung
vom 4. April 2019 (SächsGVBl. S. 589) (Staatsvertrag),
3.
Örtliches Vergabeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,
4.
Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV) das webbasierte System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im Örtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollständigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,
5.
Anmeldeverfahren die Vergabe der Studienplätze in Studiengängen, für die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind und die im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert werden,
6.
Zulassungsantrag ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule für einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudiengänge oder Studienfächer bestehen kann,
7.
Zulassungsangebot ein Angebot einer Hochschule im Dialogorientierten Serviceverfahren zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, für den ein Zulassungsantrag vorliegt,
8.
Zulassung die Voraussetzung, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule gemäß den Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren,
9.
Zulassungsbescheid die Verkörperung der Zulassung,
10.
Präferenzenfolge die Reihenfolge der Zulassungsanträge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,
11.
Rangliste eine Auflistung, in der Bewerberinnen und Bewerber durch die jeweils anzuwendenden Auswahlkriterien in eine Reihenfolge gebracht werden,
12.
Teilstudienplätze die Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,
13.
Zweitstudium ein weiteres Studium, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tages und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächsten Werktages.
²

§ 3 Aufgaben und zuständige Stellen

(1) Soweit nicht die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gemäß Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags vergibt, sind dafür die Hochschulen zuständig.
(2) Stiftung und Hochschule sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Kapitel 2 Studienplatzvergabe im Dialogorientierten Serviceverfahren und im Zentralen Vergabeverfahren

Abschnitt 1 Dialogorientiertes Serviceverfahren

§ 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1)
1
Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung registrieren.
2
Für die Registrierung kann auch das Bund-ID-Konto verwendet werden, das auf dem Internet-Portal „
id.bund.de
“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat erstellt werden kann.
3
Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben:
1.
Nachname,
2.
Vorname,
3.
Geburtsname,
4.
Geschlecht,
5.
Geburtsdatum,
6.
Geburtsort,
7.
Staatsangehörigkeit,
8.
Postanschrift,
9.
Benutzername,
10.
Passwort und
11.
eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse.
4
Die Bewerberin oder der Bewerber erhält ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im Dialogorientierten Serviceverfahren gegenüber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind.
5
Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig.
6
Bei mehreren Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers wird nur über die Zulassungsanträge entschieden, welche unter der letzten Registrierung eingegangen sind.
(2)
1
Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird.
2
Eine niedrigere Losnummer geht der höheren vor.
3
Im Falle einer erneuten Bewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3)
1
Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
2
Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto Änderungen eingetreten sind.
3
Zulassungsanträge werden über die Webportale der Stiftung oder der Hochschule gestellt.
4
Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen diese Kommunikation über die Webportale der Hochschule oder der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule oder die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln einander die für das Dialogorientierte Serviceverfahren erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerber.
³

§ 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1)
1
In einem Vergabeverfahren sind bis zu zwölf Zulassungsanträge einer Bewerberin oder eines Bewerbers zulässig.
2
Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht eingegangenen Zulassungsanträge.
3
Überzählige Zulassungsanträge werden im DoSV-Benutzerkonto als inaktiv gekennzeichnet.
4
Für diese können weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen.
5
Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Zulassungsanträge aktivieren, indem sie oder er nicht als inaktiv gekennzeichnete Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurücknimmt (Ausschlussfristen).
(2)
1
Gibt es keine Präferenzenfolge, sind früher eingegangene Zulassungsanträge vor späteren zu bearbeiten.
2
Die Bewerberin oder der Bewerber kann diese Reihenfolge ändern.
(3)
1
Die Hochschulen können für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen oder Studienfächern bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudiengänge oder Studienfächer in einem Zulassungsantrag im Sinne von Absatz 1 genannt werden dürfen.
2
Für die Teilstudiengänge oder Studienfächer gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, gibt die Hochschule die Ranglisten im Dialogorientierten Serviceverfahren für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August frei.
(5)
1
Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält einen Zulassungsbescheid.
2
Damit gelten die weiteren Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus dem Vergabeverfahren aus.
3
Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung vor der Annahme eines Zulassungsangebots hinzuweisen.
4
Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten nachrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(6)
1
Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
1.
hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, wird dafür ein Zulassungsbescheid erteilt,
2.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung, wobei Absatz 5 Satz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden ist,
3.
hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten, wobei für jedes nachrangige Zulassungsangebot der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen gilt.
2
Es erfolgt für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt.
3
Absatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
4
Abweichend davon werden für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz Ablehnungsbescheide erteilt.
5
Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(7)
1
Nach Abschluss der Koordinierungsphase rücken für das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 28. August bis 30. September Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im Dialogorientierten Serviceverfahren noch verfügbare Stu­dienplätze nach, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben.
2
Studienangebote des Örtlichen Vergabeverfahrens im Dialogorientierten Serviceverfahren nehmen nach Freigabe durch die Hochschulen am Nachrücken teil.
3
Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1.
4
Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen).
5
Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber vor Beginn dieser Fristen hinzuweisen.
6
Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben.
7
§ 4 und Absatz 1 Satz 1 finden Anwendung.
8
Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen und Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein (Ausschlussfrist).
9
Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens.
10
Besteht eine Zulassungsmöglichkeit, erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; dabei werden Ablehnungsbescheide nicht erteilt.
11
Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 43 durch.
(8)
1
Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags, kann sie oder er ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung zurückstellen lassen.
2
Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt.
3
Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht.
4
Ein Zulassungsbescheid gilt als widerrufen.
5
Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand des Vergabeverfahrens gemäß den Absätzen 5 bis 7 vergeben.

Abschnitt 2 Zentrales Vergabeverfahren

§ 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1)
1
Der Zulassungsantrag im Zentralen Vergabeverfahren muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).
2
Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
eingegangen sind (Ausschlussfristen).
3
Stehen Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester notwendig sind, erst nach dem 15. Juni fest, sind diese für das Wintersemester bis zum 20. Juli nachzureichen (Ausschlussfrist).
4
Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
5
Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit diesem zu stellen.
6
Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.
(2)
1
Der Zulassungsantrag ist elektronisch über das Webportal der Stiftung und zusätzlich schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars mit den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bei der Stiftung zu stellen.
2
Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 1 Satz 6.
3
Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form.
(3)
1
Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich.
2
Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne von § 5 Absatz 1.
3
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
4
Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen gemäß Absatz 1 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er an einer deutschen Hochschule
1.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist,
2.
bereits ein Studium abgeschlossen hat,
3.
als Studierende oder Studierender eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)
1
Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen.
2
Die Unterlagen müssen
1.
für das Sommersemester bis zum 18. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 18. Juli
bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.

§ 7 Beteiligung am Verfahren

(1)
1
Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat.
2
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
3
Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausländischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit gültige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das
55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer
1.
den Antrag nicht frist- oder formgerecht gestellt hat,
2.
nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
3.
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierender eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz,
4.
die Erklärung nach § 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

§ 8 Quoten

(1)
1
Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
1.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
2.
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
a)
2,2 Prozent im Studiengang Medizin,
b)
0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,
c)
0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,
d)
1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,
3.
5 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,
4.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
5.
0,5 Prozent für die Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen,
6.
6,5 Prozent im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in Bedarfsgebieten im Freistaat Sachsen tätig zu werden.
2
Die nach Satz 1 Nummer 2 und 6 vorbehaltenen Studienplätze werden nur zum Winter- oder Sommersemester vergeben.
3
Bundesweit gelten für die nach Satz 1 Nummer 2 vorbehaltenen Studienplätze zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen:
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
4
Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2)
1
Nach Absatz 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Artikel 10 des
Staatsvertrags
in Verbindung mit § 3 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. März 2020 (SächsGVBl. S. 90) geändert worden ist, vergeben.
2
In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrags
verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren), in den übrigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrags
vergeben.

§ 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens, Bearbeitungsreihenfolge

(1)
1
Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.
2
Artikel 9 Absatz 6 des
Staatsvertrags
bleibt unberührt.
3
Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
1.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 (öffentlicher Bedarf),
2.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (Zweitstudium),
3.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Staatsvertrags
(Abiturbestenquote),
4.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Staatsvertrags
(zusätzliche Eignungsquote),
5.
nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Staatsvertrags
(Auswahlverfahren der Hochschulen),
6.
nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (außergewöhnliche Härte).
4
Für die weitere Bearbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 5 Absatz 5 bis 7.
5
Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten nach Satz 2 Nummer 3 und 4 sollen mindestens 14 Tage liegen.
6
Die Zulassungsangebote nach Satz 2 Nummer 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt.
7
Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 5 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. Abweichend für das Wintersemester 2020/2021 vergeben die Hochschulen die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum 10. Oktober 2020.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des
Staatsvertrags
durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschule teilt der Stiftung nach Ablauf der Frist nach § 22 Absatz 1 Satz 1 die Einschreibergebnisse mit.

§ 10 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1
Die Studienplätze nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den gewählten Studiengang keine Zulassung erhielten.
2
Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 11 Besonderer öffentlicher Bedarf

(1) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind, durch das Bundesministerium der Verteidigung für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).
(2) Die Stiftung berücksichtigt Benennungen für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 vorbehalten sind, durch die Landesdirektion Sachsen für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen).
(3)
1
Die Benennung nach den Absätzen 1 und 2 gilt als form- und fristgerechter Zulassungsantrag.
2
Mit dem Zulassungsangebot für einen Studienplatz nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 gelten die weiteren Bewerbungen für diesen Studiengang als zurückgenommen.
3
Abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 1 erhält der Zulassungsantrag im Sinne von Satz 1 mit dem Zulassungsangebot die höchste Präferenz.
1⁰

§ 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen

(1)
1
Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen des § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassen.
2
Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
§ 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2) Bei ihrer Auswahl nach Eignung können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen.

§ 13 Auswahl und Zulassung von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

(1)
1
In der beruflichen Bildung Qualifizierte werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zugelassen.
2
Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
3
§ 6 Absatz 2 und 5 gilt entsprechend.
(2)
1
Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen.
2
Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.

§ 14 Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium wird durch die nach Anlage 1 ermittelte Messzahl bestimmt.
(2)
1
Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl nach den Feststellungen der Hochschule, die für den jeweiligen Stu­dien­gang im ersten Zulassungsantrag im Vergabeverfahren in höchster Präferenz genannt wurde und die den Studiengang anbietet.
2
Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
¹2

§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1)
1
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 10, 11, 13 und 14 wird ein Dienst nach
Artikel 9
Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des
Staatsvertrags
nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September die gesetzliche Mindestdauer abgeleistet sein wird.
2
Dies gilt für die Ableistung von mindestens sechs Monaten Betreuung oder Pflege nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Staatsvertrags
entsprechend.
(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des
Staatsvertrags
bestimmt sich vorbehaltlich des Absatzes 4 nach § 4 Absatz 2.
(3) Bei Ranggleichheit im Auswahlverfahren nach § 12 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Besteht danach in den Auswahlverfahren nach den §§ 12 und 13 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los gemäß den Vorgaben der Hochschule.

§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote

(1)
1
An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Staatsvertrags
in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
2
Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
1.
die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach den Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Erfüllung einer Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrags
und danach das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los,
2.
die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des
Staatsvertrags
unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengefügt (Positionsliste).
3
Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zuordnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1.
4
Solange keine eigene Vorabquote festgelegt ist, gilt bei Hochschulzugangsberechtigungen für die in der beruflichen Bildung Qualifizierten der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3.
5
Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugeordnet werden kann, wird durch das nach § 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
6
Die Zuordnung erfolgt entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des
Staatsvertrags
.
(2)
1
Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des
Staatsvertrags
wird nur berücksichtigt, wer
1.
für diesen Studiengang an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrags
zu beteiligen ist, und
2.
in dem betreffenden Land eine Hochschulzugangsberechtigung erworben hat, die nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigen ist.
2
Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des
Staatsvertrags
und nach Absatz 1 Satz 5 ist die Fortschreibung der Statistik über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4)
1
Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des
Staatsvertrags
wird nur auf Antrag gewährt.
2
§ 6 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.
¹3

§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der zusätzlichen Eignungsquote

(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Staatsvertrags
einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) Ist bei Ablauf der jeweiligen Frist nach § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder die Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, muss für eine Berücksichtigung dieser Kriterien bei der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Absatz 1 durch Bescheinigung glaubhaft gemacht werden, dass der Abschluss oder die Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.
¹4

§ 18 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl im Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) An der Vergabe der Studienplätze nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Staatsvertrags
an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2)
1
Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des
Staatsvertrags
bestimmt sich nach Anlage 4.
2
Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 16 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.
(4) § 17 Absatz 2 gilt für die Quote nach Absatz 1 entsprechend.
¹5

§ 19 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Staatsvertrags
in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt § 15 Absatz 1 und 2 entsprechend.

§ 20 Vorwegzulassung

(1)
1
Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des
Staatsvertrags
abgeleistet haben, erhalten auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
2
Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerber in den Quoten nach
Artikel 9
Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des
Staatsvertrags
das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung).
3
Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
4
Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des
Staatsvertrags
bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Staatsvertrags
erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.
¹6

§ 21 Teilstudienplätze

1
Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben.
2
Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach § 20 Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz beantragt haben.
3
Das Los bestimmt sich nach § 4 Absatz 2.
¹7

§ 22 Bescheide

(1)
1
Die Einschreibefrist beginnt mit der Bekanntgabe des Zulassungsbescheids und beträgt sechs Werktage, wobei ein Sonnabend nicht als Werktag gilt.
2
Die zuständige Stelle teilt im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist mit.
3
Ist die Einschreibung bis zum Ablauf der Einschreibefrist nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibevoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.
4
Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zuständigen Stelle.
(3) Wer nach § 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4)
1
Nach Maßgabe des § 5 Absatz 8 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid.
2
Artikel 11 Absatz 6 des
Staatsvertrags
gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Bescheide nach den Absätzen 1 bis 4 vollständig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.
(6)
1
Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt und zum Abruf bereitgestellt.
2
Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 4 Absatz 1 hinzuweisen.
3
Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung von der Stiftung eine Benachrichtigung per E-Mail.
4
Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail als bekannt gegeben.
5
Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
¹8

§ 23 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Ein Antrag auf Zulassung zum Studium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie außerhalb des Zentralen Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl muss bei der Hochschule
1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober
eingegangen sein (Ausschlussfristen).
¹9

Kapitel 3 Studienplatzvergabe im Örtlichen Vergabeverfahren

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 24 Anwendungsbereich

1
Dieses Kapitel regelt die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen an den Hochschulen, soweit es sich nicht um Studienplätze der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge handelt, sowie das Anmeldeverfahren.
2
Davon ausgenommen sind Studienplätze an Kunsthochschulen, an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum sowie an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).
2⁰

§ 25 Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Der Zulassungsantrag muss
1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).
(2) Wurde der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, werden nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigt, sofern sie bei der Hochschule
1.
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
2.
für das Wintersemester bis zum 20. Juli
eingegangen sind (Ausschlussfristen).
(3)
1
Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags.
2
Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Zulassungsantrag beizufügen sind, und deren Form.
(4)
1
Der Zulassungsantrag kann auf ein endgültiges oder gemäß Absatz 5 vorläufiges Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung gestützt werden.
2
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird.
3
Setzt der Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung für einen bestimmten Studiengang neben einem Schulabschluss eine weitere Prüfung oder die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag gleichwohl zulässig.
4
Dies gilt auch für die Prüfung zur Feststellung der Eignung für ein Studium an deutschen Hochschulen.
5
Die entsprechenden Nachweise sind bei der Einschreibung vorzulegen.
(5)
1
Liegt das Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang bis zum Ende der Antragsfrist für den Zulassungsantrag nicht vor, kann der Zulassungsantrag auf ein vorläufiges Zeugnis gestützt werden.
2
Dieses muss auf bereits vollständig abgeschlossenen Prüfungsleistungen zum Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung beruhen, eine vorläufige Bewertung der Prüfungsleistungen enthalten und von einer für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle ausgestellt sein.
3
Eine Zulassung auf Grundlage eines vorläufigen Zeugnisses ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die Hochschulzugangsberechtigung bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird und sich die vorläufige Zulassung durch das endgültige Zeugnis bestätigt.
4
Im Übrigen bleibt das endgültige Zeugnis bei der Zulassung unbeachtlich.

§ 26 Ausschluss vom Vergabeverfahren

(1) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer die Bewerbungsfrist versäumt oder den Zulassungsantrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen stellt.
(2)
1
Vom Vergabeverfahren ist auch ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben ist.
2
Dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz.
3
Ferner gilt dies nicht bei einem Härtefallantrag mit dem Ziel des Studienortwechsels und bei einem Zulassungsantrag für höhere Fachsemester.
(3) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das
55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Abschnitt 2 Studienplatzvergabe für Studienanfängerinnen und Studienanfänger in grundständigen Studiengängen

²3

§ 27 Studienanfängerinnen und Studienanfänger

1
Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Vergabe von Studienplätzen an Bewerberinnen und Bewerber für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen.
2
Dazu zählt auch die Zulassung zum zweiten Semester, wenn das erste Semester eines Studiengangs ein Praxissemester ist und dieses erlassen wird.
²4

§ 28 Quoten

(1) Von den verfügbaren Studienplätzen wird zuerst den gemäß § 30 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerbern eine Quote zugeteilt.
(2) Von den verbleibenden Studienplätzen werden folgende Vorabquoten zugeteilt:
1.
bis zu 10 Prozent für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht Deutschen gleichgestellt sind,
2.
3 Prozent für die Auswahl für ein Zweitstudium,
3.
2 Prozent für Fälle außergewöhnlicher Härte,
4.
1 Prozent für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen und
5.
bis zu 1 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, die einem von der Hochschule durch Satzung festgelegten, im öffentlichen Interesse zu berücksichtigenden oder zu fördernden Personenkreis angehören und wegen begründeter Umstände an den Studienort gebunden sind, insbesondere Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten Olympia-, Perspektiv- oder Nachwuchskader eines Spitzenverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören.
(3)
1
Die genaue Festlegung der Quoten nach Absatz 2 Nummer 1 und 5 ergibt sich aus den Satzungen der Hochschulen.
2
Für jede Quote nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
3
Dies gilt auch für die Quote nach Absatz 2 Nummer 5, sofern sie durch Satzung festgelegt wurde.
²5

§ 30 Ablauf des Vergabeverfahrens

(1) Die je Quote zur Auswahl stehenden Bewerberinnen und Bewerber kommen in der durch die jeweilige Rangliste festgelegten Reihenfolge zum Zug.
(2)
1
Für die nach § 31 zuzulassenden Bewerberinnen und Bewerber ist die Bildung einer Rangliste entbehrlich, solange ihre Zahl nicht die Zahl der Studienplätze übersteigt.
2
Wird eine Rangliste gebildet, entscheidet das Los.
(3)
1
Im Übrigen werden die Ranglisten wie folgt gebildet:
1.
Wer die Voraussetzungen für mehrere Quoten erfüllt, wird zunächst auf allen entsprechenden Ranglisten geführt.
2.
Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, gilt diejenige, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird.
2
Die Ranglisten werden in folgender Reihenfolge gebildet:
1.
Auswahl ausländischer Staatsangehöriger,
2.
Auswahl für ein Zweitstudium,
3.
Auswahl der in der beruflichen Bildung Qualifizierten,
4.
Auswahl nach Abiturnote,
5.
Auswahl nach Wartezeit oder nach einem Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
,
6.
Auswahl nach dem Auswahlverfahren der Hochschule,
7.
Auswahl im öffentlichen Interesse zu berücksichtigender oder zu fördernder Personen,
8.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.
3
Nachdem eine Bewerberin oder ein Bewerber in der Reihenfolge für einen Studienplatz ausgewählt ist, wird sie oder er nicht mehr auf Ranglisten geführt.
(4) Verfügbar bleibende oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben, wenn der Studiengang nicht am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt.
²6

§ 30 Vorwegzulassung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des
Staatsvertrags
abgeleistet haben, erhalten eine Vorwegzulassung, wenn
1.
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
2.
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid erteilt wurde, oder
3.
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
(2)
1
Die Zulassung auf Grund eines Dienstes muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird.
2
Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Voraussetzung nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Staatsvertrags
erfüllen und vorbehaltlich dieser Entscheidung für Bewerber, deren Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem bereits abgeschlossenen Vergabeverfahren beruht.
²7

§ 31 Auswahl ausländischer Staatsangehöriger

Die Auswahl ausländischer Staatsangehöriger erfolgt entsprechend § 2a Absatz 3 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
und § 12 Absatz 2.
²8

§ 32 Auswahl für ein Zweitstudium

§ 14 Absatz 1 gilt entsprechend.
²9

§ 33 Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten

Die Auswahl von in der beruflichen Bildung Qualifizierten erfolgt entsprechend § 2a Absatz 2 und 3 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
.
3⁰

§ 34 Auswahl nach Abiturnote

(1) Bei der Auswahl nach Abiturnote wird die Rangfolge durch die nach Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.
(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter der letzten Bewerberin oder dem letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
(3) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 35 Auswahl nach Wartezeit

(1)
1
Bei der Auswahl nach Wartezeit wird die Rangfolge durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt.
2
Bei der Berechnung der Wartezeit zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird.
3
Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
4
Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(2) Wer nachweist, aus nicht selbst zu vertretenden Umständen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(3)
1
Ist vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um ein für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht.
2
Ist im Falle des Satzes 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht.
3
Dies gilt entsprechend, wenn Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des
Staatsvertrags
eine Bewerberin oder einen Bewerber daran gehindert haben, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder Satz 2 geführt hätte.
(4)
1
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 liegt vor bei
1.
Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Absatz 3 Nummer 3 des
Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), in der jeweils geltenden Fassung, enthalten sind,
2.
erfolgreichem Abschluss eines berufsqualifizierenden Bildungsgangs an einer öffentlichen Berufsfachschule oder Fachschule oder einer entsprechenden staatlich anerkannten Ersatzschule,
3.
einer abgeschlossenen Ausbildung in der ersten oder zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der öffentlichen Verwaltung,
4.
einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Absatz 1 oder Absatz 3 des
Einigungsvertrages
einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
2
Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 3 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg erworben worden ist.
(5) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studierende oder Studierender eingeschrieben war.

§ 36 Auswahlverfahren der Hochschule

(1)
1
Im Auswahlverfahren der Hochschule wird die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung nach Anlage 2 ermittelt.
2
§ 34 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)
1
In Studiengängen, in denen nach dem Hochschulrecht des Freistaates Sachsen die Eignung für den gewählten Studiengang durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen ist, kann neben dem durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Grad der Qualifikation das Ergebnis der Eignungsprüfung berücksichtigt werden.
2
Dabei sind die in der Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesenen Leistungen in der Regel mindestens gleichwertig zu berücksichtigen.
3
Bis zu 30 Prozent der Studienplätze können an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die in der Eignungsprüfung die besten Leistungen erbringen.
4
In diesem Fall kann unter der Voraussetzung, dass die Eignungsprüfung mindestens einmal wiederholt werden kann, von der Bildung einer Wartezeitquote abgesehen werden.
(3) Für die Entscheidung, welche Auswahlmaßstäbe herangezogen werden, können Ausschüsse für jeden Studiengang gebildet werden.
(4)
1
Führt die Hochschule Auswahlgespräche durch, sind Auswahlkommissionen zu bilden.
2
Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
3
Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein.
4
Der wesentliche Inhalt des Auswahlgesprächs und die Grundlagen für dessen Beurteilung sind schriftlich festzuhalten.
(5) Die Hochschule kann die voraussichtliche Nichtannahme von Studienplätzen durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen.
(6) Verfügbar gebliebene oder wieder verfügbar werdende Studienplätze werden entsprechend der Rangliste vergeben.

§ 37 Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1
Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten.
2
Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.
3
§ 10 Satz 2 gilt entsprechend.
³4

§ 38 Ranggleichheit

Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
1.
in der Wartezeitrangliste oder im Auswahlverfahren entsprechend § 3 Absatz 1 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
, und in der Rangliste nach dem Auswahlverfahren der Hochschule nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
2.
in der Abiturbestenrangliste nach Wartezeit,
3.
hilfsweise nach der Erfüllung einer Voraussetzung
a)
im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des
Staatsvertrags
, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass der Dienst abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder
b)
im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des
Staatsvertrags
, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass dies bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang von mindestens sechs Monaten erfolgt sein wird,
4.
hilfsweise durch Losentscheid.
³5

§ 39 Besonderheiten für Studiengänge, die aus mehreren Teilstudiengängen bestehen

1
Wer sich für einen Studiengang bewirbt, der aus mehreren Teilstudiengängen besteht, von denen einer oder mehrere zulassungsbeschränkt sind, nimmt in jedem zulassungsbeschränkten Teilstudiengang jeweils am Vergabeverfahren teil.
2
Ausgewählt ist, wer für jeden an seinem Studiengang beteiligten, zulassungsbeschränkten Teilstudiengang ausgewählt ist.
³6

Abschnitt 3 Studienplatzvergabe für höhere Fachsemester sowie für Aufbau- und Masterstudiengänge

§ 40 Auswahlverfahren für höhere Fachsemester

(1) Im Auswahlverfahren für höhere Fachsemester wird bei Ranggleichheit der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
1.
nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
2.
hilfsweise durch Losentscheid.
(2)
1
Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten.
2
§ 37 gilt entsprechend.
(3) Das Nähere zur Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber regelt die Hochschule durch Satzung.
³7

§ 41 Aufbau- und Masterstudiengänge

(1) Bestehen Zulassungsbeschränkungen für das erste Fachsemester in einem Aufbau- oder Masterstudiengang oder in einem sonstigen Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt, wird die Auswahl gemäß § 6 Absatz 5 des
Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
getroffen.
(2) Bei Ranggleichheit wird der Platz auf der Rangliste wie folgt bestimmt:
1.
nach der Durchschnittsnote der für die Zulassung erforderlichen Abschlussprüfung,
2.
hilfsweise nach der gemäß Anlage 2 ermittelten Durchschnittsnote,
3.
hilfsweise durch Losentscheid.
(3)
1
Sofern Absolventinnen und Absolventen unterschiedlicher Fachrichtungen zugelassen werden können, kann die Hochschule die zur Verfügung stehenden Studienplätze durch Satzung nach Fachrichtungen aufteilen.
2
In diesem Fall kann der Rang der Bewerberinnen und Bewerber je Fachrichtung gesondert ermittelt werden.
(4)
1
Unbeschadet des § 25 Absatz 4 und 5 ist die Teilnahme am Vergabeverfahren auch möglich, wenn der Bachelorabschluss oder sonstige für die Zulassung erforderliche Abschluss wegen Fehlens einzelner Prüfungsleistungen nicht vorliegt, aber auf Grund des bisherigen Studienverlaufs und der bisherigen Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass die erforderlichen Prüfungsleistungen rechtzeitig vor Beginn des beantragten Studiengangs erbracht sein werden.
2
In diesem Fall wird bei der Auswahl die auf Grund der bisherigen Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote zu Grunde gelegt.
3
Die Auswahlentscheidung wird durch die endgültige Durchschnittsnote nicht mehr beeinflusst.
4
Die Zulassung ist unter der Bedingung auszusprechen, dass das erforderliche Abschlusszeugnis innerhalb einer von der Hochschule durch Satzung festgelegten Frist nachgewiesen wird.
(5)
1
Auf Antrag werden bis zu 2 Prozent der zur Verfügung stehenden Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie keine Zulassung erhielten.
2
§ 37 gilt entsprechend.
³8

Abschnitt 4 Sonstige Verfahrensvorschriften

§ 42 Abschluss des Vergabeverfahrens

(1) Das Vergabeverfahren ist in einem Studiengang abgeschlossen, wenn
1.
alle Nachrücklisten erschöpft sind oder
2.
alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind.
(2) Die Hochschule soll das Vergabeverfahren ferner abschließen, wenn ein weiteres Nachrückverfahren wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint.
³9

§ 43 Losverfahren

1
Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule unter denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Losentscheid vergeben, die einen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt haben.
2
Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
4⁰

§ 44 Bewerbungsfristen bei Anträgen auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Macht eine Bewerberin oder ein Bewerber geltend, dass die für den begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl unzutreffend ist, muss der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb des Vergabeverfahrens und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl bei der Hochschule
1.
für das Sommersemester bis zum 15. April,
2.
für das Wintersemester bis zum 15. Oktober
eingegangen sein (Ausschlussfristen).

§ 45 Serviceverfahren der Stiftung

(1)
1
Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabe- und in Anmeldeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Artikel 4 des
Staatsvertrags
in Anspruch nehmen.
2
Die Hochschule kann am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnehmen und die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen sowie zu versenden.
3
Im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach § 22 Absatz 6 Satz 1 findet § 22 Absatz 6 Satz 2 bis 5 Anwendung.
4
Gleiches gilt für Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zuständig ist.
(2) Nimmt die Hochschule am Dialogorientierten Serviceverfahren teil, muss im Örtlichen Vergabe- und im Anmeldeverfahren bis zum Ablauf der in § 25 Absatz 1 genannten Bewerbungsfristen über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung der Zulassungsantrag eingegangen sein (Ausschlussfristen).

Kapitel 4 Schlussvorschrift

§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die
Sächsische Studienplatzvergabeverordnung
vom 29. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 139) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2020
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow

Anlage 1 (zu § 14 Absatz 1)

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.
(2) Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:
Punktzahlen
lfd. Nr. Noten Punkte
1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ 4 Punkte
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ 3 Punkte
3. Note „befriedigend“ 2 Punkte
4. Note „ausreichend“ 1 Punkt
Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.
(3) Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:
Punktzahlen
lfd. Nr. Gründe Spiegelstrich Punkte
1. zwingende berufliche Gründe 9 Punkte
Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
2. wissenschaftliche Gründe 7 bis 11 Punkte
Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.
3. besondere berufliche Gründe 7 Punkte
Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.
4. sonstige berufliche Gründe 4 Punkte
Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.
5. keiner der vorgenannten Gründe 1 Punkt
Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 34 Absatz 1, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 38 Nummer 1, § 40 Absatz 1 Nummer 1 und § 41 Absatz 2 Nummer 2)

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
1.
„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Sammlung der Beschlüsse der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Köln, Wolters Kluwer, 2013 (Beschluss-Sammlung KMK),
2.
„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ vom 13. September 1974, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 192.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ vom 21. Februar 1980, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 485.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
4.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ vom 21. Juni 1979, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 240.2 der Beschluss-Sammlung KMK,
5.
„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ vom 21. Juni 1979, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 248.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese zugrunde gelegt. Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird nach Anlage 4 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(2) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
1.
„Vereinbarung über Abendgymnasien“ vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970, veröffentlicht unter Nummer 240 der Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Institute zur Erlangung der Hochschulreife (‚Kollegs‘)“ vom 8. Juli 1965, veröffentlicht unter Nummer 248 der Beschluss-Sammlung KMK
wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.
(3) Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz
1.
„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.2 der Beschluss-Sammlung KMK und vom 16. Februar 1978, veröffentlicht unter Nummer 226.2.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
2.
„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ vom 25. November 1976, veröffentlicht unter Nummer 226.1 der Beschluss-Sammlung KMK,
3.
„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ vom 25. November 1976, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 470 der Beschluss-Sammlung KMK
finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. Dabei wird eine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel wie folgt gebildet:
1.
weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet,
2.
weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese zu bilden aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, wobei eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie oder Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen ist,
3.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde,
4.
bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet,
5.
ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht,
6.
Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird,
7.
Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren,
8.
Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt,
9.
die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet, wobei nicht gerundet wird.
(4) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.
(5) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese zugrunde gelegt.
(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet. Noten für gegebenenfalls im elften und zwölften Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.
(7) Bei sonstigen ­Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht diese Prüfung durchgeführt worden ist. Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.
(8) Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus der DDR an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10. Mai 1990, veröffentlicht unter Nummer 908 der Beschluss-Sammlung KMK zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Errechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus der DDR“ vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990, veröffentlicht unter Nummer 289.1 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet.
Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Zulassung von Hochschulzugangsberechtigten aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993, veröffentlicht unter Nummer 234 der Beschluss-Sammlung KMK, und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erworben werden“ vom 25. Februar 1994, veröffentlicht unter Nummer 234.1 der Beschluss-Sammlung KMK, zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnote für Zeugnisse über die Hochschulzugangsberechtigung aus den in Artikel 3 des
Einigungsvertrages
genannten Ländern“ vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993, veröffentlicht unter Nummer 235 der Beschluss-Sammlung KMK, errechnet.
Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Es wird die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote zugrunde gelegt.
(9) Bei ausländischen Vorbildungsnachweisen wird die Gesamtnote, wenn keine Bescheinigung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes über die Festsetzung einer Gesamtnote vorliegt, auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen“ vom 15. März 1991 in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.5 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.
(10) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland, ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe, erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 auf Grund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote zugrunde gelegt. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1998 auf Grund einer Abschlussprüfung unter der Leitung eines Beauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, werden die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote und die ausgewiesene Punktzahl des Gesamtergebnisses zugrunde gelegt.
(11) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnisse bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ vom 8. Dezember 1975, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Bei Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet. Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 2014 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien und die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses vom 10. Februar 1972, veröffentlicht unter Nummer 90 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird das „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ‚Punktzahl des Gesamtergebnisses (E)‘ und der ‚Abiturdurchschnittsnote (N)‘ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Berechnungsverfahren zur Ermittlung der ‚Punktzahl des Gesamtergebnisses‘ und der ‚Abiturdurchschnittsnote (N)‘ für die Deutsch-Französischen Gymnasien“ vom 5. Juni 2014, veröffentlicht unter Nummer 290 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die nach diesem Verfahren ermittelte „Punktzahl des Gesamtergebnisses“ wird als „Punktzahl der Gesamtqualifikation“ und „Abiturdurchschnittsnote“ zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen.
(12) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die in Bildungsgängen in der Französischen Republik erworben wurden, die auf den gleichzeitigen Erwerb des Baccalauréat und der Allgemeinen Hochschulreife vorbereiten („Abibac“), wird die Durchschnittsnote der Bescheinigung zugrunde gelegt, die von dem Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gemäß der „Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat“ vom 17. März 2006, veröffentlicht unter Nummer 92.1 der Beschluss-Sammlung KMK, ausgewiesen wird.
(13) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Deutschen Abteilungen französischer Internationaler Schulen (Lycées Internationaux) erworben wurden, bei denen das Baccalauréat mit dem deutschen Prüfungsteil „option internationale“ abgelegt wurde, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Berechnung der Durchschnittsnoten für die an den Deutschen Abteilungen französischer Schulen (Lycées internationaux) erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen deutscher Staatsbürger“ vom 13. April 1988, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.4 der Beschluss-Sammlung KMK, nachgewiesen. Die nach diesen Verfahren ermittelte Durchschnittsnote wird durch eine Bescheinigung eines Prüfungsbeauftragten der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen.
(14) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den Europäischen Schulen erworben wurden, wird die Europäische Abiturdurchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. Für die Umrechnung der Europäischen Durchschnittsnote bis zum Abitur 2020 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Umrechnungsschlüssel zur Bewertung der an Europäischen Schulen erworbenen Reifezeugnissen bei der zentralen Vergabe von Studienplätzen“ vom 8. Dezember 1975, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 289.2 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma ausgewiesen; die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt. Für die Umrechnung der Europäischen Abiturdurchschnittsnote in eine deutsche Abiturdurchschnittsnote ab dem Abitur 2021 wird der Beschluss der Kultusministerkonferenz „Richtlinien zur Behandlung und Bewertung des Europäischen Abiturzeugnisses und von an offiziellen Europäischen Schulen und an akkreditierten Europäischen Schulen erbrachten Einzelleistungen“ vom 14. Juni 2018, veröffentlicht unter Nummer 1071 der Beschluss-Sammlung KMK, angewendet. Die Umrechnung erfolgt in die deutsche Dezimalnote sowie die erreichte Punktzahl nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ vom 7. Juli 1972, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 176 der Beschluss-Sammlung KMK. Die Durchschnittsnote wird nicht auf- oder abgerundet und auf eine Dezimalstelle gebildet. Die Umrechnung wird von der deutschen Inspektorin oder dem deutschen Inspektor für die Europäischen Schulen oder in ihrer oder seiner Vertretung von dazu beauftragten Lehrkräften an den Europäischen Schulen bescheinigt.
(15) Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die nach den Bestimmungen des „International Baccalaureate Organisation/Office du Baccalauréat International“ erworben wurden, wird die Durchschnittsnote auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz „Vereinbarung über die Anerkennung des ‚International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International‘“ vom 10. März 1986, in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht unter Nummer 283 der Beschluss-Sammlung KMK, berechnet.
(16) Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird aus dem Zeugnis über die entsprechende Qualifikation entnommen. Sofern kein Mittelwert gebildet wurde, ist die Hochschule berechtigt, aus den Einzelnoten den arithmetischen Mittelwert zu bilden.
Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs
4⁴

Anlage 5 (aufgehoben)

⁴5

Anlage 6 (aufgehoben)

⁴6

Anlage 7 (aufgehoben)

⁴7
1
Inhaltsübersicht geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182), durch
Verordnung vom 7. Juni 2022
(SächsGVBl. S. 420), durch
Verordnung vom 9. Dezember 2022
(SächsGVBl. S. 657) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
2
§ 2 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
3
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
4
§ 5 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633), durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
5
§ 6 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633), durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
6
§ 7 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
7
§ 8 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
8
§ 9 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633), durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
9
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
10
§ 11 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
11
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
12
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
13
§ 16 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
14
§ 17 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
15
§ 18 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
16
§ 20 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
17
§ 21 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
18
§ 22 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
19
Bisheriger § 24 wird § 23 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
20
Bisheriger § 25 wird § 24 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
21
Bisheriger § 26, geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 25 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
22
Bisheriger § 27, geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 26 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
23
Überschrift Kapitel 3 Abschnitt 2 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
24
Bisheriger § 28, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 27 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
25
Bisheriger § 29, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 28 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
26
Bisheriger § 30, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 29 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
27
Bisheriger § 31, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 30 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
28
Bisheriger § 32 wird § 31 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
29
Bisheriger § 33 wird § 32 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
30
Bisheriger § 34 wird § 33 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
31
Bisheriger § 35, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 34 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
32
Bisheriger § 36, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 35 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
33
Bisheriger § 37, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 36 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
34
Bisheriger § 38, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 37 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
35
Bisheriger § 39 wird § 38 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
36
Bisheriger § 40 wird § 39 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
37
Bisheriger § 41, geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 40 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
38
Bisheriger § 42, geändert durch
Verordnung vom 17. Mai 2021
(SächsGVBl. S. 633) und durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 41 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
39
Bisheriger § 43 wird § 42 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
40
Bisheriger § 44, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 43 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
41
Bisheriger § 45, geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) wird § 44 durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
42
Bisheriger § 46 wird § 45 und geändert durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
43
Anlage 2 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182) und durch
Verordnung vom 26. Juni 2023
(SächsGVBl. S. 439)
44
Anlage 4 geändert durch
Verordnung vom 28. Februar 2022
(SächsGVBl. S. 182)
45
Anlage 5 aufgehoben durch
Verordnung vom 7. Juni 2022
(SächsGVBl. S. 420)
46
Anlage 6 aufgehoben durch
Verordnung vom 7. Juni 2022
(SächsGVBl. S. 420)
47
Anlage 7 aufgehoben durch
Verordnung vom 7. Juni 2022
(SächsGVBl. S. 420)
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