Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verwendung der pauschalen Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen gemäß § 20a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verwendung der pauschalen Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen gemäß § 20a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Az.: 23-FV 6060/31/3-2022/80925
Vom 23. Dezember 2022
Auf Grund des § 32 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487) erlässt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich folgende Hinweise zur Verwendung der pauschalen Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen gemäß § 20a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
:
1.
Begriffsbestimmungen
1.1
Zu den Straßen im Sinne des § 20a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
gehören der Straßenkörper (der auch die unselbstständigen Rad- und Gehwege umfasst) und das Zubehör gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des
Sächsischen Straßengesetzes
vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die damit in Zusammenhang stehenden Ingenieurbauwerke nach DIN 1076.
1.2
Selbständige Radwege sind die unter § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des
Sächsischen Straßengesetzes
genannten beschränkten-öffentlichen Wege, die dem beschränkt-öffentlichen Verkehr dienen, als Radwege bestimmt und nicht Bestandteil anderer Straßen sind.
1.3
Instandsetzungen sind bauliche Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächenbefestigungen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden. Hierzu zählen die Bauverfahren Oberflächenbehandlungen, Aufbringen dünner Asphaltdeckschichten, Rückformen und Ersatz einer Asphaltdeckschicht. Hierzu zählt auch die Instandsetzung von Ingenieurbauwerken, die bauliche Maßnahmen größeren Umfanges zur Wiederherstellung des planmäßigen Zustands eines Bauwerkes bzw. Teilbauwerkes oder seiner Bauteile umfasst.
1.4
Erneuerung ist die vollständige Wiederherstellung einer Verkehrsflächenbefestigung oder von Teilen davon, sofern mehr als nur die Asphaltdeckschicht betroffen ist. Hierzu zählt der vollständige Ersatz der vorhandenen Befestigung oder der teilweise Ersatz der vorhandenen Befestigung oder das Aufbringen neuer Schichten auf die vorhandene Befestigung. Hierzu zählt auch die Erneuerung von Ingenieurbauwerken. Diese beinhaltet den Ersatz von Bauteilen bzw. eines ganzen Bauwerks oder Teilbauwerks, wodurch der volle Gebrauchswert wieder hergestellt wird.
1.5
Erstellung ist der Umbau, Ausbau und der erstmalige Neubau von Straßen, selbstständigen Radwegen sowie den damit im Zusammenhang stehenden Ingenieurbauwerken.
2.
Verwendung der pauschalen Zuweisungen
2.
Verwendung der pauschalen Zuweisungen
2.1
Im Rahmen der Instandsetzung, Erneuerungs- und Erstellungsmaßnahmen sind die pauschalen Zuweisungen für folgende Kosten einzusetzen:
a)
die Baukosten für den Straßenkörper (der auch die unselbstständigen Rad- und Gehwege umfasst) und das Zubehör,
b)
Baukosten für selbstständige Radwege,
c)
die Kosten für Ingenieurleistungen nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
in der jeweils geltenden Fassung sowie Verwaltungskosten Dritter,
d)
ein von dem Träger der Straßenbaulast auf gesetzlicher Grundlage (zum Beispiel gemäß dem
Eisenbahnkreuzungsgesetz
) zu leistender Vorteilsausgleich,
e)
Beteiligungskosten für Entwässerungseinrichtungen nach § 23 Absatz 5 des
Sächsischen Straßengesetzes
und/oder Nummer 14 der Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen – Ortsdurchfahrtenrichtlinien – (ODR) in der jeweils geltenden Fassung,
f)
die Kosten für Maßnahmen gemäß dem
Bundesnaturschutzgesetz
und dem Sächsischen Naturschutzgesetz einschließlich Fertigstellungs- und Entwicklungspflege, die nicht länger als drei Jahre nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Abnahme nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen [VOB]) anfallen,
g)
die Kosten für aktive und passive Schallschutzmaßnahmen nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge mit gesetzlicher Verpflichtung,
h)
die Kosten für die Erfassung und Übernahme der Daten in die Straßendatenbank für Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen, in kommunale elektronische Bestandsverzeichnisse und in das Kataster für Radverkehrsanlagen,
i)
die Gestehungskosten des Grunderwerbs,
j)
die Kosten für Folgemaßnahmen, wie zum Beispiel
aa)
die Kosten für Umleitungsstrecken einschließlich der eventuell notwendig werdenden Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie der Beseitigung wesentlicher durch die Umleitung verursachter Schäden,
bb)
die Kosten für Sicherungen/Änderungen an Verkehrs-, Ver- oder Entsorgungsanlagen, die der Straßenbaulastträger auf Grund einer gesetzlichen Entschädigungspflicht zu tragen hat,
k)
die Kosten für die infolge der Bauausführung notwendige vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücken, insbesondere die Herrichtung der betroffenen Grundstücke nach den Grundsätzen des Entschädigungsrechtes,
l)
die Kosten im Zusammenhang mit der bedarfsgerechten Verlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen und deren Ausstattung mit Glasfaserkabeln nach § 77i Absatz 7 des
Telekommunikationsgesetzes
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
m)
als Eigenmittel im Rahmen der Beantragung von Fördermitteln.
2.2
Die Mittel nach § 20a des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
dürfen nicht verwendet werden für:
a)
Kosten für Leistungen, die der Bauträger selbst, jedoch nicht in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger zu tragen verpflichtet ist, wie
aa)
Straßenbeleuchtung, es sei denn, dass sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht notwendig ist (zum Beispiel in Tunneln, die auch tagsüber beleuchtet werden müssen),
bb)
Haltestellenausstattungen, wie Wartehäuschen oder Fahrgastinformationen,
b)
Kosten für den Erwerb und die Entschädigung solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar für das Vorhaben benötigt werden. Dies gilt nicht für Grundstücksteile, die nicht mehr selbständig nutzbar wären.
c)
Kosten für Bepflanzungen, die über eine den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes gemäß § 28 Absatz 1 des
Sächsischen Straßengesetzes
entsprechende landschaftsgerechte Bepflanzung hinausgehen, soweit sie nicht unmittelbar Verkehrszwecken oder der Straße selbst dienen (zum Beispiel Blendschutz, optische Führung, Schutz vor Schneeverwehungen, Erosionsschutz, Böschungsbefestigung),
d)
Kosten, die über projektbezogene Vorgaben des Denkmalschutzes hinausgehen (zum Beispiel Pflasterung),
e)
Kosten für die Unterhaltung der Verkehrsanlagen (zum Beispiel Ablösungsbeträge und Kosten für die Erhaltungs- und Betriebslast nach § 15 Absatz 4 des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes
),
f)
Finanzierungskosten (zum Beispiel Beschaffung der Finanzierungsmittel, Bauzinsen, Zinsen im Zusammenhang mit Grunderwerb, Spesen).
3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der
Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Verwendung der pauschalen Zuweisungen für Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von in kommunaler Baulast befindlichen Straßen und Radwegen gemäß § 20a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
vom 17. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 43) außer Kraft.
Dresden, den 23. Dezember 2022
Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann
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