VwV RiVASt
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – VwV RiVASt)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(VwV Richtlinien Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten – VwV RiVASt)
Vom 21. Februar 2017

[geändert durch VwV vom 28. August 2023 (SächsJMBl. S. 199) mit Wirkung ab 1. Oktober 2023]

I. Gegenstand

Es gelten die in der Anlage befindlichen bundeseinheitlichen Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt).

II. Prüfungs- und Bewilligungsbehörden

Die Prüfungs- und Bewilligungsbehörden ergeben sich aus der
Zuständigkeitsverordnung Rechtshilfe
vom 9. November 2004 (SächsGVBl. S. 580) in der jeweils geltenden Fassung.

III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2017 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
vom 12. Dezember 2008 (SächsJMBl. 2009 S. 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungs-vorschrift vom 8. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 362), außer Kraft.
Dresden, den 21. Februar 2017
Der Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow

Anlage (zu Ziffer I)

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt)
Inhaltsübersicht
Kapitel A Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten
Erster Teil Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden
Abschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 1 Grundsätze
Nummer 1
Anwendungsgrundsätze
Nummer 2
Internationale Rechtshilfe
Nummer 3
Leistung von Rechtshilfe
Nummer 4
Umfang der Rechtshilfe
Nummer 5
Geschäftswege
Nummer 6
Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
Nummer 7
Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
Nummer 8
Form der Schriftstücke
Nummer 9
Unterzeichnung und Beglaubigung
Nummer 10
Übermittlung in besonderen Fällen
Nummer 11
Begleitschreiben und Begleitbericht
Nummer 12
Berichte
Nummer 13
Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
Nummer 13a
Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2
IRG
)
Nummer 14
Übersetzungen
Nummer 15
Kosten der Rechtshilfe
Unterabschnitt 2 Allgemeines für eingehende Ersuchen
Nummer 16
Grundlagen der Rechtshilfe
Nummer 17
Fehlerhafte Zuleitung
Nummer 18
Ergänzung
Nummer 19
Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
Nummer 19a
Zuständigkeitskonzentration
Nummer 20
Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Nummer 21
Bindungswirkung der Bewilligung
Nummer 22
Erledigung des Ersuchens
Nummer 22a
Akteneinsicht
Nummer 23
Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
Nummer 24
Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Unterabschnitt 3 Allgemeines für ausgehende Ersuchen
Nummer 25
Grundlagen der Rechtshilfe
Nummer 26
Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
Nummer 27
Form des Ersuchens und seine Anlagen
Nummer 28
Legalisation
Nummer 29
Inhalt des Ersuchens
Nummer 30
Prüfung und Weiterleitung
Nummer 31
Nachträgliche Änderung der Sachlage
Abschnitt 2 Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen
Unterabschnitt 1 Ersuchen um Auslieferung
Nummer 32
Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2
IRG
)
Nummer 33
(unbesetzt)
Nummer 34
Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
Nummer 35
Verdacht einer Auslandsstraftat
Nummer 36
Vorläufige Festnahme (§ 19
IRG
)
Nummer 37
Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
Nummer 38
Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
Nummer 39
Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
Nummer 40
Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen (§ 22
IRG
)
Nummer 41
Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21
IRG
)
Nummer 42
Haftfristen
Nummer 43
Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
Nummer 44
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24
IRG
)
Nummer 45
Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
Nummer 46
Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
Nummer 47
Asylverfahren
Nummer 48
Einbürgerungsverfahren
Nummer 49
Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42
IRG
, Berichtspflichten
Nummer 50
Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
Nummer 51
Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39
IRG
)
Nummer 52
Durchführung der Auslieferung
Nummer 53
Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
Nummer 54
Nachträgliche Einwendungen
Nummer 55
Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
Nummer 56
Nachtragsersuchen
Unterabschnitt 2 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 57
Vorübergehende Auslieferung (§ 37
IRG
)
Nummer 58
Bedingungen
Nummer 59
Verzicht auf die Rücklieferung
Unterabschnitt 3 Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 60
Durchlieferung (§§ 43 ff., § 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47
IRG
)
Nummer 61
Deutsche Strafansprüche
Nummer 62
Übernahme der verfolgten Person
Nummer 63
Durchführung der Durchlieferung
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Weiterlieferung
Nummer 63a
Durchführung der Weiterlieferung
Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 64
Vorbereitendes Verfahren
Nummer 65
Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58
IRG
)
Nummer 66
Anhörung der verurteilten Person
Nummer 67
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 68
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55
IRG
, §§ 78a, b
GVG
)
Nummer 69
Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55
IRG
)
Nummer 70
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2
IRG
)
Nummer 71
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2
IRG
)
Nummer 72
Übernahme der verurteilten Person
Nummer 73
Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
Nummer 74
Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6
IRG
)
Nummer 74a
Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Nummer 74b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 56b
IRG
)
Nummer 74c
Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG (§ 57 Absatz 7 Satz 1
IRG
)
Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 75
Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67
IRG
)
Nummer 76
Herausgabe (§ 66
IRG
)
Nummer 76a
Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Nummer 77
Vernehmung
Nummer 77a
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
Nummer 78
Zustellung
Nummer 79
Gewährung eines Reisekostenvorschusses
Nummer 80
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62
IRG
)
Nummer 81
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63
IRG
)
Nummer 82
Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65
IRG
)
Nummer 83
Übersendung von Akten
Nummer 84
Auskunft aus dem Bundeszentralregister
Abschnitt 3 Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen
Unterabschnitt 1 Internationale Fahndung
Nummer 85
Internationale Fahndung
Unterabschnitt 2 Ersuchen um Auslieferung
Nummer 86
Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
Nummer 87
Besondere Beschleunigung
Nummer 88
Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
Nummer 89
Beteiligung mehrerer Behörden
Nummer 90
(unbesetzt)
Nummer 91
Auslieferungsbericht
Nummer 92
Auslieferungsunterlagen
Nummer 93
Zahl der Anlagen
Nummer 93a
Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
Nummer 94a
Inhalt des Haftbefehls
Nummer 95
Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Nummer 96
Herausgabe von Gegenständen
Nummer 97
Übernahme der verfolgten Person
Nummer 98
Ablieferung der verfolgten Person
Nummer 99
Nachricht von der Übernahme
Nummer 100
Spezialität und Nachtragsersuchen
Nummer 101
Einlieferungsvermerk in den Akten
Unterabschnitt 3 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung
Nummer 102
Voraussetzung und Durchführung
Nummer 103
Rücklieferung (§ 68
IRG
)
Unterabschnitt 4 Ersuchen um Durchlieferung
Nummer 104
Durchlieferung
Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)
Nummer 105
Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
Nummer 106
Anhörung der verurteilten Person
Nummer 107
Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
Nummer 108
Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
Nummer 109
Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4
IRG
)
Nummer 110
(unbesetzt)
Nummer 111
(unbesetzt)
Nummer 112
Abschließender Bericht
Nummer 113
Durchführung der Überstellung
Nummer 113a
Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a
StPO
oder §§ 57, 57a
StGB
Nummer 113b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 71a
IRG
)
Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe
Nummer 114
Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
Nummer 115
Zustellung
Nummer 116
Zustellung von Ladungen (vgl. die Muster mit den Nummern 31c, 31d)
Nummer 117
Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
Nummer 118
Auskunft, Überlassung von Akten
Nummer 119
Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69
IRG
)
Nummer 120
Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70
IRG
)
Nummer 121
Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
Zweiter Teil Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden
Nummer 122
Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
Nummer 123
Tätigkeit des Bundeskriminalamts
Nummer 124
Tätigkeit anderer Polizeibehörden
Nummer 125
Form und Inhalt des Ersuchens
Nummer 126
Auskunft über Vorstrafen
Nummer 127
Tätigkeit der Finanzbehörden
Dritter Teil Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Abschnitt 1 Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen
Nummer 128
Begriff der Auslandsvertretungen
Nummer 129
Grundsätze
Nummer 130
Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
Nummer 131
Dienstweg
Nummer 132
Gebühren und Auslagen
Abschnitt 2 Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 133
Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
Nummer 134
Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
Nummer 135
Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
Nummer 136
Besuchserlaubnis
Nummer 137
Fehlerhafte Zuleitung
Vierter Teil Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat
Abschnitt 1 Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 138
Genehmigung
Nummer 139
Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Abschnitt 2 Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen oder deutscher Richter oder Beamter an Amtshandlungen im Ausland
Nummer 140
Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
Nummer 141
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach 140 Absatz 1
Nummer 142
Genehmigung der ausländischen Regierung
Abschnitt 3 Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden
Nummer 142a
Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
Nummer 142b
Gemeinsame Koordinierungsgruppen
Nummer 142c
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
Fünfter Teil Verfolgungsersuchen
Nummer 143
(unbesetzt)
Nummer 144
Eingehende Verfolgungsersuchen
Nummer 145
Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
Nummer 146
Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
Nummer 147
Vorbereitende Maßnahmen
Sechster Teil Mitteilungen über Auslandsverurteilungen
Nummer 148
Mitteilungen ausländischer Stellen
Kapitel B Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erster Teil Allgemeines
Nummer 149
Geltung der Regelungen von Kapitel A
Nummer 150
Völkerrechtliche Vereinbarungen
Nummer 151
Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
Nummer 151a
Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
Nummer 151b
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Nummer 152
Stufensystem des § 1 Absatz 3
IRG
bei eingehenden Ersuchen
Zweiter Teil Europäischer Haftbefehl
Nummer 153
Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
Nummer 154
Besondere Berichtspflicht
Abschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 155
Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
Nummer 156
Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
Nummer 156a
Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
Nummer 157
Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
Nummer 158
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
Nummer 159
Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
Nummer 159a
Anhörung der verfolgten Person
Nummer 159b
Information der verfolgten Person
Nummer 160
Durchlieferung
Nummer 1601
Besondere Berichtspflichten
Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 162
Europäischer Haftbefehl
Nummer 163
Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
Nummer 164
Zusicherung der Rücküberstellung
Nummer 165
Besondere Berichtspflichten
Dritter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Nummer 166
Allgemeines
Nummer 166a
Berichtspflichten
Unterabschnitt 1 Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland
Nummer 166b
Verfahrenseinleitung von Amts wegen
Nummer 166c
Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
Nummer 166d
Unterrichtung des Urteilsstaates
Nummer 166e
Amnestie und Gnade
Nummer 166f
Durchbeförderung
Unterabschnitt 2 Vollstreckung im Ausland
Nummer 166g
Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
Nummer 166h
weiteres Verfahren
Nummer 166i
Durchbeförderung
Abschnitt 2 Übertragung und Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen
Nummer 166j
Allgemeines
Nummer 166k
Berichtspflicht
Nummer 166l
Informationspflichten, Konsultationen
Nummer 166m
Verfahrensbeginn
Nummer 166n
Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
Nummer 166o
Rückübertragung der Zuständigkeit
Abschnitt 3 Überwachungsanordnungen
Nummer 166p
Allgemeines
Nummer 166q
Berichtspflicht
Unterabschnitt 1 Überwachung in Deutschland
Nummer 166r
Fristsetzung, Berichtspflicht
Nummer
Unterrichtungspflichten
Unterabschnitt 2 Überwachung in Ausland
Nummer 166t
166t Verfahrensgang
Nummer 166u
166u Erneuerte und geänderte Maßnahmen
Nummer 166v
Rückkehr der beschuldigten Person
Abschnitt 4 Europäische Geldsanktion
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Nummer 167
Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
Nummer 168
Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
Nummer 169
Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1
IRG
)
Nummer 170
Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i
IRG
)
Nummer 171
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n
IRG
)
Nummer 172
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n
IRG
)
Nummer 173
Besonderheiten bei Opferentschädigungen
Nummer 174
Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k
IRG
)
Nummer 175
Anrufung des Bundesgerichtshofes
Nummer 176
Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2
IRG
)
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
Nummer 177
Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
Nummer 178
Rücknahme des Ersuchens
Nummer 179
Verweigerung der Vollstreckung
Nummer 180
Ergebnis der Vollstreckung
Abschnitt 5 Einziehung und Verfall
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 181
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Nummer 182
Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
Nummer 183
Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1
IRG
)
Nummer 184
Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 185
Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2
IRG
)
Nummer 186
Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2
IRG
); Sicherstellung
Nummer 187
Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Nummer 188
Ergebnis des Verfahrens
Nummer 189
Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f
IRG
)
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 190
Vollstreckungsunterlagen
Nummer 191
Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
Nummer 192
Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3
IRG
)
Nummer 193
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4
IRG
)
Vierter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Sicherstellungsmaßnahmen
Nummer 194
Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen
Nummer 195
Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3
IRG
)
Nummer 196
Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
Nummer 197
Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
Nummer 198
Unterrichtung über das weitere Verfahren
Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen
Nummer 199
Sicherungsunterlagen
Nummer 200
Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Abschnitt 2 (unbesetzt)
Kapitel C Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmeorte und der Muster
Erster Teil Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten
Zweiter Teil Bedeutung der Muster
Anhang I Deutsche Vorschriften
Nummer 1
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(
IRG
)
Nummer 2
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (
ÜAG
)
Nummer 3
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(Auszug)
Nummer 4
Zuständigkeitsvereinbarung 2004
Nummer 5
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
Nummer 6
Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Anhang II Länderteil
Nummer 1
Vorbemerkungen zum Länderteil
Nummer 2
Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhaltsübersicht des Länderteils
Nummer 3
Länder
Nummer 4
Anlage I zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze
Nummer 5
Anlage II zu Anhang II – Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (Stand: Juli 2012)
Nummer 6
Anlage III zu Anhang II – Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Absatz 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. Artikel 5 Absatz 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können
Nummer 7
Anlage IV zu Anhang II – Ausgewählte Rechtsgrundlagen für die bi- und multilaterale polizeiliche Zusammenarbeit
Anhang III
Anlage I zu Anhang III Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)
Anlage II zu Anhang III Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
Anlage III zu Anhang III Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
Anhang IV Konsolidierte Fassung des Eurojustbeschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002

Kapitel A Allgemeine Richtlinien für den Verkehr mit anderen Staaten

Erster Teil Der Rechtshilfeverkehr mit ausländischen Behörden

Abschnitt 1 Allgemeines

Unterabschnitt 1 Grundsätze

Nummer 1 Anwendungsgrundsätze
(1) Diese Richtlinien sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden bestimmt. Hinsichtlich der Entscheidungen, die der richterlichen Unabhängigkeit unterliegen, enthalten sie nur Hinweise.
(2) Die Richtlinien sind anzuwenden, soweit ihnen nicht völkerrechtliche Übereinkünfte (Verträge, Vereinbarungen, Gegenseitigkeitserklärungen u. Ä.) entgegenstehen. Sie sind auf den Regelfall abgestellt. In besonderen Fällen kann von ihnen abgewichen werden.
Nummer 2 Internationale Rechtshilfe
Internationale Rechtshilfe im Sinne dieser Richtlinien ist jede Unterstützung, die für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit (§ 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen–
IRG
–, abgedruckt im Anhang I unter Nummer 1) in einem anderen Staat gewährt wird, unabhängig davon, ob das Verfahren von einem Gericht oder einer anderen Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfe von einem Gericht oder von einer anderen Behörde zu leisten ist.
Nummer 3 Leistung von Rechtshilfe
(1) Eine Pflicht zur Rechtshilfe besteht nur, soweit sie durch eine völkerrechtliche Übereinkunft oder aufgrund eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union übernommen ist. Besteht keine Pflicht zur Rechtshilfe, ergibt sich aus dem Recht des ersuchten Staates, ob und inwieweit sie geleistet werden darf.
(2) Die einschlägigen deutschen Vorschriften enthält vor allem das
IRG
. Die wesentlichen völkerrechtlichen Übereinkünfte, die Rahmenbeschlüsse und Hinweise auf das ausländische Recht sind in den Anhängen II (Länderteil) und III (Rahmenbeschlüsse) angeführt.
Nummer 4 Umfang der Rechtshilfe
(1) Grundsätzlich wird Rechtshilfe nur auf Ersuchen einer zuständigen Behörde und in dem Umfang geleistet, in dem sie erbeten wird. Über den Wortlaut des Ersuchens hinausgehende Maßnahmen kommen in Betracht, soweit sie offensichtlich seinem Sinn und Zweck entsprechen.
(2) Ausnahmsweise können schon vor Stellung eines Ersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen werden (z.B. Inhaftnahme zur Vorbereitung einer Auslieferung, Beschlagnahme in Erwartung eines Herausgabeersuchens, Ermittlung des Wohnorts und der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Vernehmungsersuchens, nicht jedoch Einholung einer Genehmigung nach Nummer 142).
(3) Spontanauskünfte (§§ 61a, 92c
IRG
) sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft keine abweichende Regelung für die Übermittlung personenbezogener Daten durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens enthält.
Nummer 5 Geschäftswege
(1) Im Rechtshilfeverkehr kommen folgende Geschäftswege in Betracht:
a)
der diplomatische Geschäftsweg
die Regierung eines der beiden beteiligten Staaten und die diplomatische Vertretung des anderen treten miteinander in Verbindung,
b)
der ministerielle Geschäftsweg
die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden in den beteiligten Staaten treten miteinander in Verbindung,
c)
der konsularische Geschäftsweg
eine konsularische Vertretung im Gebiet des ersuchten Staates und die Behörden dieses Staates treten miteinander in Verbindung,
d)
der unmittelbare Geschäftsweg
die ersuchende und die ersuchte Behörde treten unmittelbar miteinander in Verbindung, unbeschadet der Einschaltung einer Prüfungs- oder Bewilligungsbehörde sowie der Übermittlung über das Bundeskriminalamt oder eine andere Übermittlungsstelle.
(2) Der diplomatische Geschäftsweg muss eingehalten werden, wenn nicht ein anderer Geschäftsweg zugelassen ist.
(3) Erscheint aus besonderen Gründen ausnahmsweise die Wahl eines anderen als des vorgeschriebenen Geschäftswegs angezeigt, ist die vorherige Genehmigung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde einzuholen.
Nummer 6 Verkehr zwischen Bundes- und Landesbehörden und dem Bundeskriminalamt
Justiz- oder Verwaltungsbehörden eines Landes und das Bundeskriminalamt treten über das jeweilige Landeskriminalamt miteinander in Verbindung. In Eilfällen können sie unmittelbar miteinander in Verbindung treten; das Landeskriminalamt ist gleichzeitig zu unterrichten. Ist die Bundespolizei für die Sachbearbeitung zuständig, tritt an die Stelle des Landeskriminalamtes das Bundespolizeipräsidium.
Nummer 7 Besondere am Rechtshilfeverkehr beteiligte Behörden
(1) Im Rechtshilfeverkehr sind innerstaatlich nach der Art ihrer Mitwirkung folgende besonderen Behörden zu unterscheiden:
a)
die Bewilligungsbehörde
sie entscheidet über eingehende Ersuchen und über die Stellung ausgehender Ersuchen,
b)
die Prüfungsbehörde
sie prüft bei eingehenden Ersuchen, ob sie ordnungsgemäß erledigt worden sind und bei ausgehenden Ersuchen, ob sie gestellt werden dürfen und ordnungsgemäß abgefasst sind,
c)
die Vornahmebehörde
sie führt eingehende Ersuchen aus (vgl. Nummer 22).
(2) Wem die Befugnis zur Bewilligung der Rechtshilfe zusteht, ergibt sich aus § 74
IRG
, der Zuständigkeitsvereinbarung und ihren Ergänzungen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie den hierzu ergangenen Regelungen. Die Prüfungsbehörden der Länder werden durch landesrechtliche Vorschriften bestimmt. Eine Behörde kann zugleich Bewilligungs-, Prüfungs- und Vornahmebehörde sein.
Nummer 8 Form der Schriftstücke
(1) Im Rechtshilfeverkehr ist auf die äußere Form aller Schriftstücke einschließlich der Anlagen besondere Sorgfalt zu verwenden. Insbesondere ist zu beachten:
a)
Anschreiben sollen Anrede und Schlussformel enthalten. Die Anschrift der Behörde, das Aktenzeichen und der Name eines Ansprechpartners sind anzugeben (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer).
b)
Abkürzungen dürfen gebraucht werden, soweit sie allgemein üblich, eindeutig und auch im Ausland verständlich sind. Darüber hinaus sind Abkürzungen gestattet, wenn sie in einem Vermerk erläutert sind.
c)
Ausländische Behörden sind mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung zu benennen.
d)
Ausländische Orte, für die eine deutsche Bezeichnung üblich ist, werden regelmäßig mit dem deutschen Namen bezeichnet (z.B. Arnheim, Bozen, Genf, Lüttich, Straßburg). Abweichend hiervon ist in der postalischen Anschrift der ausländische Ort mit der amtlichen im Empfangsland geltenden Bezeichnung anzugeben.
e)
Ausländische Staaten sind mit ihrer amtlichen Bezeichnung oder deren Kurzfassung zu benennen; hinsichtlich der Bezeichnung wird auf den Länderteil hingewiesen.
(2) Die Verwendung von Vordrucken ist zulässig.
(3) Auf die für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücke sind Eingangsstempel, Randschreiben, Prüfungsvermerke und dergleichen nicht zu setzen.
(4) Akten, die in das Ausland versandt werden sollen, sind vollständig zu heften und mit Blattzahlen zu versehen.
(5) Mehrfertigungen im Sinne dieser Richtlinien können durch jede Art der Vervielfältigung der Urschrift hergestellt werden.
Nummer 9 Unterzeichnung und Beglaubigung
(1) Alle an ausländische Behörden gerichteten amtlichen Schreiben müssen von einer Richterin, einem Richter, einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes und vergleichbarer Laufbahngruppen oder bei nach dem
Rechtspflegergesetz
übertragenen Aufgaben von einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger unterzeichnet werden. Mit Zustimmung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde sind Ausnahmen von Satz 1 zulässig.
(2) Die Beglaubigung von Schriftstücken, die zur Verwendung im Ausland bestimmt sind, kann auch von einer Urkundsbeamtin oder einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
(3) Bei den für ausländische Behörden bestimmten Schriftstücken ist der Unterschrift die Amtsbezeichnung (Dienstbezeichnung) und ein Abdruck des Dienstsiegels beizufügen.
Nummer 10 Übermittlung in besonderen Fällen (1) In Eilfällen und bei Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland sollten private Kurierdienste in Anspruch genommen werden. Sendungen an Behörden im außereuropäischen Raum sind grundsätzlich mit Luftpost oder privaten Kurierdiensten zu übermitteln.
(2) Falls im unmittelbaren Schriftverkehr mit deutschen Auslandsvertretungen aus Sicherheitsgründen oder wegen der Unzulänglichkeit der Postverhältnisse im Bestimmungsland die Benutzung des Kurierwegs des Auswärtigen Amts ausnahmsweise erforderlich erscheint, ist die betreffende Sendung mit folgender Beschriftung zu versehen:
für Sendungen bis 500 g
für Sendungen bis 500 g
Anschrift Beschriftung
Auswärtiges Amt Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung 11013 Berlin Luftbeutel
für Sendungen ab 500 g
für Sendungen ab 500 g
Anschrift Beschriftung
Auswärtiges Amt Eilige Rechtssache für die Auslandsvertretung Werderscher Markt 1 10117 Berlin Luftbeutel
Eine Verkürzung der Übersendungszeit ist mit dem Kurierweg nicht ohne Weiteres verbunden.
(3) In Eilfällen und soweit es für die Erledigung eingehender und für die Übermittlung ausgehender Ersuchen ausreichend ist, können auch andere Übermittlungsformen (z.B. Fernschreiben, Telefax, Telefon, E-Mail) in Anspruch genommen werden. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten ist dabei auf ausreichenden Datenschutz zu achten.
Nummer 11 Begleitschreiben und Begleitbericht
Im Rechtshilfeverkehr werden folgende besondere Schriftstücke verwendet:
1.
Das Begleitschreiben:
es dient der Übermittlung oder Rückleitung eines Ersuchens und wird gerichtet:
a)
bei eingehenden Ersuchen an eine ausländische Behörde, der die Erledigungsstücke zu einem Ersuchen übermittelt werden (vgl. Muster Nummer 1). Werden die Erledigungsstücke über die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zurückgeleitet, ist die Beifügung eines Begleitschreibens nur erforderlich, wenn Anlass zu Erläuterungen oder ergänzenden Mitteilungen an die ersuchende Behörde besteht,
b)
bei ausgehenden Ersuchen an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder im unmittelbaren Verkehr an eine besondere ausländische Empfangsstelle, wenn die Auslandsvertretung oder die Empfangsstelle das Ersuchen an die ersuchte Behörde weitergeben soll (vgl. Muster Nummer 2, 2a).
2.
Der Begleitbericht
mit ihm werden Vorgänge aller Art der Bewilligungs- oder der Prüfungsbehörde sowie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorgelegt. Er kann gegebenenfalls in abgekürzter Form – auch unter Verwendung von Stempeln – auf eine Mehrfertigung des Begleitschreibens oder eines Zuleitungsschreibens an die Vornahmebehörde gesetzt werden.
Nummer 12 Berichte
(1) Berichte an die obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörden dienen der internen Information und werden an ausländische Behörden nicht weitergegeben. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind Berichte und gegebenenfalls ihre Anlagen mit zwei Mehrfertigungen vorzulegen. Die Mehrfertigungen dienen der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz, das seinerseits das Auswärtige Amt unterrichtet. Ihre Beifügung ist daher nicht erforderlich, wenn ersichtlich ist, dass zu einer Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz und des Auswärtigen Amtes kein Anlass besteht.
(2) Werden Berichte auf dem Dienstweg vorgelegt, sind für die beteiligten Behörden zusätzliche Mehrfertigungen beizufügen.
Nummer 13 Berichtspflicht der Bewilligungsbehörde in besonderen Fällen
(1) Vor der Ausführung eines eingehenden oder der Weiterleitung eines ausgehenden Ersuchens ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten, wenn das Ersuchen aus der Sicht des ersuchenden oder des ersuchten Staates von besonderer Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung sein könnte. Eine besondere Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn Anhaltspunkte für die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder einen Verstoß gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung (ordre public) – z.B. eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder politische Verfolgung – bestehen. Hierzu zählen auch Fälle, die die Beschlagnahme und Herausgabe von bedeutsamen Kulturgütern betreffen.
(2) Nachträglich ist zu berichten, wenn ein deutsches Ersuchen abgelehnt wurde. Eine solche Berichtspflicht besteht auch, wenn ein Ersuchen, welches eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betrifft, wegen Gefahr im Verzug ohne die ansonsten erforderliche Beteiligung der Bundesregierung gestellt wurde.
(3) Von jeder gerichtlichen Entscheidung, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befasst, sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde drei Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 13a Berichtspflicht in Immunitätsangelegenheiten (vgl. auch § 77 Absatz 2
IRG
)
Ist von der Erledigung eines eingehenden Ersuchens ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages, ein Abgeordneter eines Landesparlaments oder ein Mitglied des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland betroffen oder berührt die Erledigung die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchung und Beschlagnahme in den Räumen eines Parlaments, so ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorab zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. Im Übrigen gelten die Nummern 191 ff. der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) entsprechend.
Nummer 14 Übersetzungen
(1) Soweit nicht in völkerrechtlichen Übereinkünften etwas anderes bestimmt ist (vgl. Länderteil), sind einem Ersuchen und seinen Anlagen Übersetzungen beizufügen. Ist Übersetzungsverzicht vereinbart, kann es sich bei besonders bedeutsamen oder eilbedürftigen Ersuchen im Interesse einer schnelleren Erledigung empfehlen, gleichwohl Übersetzungen des Ersuchens beizufügen.
(2) Ist ein eingehendes Ersuchen nicht in deutscher Sprache abgefasst und ist die ersuchende Behörde nach den bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften von der Beifügung von Übersetzungen befreit, hat die Bewilligungsbehörde Übersetzungen anfertigen zu lassen, soweit dies für die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe oder für die Erledigung des Ersuchens erforderlich erscheint. Ist die ersuchende Behörde nicht von der Beifügung von Übersetzungen befreit, sind diese, soweit nicht im Einzelfall ausnahmsweise eine Anfertigung durch die Bewilligungsbehörde angezeigt scheint, nachzufordern. Ist die Übersetzung unzureichend, so kann eine verständliche Übersetzung nachgefordert werden.
(3) Bei ausgehenden Ersuchen können mehrsprachige Vordrucke verwendet werden (vgl. Muster Nummer 2a, 31b, 33b). Im Übrigen sind die Übersetzungen von der Behörde zu beschaffen, die das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren betreibt. Diese Übersetzungen müssen den die Richtigkeit der Übersetzung bestätigenden Vermerk einer amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzerin/Dolmetscherin oder eines amtlich bestellten oder vereidigten Übersetzers/Dolmetschers tragen, wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften (insbesondere in Auslieferungsvereinbarungen) vorgesehen ist oder wenn Rechtshilfe auf vertragsloser Grundlage begehrt wird. In Zweifelsfällen sollte das beabsichtigte Ersuchen vor Anfertigung der Übersetzungen der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
(4) Ein in völkerrechtlichen Übereinkünften vereinbarter Übersetzungsverzicht berührt nicht die Übersetzungspflichten aus Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK (vgl. auch Nummer 181 Absatz 2 RiStBV).
Nummer 15 Kosten der Rechtshilfe
(1) Kosten der Rechtshilfe werden unbeschadet der Regelung in besonderen Fällen (vgl. Nummer 77 und Nummer 77a) nur angefordert oder erstattet, soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft dies zulässt oder der ausländische Staat auch seinerseits Erstattung verlangt.
(2) Die deutschen Kostenvorschriften sind in der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung enthalten.
(3) Kann von einer ausländischen Behörde die Erstattung der Kosten verlangt werden, sammelt die Vornahmebehörde die Belege und erstellt eine Kostenrechnung. Werden die Erledigungsstücke auf dem unmittelbaren oder auf dem konsularischen Geschäftsweg übersandt, ist in dem Begleitschreiben die ersuchende Behörde zu bitten, die in der beigefügten Kostenrechnung aufgeführten Kosten an die Gerichtskasse unter Angabe der auf der Rechnung vermerkten Geschäftsnummer alsbald zu erstatten. In anderen Fällen ist die Kostenrechnung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen. Gehen die angeforderten Kosten nicht innerhalb von sechs Monaten ein, ist in den in Satz 2 genannten Fällen die ersuchende Behörde an die Begleichung zu erinnern; im Übrigen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. In allen Fällen ist zu berichten, wenn angeforderte Kosten innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden sind.
(4) Hinsichtlich der Kosten, die der ersuchende ausländische Staat nicht erstattet, findet ein Rückgriff auf andere Verwaltungen nicht statt.
(5) Kosten, die den deutschen Behörden durch die Inanspruchnahme von Rechtshilfe entstehen, fallen regelmäßig der Behörde zur Last, die das Ersuchen angeregt hat. Sind bei einer Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt, gilt die Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 5).

Unterabschnitt 2 Allgemeines für eingehende Ersuchen

Nummer 16 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Bei eingehenden Ersuchen muss von der Bewilligungsbehörde zunächst geprüft werden, ob eine Pflicht zur Leistung der erbetenen Rechtshilfe besteht (vgl. Nummer 3).
(2) Besteht keine völkerrechtliche Übereinkunft zur Leistung der Rechtshilfe, kann sie nach Maßgabe des
IRG
bewilligt werden.
Nummer 17 Fehlerhafte Zuleitung
(1) Wird ein Ersuchen auf einem nicht zugelassenen Geschäftsweg übermittelt, ist es zu bewilligen, wenn keine sonstigen Hinderungsgründe vorliegen. Die Erledigungsstücke sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zurückzuleiten.
(2) Ist ein Ersuchen bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist es an die zuständige Bewilligungsbehörde weiterzuleiten. Von der Abgabe ist die ersuchende Behörde auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg zu verständigen. Ist ein Ersuchen über eine oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde bei einer nicht zuständigen Behörde eingegangen, ist die Abgabenachricht nicht an die ersuchende Behörde, sondern an die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu richten.
Nummer 18 Ergänzung
Steht der Rechtshilfe ein behebbares Hindernis entgegen, ist dem ersuchenden Staat Gelegenheit zu geben, das Ersuchen zu ergänzen.
Nummer 19 Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe
(1) Ein Rechtshilfeersuchen, das unmittelbar bei der Vornahmebehörde eingeht, ist unverzüglich der für die Bewilligung zuständigen Behörde zuzuleiten.
(2) Hat die Bewilligungsbehörde ein Ersuchen abgelehnt, berichtet sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde unter Beifügung einer Mehrfertigung des Ersuchens nachträglich. In besonderen Fällen im Sinne von Nummer 13 Absatz 1 ist vorab zu berichten und die Äußerung der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde abzuwarten.
(3) Hält die Bewilligungsbehörde es für erforderlich, dass das Oberlandesgericht gemäß § 61 Absatz 1 Satz 2
IRG
über die Zulässigkeit der Rechtshilfe entscheidet, berichtet sie unter Beifügung des Ersuchens der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(4) Beschließt das Oberlandesgericht, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs einzuholen (§ 61 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42
IRG
), leitet die Generalstaatsanwaltschaft die Vorgänge unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu; sie berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(5) Bei eingehenden Ersuchen, die Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder einen Bannbruch betreffen, stellt die Bewilligungsbehörde die Beteiligung der Steuer- bzw. Zollfahndungsdienste sicher, es sei denn, es handelt sich um ein Zustellungs- oder Vollstreckungshilfeersuchen.
Nummer 19a Zuständigkeitskonzentration
(1) Sind bei Ersuchen um sonstige Rechtshilfe mehrere Bewilligungsbehörden zuständig, können sie zur Gewährleistung einer einheitlichen Sachbehandlung die Konzentration der Zuständigkeit für die Bewilligung bei einer Behörde vereinbaren. Maßgebend hierfür sind insbesondere Schwerpunkt der vorzunehmenden Handlungen, Vorbefassung, Wohnsitz der betroffenen Person.
(2) Dies gilt entsprechend für die Bestimmung einer zentralen Vornahmebehörde durch die Bewilligungsbehörde.
Nummer 20 Stichtag für die Voraussetzungen der Rechtshilfe
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfe müssen auch noch in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem die Verwertung der Rechtshilfemaßnahme dem ersuchenden Staat ermöglicht wird (z.B. Überstellung einer Person, Übergabe oder Zuleitung von Gegenständen oder sonstiger Erledigungsstücke, Einsichtnahme in Akten).
Nummer 21 Bindungswirkung der Bewilligung
(1) Die Vornahmebehörde ist an die Entscheidung der Bewilligungsbehörde über die Zulässigkeit der Rechtshilfe gebunden. Ist die Vornahmebehörde jedoch ein Gericht, kann sie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbeiführen (§§ 60, 61
IRG
). In diesem Fall empfiehlt es sich, die Sache dem Oberlandesgericht über die Bewilligungsbehörde vorzulegen. Diese hat die Möglichkeit der Abhilfe. Sie berichtet in diesen Fällen der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Werden nachträglich Umstände bekannt, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Rechtshilfe hätte bewilligt werden dürfen, ist die Bewilligungsbehörde zu unterrichten und deren Äußerung abzuwarten.
Nummer 22 Erledigung des Ersuchens
(1) Hält die Bewilligungsbehörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist das Ersuchen, soweit nicht gesetzlich oder vertraglich etwas anderes bestimmt ist, von der Vornahmebehörde nach denselben Vorschriften auszuführen, die gelten würden, wenn das Ersuchen von einer deutschen Behörde gestellt worden wäre; dies gilt auch für Zwangsmaßnahmen, die bei der Erledigung des Ersuchens notwendig werden (§ 59 Absatz 3, § 77
IRG
). Besonderen Wünschen der ersuchenden Behörde ist zu entsprechen, soweit nicht zwingende Vorschriften entgegenstehen.
(2) Das Rechtshilfegeschäft soll grundsätzlich nicht vor der Entscheidung der Bewilligungsbehörde nach Absatz 1 vorgenommen werden. Ausnahmsweise darf die Vornahmebehörde das Rechtshilfegeschäft bei Gefahr im Verzug davor ausführen, wenn gegen die Gewährung der Rechtshilfe keine Bedenken bestehen. Ist das Rechtshilfegeschäft davor vorgenommen worden, so übersendet die Vornahmebehörde das Ersuchen und die Erledigungsstücke der Bewilligungsbehörde.
(3) Soweit nach den deutschen Vorschriften Verfahrensbeteiligte bei den Untersuchungshandlungen anwesend sein dürfen, kann auch den entsprechenden am ausländischen Verfahren beteiligten Personen von der Vornahmebehörde die Anwesenheit gestattet werden. Ausländischen Richtern oder Beamten darf die Erlaubnis zur Anwesenheit in amtlicher Eigenschaft nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörde erteilt werden (vgl. die Nummern 138, 139), soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.
(4) Ist um Terminsnachricht gebeten worden, sind die Termine zeitlich so anzusetzen, dass die im Ausland wohnenden Beteiligten daran teilnehmen können. In der Terminsnachricht ist darauf hinzuweisen, dass die Benachrichtigung der im Ausland wohnenden Verfahrensbeteiligten der ersuchenden Behörde obliegt.
(5) Verzögert sich die Erledigung eines Ersuchens nicht unerheblich, kann es angezeigt sein, der ersuchenden Behörde eine Zwischennachricht zu erteilen.
Nummer 22a Akteneinsicht
(1) Für die Gewährung von Einsicht in einen Rechtshilfevorgang gelten die Vorschriften der
Strafprozessordnung
(
StPO
) und der Nummern 182 bis 189 RiStBV entsprechend. Enthalten die Vorgänge Unterlagen, die außenpolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren können, so ist vor Genehmigung der Einsicht der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Entscheidung abzuwarten. Vorgänge, die die Bewilligung betreffen, unterliegen grundsätzlich nicht der Akteneinsicht.
(2) Vor der Gewährung der beantragten Akteneinsicht ist die ersuchende Behörde auf dem vorgesehenen Geschäftsweg um Äußerung zu bitten, ob und in welchem Umfang Akteneinsicht gewährt werden kann, sofern nicht offenkundig ist, dass die Gewährung von Akteneinsicht den Zweck des Verfahrens der ersuchenden Behörde nicht gefährdet.
Nummer 23 Weitergabe nach der Erledigung des Ersuchens
(1) Nach der Erledigung leitet die Vornahmebehörde das Originalersuchen und die Erledigungsstücke mit einem Begleitbericht und gegebenenfalls mit einem Begleitschreiben (vgl. Nummer 11, Muster Nummer 1) der Prüfungsbehörde zu. Diese prüft, ob das Ersuchen vollständig und in einer für die Verwertung im Ausland geeigneten Weise erledigt worden ist. Ergeben sich dabei Mängel, sorgt sie dafür, dass diese behoben werden.
(2) Ist der unmittelbare oder der konsularische Geschäftsweg zugelassen, leitet die Prüfungsbehörde die Erledigungsstücke unter Beifügung des Originalersuchens mit dem Begleitschreiben der ersuchenden Behörde auf diesem Weg zu. In den anderen Fällen vermerkt sie auf dem Begleitbericht, dass die Erledigungsstücke geprüft worden sind und übersendet die Vorgänge der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Erledigungsstücke ohne Mehrfertigungen vorzulegen.
Nummer 24 Inländische Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahmen
Ersuchen sind auch darauf zu prüfen, ob eine Strafverfolgungs- oder Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt. Wird eine solche für erforderlich gehalten, ist die zuständige deutsche Behörde zu verständigen oder bei eigener Zuständigkeit das Erforderliche zu veranlassen.

Unterabschnitt 3 Allgemeines für ausgehende Ersuchen

Nummer 25 Grundlagen der Rechtshilfe
(1) Ausländische Staaten können um Rechtshilfe gebeten werden, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vertragliche Rechtshilfe) oder das Recht des ausländischen Staates (vertragslose Rechtshilfe) dies zulassen. Nähere Einzelheiten können dem Länderteil entnommen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(2) Bestehen Zweifel, ob ein ausländischer Staat um Rechtshilfe ersucht werden soll, z.B. weil die deutschen Behörden einem entsprechenden ausländischen Ersuchen nicht stattgeben würden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten oder ihr das Ersuchen vorzulegen.
Nummer 26 Berücksichtigung des ausländischen Verfahrensrechts
Bei einem Ersuchen um Rechtshilfe ist zu beachten, dass die ausländischen Behörden das Ersuchen nach den Zuständigkeitsvorschriften und in der Regel auch nach den Formvorschriften des ausländischen Rechts erledigen; deren Einhaltung genügt für das deutsche Verfahren. Die ausländischen Behörden können, insbesondere wenn dies in völkerrechtlichen Übereinkünften vorgesehen ist, gebeten werden, bei der Erledigung des Ersuchens bestimmte deutsche Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen.
Nummer 27 Form des Ersuchens und seine Anlagen
(1) Das Ersuchen ist auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg im Original an die zur Vornahme der begehrten Rechtshilfehandlung zuständige ausländische Behörde zu übersenden. Bestehen Zweifel, welche Behörde für die Erledigung zuständig ist, ist im Anschreiben neben der vermutlich zuständigen Behörde der Zusatz „oder die sonst zuständige Behörde“ anzubringen. Sind im Ausland mehrere Rechtshilfehandlungen vorzunehmen, müssen so viele Ersuchen gestellt werden als voraussichtlich Behörden für die Erledigung in Betracht kommen.
(2) Das Ersuchen und die zu seiner Erledigung erforderlichen Angaben sind in ein und dasselbe Schriftstück aufzunehmen. Gesetzestexte können als Anlage beigefügt werden. Akten und Urkunden sollen dem Ersuchen nur in beglaubigter Mehrfertigung beigefügt werden. Andernfalls ist zumindest bei Urkunden eine beglaubigte Mehrfertigung zurückzubehalten.
(3) Anlagen sind dem Ersuchen derart beizugeben, dass ein Verlust oder eine Verwechslung vermieden wird. Auf Lichtbildern, Ablichtungen, Plänen und dergleichen ist gegebenenfalls zu vermerken, welche Person oder welchen Gegenstand sie darstellen.
(4) Ersuchen, deren Erledigung besonders eilt, und Ersuchen in Haftsachen sind am Kopf des Schreibens als Eilsache oder Haftsache zu bezeichnen.
Nummer 28 Legalisation
(1) Durch die Legalisation bestätigt die berufskonsularische Vertretung eines ausländischen Staates, dass die Unterschrift auf einer amtlichen inländischen Urkunde echt ist. In einer erweiterten Form umfasst die Legalisation auch die Bestätigung, dass der Aussteller nach den Gesetzen zur Ausstellung der Urkunde zuständig war und dass die Urkunde in gesetzlicher Form aufgenommen ist.
(2) Im Länderteil ist vermerkt, im Verhältnis zu welchen Staaten eine Legalisation oder eine Legalisation in erweiterter Form erforderlich ist. Aus dem Länderteil ergibt sich auch, welche Staaten sich mit einer besonderen Art der Beglaubigung (z.B. durch die Bundesregierung) oder der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille; vgl. Vordruck 3a) an Stelle einer Legalisation begnügen.
(3) Die Legalisation durch die ausländische berufskonsularische Vertretung wird durch die Prüfungsbehörde herbeigeführt. In der Regel genügt es, wenn jeweils ein mit Beglaubigungsvermerk (vgl. Muster Nummer 3) versehenes Exemplar der Unterlagen legalisiert wird.
Nummer 29 Inhalt des Ersuchens
(1) Jedes Ersuchen muss die Handlung, um deren Vornahme ersucht wird, genau bezeichnen. Es soll knapp und klar gefasst sein, jedoch ausreichend Auskunft über das Verfahren geben, für das die Rechtshilfe begehrt wird. Es muss, soweit erforderlich, Angaben über die Person des Betroffenen, seine Staatsangehörigkeit und seinen derzeitigen Aufenthaltsort enthalten. Soweit das Ersuchen auf eine völkerrechtliche Vereinbarung gestützt werden kann, soll diese bezeichnet werden.
(2) Steht Verfahrensbeteiligten nach deutschen Vorschriften das Recht zur Teilnahme an einer Beweisaufnahme zu, sind sie zu befragen, ob sie hierauf verzichten. Liegt ein solcher Verzicht nicht vor, ist die Bitte auszusprechen, die ersuchende Behörde von dem anberaumten Termin so rechtzeitig zu benachrichtigen, dass die Beteiligten von dem Zeitpunkt der Beweisaufnahme verständigt werden und an ihr teilnehmen können. Erscheint ausnahmsweise, z.B. weil die Beteiligten sich im Gebiet des ersuchten Staates aufhalten, die unmittelbare Benachrichtigung durch die Behörden des ersuchten Staates zweckmäßiger, ist in dem Ersuchen darum zu bitten und die Anschrift der Beteiligten in das Ersuchen aufzunehmen.
Nummer 30 Prüfung und Weiterleitung
(1) Das Ersuchen, der Begleitbericht und gegebenenfalls das Begleitschreiben (vgl. die Nummern 11 und 12 Absatz 2, Muster Nummer 2, 2a) sowie die Übersetzungen (vgl. Nummer 14) sind von der ersuchenden Stelle der Prüfungsbehörde vorzulegen; eine Mehrfertigung der Unterlagen ist zu den Akten zu nehmen. Ist das Ersuchen zu beanstanden, gibt die Prüfungsbehörde es mit den erforderlichen Bemerkungen zurück. Ist es nicht zu beanstanden, vermerkt die Prüfungsbehörde dies auf dem Begleitbericht und leitet – sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist – die Unterlagen auf dem vorgeschriebenen Weg der Bewilligungsbehörde zu. Soweit im Verhältnis zu bestimmten Staaten (vgl. Länderteil) die Einschaltung besonderer Übermittlungsbehörden (z.B. der Generalstaatsanwaltschaft) vorgesehen ist, wird das Begleitschreiben von dieser Behörde gefertigt.
(2) Die Bewilligungsbehörde übermittelt das Ersuchen auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg. Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben, kann das Ersuchen unmittelbar der deutschen diplomatischen Vertretung in dem ersuchten Staat übersandt werden, wenn die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat.
(3) Dem ausländischen Staat werden das Ersuchen, seine Anlagen und die Übersetzungen grundsätzlich in zweifacher Fertigung übermittelt.
(4) Können Ersuchen nicht auf dem unmittelbaren Geschäftsweg übersandt werden, so sind sie der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen
a)
im diplomatischen Geschäftsweg in sechsfacher Fertigung,
b)
im ministeriellen Geschäftsweg, soweit das Ersuchen von einem Bundesamt oder Bundesministerium weiterzuleiten ist, in vierfacher Fertigung und
c)
in den übrigen Fällen des ministeriellen Geschäftswegs in dreifacher Fertigung.
Im konsularischen Geschäftsweg und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 sind die Unterlagen der deutschen Auslandsvertretung in dreifacher Fertigung zu übersenden. Übersetzungen sind in jedem Fall in zweifacher Fertigung beizufügen. Besonderheiten können sich bei Auslieferungs- und bei Vollstreckungshilfeersuchen ergeben (vgl. die Nummern 93, 93a, 112).
(5) Hat die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde das Ersuchen weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über sie ein, ist über die Erledigung zu berichten.
Nummer 31 Nachträgliche Änderung der Sachlage
(1) Ändern sich nach Abgang eines Ersuchens die Verhältnisse in einer für die Erledigung bedeutsamen Weise, ist die ersuchte ausländische Behörde unverzüglich auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg, in Eilfällen unmittelbar – gegebenenfalls über das Bundeskriminalamt – zu benachrichtigen.
(2) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn vor der Stellung eines förmlichen Rechtshilfeersuchens vorläufige Maßnahmen im Ausland angeregt wurden (z.B. durch Einleitung der internationalen Fahndung) oder wenn bekannt ist, dass die ausländischen Behörden in Erwartung eines Ersuchens vorläufige Maßnahmen ergriffen haben.

Abschnitt 2 Besondere Richtlinien für eingehende Ersuchen

Unterabschnitt 1 Ersuchen um Auslieferung

Nummer 32 Staatsangehörigkeit der verfolgten Person (§ 2
IRG
)
Bei Zweifeln über die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person kann die zuständige Behörde mit den Behörden der inneren Verwaltung und unmittelbar mit den ausländischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen in Verbindung treten.
Nummer 33 (unbesetzt)
Nummer 34 Zuständigkeit bei Gefahr im Verzug
Eine örtlich nicht zuständige Generalstaatsanwaltschaft hat sich den innerhalb ihres Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist (§ 77
IRG
in Verbindung mit § 143 Absatz 2
GVG
). Gleiches gilt für Untersuchungshandlungen eines örtlich nicht zuständigen Oberlandesgerichts (§ 77
IRG
in Verbindung mit § 21
StPO
).
Nummer 35 Verdacht einer Auslandsstraftat
(1) Stellt eine Behörde fest, dass eine Person, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, in dem Verdacht steht, im Ausland eine Straftat begangen zu haben, oder dass sie im Ausland wegen einer solchen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die sie noch zu verbüßen hat, benachrichtigt sie unverzüglich und unmittelbar die Generalstaatsanwaltschaft, und zwar auch dann, wenn die Person nicht festgenommen wird. Vor der Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft dürfen keine Maßnahmen getroffen werden, die eine Auslieferung des Ausländers unmöglich machen würden.
(2) Falls die Generalstaatsanwaltschaft damit rechnet, dass die ausländische Behörde die Auslieferung zur Verfolgung oder Vollstreckung betreiben wird, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Weisung ab, sofern sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist. Ist sie Bewilligungsbehörde, so fragt sie bei der ausländischen Behörde an, ob um vorläufige Festnahme ersucht wird. Erfolgt die Anfrage unmittelbar, unterrichtet sie nachrichtlich das Bundeskriminalamt über das Landeskriminalamt. Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 Nummer 2
IRG
veranlasst sie – auch ohne ein entsprechendes Ersuchen – die Festnahme der Person und beantragt die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft.
Nummer 36 Vorläufige Festnahme (§ 19
IRG
)
(1) Jede Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind unter den Voraussetzungen der §§ 15 und 16 IRG befugt, die verfolgte Person vorläufig festzunehmen. Anlass für die Annahme eines dringenden Tatverdachts im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 2
IRG
kann z.B. eine Ausschreibung zur Festnahme in Fahndungshilfsmitteln oder das Geständnis der Person sein.
(2) Kann ein Ersuchen um vorläufige Festnahme nicht alsbald ausgeführt werden oder bestehen gegen die Ausführung Bedenken, ist das Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen. Bis zu einer anderen Weisung ist gegebenenfalls die Fahndung fortzusetzen.
(3) Von einer vorläufigen Festnahme zur Vorbereitung der Auslieferung ist die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Der verfolgten Person ist unmittelbar nach Festnahme das Merkblatt über die Erklärung der Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (Muster Nummer 40b) in einer ihr verständlichen Sprache auszuhändigen.
Nummer 37 Vorläufige Maßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft
(1) Erscheint die Auslieferung nicht von vornherein unzulässig und bestehen auch sonst gegen die Ausführung eines Festnahmeersuchens keine Bedenken, trifft die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich die notwendigen Maßnahmen. Unter den Voraussetzungen des § 16
IRG
beantragt sie bei dem Oberlandesgericht die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (vgl. Muster Nummer 4). Für die Fahndung stehen ihr alle Mittel zu Gebote, die im deutschen Strafverfahren zulässig sind.
(2) Auch während der Fahndung ermittelt die Generalstaatsanwaltschaft, ob der Auslieferung Hindernisse entgegenstehen.
(3) Wird die verfolgte Person im Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts ermittelt, gibt die Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren unmittelbar an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft ab.
Nummer 38 Mitteilung der vorläufigen Festnahme an die ausländische Behörde
Wird eine Person zur Vorbereitung der Auslieferung festgenommen, bevor ein Auslieferungsersuchen eingegangen ist, teilt die Generalstaatsanwaltschaft die Zeit, den Ort und den Grund der Festnahme unverzüglich der zuständigen ausländischen Behörde mit, wenn sie nicht die Entlassung der festgenommenen Person verfügt. Erfolgt die Mitteilung nicht über das Bundeskriminalamt, verständigt sie auch dieses gemäß Nummer 6.
Nummer 39 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme
(1) In den Fällen der §§ 16 und 19
IRG
berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde (vgl. Muster Nummer 5). Der Bericht kann entfallen, wenn sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat und alsbald nach Nummer 50 Absatz 2 berichtet werden kann.
(2) Ist die verfolgte Person nicht aufgrund eines durch die oberste Justizbehörde übermittelten ausländischen Ersuchens festgenommen worden, sind in dem Bericht möglichst genaue Angaben über die Person zu machen; auch ist mitzuteilen, welchen Inhalt das ausländische Ersuchen hat oder welche Umstände die Festnahme veranlasst haben.
(3) Im Fall einer vorläufigen Festnahme gibt die Generalstaatsanwaltschaft in dem Bericht ferner an, ob die Mitteilung nach Nummer 38 gemacht worden ist und gegebenenfalls welche Antwort die ausländische Behörde erteilt hat.
Nummer 40 Amtsrichterliche Vernehmung eines nicht aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls vorläufig Festgenommenen (§ 22
IRG
)
(1) Das Amtsgericht führt die Vernehmung der vorläufig festgenommenen Person nach § 22 Absatz 2 IRG durch (vgl. zum Antrag Muster Nummer 6). Das Amtsgericht prüft, ob die festgenommene Person mit der gesuchten Person identisch ist, und summarisch, ob die Voraussetzungen der §§ 15 und 16
IRG
vorliegen . Bestehen insoweit Zweifel, sind diese mit der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zu erörtern. Es widerspricht nicht dem Artikel 104
GG
, dass die verfolgte Person bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts ohne Haftbefehl festgehalten wird.
(2) Die verfolgte Person ist über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung nach § 22 Absatz 3 Satz 3, § 21 Absatz 6 IRG zu belehren. Sie soll dabei darauf hingewiesen werden, dass diese zu einer wesentlichen Verfahrensbeschleunigung führt (die Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht erforderlich; darüber hinaus muss der Eingang der Auslieferungsunterlagen nicht abgewartet werden). Die verfolgte Person ist ferner darüber zu belehren, dass die vereinfachte Auslieferung mit Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (§ 41 Absatz 1
IRG
) erfolgen kann, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, sowie dass ihr Einverständnis mit der vereinfachten Auslieferung und ihre Erklärung des Spezialitätsverzichts unwiderruflich sind. Die Belehrung muss jeweils vor der Äußerung der verfolgten Person erfolgen und auch so protokolliert werden.
(3) Ist die Auslieferung nur mit Zustimmung der verfolgten Person zulässig (§ 80 Absatz 3
IRG
), so soll sie bei ihrer Belehrung auch auf die Möglichkeit, dass ein Vollstreckungshilfeersuchen auch ohne ihr Einverständnis bewilligt werden kann, hingewiesen werden.
(4) Das Amtsgericht hat die Freilassung oder die Festnahme anzuordnen. Wird die verfolgte Person nicht freigelassen, veranlasst das Amtsgericht die Überführung der verfolgten Person in die zuständige Untersuchungshaftanstalt. In dem Aufnahmeersuchen ist anzugeben, dass es sich um eine Festnahme nach § 19
IRG
handelt und die weitere Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zusteht. Das Amtsgericht übersendet die Vernehmungsniederschrift mit den übrigen Vorgängen unverzüglich und unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft. Hat sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, teilt dies das Amtsgericht zusätzlich vorab der Generalstaatsanwaltschaft fernmündlich oder per Telefax mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Anordnung der Auslieferungshaft herbei, falls sie nicht die Freilassung der festgenommenen Person verfügt.
Nummer 41 Amtsrichterliche Vernehmung des aufgrund eines Auslieferungshaftbefehls Festgenommenen (§ 21
IRG
)
Das Amtsgericht ordnet die Freilassung der festgenommenen Person nur dann an, wenn sich bei der Vernehmung ergibt, dass diese nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist, der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist (§ 21 Absatz 3
IRG
). Im Übrigen gilt Nummer 40 entsprechend.
Nummer 42 Haftfristen
Die vorläufige Auslieferungshaft darf zwei Monate bzw. – falls ein außereuropäischer Staat um die Festnahme ersucht hat – drei Monate nicht überschreiten (§ 16 Absatz 2
IRG
). Ist die in einer völkerrechtlichen Übereinkunft für die vorläufige Auslieferungshaft vorgesehene Frist länger oder kürzer (vgl. Länderteil), ist diese Frist maßgebend.
Nummer 43 Erste Maßnahmen nach Eingang des Auslieferungsersuchens
Geht das Auslieferungsersuchen mit den Unterlagen ein, während sich die verfolgte Person in vorläufiger Auslieferungshaft befindet, erwirkt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Fortdauer der Auslieferungshaft (§ 16 Absatz 3 IRG). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung steht eine vorherige Vernehmung der verfolgten Person zum Ersuchen (§ 28 IRG) der Pflicht zur unverzüglichen Entscheidung nicht entgegen, wenn sie dem Ziel dient, die Entscheidung über die Fortdauer der Haft mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 32
IRG
) zu verbinden.
Nummer 44 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls (§ 16 Absatz 2, § 24
IRG
)
Die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist insbesondere dann zu beantragen, wenn die ausländische Behörde das Festnahmeersuchen zurücknimmt oder – gegebenenfalls auf Anfrage – erklärt, dass um die Inhaftnahme oder Auslieferung nicht ersucht wird.
Nummer 45 Berücksichtigung deutscher Strafansprüche
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verfolgte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist. Gegebenenfalls setzt sie sich möglichst bald mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde in Verbindung, um die Frage der Anwendung der §§ 154b, 456a
StPO
zu klären.
(2) Der Gang des Auslieferungsverfahrens wird durch einen deutschen Strafanspruch nicht gehemmt. Der Vollzug der Auslieferung kann jedoch aufgeschoben werden.
Nummer 46 Verhältnis zwischen Auslieferung und Ausweisungsverfahren
Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf die gesuchte Person bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74
IRG
für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden (§ 60 Absatz 4
AufenthG
). Der obersten Justizbehörde ist vorab zu berichten. Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Ausländerbehörde die Einleitung eines Auslieferungsverfahrens mit (§ 87 Absatz 4
AufenthG
).
Nummer 47 Asylverfahren
(1) Die Entscheidung über einen Asylantrag hat für das Auslieferungsverfahren keine bindende Wirkung (§ 6
AsylG
). Es besteht daher in der Regel kein Anlass, mit dem Auslieferungsverfahren bis zur Erledigung des Asylverfahrens innezuhalten. Im Auslieferungsverfahren ist die Frage der politischen Verfolgung und ihrer Auswirkung auf das Asylverfahren eigenständig zu beurteilen.
(2) Hat die verfolgte Person einen Asylantrag gestellt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 8 Absatz 2
AsylG
. Sie bittet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ferner um Übermittlung der Tatsachen oder Beweismittel, die für die Frage einer politischen Verfolgung (§ 6 Absatz 2
IRG
) erheblich sein können. Neben der Generalstaatsanwaltschaft kann das Bundesamt für Justiz nach Satz 1 unterrichten, wenn es Kenntnis von den an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu übermittelnden personenbezogenen Daten erlangt. Das Bundesamt für Justiz hat zu unterrichten, wenn über ein Auslieferungsersuchen abschließend ohne Beteiligung einer Generalstaatsanwaltschaft entschieden wird.
(3) Für in anderen Staaten anerkannte Flüchtlinge gilt Absatz 1 entsprechend.
Nummer 48 Einbürgerungsverfahren
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn
a)
bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,
b)
eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder
c)
ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.
Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.
(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.
Nummer 49 Herbeiführung gerichtlicher Entscheidungen nach § 29 Absatz 2, § 42
IRG
, Berichtspflichten
(1) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll des Amtsgerichtes mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft wegen besonderer Umstände dennoch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung (§ 29 Absatz 2
IRG
) herbeizuführen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(2) Im Falle des § 42 Absatz 1
IRG
leitet die Generalstaatsanwaltschaft ihre Vorgänge mit einer Stellungnahme unmittelbar dem Generalbundesanwalt zu und berichtet gleichzeitig ihrer vorgesetzten Behörde.
(3) Vor Stellung eines Antrags nach § 42 Absatz 1
IRG
berichtet der Generalbundesanwalt bzw. die Generalstaatsanwaltschaft der vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
Nummer 50 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens oder bei vereinfachter Auslieferung
(1) Hat das Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig erklärt, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft ihrer vorgesetzten Behörde und fügt die Vorgänge sowie Mehrfertigungen der gerichtlichen Entscheidungen bei. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 7) hat alle Umstände zu enthalten, die für die Bewilligung und Durchführung der Auslieferung von Bedeutung sein können. Insbesondere soll er sich aussprechen über
a)
den Übergabeort,
b)
den Beginn und die Dauer der Auslieferungshaft
und erforderlichenfalls auch über
c)
Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung,
d)
die Anwendung der §§ 154b, 456a
StPO
(vgl. Nummer 45) und
e)
die Notwendigkeit besonderer Sicherungsmaßnahmen.
(2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über Mitteilungen an den ersuchenden Staat zur Zulässigkeitsentscheidung.
(3) Hat sich die verfolgte Person zu Protokoll eines Amtsgerichts mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt und ist eine Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts nicht herbeigeführt worden, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft die Bewilligungsbehörde gemäß Absatz 1 Satz 3 unverzüglich und unmittelbar und fügt eine Mehrfertigung der richterlichen Vernehmungsniederschrift bei (vgl. Muster Nummer 8). Sind die Auslieferungsunterlagen noch nicht eingegangen, sind auch die Vorgänge zu übersenden. Die oberste Justizbehörde ist gleichzeitig zu unterrichten, falls sie nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Nummer 51 Herausgabe von Gegenständen (§§ 38, 39
IRG
)
(1) Sind im Zusammenhang mit einer Auslieferung Gegenstände herauszugeben, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Herausgabe zulässig ist. Bestehen keine Bedenken gegen die Herausgabe, sorgt sie dafür, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden und führt gegebenenfalls die Entscheidung des zuständigen Gerichts (§ 13 Absatz 1, § 39 Absatz 2
IRG
) herbei.
(2) Wurden von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen bereits vor Eingang des Auslieferungsersuchens vorbereitende Maßnahmen getroffen (§ 39 Absatz 3
IRG
), sind die Vorgänge unverzüglich mit einem Bericht der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Generalstaatsanwaltschaft vorzulegen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(4) Beabsichtigt die Generalstaatsanwaltschaft, einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe zu stellen, berichtet sie ihrer vorgesetzten Behörde und wartet deren Äußerung ab.
(5) Das Ergebnis ihrer Prüfungen und der von ihr ergriffenen Maßnahmen nimmt die Generalstaatsanwaltschaft in den Bericht nach Nummer 50 auf, sofern nicht eine vorherige Berichterstattung geboten erscheint.
Nummer 52 Durchführung der Auslieferung
(1) Die Generalstaatsanwaltschaft kann zur Durchführung der Auslieferung die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen (vgl. Muster Nummer 9). Sie veranlasst die Übergabe der Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Auslieferung herausgegeben werden sollen und sorgt dafür, dass die bei den Akten befindlichen persönlichen Papiere der verfolgten Person und deren persönliche Habe mitgegeben werden. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 4 des Anhangs II hingewiesen. Soweit Ausfuhrverbote oder -beschränkungen der Durchführung der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft benachrichtigt die deutsche Übergabebehörde möglichst frühzeitig, wann und wo die Übergabe voraussichtlich erfolgen soll. Die Übergabebehörde hat ihrerseits im Fall der Landüberstellung die ausländische Übernahmebehörde unverzüglich zu verständigen. Bei Luftüberstellung schlägt die Generalstaatsanwaltschaft der zuständigen ausländischen Justizbehörde unmittelbar oder über das Bundeskriminalamt Zeit und Ort der Übergabe vor.
(3) Eine Zusammenstellung der in Betracht kommenden Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten enthält Kapitel C, Erster Teil.
Nummer 53 Begleitpapiere für die Durchführung der Auslieferung
Die Generalstaatsanwaltschaft stellt für die verfolgte Person einen besonderen Ausweis (vgl. Muster Nummer 9) aus und gibt ihn dem Begleitbeamten mit. Den Begleitpapieren wird ferner eine vorbereitete Bestätigung über die vollzogene Auslieferung (vgl. Muster Nummer 9) mit ausgefüllter Anschrift der Generalstaatsanwaltschaft beigefügt.
Nummer 54 Nachträgliche Einwendungen
Erhebt die verfolgte Person vor ihrer Übergabe Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung, sind diese unverzüglich und unmittelbar der die Auslieferung durchführenden Generalstaatsanwaltschaft bekannt zu geben. Die verfolgte Person darf der ausländischen Behörde erst aufgrund einer neuen Weisung der Generalstaatsanwaltschaft übergeben werden.
Nummer 55 Nachricht von dem Abschluss des Auslieferungsverfahrens
(1) Die Übergabebehörde benachrichtigt die für die Durchführung der Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald die verfolgte Person der ausländischen Übernahmebehörde übergeben worden ist. Hierzu wird die den Begleitpapieren für die Durchführung der Auslieferung beigefügte vorbereitete Bestätigung (vgl. Nummer 53) verwendet.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft berichtet ihrer vorgesetzten Behörde, an welchem Ort, an welchem Tag und wem die verfolgte Person übergeben worden ist. Ferner teilt sie mit, welche Zeit sich die verfolgte Person allein wegen des Auslieferungsverfahrens in Haft befunden hat. Sie nimmt die im Zusammenhang mit der Auslieferung eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen zurück. Ein Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls ist entbehrlich.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft teilt außerdem jede vollzogene Auslieferung gemäß Nummer 6 dem Bundeskriminalamt (vgl. Muster Nummer 10), soweit dies nicht bereits durch die Übergabebehörde geschehen ist, und bei Ausländern im Sinne des § 2 Absatz 1
AufenthG
, die keine Unionsbürger sind, dem Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – in Köln mit.
(4) In Fällen, in denen eine Auslieferung abgelehnt worden ist oder aus sonstigen Gründen nicht durchgeführt wird, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft gemäß Nummer 6 das Bundeskriminalamt über den Abschluss des Auslieferungsverfahrens.
Nummer 56 Nachtragsersuchen
Ersucht eine ausländische Behörde nach Überstellung der verfolgten Person um Zustimmung zur Verfolgung oder Vollstreckung wegen einer Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, oder zur Weiterlieferung (vgl. §§ 35, 36
IRG
), gelten die Richtlinien für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.

Unterabschnitt 2 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung

Nummer 57 Vorübergehende Auslieferung (§ 37
IRG
)
Ein Ersuchen um vorübergehende Auslieferung wird von den Behörden bearbeitet, die für das Ersuchen um endgültige Auslieferung zuständig sind. Für das Verfahren gelten die Nummern 50 und 52 bis 55 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen.
Nummer 58 Bedingungen
Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Behörde, die die Verfolgung oder Vollstreckung betreibt, herbei und prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der vorübergehenden Auslieferung gestellt werden sollen (z.B. Beschränkung auf bestimmte Verfolgungsmaßnahmen, spätester Zeitpunkt der Rücklieferung).
Nummer 59 Verzicht auf die Rücklieferung
Fallen die Gründe, die einer endgültigen Auslieferung entgegenstehen, vor der Rücklieferung der verfolgten Person weg, unterrichtet die zuständige Justizbehörde unverzüglich die für die Auslieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese berichtet unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.

Unterabschnitt 3 Ersuchen um Durchlieferung

Nummer 60 Durchlieferung (§§ 43 ff., 83f IRG) und unvorhergesehene Zwischenlandung (§ 47
IRG
)
(1) Soll eine verfolgte Person durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland durchgeliefert werden, gelten die Nummern 44, 47, 50 und 52 bis 56 mit den sich aus den nachfolgenden Bestimmungen ergebenden Abweichungen entsprechend (vgl. auch Muster Nummern 10, 11).
(2) Ist die Ankündigung nach § 47 Absatz 1
IRG
unterblieben, findet im Fall der unvorhergesehenen Zwischenlandung ein Auslieferungsverfahren statt.
Nummer 61 Deutsche Strafansprüche
Hat die Generalstaatsanwaltschaft festgestellt, dass gegen die verfolgte Person im Inland ein Strafverfahren anhängig oder eine Freiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, benachrichtigt sie die Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde von dem Durchlieferungsersuchen, damit diese prüfen kann, ob die Anregung oder Stellung eines Auslieferungs-, Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsersuchens veranlasst ist. Kommt ein solches Ersuchen in Betracht, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich ihrer vorgesetzten Behörde.
Nummer 62 Übernahme der verfolgten Person
(1) Die verfolgte Person darf von den deutschen Behörden zur Durchlieferung nur übernommen werden, wenn die Generalstaatsanwaltschaft die Übernahme angeordnet hat.
(2) Die Generalstaatsanwaltschaft ordnet die Übernahme erst an, wenn die Durchlieferung bewilligt ist und, falls die verfolgte Person nach Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland noch durch einen angrenzenden Staat durchgeliefert werden soll, dieser zur Übernahme der verfolgten Person bereit ist.
Nummer 63 Durchführung der Durchlieferung
Die deutsche Übernahmebehörde benachrichtigt die für die Durchlieferung zuständige Generalstaatsanwaltschaft, sobald sie die verfolgte Person übernommen hat. Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer Durchlieferung durch den Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland geschafft werden sollen, sind möglichst gleichzeitig mit der verfolgten Person zu übernehmen und zu übergeben. Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit der Ein- oder Ausfuhr Verbote oder Beschränkungen entgegenstehen könnten, setzt sich die Generalstaatsanwaltschaft rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.

Unterabschnitt 4 Ersuchen um Weiterlieferung

Nummer 63a Durchführung der Weiterlieferung
(1) Ist eine verfolgte Person nach Deutschland eingeliefert worden und ersucht ein Drittstaat um deren Aus- bzw. Weiterlieferung, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob die Zustimmung des ursprünglich ausliefernden Staates zur Weiterlieferung erforderlich ist. Ist dessen Zustimmung erforderlich, teilt dies die Generalstaatsanwaltschaft der ersuchenden ausländischen Behörde auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg unverzüglich mit. Die von der Generalstaatsanwaltschaft zu veranlassende Anhörung der verfolgten Person erfolgt vor der Unterrichtung der ausländischen Behörde nach Satz 2. Nummer 40 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Ist eine verfolgte Person aus Deutschland ausgeliefert worden und liegt ein Ersuchen um Weiterlieferung an einen Drittstaat vor, prüft die Generalstaatsanwaltschaft, ob sich die verfolgte Person mit der vereinfachten Auslieferung unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG einverstanden erklärt hatte, oder die verfolgte Person nachträglich ihrer Weiterlieferung zugestimmt hat (§ 36 Absatz 1 IRG) oder eine Zustimmung entbehrlich ist. Falls erforderlich, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Weiterlieferung herbei (§ 36
IRG
). Die Vorschriften des ersten Unterabschnitts gelten entsprechend. Wird von einem Drittstaat um Auslieferung ersucht, nachdem die verfolgte Person bereits an den ursprünglich ersuchenden Staat überstellt wurde, ist der Drittstaat zunächst nur auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.

Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)

Nummer 64 Vorbereitendes Verfahren
Das Verfahren nach den §§ 50 ff. IRG beginnt erst mit dem Eingang eines förmlichen Ersuchens um Vollstreckungshilfe bei der Staatsanwaltschaft. Wird durch eine verurteilte Person oder in deren Auftrag bei einer deutschen Behörde Vollstreckungshilfe angeregt und kann diese nach § 48
IRG
in Betracht kommen, ist der Vorgang der obersten Justizbehörde vorzulegen. Wenn aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen die Vollstreckung einer im Ausland verhängten Sanktion in Deutschland angezeigt erscheint, ist der obersten Justizbehörde zu berichten.
Nummer 65 Haft zur Sicherung der Vollstreckung (§ 58
IRG
)
(1) Eine vorläufige Festnahme sowie die Anordnung der Haft kommen nur unter den Voraussetzungen des § 58 Absatz 1
IRG
in Betracht.
(2) Über jede Verhaftung aufgrund einer Anordnung nach § 58
IRG
berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(3) Zeichnet sich bei einem Ersuchen um Auslieferung zur Vollstreckung nach dem Achten Teil des IRG ab, dass die Zulässigkeit der Auslieferung an der fehlenden Zustimmung der verfolgten Person scheitern kann (§§ 80 Absatz 3, 83b Absatz 2 IRG), fragt die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg, gegebenenfalls telefonisch, bei der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates an, ob ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe und ein Antrag auf Verhängung der Haft zur Sicherung der Vollstreckung gestellt wird. Wird ein Ersuchen um Inhaftnahme gestellt, wirkt sie auf die weiteren Maßnahmen nach § 58
IRG
unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hin.
Nummer 66 Anhörung der verurteilten Person
(1) Befindet sich die verurteilte Person im Ausland und bestehen Zweifel, ob sie sich mit der Vollstreckung einverstanden erklärt hat (§ 49 Absatz 2 IRG) oder ob ihr in ausreichendem Umfang rechtliches Gehör (§ 52 Absatz 3
IRG
) gewährt worden ist, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland, gibt die Staatsanwaltschaft ihr Gelegenheit, sich zu dem Ersuchen und dem ihm zugrunde liegenden Erkenntnis zu äußern (§ 52 Absatz 3
IRG
). Sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage es erfordert oder zu besorgen ist, dass die verurteilte Person ihre Rechte nicht anders hinreichend wahrnehmen kann, soll eine richterliche Anhörung erfolgen (vgl. Muster Nummer 12).
Nummer 67 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Die Staatsanwaltschaft stellt fest, ob gegen die verurteilte Person wegen der dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegenden Tat ein deutsches Verfahren durch eine Entscheidung der in § 49 Absatz 1 Nummer 5, § 9 Nummer 1 IRG bezeichneten Art abgeschlossen worden ist. Ergibt sich dabei, dass ein solches Verfahren noch anhängig ist, regt sie bei der zuständigen Verfolgungsbehörde die Prüfung an, ob eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 IRG bis zur Entscheidung über die Vollstreckungshilfe (§ 56
IRG
) zurückgestellt werden kann, damit – insbesondere aus humanitären Gesichtspunkten – die Vollstreckung übernommen werden kann.
Nummer 68 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§§ 50, 54, 55
IRG
, §§ 78a, b
GVG
)
Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen (vgl. Muster Nummer 13). Erweist sich die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus den in § 76
StGB
genannten Gründen als nicht ausführbar oder als unzureichend, wird die zuständige Behörde des ersuchenden Staates auf die Möglichkeit hingewiesen, ein Ersuchen gemäß § 54 Absatz 2a Satz 2 Nummer 1
IRG
zu stellen.
Nummer 69 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 55
IRG
)
(1) Die Staatsanwaltschaft berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die verurteilte Person gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt hat oder die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung von dem Antrag der Staatsanwaltschaft abgewichen ist. Im letzteren Fall legt sie den Bericht innerhalb der Beschwerdefrist vor, wenn sie keine sofortige Beschwerde beabsichtigt.
(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer das ausländische Erkenntnis rechtskräftig für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Staatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde. Der Bericht (vgl. Muster Nummer 14) soll alle Umstände enthalten, die bei der Bewilligung und Durchführung der Vollstreckungshilfe von Bedeutung sein können. Befindet sich die verurteilte Person im Ausland, gelten Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe d bis g entsprechend. In dem Bericht ist auch die Dauer einer Haft nach § 58
IRG
anzugeben. Dem Bericht sind die Vorgänge und Mehrfertigungen gerichtlicher Entscheidungen beizufügen.
(3) Das Bundeskriminalamt und das Landeskriminalamt sind gemäß Nummer 6 über den für sie wesentlichen Inhalt des Berichts nach Absatz 2 zu unterrichten, wenn sich die verurteilte Person im Ausland in Haft befindet.
Nummer 70 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs (§ 55 Absatz 2
IRG
)
(1) Haben die verurteilte Person oder die Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer sofortige Beschwerde eingelegt, führt die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(2) Hält das Oberlandesgericht, die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gelten Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis nicht für vollstreckbar erklärt hat, berichtet die Generalstaatsanwaltschaft der obersten Justizbehörde über die Entscheidung.
(4) Soweit das Oberlandesgericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat, verfährt die Staatsanwaltschaft nach Nummer 69 Absatz 2.
Nummer 71 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 2
IRG
)
Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit sowie die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 15).
Nummer 72 Übernahme der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Ausland in Haft, gelten bei ihrer Übernahme die Nummern 97 bis 99 entsprechend.
Nummer 73 Beachtung ausländischer Bedingungen und Belange
(1) Bedingungen, die der ersuchende Staat an das Ersuchen geknüpft hat und die sich auf den Umfang der Vollstreckung beziehen, sind bei Durchführung der Vollstreckungshilfe zu beachten. Ist dem ersuchenden Staat die Einhaltung der Spezialität zugesichert worden, gelten die Nummern 100, 101 entsprechend.
(2) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn die Gewährung von Gnade oder Amnestie beabsichtigt ist.
Nummer 74 Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 57 Absatz 6
IRG
)
Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, berichtet sie unverzüglich der obersten Justizbehörde. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
Nummer 74a Abschluss oder Unterbrechung der Vollstreckung
Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn
a)
die Vollstreckung der ausländischen Sanktionen abgeschlossen ist,
b)
die verurteilte Person vor Abschluss der Vollstreckung aus der Haft entflohen ist,
c)
sonstige für die Vollstreckung maßgebliche Umstände (z.B. bedingte Entlassung, Unterbrechung der Vollstreckung) eingetreten sind,
d)
eine Geldstrafe oder Geldbuße ganz oder teilweise nicht vollstreckt werden kann oder
e)
eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nicht vollstreckt werden kann.
Nummer 74b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 56b
IRG
)
(1) Ist die Bundesregierung für den Abschluss einer Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens gemäß § 56b IRG zuständig, weil die Ausübung der Befugnisse nicht gemäß § 74 Absatz 2 Satz 1 IRG in Verbindung mit Nummer 2 b) der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 auf die Landesregierungen übertragen wurde, stellt das Bundesamt für Justiz vor Abschluss der Vereinbarung das Einvernehmen über ihren Inhalt mit der zuständigen Landesjustizverwaltung her. Wurde die Zuständigkeit übertragen, setzt sich die Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8 Absatz 1 der Zuständigkeitsvereinbarung 2004 mit dem Bundesamt für Justiz ins Benehmen, sobald eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1
IRG
in Betracht kommt.
(2) Es obliegt dem Bundesamt für Justiz, eine nach § 56b Absatz 2 Satz 1 IRG erforderliche Einwilligung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien einzuholen. Wird die Einwilligung verweigert, unterrichtet die oberste Justizbehörde die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde über den Ausgang eines in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung durchzuführenden Verfahrens (§ 56b Absatz 2 Satz 2
IRG
).
Nummer 74c Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach § 56a IRG (§ 57 Absatz 7 Satz 1
IRG
)
Für die Belehrung nach § 57 Absatz 7 Satz 1
IRG
kann das Muster 15a verwendet werden.

Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Nummer 75 Durchsuchung und Beschlagnahme (§ 67
IRG
)
Wird um Durchsuchung oder Beschlagnahme ersucht, erwirkt die hierfür zuständige Staatsanwaltschaft die notwendigen richterlichen Anordnungen und sorgt sodann für die Durchführung der erbetenen Maßnahmen.
Nummer 76 Herausgabe (§ 66
IRG
)
(1) Wird um Herausgabe von Gegenständen ersucht, veranlasst die zuständige Staatsanwaltschaft, dass die Gegenstände sichergestellt oder beschlagnahmt werden (vgl. Nummer 75). Sie prüft, ob und welche Bedingungen bei der Bewilligung der Herausgabe gestellt werden sollen, insbesondere, ob auf die Rückgabe der Gegenstände verzichtet werden kann. Sie überwacht gegebenenfalls die Rückgabe der Gegenstände.
(2) Ist die Staatsanwaltschaft nicht selbst Bewilligungsbehörde, berichtet sie sodann über das Ergebnis ihrer Prüfungen und die von ihr ergriffenen Maßnahmen der Bewilligungsbehörde und wartet deren Entscheidung ab.
(3) Die Staatsanwaltschaft führt die bewilligte Herausgabe entsprechend Nummer 52 Absatz 1 durch.
Nummer 76a Beschlagnahme und Herausgabe von Kulturgütern
Auf die Handreichung „Herausgabe von geschützten Kulturgütern“ wird hingewiesen.
Nummer 77 Vernehmung
(1) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen einschließlich solcher nach Absatz 2 sind durch Gerichte zu erledigen, soweit dies dem Ersuchen zu entnehmen ist.
(2) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Vernehmung per Video-/Telefonkonferenz gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Video-/Telefonkonferenz gemäß § 77
IRG
nach Maßgabe der Bestimmungen der
StPO
(vgl. §§ 48 ff., 58a, 168e, 247a, 239 ff.). Soweit sich aus einer völkerrechtlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, gelten die folgenden Regeln:
a)
es muss das Einverständnis der zu vernehmenden Person vorliegen,
b)
die Sachleitung liegt bei den deutschen Justizbehörden,
c)
über die Vernehmung ist ein Protokoll, das zumindest den Gang und die Ergebnisse der Vernehmung wiedergibt und die wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich macht, aufzunehmen,
d)
etwaige Kosten für Herstellung und Betrieb der Verbindung sowie Dolmetscher und Sachverständige trägt der ersuchende Staat,
e)
die technischen Vorrichtungen werden gemäß Absprache der beteiligten Behörden zur Verfügung gestellt.
Nummer 77a Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) Ersuchen, die auf die Durchführung einer Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gerichtet sind, können sowohl vertraglos (§ 59 Absatz 1 IRG) als auch auf der Grundlage einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3 IRG erledigt werden. Zulässig ist die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß § 77
IRG
nach Maßgabe der Bestimmungen der
StPO
(§§ 100a, 100b, 101). Soweit sich aus einer Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt oder die Stellung von Bedingungen bei Übermittlung von Erledigungsstücken nicht ausreicht, muss die ausländische Behörde zusichern, dass
a)
die Voraussetzungen der Telefonüberwachung vorlägen, wenn diese im ersuchenden Staat durchgeführt werden müsste,
b)
die gewonnenen Erkenntnisse nur zur Aufklärung der in dem Ersuchen genannten Straftat(en) verwendet werden und
c)
die Überwachungsprotokolle vernichtet werden, sobald sie zur Strafverfolgung nicht mehr erforderlich sind.
Die Bewilligungsbehörde kann darüber hinaus die Zusicherung fordern, dass
d)
die Gegenseitigkeit verbürgt ist und
e)
der ersuchende Staat die Kosten der Maßnahme trägt.
Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass die deutsche Staatsanwaltschaft gemäß § 101
StPO
die Beteiligten von der Maßnahme zu unterrichten hat, sobald diese beendet ist und die Benachrichtigung ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, der öffentlichen Sicherheit und von Leib und Leben einer Person möglich ist. Der ersuchende Staat ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf einer zu bestimmenden Frist davon ausgegangen wird, dass eine Benachrichtigung erfolgen kann, falls nicht entgegenstehende Tatsachen vor Fristablauf mitgeteilt werden.
(2) Über die Erkenntnisse aus einer in einem deutschen Ermittlungsverfahren durchgeführten Telekommunikationsüberwachung kann unter den Voraussetzungen des § 59
IRG
zusammenfassend Auskunft erteilt werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a
StPO
bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77
IRG
, 477 Absatz 2 Satz 2
StPO
).
Kopien der Protokolle der Telekommunikationsüberwachung, umfassende Vermerke über den Gesprächsinhalt oder der Aufzeichnungsbänder dürfen entsprechend den Voraussetzungen des Absatzes 1 herausgegeben werden, wenn die Auskünfte wegen derselben Tat oder einer anderen, in § 100a
StPO
bezeichneten Straftat, erbeten werden (§§ 77
IRG
, 477 Absatz 2 Satz 2
StPO
).
(3) Auskünfte über Telekommunikationsverbindungen (§§ 100g, h
StPO
) können unter den Voraussetzungen des § 66
IRG
herausgegeben werden. Im Hinblick auf die sich aus § 101
StPO
ergebende Benachrichtigungspflicht gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Wird eine zuständige Behörde gemäß Artikel 20 Absatz 2 und 3 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-RhÜbk 2000) darüber unterrichtet, dass der ersuchende Staat Telekommunikationsverkehr einer Zielperson im Hoheitsgebiet Deutschlands überwacht, so beantragt sie unverzüglich beim Gericht festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation nach den §§ 100a, 100b
StPO
vorliegen. Sollte über den Antrag nicht innerhalb der Frist von 96 Stunden entschieden werden, so verlangt sie eine Fristverlängerung gemäß Artikel 20 Absatz 4a iv EU-RhÜbk 2000.
Nummer 78 Zustellung
(1) Zustellungsersuchen sind gemäß § 77 Absatz 1
IRG
, § 37 Absatz 1
StPO
nach den einschlägigen Vorschriften der
Zivilprozessordnung
(
ZPO
) über die Inlandszustellung zu erledigen.
(2) Aufgrund der Zustellungsurkunde ist ein Zustellungszeugnis auszustellen (vgl. Muster Nummer 16, 16a).
(3) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (vgl. Länderteil) die einfache Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks an den Empfänger zulassen, ist ein datiertes, vom Zustellungsempfänger zu unterschreibendes Empfangsbekenntnis aufzunehmen (vgl. Muster Nummer 17).
(4) Von der ersuchenden Behörde übersandte Vordrucke können verwendet werden, soweit sie jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sind und keine zusätzlichen Vermerke enthalten.
(5) Ist ein zuzustellendes Schriftstück in fremder Sprache abgefasst und befindet sich eine Übersetzung bei den Akten, ist eine Mehrfertigung dieser Übersetzung dem Schriftstück bei der Zustellung beizufügen.
(6) Wird um Zustellung einer Ladung an einen Zeugen oder Sachverständigen ersucht, ist der Zustellungsadressat auf ausdrückliches Verlangen der ersuchenden Behörde aufzufordern, der Ladung Folge zu leisten. Die Antwort des Zustellungsadressaten ist der ersuchenden Behörde bei der Übersendung des Zustellungsnachweises bekannt zu geben.
(7) In einem zuzustellenden Schriftstück angedrohte Zwangsmaßnahmen können im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Hierauf ist der Zustellungsadressat hinzuweisen. In den Zustellungsnachweis ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.
(8) Ist ein Zustellungsersuchen abgelehnt worden, so ist – soweit nicht besondere Gründe dem entgegenstehen – der Zustellungsadressat hiervon unter Übersendung einer Mehrfertigung der Schriftstücke, um deren Zustellung ersucht worden war, formlos zu unterrichten.
Nummer 79 Gewährung eines Reisekostenvorschusses
(1) Einer als Zeuge oder Sachverständige geladenen Person, der eine Ladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde zugestellt worden ist, darf ein Reisekostenvorschuss nur gezahlt werden, wenn der ausländische Staat verpflichtet ist, den Vorschuss zu erstatten.
(2) Über die Bewilligung des Vorschusses entscheidet die Behörde, die die Rechtshilfe bewilligt hat. Sie teilt der für die Auszahlungsanordnung zuständigen Stelle ihre Entscheidung und den Rechtsgrund mit, auf dem die Zahlung des Vorschusses und die Erstattungspflicht des ausländischen Staates beruht.
(3) § 3 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
(
JVEG
) gilt entsprechend. Für die Anweisung und Zahlung des Vorschusses gelten die allgemeinen Bestimmungen über Auslagen in Rechtssachen.
(4) Wird ein Vorschuss gewährt, vermerkt die Stelle, welche die Auszahlungsanordnung erlässt, die Höhe des Vorschusses auf der Ladungsurkunde und benachrichtigt die ausländische Behörde davon. Die Benachrichtigung muss enthalten:
a)
Aktenzeichen und Datum des ausländischen Ersuchens,
b)
Tag und Ort des Termins,
c)
die Höhe des gezahlten Vorschusses,
d)
den Rechtsgrund der Erstattungspflicht des ausländischen Staates,
e)
die Bitte, den Vorschuss möglichst bald zu erstatten, und
f)
die Angabe der Zahlungsmöglichkeit mit Kontonummer und Aktenzeichen.
Wird der Vorschuss von der ausländischen Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten erstattet, ist diese an die Begleichung zu erinnern. Ist der Vorschuss trotz Mahnung innerhalb eines Jahres nicht erstattet worden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten.
Nummer 80 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 62
IRG
)
(1) Soll eine in Haft befindliche oder untergebrachte Person als Zeuge zu einer Beweisaufnahme in das Ausland überstellt werden und erscheint die Rechtshilfe zulässig, veranlasst die zuständige Generalstaatsanwaltschaft, dass die zu überstellende Person durch das nach § 157 Absatz 1
GVG
zuständige Amtsgericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft führt die Einwilligung der deutschen Verfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde herbei (vgl. § 62 Absatz 1 Nummer 2
IRG
). Ist sie nicht gleichzeitig Bewilligungsbehörde, berichtet sie unter Beifügung der Vorgänge ihrer vorgesetzten Behörde.
(2) Nach Bewilligung der Überstellung trifft die Generalstaatsanwaltschaft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung. Sie kann sich hierbei der Hilfe der Polizei bedienen. Die Generalstaatsanwaltschaft überwacht die Einhaltung der gestellten Bedingungen und die rechtzeitige Rückführung der überstellten Person.
Nummer 81 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren (§ 63
IRG
)
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt rechtzeitig den für den Freiheitsentzug während des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Haftbefehl und führt nach dessen Erlass im Benehmen mit der ersuchten Behörde die Überstellung durch. Nummer 80 Absatz 2 gilt hierbei entsprechend.
Nummer 82 Durchbeförderung von Zeugen und Zeuginnen und Durchbeförderung zur Vollstreckung (§§ 64, 65
IRG
)
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den erforderlichen Haftbefehl des Oberlandesgerichts (§ 44 Absatz 1
IRG
) und trifft nach Bewilligung der Rechtshilfe die weiteren Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Richtlinien des 3. Unterabschnitts entsprechend.
Nummer 83 Übersendung von Akten
(1) Ersucht eine ausländische Behörde um Übersendung von Akten, ist zunächst zu prüfen, ob das Ersuchen durch eine Auskunft aus den Akten oder durch die Übersendung von beglaubigten Mehrfertigungen aus den Akten erledigt werden kann.
(2) Kann das Ersuchen sachgemäß nur durch Übersendung der Originalakten erledigt werden, ist es mit den Akten der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlagepflicht entfällt, sofern es sich um Ersuchen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz handelt.
Nummer 84 Auskunft aus dem Bundeszentralregister
(1) Ersuchen, die allein durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister erledigt werden können, sind unmittelbar an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – abzugeben.
(2) Bei Ersuchen, mit denen neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister auch andere Rechtshilfehandlungen (Vernehmungen, Zustellungen usw.) erbeten werden, ist eine Mehrfertigung des Ersuchens unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden. Dieses übermittelt die Registerauskunft der ersuchten Behörde zur Weiterleitung oder teilt ihr etwaige Hinderungsgründe mit.

Abschnitt 3 Besondere Richtlinien für ausgehende Ersuchen

Unterabschnitt 1 Internationale Fahndung

Nummer 85 Internationale Fahndung
Für die internationale Fahndung gelten die hierfür erlassenen Richtlinien (vgl. die Nummern 39 ff. RiStBV und deren Anlage F).
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Unterabschnitt 2 Ersuchen um Auslieferung

Nummer 86 Vorläufige Inhaftnahme, polizeiliche Festnahme
(1) Liegt gegen die verfolgte Person ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vor und hat die zuständige deutsche Behörde konkrete Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort der verfolgten Person im Ausland, ist die zuständige ausländische Behörde um Verhängung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Auslieferungshaft zu ersuchen, wenn beabsichtigt ist, ein Auslieferungsersuchen anzuregen, und die Inhaftnahme zur Sicherung der späteren Auslieferung zweckmäßig und nach dem Recht des ausländischen Staates nicht von vornherein unzulässig erscheint (vgl. Länderteil).
(2) Ist ein Haftbefehl noch nicht erlassen, kann in dringenden Fällen die polizeiliche Festnahme im Ausland angeregt werden. Gleichzeitig muss der Haftbefehl beantragt und nach seinem Erlass unverzüglich das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme gestellt werden.
(3) Das Ersuchen muss neben den allgemeinen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) den Hinweis enthalten, dass ein Haftbefehl oder ein vollstreckbares Straferkenntnis vorliegt. Ferner ist in das Ersuchen eine kurze Darstellung der Straftat unter Angabe des Tatortes und der Tatzeit sowie die Erklärung aufzunehmen, dass die Auslieferung auf dem dafür vorgesehenen Weg unverzüglich angeregt werden wird (vgl. Muster Nummer 18).
(4) Das Ersuchen ist in der Regel per Telefax gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt zu stellen; die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist gegebenenfalls unmittelbar zu benachrichtigen. Ist für das Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben (vgl. Länderteil), wird es unverzüglich und unmittelbar an die deutsche Auslandsvertretung gerichtet; das Bundeskriminalamt ist gemäß Nummer 6 zu benachrichtigen.
(5) Über das Ersuchen ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde zu berichten. Ferner sind das Bundesamt für Justiz und das Auswärtige Amt unmittelbar zu benachrichtigen, sofern es sich nicht um Ersuchen an ein Mitglied des Europarates, Australien, Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika handelt.
Nummer 87 Besondere Beschleunigung
Die vorläufige Inhaftnahme einer verfolgten Person wird in der Regel aufgehoben, wenn nicht das Auslieferungsersuchen selbst innerhalb einer kurzen Frist (vgl. Länderteil) bei der Regierung des Aufenthaltsstaates eingeht. Die weitere Vorbereitung des Auslieferungsersuchens ist daher nach Abgang des Ersuchens besonders zu beschleunigen.
Nummer 88 Anregung eines Auslieferungsersuchens, passbeschränkende Maßnahmen
(1) Die zuständige deutsche Behörde regt bei der obersten Justizbehörde ein Ersuchen um Auslieferung an, wenn
a)
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die verfolgte Person in einem bestimmten ausländischen Staat aufhält,
b)
dieser Staat vertraglich zur Auslieferung verpflichtet ist oder die Auslieferung nach dem Recht dieses Staates auch ohne vertragliche Verpflichtung zulässig erscheint und
c)
die mit der Auslieferung für die verfolgte Person verbundenen Nachteile, insbesondere die Dauer des Auslieferungsverfahrens und die Haftverhältnisse im ausländischen Staat zu dem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung oder Vollstreckung nicht außer Verhältnis stehen. Bei der Abwägung können auch erhebliche Schwierigkeiten, die mit der Erstellung der Auslieferungsunterlagen verbunden sind, und vermutlich durch die Erstellung der Unterlagen und den Vollzug der Auslieferung entstehenden hohen Kosten berücksichtigt werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die deutsche Auslandsvertretung um passbeschränkende Maßnahmen (§§ 7, 8, 19
Passgesetz
) ersucht werden soll.
Nummer 89 Beteiligung mehrerer Behörden
Ist einer Behörde bekannt, dass gegen dieselbe verfolgte Person noch von einer anderen deutschen Behörde eine Strafverfolgung oder Vollstreckung betrieben wird, setzt sie sich mit dieser unverzüglich in Verbindung. Jede der beteiligten Behörden prüft unter Berücksichtigung des anderen Verfahrens und der Beschränkungen, die möglicherweise wegen des Grundsatzes der Spezialität eintreten können, selbständig, ob die Auslieferung anzuregen ist. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt sie der anderen Behörde mit.
Nummer 90 (unbesetzt)
Nummer 91 Auslieferungsbericht
(1) Der Bericht, in dem das Auslieferungsersuchen angeregt wird (vgl. Muster Nummer 19), muss enthalten:
a)
möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit, deren Aufenthaltsort, gegebenenfalls den Zeitpunkt der vorläufigen Inhaftnahme und eine kurze Beschreibung der rechtswidrigen Tat, wegen der die Auslieferung herbeigeführt werden soll, wobei auf den Haftbefehl oder das Straferkenntnis Bezug genommen werden darf,
b)
die Mitteilung, ob noch weitere anhängige Straf- oder Vollstreckungsverfahren gegen die verfolgte Person bekannt geworden sind und ob auch in diesen Verfahren die Auslieferung angeregt wird,
c)
gegebenenfalls eine möglichst genaue Bezeichnung der Gegenstände, um deren Herausgabe im Rahmen des Auslieferungsverfahrens ersucht werden soll (vgl. Nummer 96),
d)
gegebenenfalls einen Vorschlag, durch welche Staaten die verfolgte Person durchgeliefert werden soll (vgl. Nummer 104),
e)
einen Vorschlag, an welchem Ort die verfolgte Person den deutschen Behörden übergeben, und die Mitteilung, an welchen Ort er nach seiner Übergabe überstellt werden soll (vgl. Kapitel C),
f)
einen begründeten Vorschlag, falls ausnahmsweise eine Überstellung auf dem Luftweg in Frage kommt (in der Regel wird die verfolgte Person in diesen Fällen auf dem ausländischen Flughafen deutschen Polizeibeamten übergeben), und
g)
die Angabe, ob bei der Überführung der verfolgten Person besondere Sicherungsmaßnahmen notwendig erscheinen.
(2) Erfolgt die Auslieferung der verfolgten Person im vereinfachten Verfahren und ist deswegen ein förmliches Auslieferungsersuchen nicht mehr erforderlich, so entfällt der Auslieferungsbericht. Die oberste Justizbehörde wird hierüber unterrichtet, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist. Über den Vollzug ist gemäß Nummer 99 zu berichten; zwei Mehrfertigungen der Unterlagen nach Nummer 92 Absatz 1a, aa bzw. Nummer 92 Absatz 1b sind beizufügen.
Nummer 92 Auslieferungsunterlagen
(1) Dem Auslieferungsbericht sind beizufügen:
a)
bei Auslieferung zur Verfolgung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen des Haftbefehls,
bb)
beglaubigte Unterlagen zum Nachweis des Schuldverdachts, soweit sie in dem ersuchten Staat gefordert werden (vgl. Länderteil),
b)
bei Auslieferung zur Vollstreckung
aa)
beglaubigte Mehrfertigungen der mit der Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehenen Straferkenntnisse (vgl. Muster Nummer 21),
bb)
gegebenenfalls beglaubigte Mehrfertigungen von Sicherungshaftbefehlen, von Gesamtstrafenbeschlüssen und von allen in der Sache ergangenen Widerrufsbeschlüssen,
c)
in allen Fällen
aa)
Mehrfertigungen der auf die Tat anwendbaren oder angewandten Strafbestimmungen (gegebenenfalls auch der Verjährungsvorschriften), soweit sie nicht bereits an anderer Stelle aufgeführt sind (vgl. Muster Nummer 21, 22),
bb)
soweit erforderlich, alle verfügbaren Angaben und Unterlagen über die Identität (auf Papier aufgeklebte Lichtbilder, Fingerabdruckblätter, Personenbeschreibung) und die Staatsangehörigkeit der verfolgten Person,
cc)
soweit erforderlich, Übersetzungen.
(2) Soll um Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtstrafe ersucht werden, sind alle Straferkenntnisse beizufügen, in denen Einzelstrafen für Taten festgesetzt sind, derentwegen um die Auslieferung ersucht werden soll.
(3) Straferkenntnisse sind mit vollständiger Begründung beizufügen. Bei umfangreichen oder gegen mehrere Verurteilte ergangenen Straferkenntnissen genügt es jedoch, nur diejenigen Abschnitte der Entscheidungen zu übermitteln, die für das Auslieferungsverfahren von Bedeutung sind und sich auf die verfolgte Person beziehen. In den Auslieferungsunterlagen ist auf den Grund der Kürzung hinzuweisen (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 93 Zahl der Anlagen
Die Anzahl der dem Bericht beizufügenden Mehrfertigungen und Unterlagen ergibt sich aus Nummer 30 in Verbindung mit Nummer 12 Absatz 2, wobei im Fall der Nummer 30 Absatz 4 Buchstabe c eine zusätzliche Mehrfertigung zum Zwecke der Unterrichtung des Bundesamtes für Justiz (Nummer 7a Zuständigkeitsvereinbarung) benötigt wird. Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit sind jedoch nur zweifach vorzulegen. Soll um die Auslieferung zweier oder mehrerer verfolgter Personen ersucht werden, die in ein und demselben Haftbefehl oder Straferkenntnis aufgeführt sind, erhöht sich die Zahl der Auslieferungsunterlagen um je zwei Mehrfertigungen. Besonderheiten ergeben sich bei der Durchlieferung (vgl. Nummer 104 Absatz 2).
Nummer 93a Übersendung der Auslieferungsunterlagen in Eilfällen
(1) Ist der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben und ist zu befürchten, dass die Auslieferungsunterlagen bei Übermittlung auf dem üblichen Geschäftsweg dem ersuchten Staat nicht mehr rechtzeitig zugehen werden, können die Unterlagen in dreifacher Fertigung (gegebenenfalls mit den Übersetzungen und den in Nummer 93 genannten weiteren Unterlagen) der zuständigen deutschen Auslandsvertretung übersandt werden, wenn die oberste Justizbehörde die Ermächtigung hierzu allgemein oder für den Einzelfall erteilt hat (vgl. Muster Nummer 20). In das Übersendungsschreiben sind die in Nummer 91 Absatz 1 aufgeführten Angaben aufzunehmen.
(2) Je eine Mehrfertigung des Übersendungsschreibens und der Auslieferungsunterlagen (ohne Übersetzungen) ist gleichzeitig der obersten Justizbehörde, dem Bundesamt für Justiz und dem Auswärtigen Amt zu übersenden.
(3) Gegebenenfalls sind die für ein Durchlieferungsersuchen erforderlichen Unterlagen (vgl. Nummer 104 Absatz 2) dem Schreiben an das Bundesamt für Justiz beizufügen.
Nummer 94 Inhalt des Haftbefehls
Bei der Abfassung des Haftbefehls sollte Folgendes beachtet werden (vgl. Muster Nummer 22):
a)
Der Haftbefehl soll möglichst genaue Angaben über die Person des Verfolgten, deren Staatsangehörigkeit und deren letzten bekannten Wohnsitz enthalten.
b)
In dem Haftbefehl ist ferner der Sachverhalt der rechtswidrigen Tat, deretwegen die Auslieferung herbeigeführt werden soll, unter Angabe von Tatzeit und Tatort darzustellen. Diese Sachdarstellung muss so genau und vollständig sein, dass sie den ausländischen Behörden die Prüfung ermöglicht, ob die Tat nach dem ausländischen Recht mit Strafe bedroht und verfolgbar ist. Es genügt oft nicht (z.B. bei Körperverletzung und Vermögensdelikten), die in den inländischen Strafbestimmungen vorgesehenen Merkmale der rechtswidrigen Tat wiederzugeben; vielmehr empfiehlt es sich, auch weitere Einzelheiten der Tat aufzuführen (z.B. Schwere der zugefügten Verletzungen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder Höhe des Schadens).
Nummer 95 Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Hat die verfolgte Person schon einen Teil der Strafe verbüßt, ist in der Vollstreckbarkeitsbescheinigung anzugeben, welcher Teil noch zu vollstrecken ist (vgl. Muster Nummer 21).
Nummer 96 Herausgabe von Gegenständen
(1) Soll im Zusammenhang mit einer Auslieferung um Herausgabe von Gegenständen ersucht werden, sind hierfür keine weiteren Unterlagen erforderlich.
(2) Die persönliche Habe der verfolgten Person wird in der Regel auch ohne ausdrückliches Ersuchen bei der Auslieferung übergeben.
(3) Bezüglich der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird auf Nummer 6 des Anhangs I hingewiesen. Soweit Einfuhrverbote oder -beschränkungen der Herausgabe entgegenstehen könnten, setzt sich die betreibende Behörde rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
(4) Die bei der Herausgabe eines Gegenstands gestellten Bedingungen sind zu beachten. Wegen der Verwahrung des Gegenstands wird auf Nummer 74 RiStBV hingewiesen.
Nummer 97 Übernahme der verfolgten Person
(1) Erhält die betreibende Behörde von der bevorstehenden Übergabe der verfolgten Person Kenntnis, verständigt sie unverzüglich die Übernahmebehörde unter Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung der Haftunterlagen, sofern dies nicht bereits auf anderem Weg geschehen ist. Sie teilt ferner mit, welcher Justizvollzugsanstalt die verfolgte Person zugeführt werden soll.
(2) Ist der Übernahmebehörde eine solche Mitteilung in dem Zeitpunkt noch nicht zugegangen, in dem ihr eine ausländische Behörde zwar unter Hinweis auf ein deutsches Auslieferungsersuchen, aber ohne nähere Angaben eine Person übergibt oder eine Übergabe ankündigt, stellt die Übernahmebehörde über das Informationssystem der Polizei (INPOL) oder durch Anfrage beim Bundeskriminalamt oder bei der ausländischen Übergabebehörde fest, welche Behörde die Auslieferung betreibt. Die Übernahmebehörde unterrichtet unverzüglich die betreibende Behörde.
(3) Kann die Übernahmebehörde nicht feststellen, dass die Person von einer deutschen Behörde gesucht wird, lehnt sie die Übernahme ab. Ein bereits übernommener Ausländer oder eine bereits übernommene Ausländerin ist der ausländischen Übergabebehörde zurückzugeben oder, falls diese die Rücknahme ablehnt, der Ausländerbehörde zu übergeben; ein Deutscher oder eine Deutsche wird freigelassen.
(4) Im Falle der Abholung der verfolgten Person aus dem Ausland durch deutsche Polizeibeamte haben diese eine Mehrfertigung der Haftunterlagen mitzuführen. Die Namen der abholenden Beamten sind gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt der ausländischen Übergabebehörde mitzuteilen.
Nummer 98 Ablieferung der verfolgten Person
Nach der Übernahme wird die verfolgte Person wie eine auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufgrund eines Haftbefehls ergriffene oder rechtskräftig verurteilte Person behandelt. Muss die verfolgte Person dem nächsten Amtsgericht vorgeführt werden (§§ 115 ff., 453c
StPO
) und liegen der Übernahmebehörde die Haftunterlagen nicht vor, verschafft sie sich diese über das INPOL-System oder das Bundeskriminalamt.
Nummer 99 Nachricht von der Übernahme
(1) Die Übernahmebehörde unterrichtet die betreibende Behörde und unmittelbar das Bundeskriminalamt unverzüglich von Ort und Zeit der Übernahme. Soweit sich dies aus den Begleitpapieren ergibt, ist der betreibenden Behörde auch mitzuteilen, wie lange sich die verfolgte Person im Ausland wegen der Auslieferung in Haft befunden hat.
(2) Die betreibende Behörde berichtet der obersten Justizbehörde über Ort und Zeit der Übernahme, soweit sich nicht aus den Akten ergibt, dass sie bereits unterrichtet ist.
Nummer 100 Spezialität und Nachtragsersuchen
(1) Hat die ausgelieferte Person vor der Überstellung noch andere rechtswidrige Taten, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist, begangen oder ist sie wegen solcher Handlungen bereits verurteilt worden, sind wegen dieser Taten zunächst nur solche Maßnahmen zulässig, die auch in deren Abwesenheit hätten getroffen werden können.
(2) Verfolgungs- oder Vollstreckungsmaßnahmen sind zulässig, wenn
a)
die in völkerrechtlichen Übereinkünften oder in der Bewilligungsentscheidung enthaltene Schutzfrist abgelaufen ist,
b)
völkerrechtliche Übereinkünfte oder das Recht des ersuchten Staates (z.B. bei vereinfachter Auslieferung unter Verzicht auf die Spezialitätsbindung) diese Maßnahmen ausdrücklich zulassen oder
c)
der ersuchte Staat zustimmt.
(3) Die Zustimmung ist in derselben Weise zu erwirken wie eine Auslieferung.
(4) Die ausgelieferte Person ist richterlich darüber zu hören, ob sie mit der Verfolgung oder Vollstreckung wegen der weiteren rechtswidrigen Taten einverstanden ist. Wenn in völkerrechtlichen Übereinkünften dem Einverständnis besondere Wirkungen beigemessen werden, ist die ausgelieferte Person darüber zu belehren. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die verfolgte Person befindet.
(5) Dem Bericht sind Mehrfertigungen des richterlichen Protokolls in der nach Nummer 93 vorgeschriebenen Anzahl beizufügen.
Nummer 101 Einlieferungsvermerk in den Akten
(1) Damit der Grundsatz der Spezialität und etwa gestellte Bedingungen (§ 72
IRG
) eingehalten werden, ist in die Strafakten und in die Handakten ein Vorblatt und an auffälliger Stelle ein Merkzettel einzufügen, aus dem ersichtlich ist, dass die beschuldigte Person aus dem Ausland eingeliefert worden ist (vgl. Muster Nummer 23).
(2) Die Behörde, die die Auslieferung betreibt, hat die ihr zugehende Auslieferungsbewilligung unverzüglich zu den Strafakten oder im Falle der Auslieferung zur Vollstreckung zum Vollstreckungsheft zu nehmen.

Unterabschnitt 3 Ersuchen um vorübergehende Auslieferung

Nummer 102 Voraussetzung und Durchführung
(1) Steht der endgültigen Auslieferung zur Verfolgung der Umstand entgegen, dass die verfolgte Person im Aufenthaltsstaat noch längere Zeit in Gewahrsam gehalten wird, kann zur Durchführung eines gegen diese anhängigen Strafverfahrens die vorübergehende Auslieferung mit der Verpflichtung der Rücklieferung – auch eines deutschen Staatsangehörigen nach Artikel 116 des
Grundgesetzes
– herbeigeführt werden. Dies gilt in der Regel auch, wenn völkerrechtliche Übereinkünfte eine vorübergehende Auslieferung nicht vorsehen.
(2) Das Ersuchen setzt voraus, dass ein Ersuchen um endgültige Auslieferung bereits gestellt worden ist oder gleichzeitig gestellt wird. Die vorübergehende Auslieferung wird in derselben Weise angeregt, erbeten und durchgeführt wie eine endgültige Auslieferung. Die Beifügung gesonderter Unterlagen ist nicht erforderlich.
Nummer 103 Rücklieferung (§ 68
IRG
)
Die verfolgte Person ist unverzüglich zurückzuliefern, sobald sie abgeurteilt ist oder die sonstigen Verfolgungsmaßnahmen, derentwegen die vorübergehende Auslieferung bewilligt worden war, gegen sie durchgeführt sind. Die Nummern 52, 53 und 55 gelten entsprechend. Zur Sicherung der Rücklieferung ist ein Rücklieferungshaftbefehl zu erwirken (vgl. Muster Nummer 23a).

Unterabschnitt 4 Ersuchen um Durchlieferung

Nummer 104 Durchlieferung
(1) Muss die verfolgte Person aus dem Aufenthaltsstaat durch das Gebiet eines anderen Staates (Durchgangsstaat) in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht werden, ist der Durchgangsstaat um die Bewilligung der Durchlieferung zu ersuchen, soweit nicht aufgrund einer völkerrechtlichen Regelung die Durchlieferung allgemein gestattet ist. Ein solches Ersuchen bietet in der Regel auch dann Aussicht auf Erfolg, wenn mit dem Durchgangsstaat völkerrechtliche Übereinkünfte nicht bestehen.
(2) Für das Durchlieferungsersuchen sind in der Regel dieselben Unterlagen erforderlich wie für das Auslieferungsersuchen, mit Ausnahme der Unterlagen über den Schuldverdacht, die Identität und die Staatsangehörigkeit. Dem Auslieferungsbericht sind daher Mehrfertigungen der Unterlagen beizufügen, und zwar für jeden Durchgangsstaat zwei.
(3) Bei der Überstellung auf dem Luftweg kann auf die Stellung eines Durchlieferungsersuchens nur verzichtet werden, wenn das Gebiet eines anderen Staates ohne Zwischenlandung überflogen wird.

Unterabschnitt 5 Ersuchen um Rechtshilfe durch Vollstreckung (Vollstreckungshilfe)

Nummer 105 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens
(1) Die Vollstreckungsbehörde berichtet der obersten Justizbehörde, wenn ein Gesuch einer verurteilten Person vorliegt oder ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe an einen ausländischen Staat gemäß § 71
IRG
oder aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung angeregt werden soll. Ein solches Ersuchen kommt nicht in Betracht, wenn
a)
der Aufenthaltsort der verurteilten Person nicht bekannt ist oder
b)
der zu ersuchende ausländische Staat nicht vertraglich zu Vollstreckungshilfe verpflichtet ist und feststeht, dass er einem Ersuchen nicht entsprechen würde.
(2) Der Bericht (vgl. Muster Nummer 24) muss enthalten:
a)
möglichst genaue Personalien der verurteilten Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit, letzter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Ausland, Familienstand, Anzahl der Kinder, Wohnsitz der Familienangehörigen),
b)
das Ergebnis der Prüfung deutscher Strafansprüche (vgl. Nummer 107),
c)
die Stellungnahme der Vollstreckungsbehörde. Die Stellungnahme hat Angaben zu enthalten über Art und Dauer der Sanktion, den Stand der Vollstreckung – einschließlich Mitteilungen über Untersuchungshaft, Strafermäßigungen und alle weiteren für die Vollstreckung der Sanktion wesentlichen Umstände – sowie den Zeitpunkt, zu dem eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung oder eine Entscheidung nach § 456a
StPO
in Betracht käme.
(3) Dem Bericht sind beizufügen:
a)
eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt,
b)
ein aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister,
c)
eine Mehrfertigung der zu vollstreckenden Entscheidung,
d)
das Gesuch der verurteilten Person oder – falls sie kein Gesuch gestellt hat – ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Ersuchen (vgl. Nummer 106),
e)
gegebenenfalls eine bestandskräftige Ausweisungsverfügung und
f)
eine Fotokopie des Identitätsdokumentes, soweit vorhanden.
(4) Der Bericht und seine Anlagen sind der obersten Justizbehörde in einfacher Fertigung vorzulegen.
(5) Weitere Maßnahmen (nach den Nummern 108, 109) trifft die Vollstreckungsbehörde erst nach Entscheidung der obersten Justizbehörde.
(6) weggefallen
Nummer 106 Anhörung der verurteilten Person
Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und hat sie nicht selbst das Gesuch gestellt, gibt ihr die Vollstreckungsbehörde Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Vollstreckungshilfeersuchen formlos zu äußern.
Nummer 107 Berücksichtigung weiterer deutscher Verfahren
(1) Die Vollstreckungsbehörde stellt insbesondere durch Einsicht in das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister (ZStV) und anhand des Bundeszentralregisterauszuges fest, ob gegen die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland weitere Strafverfahren anhängig sind oder eine Strafe oder strafrechtliche Sanktion in anderer Sache zu vollstrecken ist.
(2) In diesen Fällen setzt sich die Vollstreckungsbehörde mit der zuständigen Strafverfolgungs- oder Vollstreckungsbehörde in Verbindung, um zu klären, ob das weitere Verfahren einzustellen ist (z.B. nach § 154 StPO bzw. nach § 154b StPO im Falle der Ausweisung), von der Vollstreckung abzusehen ist (§ 456a
StPO
) oder auch insoweit ein Vollstreckungshilfeersuchen in Betracht kommt.
Nummer 108 Vorbereitung der Vollstreckungshilfeunterlagen
(1) Soll nach der Entscheidung der obersten Justizbehörde ein Vollstreckungshilfeersuchen gestellt werden und muss das Einverständnis der verurteilten Person in einer besonderen Form abgegeben werden (vgl. z.B. § 71 Absatz 2
IRG
, § 3
Überstellungsausführungsgesetz
), veranlasst die Vollstreckungsbehörde (vgl. Muster Nummer 25), dass die verurteilte Person die Erklärung vor dem zuständigen Gericht (§ 77
IRG
, § 157
GVG
) abgibt.
(2) Befindet sich die verurteilte Person im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und ist ihr Einverständnis zur Überstellung nicht erforderlich (vgl. z.B. § 3 Absatz 2
Überstellungsausführungsgesetz
), ist ihr rechtliches Gehör durch richterliche Anhörung zu gewähren.
Nummer 109 Herbeiführung der Entscheidung des Oberlandesgerichts (§ 71 Absatz 4
IRG
)
Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist (vgl. § 2 Absatz 1
Überstellungsausführungsgesetz
), stellt die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag an das Oberlandesgericht, über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat zu entscheiden (vgl. Muster Nummer 26).
Nummer 110 (unbesetzt)
Nummer 111 (unbesetzt)
Nummer 112 Abschließender Bericht
(1) Dem abschließenden Bericht der Vollstreckungsbehörde bzw. der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Muster Nummer 27) sind die folgenden Unterlagen in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl, im Original oder in beglaubigter Form, beizufügen:
a)
eine zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts, welcher der Sanktion zugrunde liegt, sofern sich der Sachverhalt nicht einfach aus dem Erkenntnis entnehmen lässt, und das zu vollstreckende Erkenntnis mit Bescheinigung der Rechtskraft (gegebenenfalls auch die einbezogenen Entscheidungen), verbunden mit einer Bescheinigung über die angewendeten Rechtsvorschriften,
b)
soweit erforderlich, die Zustimmungserklärung der verurteilten Person (vgl. Nummer 108),
c)
sonstige Unterlagen, soweit dies nach völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist (vgl. z.B. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d ÜberstÜbk),
d)
eine Bescheinigung über Art und Dauer der Sanktion einschließlich Angaben über Untersuchungshaft, Strafermäßigung und weiterer für die Vollstreckung der Sanktion wesentlicher Umstände,
e)
gegebenenfalls den mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehenen Beschluss des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Vollstreckung in dem ausländischen Staat und
f)
soweit erforderlich, Übersetzungen. Die Übersetzung des Urteils kann auf den Tenor, den festgestellten Sachverhalt und die Strafzumessungsgründe beschränkt werden.
(2) Der Bericht hat ferner Vorschläge zum Vollzug der Überstellung entsprechend Nummer 91 Absatz 1 Buchstabe e bis g zu enthalten.
Nummer 113 Durchführung der Überstellung
(1) Nach Bewilligung der Vollstreckungshilfe durch den ausländischen Staat veranlasst die Vollstreckungsbehörde bzw. die Generalstaatsanwaltschaft unverzüglich, dass die verurteilte Person überstellt wird. Die Nummern 52 bis 55 gelten entsprechend. Eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt – Ausländerzentralregister – ist nicht erforderlich. Über den Vollzug der Überstellung ist der obersten Justizbehörde zeitnah zu berichten.
(2) Ersucht eine Behörde des ausländischen Staates nachträglich um Zustimmung zur Verfolgung, zur Vollstreckung aus einem anderen als dem Ersuchen zugrunde liegenden Erkenntnis oder zur Auslieferung an einen anderen Staat, gelten die Vorschriften für eingehende Ersuchen um Auslieferung entsprechend.
Nummer 113a Bericht vor einer Entscheidung nach § 456a
StPO
oder §§ 57, 57a
StGB
Kommt in einem laufenden Vollstreckungshilfeverfahren eine Entscheidung nach § 456a
StPO
oder eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung in Betracht, so ist der obersten Justizbehörde rechtzeitig zu berichten, damit das Vollstreckungshilfeersuchen zuvor zurückgenommen werden kann.
Nummer 113b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 71a
IRG
)
Nummer 74b Absatz 1 gilt entsprechend.

Unterabschnitt 6 Ersuchen um sonstige Rechtshilfe

Nummer 114 Durchsuchung, Beschlagnahme und sonstige Maßnahmen mit Richtervorbehalt
(1) In einem Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme oder Herausgabe (vgl. Muster Nummer 28 und Nummer 29) ist der Grund für diese Maßnahme anzugeben und sind die Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. Vor der Stellung eines Herausgabeersuchens kann das Ergebnis der Durchsuchung oder Beschlagnahme abgewartet werden.
(2) Soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft nichts anderes vorsieht, ist einem Ersuchen um Maßnahmen, die dem Richtervorbehalt unterliegen, ein richterlicher Beschluss über die Zulässigkeit der Maßnahme beizufügen (vgl. bei einem Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme Muster Nummer 30).
Nummer 115 Zustellung
(1) In dem Ersuchen um Zustellung sind außer den allgemein erforderlichen Angaben (vgl. Nummer 29 Absatz 1) die Art des zuzustellenden Schriftstücks (z.B. Ladung, Beschluss, Strafbefehl, Urteil) und die Person, der zugestellt werden soll, unter Angabe ihrer Anschrift zu bezeichnen. Enthalten die zuzustellenden Schriftstücke eine Sachverhaltsdarstellung, kann darauf Bezug genommen werden. Ferner ist die Bitte auszusprechen, amtlich zu bescheinigen, an welchem Tag, zu Händen welcher Person und in welcher Weise die Zustellung ausgeführt worden ist (vgl. Muster Nummer 31). Mehrsprachige Vordrucke für das Ersuchen und den Zustellungsnachweis können verwendet werden (vgl. Muster Nummer 31a, 31b). Hinsichtlich der Pflicht zur Beifügung einer Übersetzung zuzustellender Schriftstücke in einer für den Empfänger verständlichen Sprache wird auf Nummer 181 RiStBV verwiesen.
(2) Einem Ersuchen um Zustellung eines Strafbefehls oder Bußgeldbescheids ist eine Aufstellung des im Falle der Rechtskraft zu zahlenden Gesamtbetrags (Geldstrafe, Geldbuße, Kosten) beizufügen.
(3) Eine Zustellung durch unmittelbare Übersendung von Schriftstücken ins Ausland auf dem Postweg kommt nur in Betracht, soweit völkerrechtliche Übereinkünfte (z.B. Artikel 5 EU-RhÜbk 2000) dies zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. Länderteil).
Nummer 116 Zustellung von Ladungen (vgl. Muster mit den Nummern 31c, 31d)
(1) Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten (vgl. z.B. § 329 Absatz 1, § 412 Satz 1
StPO
), angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen nur angedroht werden, wenn in dem zuzustellenden Schriftstück darauf hingewiesen wird, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können. Dagegen dürfen als Zeugen und Sachverständige geladenen Personen Zwangsmaßnahmen (einschließlich der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall des Ausbleibens) nicht angedroht werden.
(2) In der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen/einer Zeugin oder Sachverständigen ist auch die annähernde Höhe der zu zahlenden Entschädigung und der zu erstattenden Reise- und Aufenthaltskosten anzugeben. Die Anschrift der für den Empfänger zuständigen deutschen Auslandsvertretung ist diesem mitzuteilen, falls Anhaltspunkte für eine Visumspflicht bestehen.
(3) Soll der ersuchte Staat einen Kostenvorschuss gewähren, ist dies in das Ersuchen besonders aufzunehmen. Wird das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen/einer Zeugin oder Sachverständigen für besonders notwendig gehalten, ist dies in dem Ersuchen zu erwähnen und die ersuchende Behörde zu bitten, den Zustellungsadressaten zum Erscheinen aufzufordern und seine Antwort bekannt zu geben.
(4) Besteht nach völkerrechtlichen Übereinkünften freies Geleit oder ist nach § 295
StPO
sicheres Geleit erteilt, ist der Zustellungsadressat hierauf sowie auf eine Befristung hinzuweisen.
(5) Besteht gegen den Zustellungsadressaten ein Aufenthaltsverbot, ist von der ersuchenden Behörde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eine Ausnahmegenehmigung zu erwirken und diese der Ladung im Original oder in beglaubigter Mehrfertigung beizufügen. Wird diese nicht erteilt, ist von einer Ladung abzusehen.
(6) Hinsichtlich der Beifügung von Übersetzungen und der Verwendung von Mustern wird auf Nummer 14 hingewiesen.
(7) Die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegebenenfalls erforderlichen Visums ergeben sich aus § 6
Aufenthaltsgesetz
. Der notwendige Nachweis ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes einschließlich der Mittel für die Rückreise kann in der Regel durch Vorlage der Ladung erbracht werden. Bestehen Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, kann die deutsche Auslandsvertretung eine Kostenübernahmeerklärung fordern. Schließt der Zeuge oder Sachverständige/die Zeugin oder Sachverständige zur Risikoabsicherung im Krankheitsfall eine Versicherung ab, so können die dafür entstehenden Kosten im Rahmen des § 7 Absatz 1 Satz 1
JVEG
erstattet werden, wenn das Bestehen des Versicherungsschutzes Voraussetzung der Visumserteilung ist.
Nummer 117 Vernehmung von Beschuldigten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
(1) In dem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten (vgl. Muster Nummer 32) oder Zeuginnen, Zeugen bzw. Sachverständigen (vgl. Muster Nummer 32a) ist anzugeben, ob sie durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. Bei Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen ist auch anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. Wird die eidliche Vernehmung erbeten und ist nicht sicher, dass das Recht des ersuchten Staates die Beeidigung kennt oder zulässt, empfiehlt es sich, das Ersuchen in der Form abzufassen, dass die ausländische Behörde gebeten wird, die Person unter Eid oder, falls dies nicht möglich ist, unter Abgabe der nach dem Recht des ersuchten Staates zulässigen feierlichen Wahrheitsversicherung zu vernehmen. Sofern eine richterliche und uneidliche Vernehmung erbeten wird und nicht feststeht, dass auch nach dem Recht des ersuchten Staates eine uneidliche Vernehmung möglich ist, empfiehlt es sich – soweit zulässig –, die ausländische Behörde für diesen Fall hilfsweise um eidliche Vernehmung zu ersuchen.
(2) Soweit der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zustehen könnte, ist unter wörtlicher Anführung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren.
Nummer 118 Auskunft, Überlassung von Akten
(1) Wird eine Auskunft über ausländisches Recht benötigt, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten. Von unmittelbaren Anfragen bei ausländischen Stellen ist abzusehen.
(2) Ersuchen einer Justizbehörde um sonstige Auskünfte (vgl. Muster mit den Nummern 33, 33a, 33b), z.B.
a)
aus ausländischen Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen,
b)
aus ausländischen behördlichen Akten aller Art oder
c)
über tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse im Ausland oder das Ergebnis von ausländischen Feststellungen
sind auf dem vorgeschriebenen Geschäftsweg an eine ausländische Justizbehörde zu richten, auch wenn die Auskunft von einer Verwaltungsbehörde zu erteilen wäre.
(3) Um die Überlassung ausländischer Akten im Original soll nur ersucht werden, wenn eine Auskunft oder eine beglaubigte Mehrfertigung der Akten oder eines Teils der Akten nicht ausreicht.
(4) Strafregisterauskünfte aus Staaten, die an der Vernetzung der Strafregister von Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen, können unmittelbar beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – erbeten werden.
Nummer 119 Vorübergehende Überstellung von Personen aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 69
IRG
)
(1) Das Ersuchen um Überstellung einer Person zur Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren muss in der Regel auch das Ersuchen um Zustellung der Ladung enthalten, es sei denn, die Ladung wäre bereits früher zugestellt worden.
(2) Das Ersuchen ist mit dem Haftbefehl (§ 69 Absatz 2
IRG
) der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
(3) Die völkerrechtlichen Übereinkünfte sehen im Allgemeinen vor, dass eine als Zeuge oder Sachverständiger geladene Person nur mit ihrer Zustimmung in den ersuchenden Staat überstellt werden kann. Es empfiehlt sich daher, bereits vor der Stellung eines Zuführungsersuchens die gefangene oder untergebrachte Person – gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt, soweit nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist – befragen zu lassen, ob sie mit ihrer Überstellung einverstanden ist.
(4) Die Zuführung von Personen zu dem Zweck, sie als Beschuldigte zu vernehmen oder andere Strafverfolgungsmaßnahmen gegen sie durchzuführen, kann nur im Weg der (endgültigen oder vorübergehenden) Auslieferung erreicht werden.
Nummer 120 Vorübergehende Überstellung von Personen in das Ausland für ein deutsches Verfahren (§ 70
IRG
)
(1) Soll eine Person zu einer Beweiserhebung für ein deutsches Verfahren in den ersuchten ausländischen Staat überstellt werden, veranlasst die ersuchende Behörde zunächst, dass die zu überstellende Person durch das Gericht über die ihr zustehenden Rechte belehrt und befragt wird, ob sie mit der Überstellung einverstanden ist. In das Rechtshilfeersuchen um Durchführung der Beweiserhebung ist die Bitte aufzunehmen, die vorübergehende Überstellung zu genehmigen.
(2) Liegt das Einverständnis der zu überstellenden Person vor, sind die Vorgänge der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Generalstaatsanwaltschaft zuzuleiten. Für die Durchführung gilt Nummer 80 Absatz 2 entsprechend.
Nummer 121 Unmittelbarer Verkehr mit Personen im Ausland
(1) Die deutschen Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. Unbedenklich sind z.B. Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller.
(2) Soweit völkerrechtliche Übereinkünfte die unmittelbare Übersendung von Schriftstücken durch die Post zulassen oder der Aufenthaltsstaat diese Möglichkeit einseitig eingeräumt hat (vgl. hierzu Länderteil), soll unter Beachtung von Nummer 181 Absatz 2 RiStBV von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sofern nicht ein besonderer Zustellungsnachweis zweckmäßig ist. Auf diesem Weg können z.B. auch schriftliche Anhörungsbogen versandt werden. Wird eine Ladung übersandt, ist Nummer 116 Absatz 1, 2, 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.
(3) Nummer 13 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Soweit keine völkerrechtlichen Übereinkünfte bestehen, sind Mitteilungen unzulässig
a)
in denen dem Empfänger für den Fall, dass er etwas tut oder unterlässt, Zwangsmaßnahmen oder sonstige Rechtsnachteile angedroht werden,
b)
durch deren Empfang Rechtswirkungen herbeigeführt, insbesondere Fristen in Lauf gesetzt werden, oder
c)
in denen der Empfänger zu einem Tun oder Unterlassen aufgefordert wird (z.B. eine Aufforderung zum Erscheinen vor einer Behörde).

Zweiter Teil Rechtshilfeverkehr der Polizei- und Finanzbehörden

Nummer 122 Anwendung des Ersten Teils der Richtlinien
Für den Rechtshilfeverkehr der Polizei- und der Finanzbehörden gelten die im Ersten Teil enthaltenen Vorschriften mit den nachfolgenden Besonderheiten. Die Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft ist zu beachten.
Nummer 123 Tätigkeit des Bundeskriminalamts
(1) Das Bundeskriminalamt darf eingehende polizeiliche Ersuchen im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (
BKAG
) erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3
IRG
oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner darf das Bundeskriminalamt auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen des innerstaatlichen Rechts eine verfolgte Person zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung ausschreiben, Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Andere Ersuchen darf das Bundeskriminalamt im Rahmen seiner Zuständigkeit (Satz 1) erledigen oder von einer anderen Polizeibehörde erledigen lassen, sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(2) Das Bundeskriminalamt darf eingehende Ersuchen gemäß Nummer 6 vermitteln. In den Fällen der Nummer 6 Satz 2 teilt das Bundeskriminalamt mit, ob die Rechtshilfe bewilligt wurde oder noch der Bewilligung durch die zuständige Behörde bedarf.
(3) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen seiner originären und Auftragszuständigkeit nach dem Bundeskriminalamtsgesetz (
BKAG
) Ersuchen stellen
a)
in den Fällen des § 163 Absatz 1
StPO
, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind oder
c)
sofern die Bundesregierung hierzu allgemein oder für den Einzelfall die Genehmigung erteilt hat.
(4) Das Bundeskriminalamt darf ausgehende Ersuchen von Justizbehörden um Maßnahmen im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b sowie um Festnahme, um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft oder um vorläufige Inhaftnahme vermitteln. Ferner darf es ausgehende Ersuchen vermitteln, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der Geschäftsweg über das Bundeskriminalamt – insbesondere über Interpol oder Europol – vorgesehen ist. Das Gleiche gilt in Eilfällen, wenn der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist. Das Bundeskriminalamt darf des Weiteren ausgehende Ersuchen im Sinne der Nummer 124 Absatz 3 und 4 vermitteln und im Sinne der Nummer 124 Absatz 4 stellen. Soll ein Ersuchen, bei dem die Voraussetzungen dieses Absatzes nicht vorliegen, ausnahmsweise durch das Bundeskriminalamt vermittelt werden, führt die ersuchende Behörde die Entscheidung ihrer obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde herbei.
(5) In den Fällen der Nummer 5 Buchstabe c der Zuständigkeitsvereinbarung (abgedruckt im Anhang I unter Nummer 4) sowie der Nummer 13 Absatz 1 holt das Bundeskriminalamt die Entscheidung des zuständigen Bundesministeriums ein. Das Bundesministerium des Innern ist zu benachrichtigen.
Nummer 124 Tätigkeit anderer Polizeibehörden
(1) Andere Polizeibehörden verkehren mit ausländischen Behörden über das Bundeskriminalamt gemäß Nummer 6, soweit nicht in einer völkerrechtlichen Übereinkunft der unmittelbare Geschäftsweg auf der Ebene der Polizeibehörden vorgesehen ist oder aufgrund von Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit den obersten Landesbehörden Ausnahmen zugelassen sind.
(2) Andere Polizeibehörden dürfen eingehende polizeiliche Ersuchen erledigen, sofern dies in einer völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 1 Absatz 3
IRG
oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union vorgesehen ist. Zu beachten sind in diesem Bereich insbesondere bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in polizeilichen und justiziellen Angelegenheiten (vgl. Übersicht in Anlage IV zu Anhang II). Ferner dürfen sie auf ein eingegangenes Ersuchen einer ausländischen Behörde im Rahmen innerstaatlichen Rechts Fahndungsmaßnahmen durchführen, Personenfeststellungen treffen, Auskünfte aus Registern, Dateien und sonstigen Sammlungen sowie aus kriminalpolizeilichen Unterlagen erteilen und kriminaltechnische Gutachten erstatten. Bestehen gegen die Erledigung Bedenken, ist die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde herbeizuführen.
(3) Andere Polizeibehörden dürfen Ersuchen stellen
a)
in den Fällen des § 163 Absatz 1
StPO
, sofern eine Erledigung polizeilicher Ersuchen in einer völkerrechtlichen Übereinkunft vorgesehen ist,
b)
sofern es sich um Ersuchen um Durchführung von Fahndungsmaßnahmen, um Personenfeststellungen, um Erteilung von Auskünften im Sinne der Nummer 118 Absatz 2 sowie zur Vorbereitung eines ausgehenden Ersuchens – z.B. um Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen – handelt und bei der Erledigung strafprozessuale Zwangsmaßnahmen ausgeschlossen sind.
(4) Andere Polizeibehörden dürfen ferner auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Ersuchen stellen, sofern in einer völkerrechtlichen Übereinkunft eine Pflicht zur Erledigung solcher Ersuchen enthalten ist.
Nummer 125 Form und Inhalt des Ersuchens
(1) Das Ersuchen, um dessen Vermittlung das Bundeskriminalamt gebeten wird, muss die allgemein vorgeschriebenen Angaben enthalten. In den Fällen der Nummer 123 Absatz 4 Satz 5 ist dem Bundeskriminalamt auch mitzuteilen, dass die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde die Genehmigung erteilt hat.
(2) Soll das Ersuchen im Original oder in dem von der ersuchenden Behörde festgelegten Wortlaut an die ausländische Behörde weitergegeben werden, ist darauf besonders hinzuweisen.
Nummer 126 Auskunft über Vorstrafen
Fordert eine ausländische Behörde bei einer Polizeibehörde eine Auskunft über Vorstrafen an, ist das Ersuchen unmittelbar dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zu übersenden.
Nummer 127 Tätigkeit der Finanzbehörden
Die Finanzbehörden (§ 6
AO
) dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit (vgl. auch § 74
IRG
) Rechtshilfeersuchen erledigen und stellen sowie kriminaltechnische Gutachten erstatten. Ist ein ausgehendes Ersuchen durch eine Justizbehörde weiterzuleiten, so leitet die Finanzbehörde dieser das Ersuchen zu. Zu beachten sind in diesem Bereich auch bi- oder multilaterale Verträge zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (vgl. Übersicht in den Anlagen I und IV zu Anhang II).

Dritter Teil Der Verkehr mit diplomatischen und konsularischen Vertretungen

Abschnitt 1 Der Verkehr mit deutschen Auslandsvertretungen

Nummer 128 Begriff der Auslandsvertretungen
(1) Deutsche Auslandsvertretungen sind die diplomatischen Vertretungen (Botschaften) sowie die berufskonsularischen Vertretungen (Generalkonsulate und Konsulate) der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Den diplomatischen Vertretungen sind in der Regel für einen bestimmten Amtsbezirk auch konsularische Aufgaben zugewiesen. Diese Aufgaben werden von Berufskonsularbeamtinnen und -beamten wahrgenommen.
(3) Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter
www.auswaertiges-amt.de
aufgeführt.
Nummer 129 Grundsätze
(1) Die Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen für Amtshandlungen im Ausland und die Aufgaben der Berufskonsularbeamtinnen und -beamten ergeben sich aus dem
Konsulargesetz
.
(2) Die Einschaltung der deutschen Auslandsvertretungen bei der Übermittlung von Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach dem Ersten und dem Zweiten Teil.
(3) Darüber hinaus können die Auslandsvertretungen in eigener Zuständigkeit Ersuchen um Amtshandlungen erledigen, soweit dies mit dem Recht des Aufenthaltsstaates vereinbar ist (vgl. Länderteil). Im Allgemeinen beschränkt sich die Befugnis zur Amtshilfe auf die Erteilung von Auskünften, die Vornahme von Zustellungen an Deutsche und die Vernehmung von Deutschen als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte; Zwangsmaßnahmen dürfen hierbei nicht angedroht oder getroffen werden. In diesen Fällen ist der Verkehr zwischen den Heimatbehörden und den Auslandsvertretungen kein zwischenstaatlicher, sondern ein innerstaatlicher Verkehr.
Nummer 130 Inanspruchnahme der Auslandsvertretungen
(1) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen die Durchführung von konsularischen Zustellungen gestattet ist (vgl. Länderteil), können diese um entsprechende Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Hiervon sollte in der Regel allerdings abgesehen werden, soweit der unmittelbare Geschäftsweg für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen eröffnet ist.
(2) Sofern den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu konsularischen Vernehmungen eingeräumt ist (vgl. Länderteil), können diese nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe um Amtshilfe in eigener Zuständigkeit ersucht werden. Solche Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn der erstrebte Zweck durch ein Rechtshilfeersuchen an die Behörden des ersuchten Staates nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden würde oder wenn mit einem Rechtshilfeersuchen ein unzumutbarer Aufwand an Arbeit, Zeit oder Kosten verbunden wäre. Die Inanspruchnahme der deutschen Auslandsvertretung ist zu begründen. Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können Berufskonsularbeamtinnen oder -beamte nur dann vornehmen, wenn sie die Befähigung zum Richteramt haben oder hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind (vgl. § 19 Absatz 1 und 2
Konsulargesetz
). Andere Vernehmungen unterliegen diesem Vorbehalt nicht. Sofern eine Vernehmung nach Satz 4 erforderlich erscheint, ist dies in dem Ersuchen anzugeben.
(3) Ist den deutschen Auslandsvertretungen auch die Befugnis zu weiteren Amtshilfehandlungen zugestanden (vgl. Länderteil), gilt Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend.
Nummer 131 Dienstweg
(1) Amtshilfeersuchen können der deutschen Auslandsvertretung unter nachrichtlicher Beteiligung des Auswärtigen Amtes unmittelbar übersandt werden. Nummer 13 Absatz 1 gilt entsprechend.
(2) Bei der Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen der deutschen Auslandsvertretungen gelten die Nummern 140 bis 142 entsprechend.
(3) Soll eine Angehörige oder ein Angehöriger einer deutschen Auslandsvertretung vernommen, ihr oder ihm ein Schriftstück zugestellt oder ihr oder ihm gegenüber eine sonstige Amtshilfehandlung vorgenommen werden, ist stets die Vermittlung des Auswärtigen Amts in Anspruch zu nehmen. Das Ersuchen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 132 Gebühren und Auslagen
Die bei der Erledigung von Amtshilfehandlungen anfallenden Gebühren und Auslagen sind nach Maßgabe der Auslandskostenverordnung auf Anforderung zu erstatten.

Abschnitt 2 Der Verkehr mit ausländischen Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 133 Geschäftsverkehr mit ausländischen diplomatischen Vertretungen
(1) Mit den ausländischen diplomatischen Vertretungen ist ein unmittelbarer Geschäftsverkehr nicht zulässig. Soll ein Ersuchen (z.B. um Erteilung von Auskünften) an eine ausländische diplomatische Vertretung gerichtet werden, ist es der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Unmittelbar eingehende Ersuchen einer ausländischen diplomatischen Vertretung sind der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde vorzulegen.
Nummer 134 Geschäftsverkehr mit ausländischen konsularischen Vertretungen
(1) In Einzelfällen ohne grundsätzliche Bedeutung ist der unmittelbare Geschäftsverkehr mit den zuständigen ausländischen konsularischen Vertretungen oder den Konsularabteilungen der ausländischen diplomatischen Vertretungen zulässig. In den übrigen Fällen ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten und deren Äußerung abzuwarten. Bei Ersuchen um Akteneinsicht sind die hierfür geltenden besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Anschriften und die Amtsbezirke der ausländischen Konsulate und Konsularabteilungen ergeben sich aus dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen Verzeichnis der konsularischen Vertretungen und anderer Vertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dieses Verzeichnis erscheint mindestens einmal jährlich als Beilage zum Bundesanzeiger. Sonderdrucke können von der Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, bezogen werden. Die Anschriften sind auch im Internet-Angebot des Auswärtigen Amtes unter
www.auswaertiges-amt.de
aufgeführt.
Nummer 135 Geschäftsverkehr mit ausländischen Vertretungen in Haftsachen
(1) Auf Verlangen der betroffenen Person ist unverzüglich die konsularische Vertretung zu unterrichten, wenn in deren Amtsbezirk eine Angehörige oder ein Angehöriger ihres Staates festgenommen, in Straf- oder Untersuchungshaft genommen oder ihr oder ihm anderweitig die Freiheit entzogen wird. Jede von der betroffenen Person an die konsularische Vertretung gerichtete Mitteilung über ihre Inhaftierung und ihren Aufenthaltsort ist unverzüglich weiterzuleiten. Die betroffene Person ist nachweislich über die in Artikel 36 des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (WÜK) niedergelegten Rechte zu belehren.
(2) Eine völkerrechtliche Verpflichtung zur Unterrichtung ohne oder gegen den Willen der betroffenen Person (vgl. Länderteil) ist zu beachten.
(3) Der Schriftverkehr zwischen einer inhaftierten Person ausländischer Staatsangehörigkeit und der für diese zuständigen diplomatischen oder konsularischen ausländischen Vertretung unterliegt der Überwachung und Beschränkung nach den allgemeinen Vorschriften.
Nummer 136 Besuchserlaubnis
(1) Ob eine gefangene Person durch Angehörige einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung besucht werden darf und ob und auf welche Weise der Besuch zu überwachen ist (unter Mithilfe einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers, optisch und akustisch), entscheidet die für die Erteilung der Besuchserlaubnis zuständige Behörde.
(2) An diese Behörde können sich konsularische Vertretungen unmittelbar wenden, wenn die gefangene Person eine Staatsangehörige oder Schutzbefohlene ihres Staates ist und die Behörde ihren Sitz im Amtsbezirk der konsularischen Vertretung hat.
(3) Über das Gesuch ist beschleunigt zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass das Ausland in umgekehrten Fällen die deutsche Übung berücksichtigt. Nur aus zwingenden Gründen wird die Erlaubnis zu versagen oder die Zulassung des Gesuchs erst für eine spätere Zeit in Aussicht zu stellen sein. Dabei sind Versagungsgründe gegenüber einer Verpflichtung nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sorgfältig abzuwägen. Ist die gefangene Person mit dem Besuch nicht einverstanden, wird die Besuchserlaubnis versagt.
Nummer 137 Fehlerhafte Zuleitung
Fehlerhaft zugeleitete Ersuchen sind nach Nummer 17 Absatz 2 zu behandeln.

Vierter Teil Teilnahme an Amtshandlungen im ersuchten Staat

Abschnitt 1 Tätigkeit ausländischer Richterinnen, Richter, Beamtinnen oder Beamter in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 138 Genehmigung
(1) Eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter darf in der Bundesrepublik Deutschland an Amtshandlungen nur teilnehmen, wenn dies von der zuständigen Behörde zuvor genehmigt oder die Genehmigung im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt worden ist.
(2) Die deutsche Richterin oder Beamtin oder der deutsche Richter oder Beamte führt die Amtshandlung selbst aus und wacht darüber, dass die ausländische Richterin oder Beamtin oder der ausländische Richter oder Beamte nur in dem durch die Sachlage gebotenen Umfang in den Gang der Ermittlungen eingreift und dass von der zuständigen Behörde etwa gestellte Bedingungen eingehalten werden.
Nummer 139 Behandlung unmittelbar eingehender Ersuchen
Geht ein Ersuchen, in dem um Teilnahme ausländischer Richterinnen oder Beamtinnen oder ausländischer Richter oder Beamter gebeten wird, unmittelbar ein oder trifft eine ausländische Richterin oder Beamtin oder ein ausländischer Richter oder Beamter mit einem Rechtshilfeersuchen unangekündigt bei einer deutschen Behörde ein, ist unverzüglich und unmittelbar und noch vor Beginn der Amtshandlung die Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, soweit diese nicht im Verhältnis zu bestimmten Staaten allgemein erteilt ist.

Abschnitt 2 Teilnahme deutscher Richterinnen oder Beamtinnen oder deutscher Richter oder Beamter an Amtshandlungen im Ausland

Nummer 140 Genehmigung durch die oberste Justiz- oder Verwaltungsbehörde
(1) Die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland bedarf bei justiziellen Ersuchen der Genehmigung der obersten Justizbehörde. Die Ausübung dieser Befugnis kann übertragen sein. Ist die Genehmigung nicht allgemein erteilt, so ist sie einzuholen, bevor das Ersuchen an eine ausländische Behörde oder an eine deutsche Auslandsvertretung abgesandt wird.
(2) Die Teilnahme soll nur angeregt werden, wenn besondere Umstände eine Anwesenheit erfordern, namentlich wenn zu erwarten ist, dass durch die Inanspruchnahme der ausländischen Behörden allein der mit dem Ersuchen erstrebte Zweck nicht erreicht würde.
(3) In dem Bericht sind die Sachlage und die Gründe der Teilnahme darzustellen. Dem Bericht ist beizufügen:
a)
das Original des Rechtshilfeersuchens, wenn für die Stellung des Ersuchens der ministerielle oder der diplomatische Geschäftsweg vorgeschrieben ist,
b)
in den übrigen Fällen ein Entwurf des Ersuchens.
(4) Zusätzliche, z.B. dienst- oder reisekostenrechtliche Vorschriften über Auslandsdienstreisen bleiben unberührt.
(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Teilnahme einer deutschen Richterin oder Beamtin oder eines deutschen Richters oder Beamten an Amtshandlungen im Ausland auf Ersuchen einer ausländischen Stelle.
Nummer 141 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Nummer 140 Absatz 1
(1) Das Bundeskriminalamt, die Bundespolizeibehörden, die Polizeibehörden der Länder und die Finanzbehörden dürfen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung in das Ausland entsenden, wenn ohne die sofortige Entsendung der Ermittlungszweck nicht erreicht werden kann und die ausländische Behörde vorher zugestimmt hat. Der obersten Verwaltungsbehörde ist gleichzeitig mit der Entsendung der Beamtin oder des Beamten zu berichten.
(2) Soll nach Bewilligung der Auslieferung oder der Vollstreckungshilfe entsprechend dem Ersuchen eine Person auf dem Luftweg in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland überstellt werden, darf eine notwendige Zahl von Polizeibediensteten in das Ausland ohne Genehmigung entsandt werden.
Nummer 142 Genehmigung der ausländischen Regierung
(1) Eine deutsche Richterin oder Beamtin oder ein deutscher Richter oder Beamter darf an Amtshandlungen im Ausland nur mit vorheriger Genehmigung der ausländischen Regierung teilnehmen, sofern diese die Anwesenheit nicht generell gestattet hat. Ist die Genehmigung nicht von der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde eingeholt und der Richterin oder Beamtin oder dem Richter oder Beamten mitgeteilt worden, hat sie oder er sich vor Reiseantritt der Unterstützung der ersuchten Behörde oder der deutschen Auslandsvertretung zu bedienen.
(2) Ausländische Bedingungen und Wünsche sind stets genau zu beachten, auch wenn sie erst im Ausland durch eine ausländische Behörde mitgeteilt werden.

Abschnitt 3 Grenzüberschreitende besondere Ermittlungsmethoden

Nummer 142a Grenzüberschreitende Observation (einschließlich kontrollierter Lieferung)
(1) Einer vorherigen Genehmigung nach den Vorschriften dieses Teils bedarf es für die Tätigkeit im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte nicht, soweit diese ein hoheitliches Tätigwerden ohne vorherige Genehmigung gestatten.
(2) Im Übrigen soll bei eingehenden Ersuchen die Behörde entscheiden, in deren Bereich die verkehrsgünstigste Verbindung liegt, wenn andere Anhaltspunkte für den voraussichtlichen Ort des Grenzübertritts fehlen.
(3) Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist in den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Eurojust-Gesetzes über kontrollierte Lieferungen zu unterrichten. Auf
Nummer 151 Absatz 5 wird verwiesen.
Nummer 142b Gemeinsame Koordinierungsgruppen
Die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 gelten für die Teilnahme von Richterinnen, Richtern, Beamtinnen und Beamten an Gruppen- oder Arbeitstreffen, die den Zweck haben, im Einzelfall einen Informationsaustausch durchzuführen oder strafrechtliche Ermittlungen international zu koordinieren und zu unterstützen. Die Herausgabe von Beweismaterial ist nur zulässig, soweit sie von der Bewilligung erfasst ist.
Nummer 142c Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Die Errichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe oder eines gemeinsamen Ermittlungsteams (vgl. Artikel 24 des Übereinkommens vom 18. Dezember 1997 auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die gegenseitige Amtshilfe und Zollzusammenarbeit der Zollverwaltungen – Neapel II) und die Änderung der Errichtungsvereinbarung stellen Angelegenheiten besonderer Bedeutung dar, über die nach Nummer 13 zu berichten ist. Das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST ist so früh wie möglich gemäß § 6 des Eurojust-Gesetzes über die Absicht zur Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe auf der Grundlage von Rechtsakten der EU sowie über die Arbeitsergebnisse der Gruppe zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt grundsätzlich nach Information der obersten Justizbehörde.
(2) Die Notwendigkeit der Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe ist zu begründen. Eine solche Maßnahme soll nur angeregt werden, wenn schwierige und aufwändige Ermittlungen zu führen sind, die eine über Nummer 142b hinaus gehende abgestimmte Vorgehensweise erfordern.
(3) Die Arbeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann durch EUROJUST und EUROPOL unterstützt werden. Die durch EUROJUST angebotene Unterstützung betrifft schwerpunktmäßig die Beratung darüber, ob und mit welchen Behörden anderer Mitgliedstaaten die Einrichtung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe im Einzelfall zweckmäßig ist, sowie gegebenenfalls die Unterstützung bei der Abstimmung der Errichtungsvereinbarung mit den Beteiligten der anderen Mitgliedstaaten. Möglich ist unter Umständen auch eine finanzielle Unterstützung von Gemeinsamen Ermittlungsgruppen. Nähere Einzelheiten können auf der Internetseite
http://www.eurojust.europa.eu/Practitioners/JITs/Eurojust-JITsFunding/Pages/Eurojust-JITs-funding.aspx
abgerufen werden.
(4) Die Formulierung der Errichtungsvereinbarung soll sich an den Mustern orientieren, die von der Europäischen Union (Amtsblatt der EU vom 19.03.2010, C 70) oder dem Bundesamt für Justiz zur Verfügung gestellt werden.
(5) Nach Maßgabe der Vereinbarung kann ein entsandtes ausländisches Mitglied der Gruppe mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden (vgl. auch § 93
IRG
).
(6) Für die Teilnahme von deutschen Richterinnen, Richtern, Beamtinnen oder Beamten an Maßnahmen von gemeinsamen Ermittlungsgruppen im Ausland ist Nummer 142 Absatz 2 zu beachten.

Fünfter Teil Verfolgungsersuchen

Nummer 143 (unbesetzt)
Nummer 144 Eingehende Verfolgungsersuchen
(1) Die ersuchende Behörde ist, soweit der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist, über Einleitung und Ausgang des Straf- oder Bußgeldverfahrens zu unterrichten. In den übrigen Fällen berichtet die Verfolgungsbehörde hierüber der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde. In beiden Fällen ist eine Mehrfertigung der verfahrensabschließenden Entscheidung beizufügen.
(2) Für fehlerhafte Zuleitungen gilt Nummer 17 entsprechend.
(3) Zur Verfügung gestellte Akten, sonstige Unterlagen und Gegenstände sind nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben, wenn die ausländische Behörde darum gebeten hat.
Nummer 145 Voraussetzungen eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Hält sich eine Person, die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen einer Straftat, für die eine Auslieferung nicht in Betracht kommt (vgl. Nummer 88) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, im Ausland auf, hat die Verfolgungsbehörde zu prüfen, ob der ausländische Staat um Verfolgung ersucht werden soll. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(2) Entsprechend ist zu verfahren, wenn ein Ersuchen um Vollstreckungshilfe (vgl. Nummer 105) nicht in Betracht kommt.
Nummer 146 Form und Inhalt eines ausgehenden Verfolgungsersuchens
(1) Bei Ersuchen um Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit sind die in völkerrechtlichen Übereinkünften enthaltenen Sonderregelungen insbesondere zum Geschäftsweg zu beachten. Soll um die Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ersucht werden, ist der obersten Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu berichten, wenn nicht der unmittelbare Geschäftsweg zugelassen ist.
(2) Dem Bericht (vgl. Muster Nummer 34) oder dem Ersuchen (vgl. Muster Nummer 34a) sind beizufügen:
a)
eine für die ausländische Verfolgungsbehörde bestimmte Sachverhaltsdarstellung in der sich aus Nummer 30 Absatz 4 ergebenden Anzahl und
b)
falls kein Übersetzungsverzicht vereinbart ist, zwei Fertigungen einer Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung.
Um einem ausländischen Rechtshilfeersuchen zuvorzukommen, sollte eine Mehrfertigung der Akten oder wesentlicher Aktenteile beigefügt werden.
(3) Die Sachverhaltsdarstellung (vgl. Muster Nummer 35) muss Angaben über die Person und die Staatsangehörigkeit der beschuldigten Person, über das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und über die etwa sonst zur Vorbereitung der Verfolgung getroffenen Maßnahmen enthalten. Soweit sich diese Angaben bereits aus einer gegen diese erhobenen Anklage oder aus einem gegen diese ergangenen Urteil ergeben, kann in der Sachverhaltsdarstellung auf die beizufügende Anklage oder das Urteil Bezug genommen werden, es sei denn, dass eine Übersetzung nach Absatz 2 Buchstabe b beizufügen ist. Hat die beschuldigte Person wegen der Tat Untersuchungs- oder Strafhaft erlitten, ist deren Dauer mitzuteilen. Die auf den Fall anwendbaren deutschen Bestimmungen sind im Wortlaut wiederzugeben.
(4) Ein Ersuchen um Verfolgung hindert die weitere Verfolgung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur, wenn und soweit dies in einer völkerrechtlichen Übereinkunft bestimmt ist.
Nummer 147 Vorbereitende Maßnahmen
Bei Gefahr im Verzug können zur Vorbereitung der Verfolgung im Ausland gemäß Nummer 6 über das Bundeskriminalamt Maßnahmen angeregt werden.

Sechster Teil Mitteilungen über Auslandsverurteilungen

Nummer 148 Mitteilungen ausländischer Stellen
Amtliche Mitteilungen ausländischer Stellen über Verurteilungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland sind – soweit sie unmittelbar bei einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht eingehen – dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – auf direktem Weg zuzuleiten. Nummer 24 gilt entsprechend.

Kapitel B Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Erster Teil Allgemeines

Nummer 149 Geltung der Regelungen von Kapitel A
Die in Kapitel A enthaltenen Vorschriften finden im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Anwendung, soweit sich aus den Vorschriften in Kapitel B nichts anderes ergibt.
Nummer 150 Völkerrechtliche Vereinbarungen
Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben neben den in das nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlüssen des Rates der Europäischen Union weiterhin anwendbar, soweit ihre Regelungen über die Regelungen der Rahmenbeschlüsse hinaus die Rechtshilfe erleichtern oder beschleunigen und Einvernehmen zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten über ihre weitere Anwendbarkeit besteht.
Nummer 151 Einschaltung von EUROJUST und Europäischem Justiziellen Netz (EJN)
(1) EUROJUST als Einrichtung der EU und das EJN als europäisches Netzwerk können strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen, insbesondere, wenn Kontakte auf dem unmittelbaren Geschäftsweg nicht ausreichend sind. Bei bilateralen Ersuchen bietet sich vorrangig die Nutzung des EJN an; für Fälle, die mehr als zwei Staaten (Mitgliedstaaten der EU oder auch Drittstaaten) betreffen, steht vor allem EUROJUST zur Verfügung.
(2) Das EJN ist dezentral organisiert und hat Ansprechpartner in allen Mitgliedstaaten. Kontakte in Deutschland erfolgen über die EJN-Kontaktstellen gemäß § 14 Absatz 2 EJG. Diese sind im Bundesamt für Justiz, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof und in den von den Landesregierungen bestimmten Stellen bei den Generalstaatsanwaltschaften oder Staatsanwaltschaften angesiedelt. Allgemeine Informationen mit praktisch wichtigen Hinweisen zur Rechtshilfe können über die Internetadresse
www.ejn-crimjust.europa.eu
abgerufen werden.
(3) EUROJUST ist zentral organisiert und in Den Haag angesiedelt. Ansprechpartner für deutsche Justizbehörden ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST, das vor Ort in unmittelbarem Kontakt mit den anderen Nationalen Mitgliedern aller Mitgliedstaaten und Verbindungsrichtern/Staatsanwälten von Drittstaaten steht. Zu den besonderen Hilfsangeboten von EUROJUST zählt u.a. die Organisation von Koordinierungstreffen. Auf die Internetadresse
www.eurojust.europa.eu
wird verwiesen.
(4) EUROJUST und das EJN arbeiten eng zusammen. Innerstaatlich ist dies unter anderem durch das sogenannte nationale Eurojust-Koordinierungssystem gemäß § 4 der Verordnung über die Zusammenarbeit mit Eurojust sichergestellt. Parallele Befassungen beider Einrichtungen sind zu vermeiden. Wird Kontakt zu EUROJUST aufgenommen, soll zugleich die zuständige EJN-Kontaktstelle informiert werden.
(5) Gemäß § 6 Absatz 1 EJG ist das Nationale Mitglied für Deutschland bei EUROJUST in den dort geregelten Fällen zu unterrichten. Die dort in Bezug genommene Liste von Straftaten ist in Anhang IV eingestellt. Die Unterrichtung erfolgt regelmäßig durch die sachleitende Staatsanwaltschaft und unter Verwendung von Formularen, die u.a. über die EJN-Kontaktstellen der Länder erhältlich sind. Der gesicherte elektronische Übermittlungsweg kann genutzt werden. Die Unterrichtung umfasst – soweit verfügbar – Mindestangaben, die in Anhang IV abgedruckt sind.
(6) Bei Meinungsverschiedenheiten mit EUROJUST (vgl. auch § 5 EJG) ist der obersten Justizbehörde zu berichten. Unberührt bleiben die Berichtspflichten nach allgemeinen Vorschriften.
Nummer 151a Unterstützung durch das Europäische Polizeiamt (Europol)
Das Europäische Polizeiamt (Europol) kann strafrechtliche Verfahren mit internationalem Bezug wirkungsvoll unterstützen. Die Zusammenarbeit erfolgt über das Bundeskriminalamt (§ 1 Europol-Gesetz, Nummer 6 RiVASt). Für die Vermittlung justizieller Rechtshilfeersuchen wird auf Nummer 123 Absatz 4 verwiesen.
Nummer 151b Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Justizbehörden können im Rahmen der Amtshilfe mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) zusammenarbeiten. OLAF hat zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union verwaltungsrechtliche Untersuchungsbefugnisse. OLAF hat keinen Rechtsanspruch auf Übermittlung von Auskünften aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
Nummer 152 Stufensystem des § 1 Absatz 3
IRG
bei eingehenden Ersuchen
Die Zulässigkeit der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens folgt aus völkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit diese unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, oder hilfsweise aus den Vorschriften des IRG zum Bereich der vertragslosen Rechtshilfe, soweit die Regelungen im Achten, Neunten oder Zehnten Teil des
IRG
nicht abschließend sind.

Zweiter Teil Europäischer Haftbefehl

Nummer 153 Materialien und Muster zum Europäischen Haftbefehl
(1) Materialien zum Europäischen Haftbefehl und zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU sind im Internet unter anderem abrufbar unter
www.ejn-crimjust.europa.eu
.
(2) Auf die Muster Nummer 41 – Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 42 – Antrag auf Auslieferungshaftbefehl bei Europäischem Haftbefehl, Muster Nummer 43 – Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl und Muster Nummer 44 – Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat nach Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl wird hingewiesen.
Nummer 154 Besondere Berichtspflicht
Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde vorab und zeitnah, wenn der Wegfall der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 81 Nummer 4
IRG
zu Schwierigkeiten führt.

Abschnitt 1 Eingehende Ersuchen

Nummer 155 Anwendungsbereich, anzuwendende Vorschriften
Dieser Abschnitt gilt für eingehende Auslieferungsersuchen aus einem Mitgliedstaat unabhängig davon, ob ein Europäischer Haftbefehl oder die in § 10 IRG genannten Unterlagen übermittelt werden. Eine in das Schengener Informationssystem (SIS II) eingestellte Ausschreibung nach Artikel 26 SIS II-Beschluss gilt als Europäischer Haftbefehl nach Maßgabe des § 83a Absatz 2
IRG
.
Nummer 156 Verfahren nach Festnahme aufgrund einer SIS- oder INTERPOL-Ausschreibung
(1) Nach einer Festnahme übermittelt das Bundeskriminalamt entsprechend Nummer 6 die bei ihm vorhandenen Unterlagen, insbesondere, soweit vorhanden, das Formular des Europäischen Haftbefehls sowie die Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Justizbehörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer), und eine Übersetzung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und an die festnehmende Polizeidienststelle zur Vorlage bei dem zuständigen Gericht.
(2) Das Bundeskriminalamt teilt dem SIRENE- bzw. INTERPOL-Büro des ersuchenden Mitgliedstaats Name und Anschrift der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft (mit Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Anschrift) mit.
Nummer 156a Weiterleitung von Anträgen der verfolgten Person an den ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Wünscht die verfolgte Person bereits vor Überstellung im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen, so unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft umgehend die zuständige Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) Wird der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt und ist die verfolgte Person zuvor nicht offiziell davon in Kenntnis gesetzt worden, dass gegen sie ein Urteil ergangen ist, kann sie beantragen, dass ihr eine Abschrift des Urteils vor Überstellung übergeben wird. In diesem Fall hat die Generalstaatsanwaltschaft diesen Antrag unverzüglich an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates weiterzuleiten.
Nummer 157 Ergänzung der Auslieferungsunterlagen
(1) Hält die Generalstaatsanwaltschaft über die übermittelten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen zur Durchführung des Auslieferungsverfahrens für erforderlich, so sind diese unter Gewährung einer angemessenen Frist auf dem unmittelbaren Geschäftsweg beim ersuchenden Mitgliedstaat anzufordern. Auf die Notwendigkeit der Beifügung von Übersetzungen ist gegebenenfalls (vgl. Länderteil) hinzuweisen. Liegt ein Europäischer Haftbefehl nur in elektronisch übermittelter Form vor und bestehen Zweifel an der Echtheit, die nicht auf andere geeignete Weise ausgeräumt werden können, soll der ersuchende Staat unverzüglich aufgefordert werden, das Original oder eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln.
(2) Wird um Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ersucht und fehlt eine den Voraussetzungen des § 83 Nummer 3
IRG
genügende Erklärung, ist dem ersuchenden Staat unverzüglich und unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Vervollständigung der Auslieferungsunterlagen zu geben. Dabei soll der ersuchende Staat zu einer Darstellung der Rechtsgrundlagen für ein neues Verfahren in Anwesenheit der verfolgten Person aufgefordert werden.
Nummer 158 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
(1) Die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b
IRG
abgelehnt wird, ist nach denselben Grundsätzen zu treffen, die bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit in Deutschland gelten. Der Effektivität der Strafverfolgung kommt bei dieser Entscheidung besondere Bedeutung zu. Im Zweifel ist bei deutschen Staatsangehörigen die Bewilligung der Auslieferung zur Strafverfolgung abzulehnen und in Deutschland ein Verfahren zu führen.
(2) Die nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
IRG
erforderliche Sicherung der Rücküberstellung zur Vollstreckung kann dadurch gewährleistet werden, dass die Auslieferung unter der Bedingung bewilligt wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbietet, die verfolgte Person auf deren Wunsch in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die verfolgte Person ist vor der Überstellung auf das Recht auf Rücküberstellung in geeigneter Form hinzuweisen.
(3) Die Generalstaatsanwaltschaft prüft zu gegebener Zeit die Einhaltung der Bedingung und unterrichtet die nach § 84e Absatz 1 Satz 1
IRG
zuständige Staatsanwaltschaft, soweit eine Rücküberstellung in Betracht kommt. Die Rücküberstellung richtet sich nach den Nummern 166 ff.
(4) Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1
IRG
zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159 Auslieferung ausländischer Staatsangehöriger
(1) In Bezug auf die Entscheidung, ob die Bewilligung der Auslieferung nach § 83b Absatz 1 Buchstabe a und b
IRG
abgelehnt wird, gilt Nummer 158 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2.
(2) Bei der Auslieferung von ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann die Bewilligung ferner nach § 83b Absatz 2 IRG abgelehnt werden. Bei der Prüfung, ob sich eine Person gewöhnlich im Inland aufhält, kommen der Rechtmäßigkeit und der Dauer des Aufenthaltes sowie familiären und beruflichen Bindungen Indizwirkung zu. Erforderlichenfalls holt die Generalstaatsanwaltschaft eine Stellungnahme der zuständigen Behörde der inneren Verwaltung ein. Im Rahmen der nach § 83b Absatz 2 Buchstabe b
IRG
erforderlichen Ermessensausübung ist neben der Dauer des Aufenthaltes und der familiären und sozialen Bindung der verfolgten Person im Inland auch die Erreichbarkeit des mit einer Strafvollstreckung im Inland verfolgten Resozialisierungszieles zu berücksichtigen.
(3) Nummer 158 Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Wurde eine Auslieferung nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, unterrichtet die Generalstaatsanwaltschaft hierüber die nach § 84e Absatz 1 Satz 1
IRG
zuständige Staatsanwaltschaft.
Nummer 159a Anhörung der verfolgten Person
Im Auslieferungsverfahren nach dem Achten Teil des IRG erfolgt die erste Anhörung der verfolgten Person über § 22 IRG hinaus (zugleich auch) gemäß § 28
IRG
, soweit ein Europäischer Haftbefehl oder eine Ausschreibung im SIS vorliegt.
Nummer 159b Information der verfolgten Person
Die verfolgte Person ist vor der Überstellung über Bedingungen und Zusicherungen in geeigneter Form zu unterrichten.
Nummer 160 Durchlieferung
Für die Durchlieferung Deutscher aus einem Mitgliedstaat durch Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat gilt Nummer 158 Absatz 1 entsprechend.
Nummer 161 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die Generalstaatsanwaltschaft vorab und zeitnah, wenn
a)
eine Entscheidung nach § 83b Absatz 1 Nummer 3
IRG
getroffen werden soll,
b)
das Auslieferungsersuchen mit einem deutschen Strafanspruch zusammentrifft und zwischen den zuständigen deutschen Staatsanwaltschaften kein Einvernehmen über den Vorrang der Auslieferung erzielt werden kann.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn die Fristen in § 83c Absatz 1 bis 3 und 5
IRG
nicht eingehalten werden können. Sie ist auch vom Ergebnis der Prüfung nach Nummer 158 Absatz 3 Satz 1 und Nummer 159 Absatz 3 zu unterrichten.

Abschnitt 2 Ausgehende Ersuchen

Nummer 162 Europäischer Haftbefehl
Im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten ist das Formular des Europäischen Haftbefehls (Vordruck Nummer 40) zu verwenden. Der Europäische Haftbefehl ist auf aktuellem Stand zu halten.
Nummer 163 Verfahren nach Festnahme einer international ausgeschriebenen Person
(1) Nach Mitteilung einer Festnahme
a)
übersendet das Bundeskriminalamt das von ihm erstellte Begleitpapier A an das SIRENE-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates (oder, soweit ein solches nicht besteht, an das INTERPOL-Büro des festnehmenden Mitgliedstaates),
b)
teilt das Bundeskriminalamt diesem Büro mit, dass eine beglaubigte Mehrfertigung des Europäischen Haftbefehls und, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine Übersetzung auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den betroffenen Justizbehörden nachgereicht wird und
c)
gibt das Bundeskriminalamt Bezeichnung und Anschrift der ersuchenden Behörde (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) an.
Das Bundeskriminalamt unterrichtet die zuständige deutsche Justizbehörde entsprechend Nummer 6 von der Festnahme und teilt dieser Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates (mit E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer) mit. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Europäische Haftbefehle vorliegen.
(2) Die durch das Bundeskriminalamt von der Festnahme unterrichtete zuständige deutsche Justizbehörde erstellt das Exemplar eines Europäischen Haftbefehls, soweit noch keines ausgestellt ist. Sie übersendet eine beglaubigte Mehrfertigung des ihr vorliegenden oder nach Satz 1 hergestellten Exemplars in deutscher Sprache unverzüglich auf dem unmittelbaren Geschäftsweg der zuständigen Behörde des festnehmenden Mitgliedstaates und fügt, soweit erforderlich (vgl. Länderteil), eine von ihr gefertigte Übersetzung bei.
(3) Wünscht die gesuchte Person bereits vor ihrer Überstellung ihr Recht wahrzunehmen, einen Rechtsbeistand in Deutschland zu benennen, und verfügt sie nicht bereits über einen solchen, so stellt ihr die zuständige deutsche Justizbehörde nach entsprechender Unterrichtung durch den festnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich Informationen zur Verfügung, die ihr dies erleichtern (§ 83j Absatz 5
IRG
in Verbindung mit §§ 142 Absatz 5, 136 Absatz 1 Satz 3 und 4
StPO
).
Nummer 164 Zusicherung der Rücküberstellung
(1) Verlangt ein Mitgliedstaat bei der Auslieferung die Zusicherung, dass die verfolgte Person nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion auf deren Wunsch zur weiteren Vollstreckung zurücküberstellt wird, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
„Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der geltenden Fassung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, Seite 27) zur weiteren Strafvollstreckung nach ... zurücküberstellt wird.“
(2) Hat der um Auslieferung ersuchte Mitgliedstaat den in Absatz 1 genannten Rahmenbeschluss noch nicht umgesetzt, oder findet dieser keine Anwendung, ist eine Erklärung folgenden Inhalts von der für das Auslieferungsverfahren zuständigen Bewilligungsbehörde abzugeben:
„Es wird zugesichert, dass die verfolgte Person im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des
Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
vom 21. März 1983 zur weiteren Strafvollstreckung nach ... zurücküberstellt wird.“
(3) Sofern der ersuchte Staat im Falle des Absatzes 2 eine Auslieferung ausdrücklich davon abhängig macht, dass er die gegen die verfolgte Person zu verhängende Strafe im Verfahren nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 des
Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
vom 21. März 1983 vollstrecken kann, kann zusätzlich folgende Zusicherung abgegeben werden:
„Die Überstellung erfolgt bedingungsfrei, sodass gegebenenfalls das Umwandlungsverfahren nach Artikel 11 des vorbezeichneten Übereinkommens angewendet werden kann.“
Nummer 165 Besondere Berichtspflichten
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Übergabe oder Eingang der ablehnenden Entscheidung unter Beifügung von zwei Kopien der Auslieferungsunterlagen, der Bewilligungsentscheidung sowie gegebenenfalls der gerichtlichen Zulässigkeitsentscheidung und der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichtet die zuständige deutsche Behörde der obersten Justizbehörde unverzüglich, wenn abweichend von den im Länderteil enthaltenen Hinweisen Übersetzungen des Formulars des Europäischen Haftbefehls gefordert wurden.
(3) Die oberste Justizbehörde ist zu unterrichten, wenn im RB-EuHb enthaltene Fristen ohne sachlichen Grund erheblich überschritten wurden.

Dritter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen

Nummer 166 Allgemeines
(1) Sofern die Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion zur Vollstreckung innerhalb der Europäischen Union auf der Grundlage der §§ 84 ff.
IRG
in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen
Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur
Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind,
zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, Seite 24).">¹
folgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter
www.ejn-crimjust.europa.eu
.
Nummer 166a Berichtspflichten
1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übergabe bzw. Übernahme einer freiheitsentziehenden Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung sowie der Angabe des Übergabedatums zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in §§ 84h Absatz 4 oder 85e Absatz 1
IRG
genannten Fristen überschritten wurden.

Unterabschnitt 1 Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland

Nummer 166b Verfahrenseinleitung von Amts wegen
Wurde mangels Zustimmung der verurteilten Person nach § 80 Absatz 3 IRG eine Auslieferung als unzulässig abgelehnt oder nach § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG nicht bewilligt, hat die zuständige Staatsanwaltschaft das Vollstreckungshilfeverfahren nach den §§ 84a ff.
IRG
von Amts wegen einzuleiten. Gleiches gilt, wenn sie gemäß Nummer 158 Absatz 3 oder Nummer 159 Absatz 3 unterrichtet wurde.
Nummer 166c Bewilligungsverfahren, Konsultationen, Fristen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 84a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
IRG
), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Auf Anfrage des Urteilsstaates nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich Stellung zu der Frage, ob die Übernahme der Vollstreckung der Sanktion in der Bundesrepublik Deutschland der Erleichterung der Resozialisierung und der erfolgreichen Wiedereingliederung der verurteilten Person in die Gesellschaft dienen würde. Eine solche Stellungnahme kann auch von Amts wegen abgegeben werden.
(3) Sind die Zulässigkeits-, bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 84d Nummer 1
IRG
),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 84a Absatz 1 Nummer 3
IRG
),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 84b Absatz 1 Nummer 3
IRG
),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrundeliegenden Verhandlung (§ 84b Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4
IRG
),
der mangelnden Vereinbarkeit der verhängten Maßnahme mit dem deutschen Recht (§ 84g Absatz 5 Nummer 1
IRG
) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 84d Nummer 3
IRG
)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Urteilsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 84d Absatz 1
IRG
nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(4) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die in § 84h Absatz 4
IRG
genannte Frist einzuhalten, informiert sie die zuständige Behörde des Urteilsstaats über die Gründe für die Verzögerung und die Zeit, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(5) Die Staatsanwaltschaft teilt die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit dem Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister –, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, durch Übersendung einer beglaubigten Mehrfertigung mit (vgl. Muster Nummer 47).
Nummer 166d Unterrichtung des Urteilsstaates
Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über:
a)
die Unauffindbarkeit der betroffenen Person im Vollstreckungsstaat,
b)
die endgültige Bewilligung oder Ablehnung der Vollstreckung,
c)
die Ermäßigung oder Umwandlung der Sanktion (§ 84g Absatz 4 oder Absatz 5
IRG
),
d)
den Beginn und den Zeitraum der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung,
e)
die Flucht der verurteilten Person aus der Haft und
f)
den Abschluss der Vollstreckung.
In den Fällen der Buchstaben b und c übersendet die Staatsanwaltschaft dem Urteilsstaat eine vollständige Entscheidungsausfertigung.
Nummer 166e Amnestie und Gnade
(1) Vor Gewährung von Amnestie oder Gnade kann der zuständigen Behörde des Urteilsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Urteilsstaates unverzüglich über die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166f Durchbeförderung
Erhält die Generalstaatsanwaltschaft ein Ersuchen zur Durchbeförderung zur Vollstreckung gemäß §§ 84l ff.
IRG
, unterrichtet sie den Urteilsstaat unverzüglich, wenn die verurteilte Person anlässlich einer anderen Straftat verhaftet oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen wird.

Unterabschnitt 2 Vollstreckung im Ausland

Nummer 166g Vorbereitung der Bewilligungsentscheidung
(1) Soll die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion einem Mitgliedstaat angetragen werden, dessen Staatsangehörigkeit die verurteilte Person nicht besitzt, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. In anderen Fällen, insbesondere zu der Frage, ob die Vollstreckung der verhängten Sanktion im in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat der Resozialisierung der verurteilten Person dient, kann die dort zuständige Behörde konsultiert werden. Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, eine verurteilte Person zur Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu übergeben, kann sie diesen zuvor hinsichtlich der dort für eine vorzeitige oder bedingte Entlassung geltenden Bestimmungen konsultieren.
(2) Befindet sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland, veranlasst die Vollstreckungsbehörde deren Anhörung durch das zuständige Gericht (§ 85 Absatz 2 Nummer 1
IRG
, vgl. Muster Nummer 49). Befindet sich die verurteilte Person in Haft, holt die Vollstreckungsbehörde, bevor sie einem anderen Mitgliedstaat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion anträgt, eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ein. Hiervon ist abzusehen, wenn die verurteilte Person nach Zusicherung der Rücküberstellung aus dem Ausland ausgeliefert wurde.
(3) Bei der Unterrichtung der verurteilten Person nach § 85 Absatz 3
IRG
hat die Vollstreckungsbehörde ein dem Anhang II zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen entsprechendes Formular (Vordruck Nummer 51) zu verwenden. Eine förmliche Zustellung ist nicht erforderlich.
(4) Die Vollstreckungsbehörde leitet den Antrag nach § 85a Absatz 1 Satz 1
IRG
dem Oberlandesgericht über die Generalstaatsanwaltschaft zu.
Nummer 166h Weiteres Verfahren
(1) Zur Vollstreckungsübernahme übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem Heimatstaat oder dem Mitgliedstaat, der bei der Konsultation nach Nummer 166g Absatz 1 Satz 1 der Übermittlung zugestimmt hat, die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 50) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis. Im Falle einer zunächst zur Bewährung ausgesetzten Sanktion ist auch der rechtskräftige Widerrufsbeschluss nach § 56f oder § 67g
StGB
bzw. § 26
JGG
beizufügen. Die nach § 85 Absatz 2
IRG
erforderliche Zustimmung und etwa vorhandene Stellungnahmen der verurteilten Person bzw. ihres gesetzlichen Vertreters sind zusammen mit dem Ersuchen zu übermitteln. Auf Verlangen der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates hat die Vollstreckungsbehörde eine Übersetzung des Erkenntnisses oder seiner wesentlichen Teile zu übersenden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann, etwa weil die Bestimmungen im anderen Mitgliedstaat nach ihrer Ansicht der Erfüllung des staatlichen Vollstreckungsanspruches oder dem Resozialisierungsgedanken nicht genügen, eine bereits übermittelte Bescheinigung bis zum Zeitpunkt des Vollstreckungsbeginns unter Angabe der Gründe zurückziehen.
(3) Liegt die Bewilligung des anderen Mitgliedstaates vor, veranlasst die Vollstreckungsbehörde innerhalb von 30 Tagen die Überstellung der verurteilten Person, falls diese sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur fortsetzen, wenn der andere Mitgliedstaat ihr mitteilt, dass er sie nicht zu Ende geführt hat, weil die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaates unverzüglich, wenn die Voraussetzungen der Vollstreckung aufgrund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind.
Nummer 166i Durchbeförderung
Nummer 104 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass für das Ersuchen die in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen vorgesehene Bescheinigung zu verwenden ist. Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung übermittelt die Vollstreckungsbehörde der zuständigen Behörde des Durchgangsstaats das Formular nachträglich innerhalb von 72 Stunden.

Abschnitt 2 Übertragung und Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen

Nummer 166j Allgemeines
(1) Sofern die Vollstreckungshilfe innerhalb der Europäischen Union hinsichtlich einer zur Bewährung ausgesetzten freiheitsentziehenden Sanktion auf der Grundlage der §§ 90a ff.
IRG
in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung
²
erfolgt, finden die Vorschriften dieses Abschnitts Anwendung.
(2) Mit der Anerkennung des Erkenntnisses und der Übernahme der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen geht auch die Zuständigkeit für alle Folgeentscheidungen, einschließlich der Zuständigkeit für die gegebenenfalls notwendige Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion, auf den übernehmenden Staat über.
(3) Materialien zum Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter
www.ejn-crimjust.europa.eu
.
Nummer 166k Berichtspflicht
(1) Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung der Überwachung einer Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion unter Beifügung von zwei Kopien der Vollstreckungshilfeunterlagen, der Bewilligungsentscheidung und gegebenenfalls der gerichtlichen Entscheidung zu unterrichten.
(2) Unbeschadet der sonstigen Berichtspflichten berichten die Staatsanwaltschaft bzw. die Vollstreckungsbehörde zeitnah, wenn
a)
durch die ausländischen Behörden rahmenbeschlusswidrige Forderungen gestellt werden oder
b)
die in § 90i Absatz 2 Satz 2
IRG
genannte Frist überschritten wurde.
Nummer 166l Informationspflichten, Konsultationen
(1) Zur Klärung, ob ein aufenthaltsrechtliches Verfahren gegen die Person vorliegt (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a
IRG
), nimmt die Staatsanwaltschaft Kontakt mit der zuständigen Ausländerbehörde auf.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats unverzüglich über ihre Entscheidung über die Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, die Frist des § 90i Absatz 2 Satz 2
IRG
einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(4) Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90d Absatz 2
IRG
),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90b Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a
IRG
,
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90c Absatz 1 Nummer 3
IRG
),
der fehlenden persönlichen Anwesenheit der verurteilten Person bei der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Verhandlung (§ 90c Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und 4
IRG
),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90b Absatz 1 Nummer 6
IRG
),
der kurzen Dauer der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion (§ 90e Absatz 1 Nummer 4
IRG
) oder
aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 90e Absatz 1 Nummer 3
IRG
),
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 90d Absatz 1
IRG
nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung, so kann die Staatsanwaltschaft eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(5) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats über alle Folgeentscheidungen (Änderung der Bewährungsmaßnahme oder alternativen Sanktion, Widerruf der Strafaussetzung) sowie gegebenenfalls die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion oder den Straferlass unverzüglich zu unterrichten.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Behörde des Ausstellungsstaates zudem unverzüglich über Folgendes zu informieren:
die Unauffindbarkeit der verurteilten Person im Vollstreckungsstaat,
die endgültige Entscheidung über die Anerkennung des Erkenntnisses und die Übernahme der Zuständigkeit für die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen,
die Anpassung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nebst Begründung und
die Gewährung von Amnestie oder Gnade.
Nummer 166m Verfahrensbeginn
(1) Soll die Vollstreckung einer im Geltungsbereich des
IRG
verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Überwachung der erteilten Auflagen und Weisungen einem Mitgliedstaat angetragen werden, in dem die verurteilte Person nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, konsultiert die Vollstreckungsbehörde zunächst die zuständige Behörde des in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaates, ob einer Übermittlung der Bescheinigung zugestimmt wird. Vor der Übertragung ist neben der verurteilten Person dem Gericht, das für die Entscheidungen nach § 453
StPO
zuständig ist, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Zur Übertragung der Vollstreckung und Überwachung übermittelt die Vollstreckungsbehörde dem in Betracht gezogenen Vollstreckungsstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 53) nebst Übersetzung und das rechtskräftige Erkenntnis, den oder die entsprechenden Beschlüsse über die Dauer der Bewährungszeit und die erteilten Auflagen und Weisungen.
Nummer 166n Unterrichtung des Vollstreckungsstaats
(1) Die Vollstreckungsbehörde hat die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Kenntnis über Umstände erlangt hat, die nach ihrer Auffassung eine Änderung der Bewährungsmaßnahmen, eine Änderung der Dauer der Bewährungszeit oder einen Widerruf der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung erfordern könnten.
(2) Soweit lediglich die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Nummer 2 IRG übernommen wurde, unterrichtet die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsstaat über alle im Geltungsbereich des
IRG
getroffenen Folgeentscheidungen (insbesondere Widerruf der Strafaussetzung, Verlängerung oder Verkürzung der Bewährungszeit, Änderung der Auflagen und Weisungen, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit).
Nummer 166o Rückübertragung der Zuständigkeit
Ist im Geltungsbereich des
IRG
ein neues Strafverfahren gegen die verurteilte Person anhängig, so kann die Vollstreckungsbehörde die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats ersuchen, ihr wieder die Zuständigkeit für die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen sowie für alle weiteren mit dem Urteil in Zusammenhang stehenden Entscheidungen zu übertragen.

Abschnitt 3 Überwachungsanordnungen

Nummer 166p Allgemeines
(1) Sofern die Anerkennung und Umsetzung von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft für oder an einen Mitgliedstaat auf der Grundlage der §§ 90o ff.
IRG
in Umsetzung des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung
³
erfolgt, finden die folgenden Vorschriften Anwendung.
(2) Materialien zum Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung, zur Anwendung in den Mitgliedstaaten der EU und zu den dort zuständigen Behörden sind im Internet unter anderem abrufbar unter
www.ejn-crimjust.europa.eu
.
Nummer 166q Berichtspflicht
Die oberste Justizbehörde ist nach Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme oder Übertragung einer Überwachungsmaßnahme zur Vermeidung von Untersuchungshaft zu unterrichten.
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Unterabschnitt 1 Überwachung in Deutschland

Nummer 166r Fristsetzung, Berichtspflicht
(1) Sind die Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen aus Gründen
der fehlerhaften Bescheinigung (§ 90q Absatz 1
IRG
),
der fehlenden persönlichen Voraussetzungen (§ 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b),
des Verstoßes gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ (§ 90p Absatz 3 Nummer 2
IRG
),
der mangelnden Vereinbarkeit der auferlegten oder verhängten Maßnahmen mit dem deutschen Recht (§ 90p Absatz 1 Nummer 4
IRG
) oder
der besseren Eignung eines anderen Mitgliedstaats zur Überwachung (§ 90r Nummer 4
IRG
)
nicht erfüllt, konsultiert die Staatsanwaltschaft vor einer Entscheidung unverzüglich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats und bittet diese gegebenenfalls um die kurzfristige Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben. Liegt eine Bescheinigung nach § 90q Absatz 2
IRG
nicht vor, ist sie unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu übernehmenden Entscheidung, kann die Staatsanwaltschaft dem anderen Mitgliedstaat eine Frist für die Vorlage, Vervollständigung oder Berichtigung setzen.
(2) Die Feststellung, ob die zu überwachende Person im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme ausgeliefert werden kann (§ 90r Nummer 2
IRG
) erfolgt durch die zuständige Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwaltschaft.
Nummer 166s Unterrichtungspflichten
(1) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche der Einhaltung der in § 90v Absatz 2 Satz 1 und 2
IRG
genannten Fristen entgegenstehen, die zuständige Behörde des Anordnungsstaats und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine endgültige Entscheidung benötigt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft unterrichtet die zuständige Behörde des Anordnungsstaats unverzüglich über den Umstand, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Anerkennung von Überwachungsmaßnahmen eingelegt wurde sowie über die endgültige Anerkennung der Überwachungsmaßnahmen.
(3) Sofern es die reibungslose und effiziente Überwachung der Überwachungsmaßnahmen erleichtert, konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des Anordnungsstaats.

Unterabschnitt 2 Überwachung im Ausland

Nummer 166t Verfahrensgang
(1) Das gemäß § 126
StPO
zuständige Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats vor der Übermittlung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen konsultieren.
(2) Zur Übertragung der Überwachung übermittelt das Gericht dem anderen Mitgliedstaat die vollständig ausgefüllte Bescheinigung nach Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung in der jeweils gültigen Fassung (Vordruck Nummer 55) nebst Übersetzung, den Haftbefehl und den Außervollzugsetzungsbeschluss.
(3) Soweit erforderlich, übermittelt das Gericht der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats bereits vorhandene Informationen, die die Überprüfung der Identität der zu überwachenden Person ermöglichen.
Nummer 166u Erneuerte und geänderte Maßnahmen
(1) Ist nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats eine regelmäßige Bestätigung der Notwendigkeit der Überwachung erforderlich, so hat das Gericht diese Bestätigung auf Anforderung zu übermitteln. Übernimmt der andere Mitgliedstaat die Überwachungsmaßnahmen nur für begrenzte Zeit, teilt das Gericht vor Ablauf der Frist mit, für welchen zusätzlichen Zeitraum die Überwachung gegebenenfalls noch für erforderlich gehalten wird.
(2) Das Gericht beantwortet Auskunftsersuchen des anderen Mitgliedstaats umgehend, gegebenenfalls indem es eine Entscheidung über die Verlängerung oder Änderung der Maßnahmen trifft.
Nummer 166v Rückkehr der beschuldigten Person
(1) In den Fällen des § 90z Absatz 2
IRG
konsultiert das Gericht die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats, um soweit wie möglich jede Unterbrechung der Überwachung zu vermeiden.
(2) Etwaigen von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats übermittelten Angaben über das Risiko, das die beschuldigte Person für die Opfer und die Allgemeinheit darstellen könnte, ist gebührend Rechnung zu tragen.

Abschnitt 4 Europäische Geldsanktion

Unterabschnitt 1 Allgemeines

Nummer 167 Unmittelbarer Dienstweg; aktenführende Behörde
Das Bundesamt für Justiz ist die nationale Bewilligungsbehörde für ein- und ausgehende Ersuchen nach Abschnitt 2 des Neunten Teils des
IRG
. Zugleich ist das Bundesamt für Justiz aktenführende Behörde für eingehende Ersuchen. Zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits sowie den Amtsgerichten, den Staatsanwaltschaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten sowie den Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder andererseits ist zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der unmittelbare Dienstweg einzuhalten. Berichts- und Beteiligungspflichten bleiben unberührt. Der Kontakt mit dem Bundesamt für Justiz kann auch per E-Mail aufgenommen werden, bei eingehenden Ersuchen unter der Anschrift
rb-geld-eingehend@bfj.bund.de
, bei ausgehenden Ersuchen unter der Anschrift
rb-geld-ausgehend@bfj.bund.de
.
Nummer 168 Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten
Der Geschäftsverkehr mit den Mitgliedstaaten obliegt ausschließlich dem Bundesamt für Justiz. Nummer 173 Absatz 2 bleibt unberührt. Nummer 17 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung; das Bundesamt für Justiz bestätigt den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.

Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen

Nummer 169 Verfolgbarkeit im Inland (§ 87d Nummer 1
IRG
)
(1) Kommt eine Ablehnung der Bewilligung eines Ersuchens nach § 87d Nummer 1
IRG
in Betracht, setzt sich das Bundesamt für Justiz mit der für den Inlandstatort oder gleichgestellten Tatort zuständigen Staatsanwaltschaft oder mit der zuständigen Verwaltungsbehörde ins Benehmen. Richtet sich die Geldsanktion gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden im Sinne des
JGG
, wendet sich das Bundesamt für Justiz an die Staatsanwaltschaft oder an die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde prüft, ob die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat verfolgbar ist und gegebenenfalls verfolgt werden soll
. Das Ergebnis der Prüfung teilt die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde dem Bundesamt für Justiz unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, um dem Bundesamt für Justiz die Ausübung des Ermessens nach § 87d Nummer 1
IRG
zu ermöglichen.
(3) Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die Staatsanwaltschaft oder die Verwaltungsbehörde über seine Entscheidung nach § 87d Nummer 1 IRG und den Ausgang des Verfahrens. Nummer 170 Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung (§§ 87g, 87i IRG) Hilft das Bundesamt für Justiz dem Einspruch der betroffenen Person gemäß § 87g Absatz 1 Satz 2 IRG nicht ab oder stellt es den Antrag nach § 87i Absatz 1
IRG
, eine Geldsanktion für vollstreckbar zu erklären und umzuwandeln, übersendet es die Akten unmittelbar an das für die betroffene Person zuständige Amtsgericht.
Nummer 171 Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch des Betroffenen (§ 87h IRG); Vollstreckung (§ 87n
IRG
)
(1) Wird der Einspruch ganz oder teilweise rechtskräftig als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, übersendet das Amtsgericht die Akten zur Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft oder den Jugendrichter als Vollstreckungsleiter (Vollstreckungsbehörde) und weist dabei auf Absatz 4 hin. Zeitgleich erteilt das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz eine Abgabenachricht mit Angabe der Anschrift und gegebenenfalls sonstiger Kontaktdaten der zuständigen Vollstreckungsbehörde.
(2) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaats rechtskräftig für nicht vollstreckbar erklärt worden oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht dem Bundesamt für Justiz die Akten zurück.
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde oder das befasste Gericht, damit diese prüfen können, ob in der Zahlung eine Rücknahme des Rechtsmittels zu sehen ist. Erlangt die Vollstreckungsbehörde auf einem nicht vorgesehenen Dienst- oder Geschäftsweg von Umständen Kenntnis, durch die die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sein könnten, teilt sie dies unverzüglich dem Bundesamt für Justiz mit. Sie sieht von der weiteren Vollstreckung erst ab, wenn ihr eine Mitteilung des Bundesamts für Justiz über den Wegfall der Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegt.
(4) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz über den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens sendet die Vollstreckungsbehörde die Akten unverzüglich an das Bundesamt für Justiz als aktenführende Behörde zurück.
Nummer 172 Gerichtliche Entscheidung auf Antrag des Bundesamts für Justiz (§ 87i IRG); Vollstreckung (§ 87n
IRG
)
(1) Ist die gerichtliche Entscheidung rechtskräftig oder ist die betroffene Person unbekannten Aufenthalts, sendet das Amtsgericht die Akten an das Bundesamt für Justiz zurück. Wenn die Vollstreckung nach § 87i Absatz 6
IRG
ganz oder teilweise durch das Bundesamt für Justiz zu bewilligen ist, stellt das Amtsgericht – erforderlichenfalls unter Beteiligung der zuständigen Vollstreckungsbehörde – sicher, dass dem Bundesamt für Justiz mit der Rücksendung der Akten zugleich eine Bankverbindung nebst Kassenzeichen mitgeteilt wird.
(2) Unverzüglich nach Zustellung der Bewilligungsentscheidung übersendet das Bundesamt für Justiz der Vollstreckungsbehörde die Akten.
(3) Über eine Zahlung im ersuchenden Mitgliedstaat informiert das Bundesamt für Justiz unverzüglich – nach Möglichkeit vorab auf elektronischem Weg – die Vollstreckungsbehörde. Nummer 171 Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 4 gilt entsprechend.
Nummer 173 Besonderheiten bei Opferentschädigungen
(1) Wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 IRG für vollstreckbar erklärt und umgewandelt wurde, teilt das Bundesamt für Justiz bei der Aktenübersendung nach Nummer 172 Absatz 2 zugleich mit, ob mit dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Vereinbarung nach § 87n Absatz 5 Satz 4
IRG
getroffen wurde oder in Betracht kommt. Sobald möglich, informiert das Bundesamt für Justiz die Vollstreckungsbehörde über die vom ersuchenden Mitgliedstaat mitgeteilte Bankverbindung. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen im Hinblick auf die Bankverbindung zu veranlassen.
(2) Die Vollstreckungsbehörde veranlasst, dass ein Erlös auf das nach Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebene Konto überwiesen wird.
Nummer 174 Rechtsbeschwerde; Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 87j, 87k
IRG
)
Die Generalstaatsanwaltschaft legt die vom Amtsgericht übermittelten Akten dem Oberlandesgericht vor und nimmt zu dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und deren Begründung Stellung.
Nummer 175 Anrufung des Bundesgerichtshofes
Hält die Generalstaatsanwaltschaft oder der Generalbundesanwalt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs für geboten, gilt Nummer 49 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Nummer 176 Mitteilung an das Bundeszentralregister (§ 87m Absatz 2
IRG
)
Eine Mitteilung an das Bundeszentralregister wird im Bundesamt für Justiz veranlasst.

Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen

Nummer 177 Nutzung des elektronischen Formulars des Bundesamts für Justiz; Übersendung der inländischen Entscheidung an das Bundesamt für Justiz
(1) Bei ausgehenden Ersuchen nach § 87o
IRG
ist die Bescheinigung zu verwenden, die im Anhang des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22. März 2005, S. 16) abgedruckt ist. Die aktuelle Fassung dieser Bescheinigung ist als elektronisches Formular auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz ausfüllbar (
www.bundesjustizamt.de
).
(2) Die zuständige deutsche Behörde leitet dem Bundesamt für Justiz auf dem Postweg eine Ausfertigung oder beglaubigte Mehrfertigung der zu vollstreckenden inländischen Entscheidung und einen Ausdruck der unter Nutzung des elektronischen Formulars nach Absatz 1 Satz 2 ausgefüllten Bescheinigung zu. Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe im ersuchten Mitgliedstaat ist auszuschließen, indem in der Rubrik i) 1. der Bescheinigung „nein“ angekreuzt wird. Wird das elektronische Formular nach Absatz 1 Satz 2 genutzt, erfolgt der Ausschluss automatisch.
(3) Die Übersetzung der Bescheinigung obliegt dem Bundesamt für Justiz, das die erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle des ersuchten Mitgliedstaats übersendet und damit zugleich das ausgehende Ersuchen bewilligt.
Nummer 178 Rücknahme des Ersuchens
(1) Die zuständige deutsche Behörde unterrichtet das Bundesamt für Justiz unter Angabe von Gründen unverzüglich, wenn die Voraussetzungen für die Vollstreckung – insbesondere bei einem Zahlungseingang – entfallen sind oder wenn die Vollstreckungsberechtigung wieder bei der zuständigen deutschen Behörde liegen soll.
(2) Das Bundesamt für Justiz nimmt das Ersuchen sodann unverzüglich gegenüber dem ersuchten Mitgliedstaat zurück und bestätigt der zuständigen deutschen Behörde zugleich die erfolgte Rücknahme.
Nummer 179 Verweigerung der Vollstreckung
Über eine Verweigerung der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat unterrichtet das Bundesamt für Justiz die zuständige deutsche Behörde und weist gegebenenfalls ausdrücklich darauf hin, wenn die Vollstreckung aus dem in § 87p Satz 2
IRG
genannten Grund abgelehnt wurde.
Nummer 180 Ergebnis der Vollstreckung
Das Bundesamt für Justiz unterrichtet die zuständige deutsche Behörde unverzüglich über das Gesamtergebnis der Vollstreckung im ersuchten Mitgliedstaat.

Abschnitt 5 Einziehung und Verfall

Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen

Nummer 181 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für eingehende Ersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den §§ 88 bis 89
IRG
.
Nummer 182 Konsultationspflichten; Ablehnung eines Ersuchens
(1) Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn die nach den §§ 50 und 51
IRG
zuständige Staatsanwaltschaft beabsichtigt, ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung mit der Begründung abzulehnen, dass
a)
die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung
fehlt oder fehlerhaft ist (§§ 88b Absatz 2 Satz 1, 88c Nummer 1
IRG
),
b)
einer der in § 88a Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3
IRG
geregelten Unzulässigkeitsgründe vorliegt,
c)
die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 88a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
IRG
nicht erfüllt ist, weil es bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d
StGB
oder dem § 74a
StGB
entsprechenden Maßnahme an der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, oder Rechte Dritter der Anordnung entgegenstehen oder
d)
ein Bewilligungshindernis nach § 88c Nummer 2 und Nummer 3
IRG
geltend gemacht wird.
(2) Vor Ablehnung des Ersuchens aus einem anderen der in den §§ 88a, 88c
IRG
genannten Gründe kann die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats konsultiert werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die Vollstreckung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abzulehnen. Unmöglich ist eine Vollstreckung insbesondere, wenn
a)
der Vermögensgegenstand, auf den sich das Ersuchen bezieht, bereits für verfallen erklärt oder eingezogen worden ist,
b)
der Vermögensgegenstand an dem Ort, der in dem Ersuchen um Vollstreckung oder in der in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) genannten Bescheinigung angegeben ist, nicht auffindbar ist oder
c)
der Ort gemäß Satz 2 Buchstabe b) nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 183 Sicherstellung; Anhörung der verurteilten Person und Dritter (§ 88d Absatz 1 Satz 1
IRG
)
Nach erfolgter Sicherstellung (§ 88d Absatz 1 Satz 1
IRG
in Verbindung mit den §§ 111b bis 111d
StPO
) gewährt die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten und Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, rechtliches Gehör, und zwar unabhängig davon, ob der Betroffene seinen Wohnsitz im Inland oder im Ausland hat. Das Recht, sich zu äußern, erstreckt sich auch darauf, Umstände vorzutragen, die geeignet sind, einen Ablehnungsgrund nach § 88c
IRG
zu begründen.
Nummer 184 Vorbereitung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer
Nummer 67 Satz 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass festzustellen ist, ob ein Ablehnungsgrund nach § 88c Nummer 4 oder 5
IRG
vorliegt. Dabei ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine Maßnahme nach § 76a
StGB
erfolgen könnte.
Nummer 185 Herbeiführung der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 1 Satz 2
IRG
)
Nach Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen und der Ablehnungsgründe gemäß § 88c IRG stellt die Staatsanwaltschaft bei der Strafvollstreckungskammer gemäß § 88d Absatz 1 Satz 2 IRG den Antrag, über die Vollstreckbarkeit des im ersuchenden Mitgliedstaat getroffenen Erkenntnisses zu entscheiden. Der Antrag ist zu begründen, insbesondere auch die Entscheidung, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3
IRG
Gebrauch zu machen.
Nummer 186 Aufschub des Verfahrens (§ 88d Absatz 2
IRG
); Sicherstellung
(1) Den Aufschub des Verfahrens nach § 88d Absatz 2 IRG, der in jedem Stadium des gerichtlichen Exequaturverfahrens, des Bewilligungsverfahrens und auch des Vollstreckungsverfahrens (§ 88e Absatz 3 IRG) möglich ist, teilt die Staatsanwaltschaft der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs unverzüglich mit. Wird das Verfahren nach § 88d Absatz 2 Nummer 1
IRG
aufgeschoben, regt die Staatsanwaltschaft zugleich an, dass der ersuchende Mitgliedstaat den betroffenen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a) des Rahmenbeschlusses Einziehung informiert.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats.
Nummer 187 Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats über Rechtsmittel
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (§ 88d Absatz 3 Satz 1 IRG) und das weitere Verfahren (§ 55 Absatz 2
IRG
) zu unterrichten.
Nummer 188 Ergebnis des Verfahrens
Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist unverzüglich über das Ergebnis des Vollstreckungshilfeverfahrens und gegebenenfalls der Vollstreckung (§ 88e
IRG
) zu informieren.
Nummer 189 Aufteilung der Erträge; Herausgabe von Kulturgütern (§ 88f
IRG
)
(1) Kosten, die im Regelfall der hälftigen Teilung eines über 10 000 Euro liegenden Vollstreckungserlöses nach § 88f Satz 1
IRG
ebenso wie Entschädigungsleistungen nicht vorab abgezogen werden dürfen, umfassen Gebühren und Auslagen einschließlich Vergütungs- und Entschädigungsleistungen nach dem
JVEG
.
(2) Eine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1
IRG
, für die Nummer 74b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 entsprechend gilt, kann unter Berücksichtigung der erforderlichen Gegenseitigkeit nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer sachlicher Gründe getroffen werden. Solche Gründe kommen beispielweise in Betracht bei
a)
außergewöhnlich hohen Kosten der Vollstreckung,
b)
Entschädigungszahlungen an den Verletzten der Straftat (§ 56a
IRG
),
c)
Kulturgütern, die nicht dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung unterliegen und
d)
entsprechender Praxis des ersuchenden Mitgliedstaats.

Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen

Nummer 190 Vollstreckungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung der Einziehung oder des Verfalls ist die Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung zu verwenden (Vordruck Nummer 45).
(2) Die Vollstreckungsbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1,
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert, sowie
c)
eine beglaubigte Mehrfertigung der Anordnung der Einziehung oder des Verfalls.
Nummer 191 Informationspflichten; Rücknahme des Ersuchens
(1) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht und teilt ein ersuchter Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 14 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses Einziehung mit, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag erfolgen könnte, informiert die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die zuständigen Behörden anderer ersuchter Mitgliedstaaten. Eine entsprechende Informationspflicht obliegt der Vollstreckungsbehörde, sobald diese Gefahr nicht mehr besteht.
(2) Wurden mehrere Mitgliedstaaten um Vollstreckungshilfe ersucht, informiert die Vollstreckungsbehörde die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, sobald sie davon Kenntnis erlangt hat, dass eine Anordnung der Einziehung oder des Verfalls in einem ersuchten Staat ganz oder teilweise vollstreckt wurde. Anzugeben ist auch, in Höhe welchen Betrages noch nicht vollstreckt wurde.
(3) Eine Rücknahme des Ersuchens nach § 90 Absatz 2
IRG
ist unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu erklären und kommt auch in Betracht, wenn diesem die Vollstreckung aus anderen Gründen entzogen werden soll.
Nummer 192 Vereinbarung über eine Vollstreckung des Wertersatzes (§ 90 Absatz 3
IRG
)
Die Vollstreckungsbehörde prüft erforderlichenfalls die Möglichkeit, mit der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats eine Einigung über eine Vollstreckung des Wertersatzes nach § 90 Absatz 3
IRG
zu erzielen.
Nummer 193 Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens (§ 90 Absatz 4
IRG
)
Nummer 74b Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

Vierter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Sicherstellungsmaßnahmen

Nummer 194 Anwendungsbereich; anzuwendende Vorschriften
Dieser Unterabschnitt gilt für ein- und ausgehende Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung
. Anzuwenden sind die §§ 94 bis 97
IRG
. Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe nach Nummer 114 bleiben unberührt.

Unterabschnitt 1 Eingehende Ersuchen

Nummer 195 Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen (§ 94 Absatz 3
IRG
)
(1) Der Aufschub der Bewilligung von Maßnahmen nach § 94 Absatz 3
IRG
wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich unter Angabe von Gründen und, soweit möglich, der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs mitgeteilt.
(2) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Staatsanwaltschaft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Einholung erforderlicher richterlicher Beschlüsse. Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird hiervon unterrichtet.
Nummer 196 Dauer und Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen
(1) Die Bewilligungsbehörde kann nach den Umständen des Einzelfalles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer von Sicherstellungsmaßnahmen zu begrenzen. Zuvor ist der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegebenenfalls sind die Fristen des § 111b Absatz 3
StPO
zu beachten und die ersuchende Behörde um ergänzende Informationen zum Verfahrensstand und zum Tatverdacht zu bitten, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Aufrechterhaltung der Maßnahme vorliegen.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufhebung von Sicherstellungsmaßnahmen beabsichtigt ist.
Nummer 197 Ablehnung einer Sicherstellungsmaßnahme
(1) Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt (§ 96 Satz 2
IRG
), teilt die Bewilligungsbehörde der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats die ablehnende Bewilligungsentscheidung nebst Begründung unverzüglich mit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Sicherstellung aus tatsächlichen Gründen wegen Unmöglichkeit abgelehnt wird. Zuvor wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats gegebenenfalls unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Unmöglich ist eine Sicherstellungsmaßnahme insbesondere, wenn
a)
der Gegenstand an dem im Ersuchen oder in der Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung angegebenen Ort nicht auffindbar ist oder
b)
dieser Ort nicht hinreichend bestimmt ist.
Nummer 198 Unterrichtung über das weitere Verfahren
(1) Die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats ist über die Erledigung des Ersuchens unverzüglich zu unterrichten.
(2) Ferner werden ihr die Einlegung eines Rechtsmittels und die Anrufung des Oberlandesgerichts gemäß § 61 Absatz 1
IRG
mitgeteilt. Der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats wird unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie wird über den Ausgang eines Verfahrens nach Satz 1 informiert.

Unterabschnitt 2 Ausgehende Ersuchen

Nummer 199 Sicherungsunterlagen
(1) Für ein Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme soll die Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung verwendet werden (Vordruck Nummer 46).
(2) Die zuständige deutsche Justizbehörde übersendet der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats
a)
ein Original oder eine beglaubigte Mehrfertigung einer Bescheinigung nach Absatz 1, sowie
b)
eine Übersetzung der Bescheinigung nach Absatz 1 in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats oder in eine weitere Amtssprache, die der ersuchte Mitgliedstaat ausweislich einer Erklärung akzeptiert.
Sofern sachdienlich, kann eine beglaubigte Mehrfertigung erwirkter richterlicher Beschlüsse nebst Übersetzung beigefügt werden.
(3) Wenn zugleich um Herausgabe ersucht wird, ist bei Verwendung der Bescheinigung nach Absatz 1 ein gesondertes Herausgabeersuchen nach Maßgabe von Nummer 114 beizufügen. In diesem Fall ist Feld h) Nummer 2.1.1 der Bescheinigung nach Absatz 1 zu markieren.
Nummer 200 Aufhebung einer richterlichen Anordnung
Die zuständige deutsche Justizbehörde unterrichtet die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich über die Aufhebung einer richterlichen Anordnung.

Abschnitt 2 (unbesetzt)

  Kapitel C Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmeorte und der Muster

Erster Teil Zusammenstellung der Übergabe- und Übernahmebehörden, Grenzorte und Justizvollzugsanstalten

[Tabelle zu Kapitel C erster Teil]
Bedeutung der Muster" data-link="x63" id="x63">

Zweiter Teil Bedeutung der Muster

Die nachstehenden Muster sollen die Anwendung der Richtlinien erleichtern und Hinweise für die Ausgestaltung der einzelnen Schriftstücke geben. Soweit sie nicht als Vordrucke bezeichnet sind, kann von ihnen abgewichen werden. Das wird nicht nur wegen der Besonderheiten des einzelnen Falls, sondern vor allem auch mit Rücksicht auf die unterschiedliche Verwaltungspraxis in den Ländern in Frage kommen. Auch vom Europäischen Justiziellen Netz (EJN) und anderen europäischen Einrichtungen und Netzwerken herausgegebene Muster können verwendet werden, soweit sie im Einzelfall geeignet sind. (Hinweis: die Nummern der Muster bzw. der Vordrucke sind nicht durchgehend fortlaufend vergeben.)
Musterverzeichnis
Muster Nummer Mustertitel
Muster Nummer 1 Begleitschreiben bei eingehenden Ersuchen (zu Nummer 11 Ziff. 1 Buchstabe a, Nummer 23 Absatz 1)
Muster Nummer 2 Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen (zu Nummer 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nummer 30 Absatz 1)
Muster Nummer 2a Zweisprachiges Begleitschreiben bei ausgehenden Ersuchen – Deutsch/ Englisch – (zu Nummer 11 Ziff. 1 Buchstabe b, Nummer 14 Absatz 3, Nummer 30 Absatz 1)
Muster Nummer 3 Beglaubigungsvermerk zum Zweck der Legalisation (zu Nummer 28 Absatz 3)
Muster Nummer 3a Vereinfachte Form der Echtheitsbestätigung (sog. Apostille) (zu Nummer 28 Absatz 2)
Muster Nummer 4 Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft (zu Nummer 37 Absatz 1)
Muster Nummer 5 Bericht über die vorläufige Auslieferungshaft und Festnahme (zu Nummer 39)
Muster Nummer 6 Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten (zu Nummer 40)
Muster Nummer 7 Bericht nach Abschluss des Zulässigkeitsverfahrens (zu Nummer 50 Absatz 1)
Muster Nummer 8 Bericht bei vereinfachter Auslieferung (zu Nummer 50 Absatz 2)
Muster Nummer 9 Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung der Auslieferung (zu Nummer 52, Nummer 53)
Muster Nummer 10 Benachrichtigung des Bundesverwaltungsamts – Ausländerzentralregister –, des Bundeskriminalamts und des Landeskriminalamts von der Auslieferung bzw. Durchlieferung (zu Nummer 55 Absatz 3, Nummer 60 Absatz 1)
Muster Nummer 11 Antrag an das Oberlandesgericht auf Erlass eines Durchlieferungshaftbefehls (zu Nummern 60 ff.)
Muster Nummer 12 Antrag auf Anhörung des Verurteilten zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nummer 66 Absatz 2)
Muster Nummer 13 Antrag an die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung über die Vollstreckbarkeit (zu Nummer 68)
Muster Nummer 14 Bericht nach Entscheidung der Strafvollstreckungskammer (zu Nummer 69 Absatz 2)
Muster Nummer 15 Mitteilung an das Bundeszentralregister von der Vollstreckbarkeitsentscheidung (zu Nummer 71)
Muster Nummer 15a Belehrung des Verletzten über das Recht auf Entschädigung nach Vollstreckung ausländischer Verfallsanordnung (zu Nummer 74c)
Muster Nummer 16 Zustellungszeugnis (zu Nummer 78 Absatz 2)
Muster Nummer 16a Verfügung zum Zustellungszeugnis (zu Nummer 78 Absatz 2)
Muster Nummer 17 Empfangsbekenntnis (zu Nummer 78 Absatz 3)
Muster Nummer 18 Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme (zu Nummer 86 Absatz 3)
Muster Nummer 19 Auslieferungsbericht (zu Nummer 91 Absatz 1)
Muster Nummer 20 Schreiben an die deutsche Auslandsvertretung in Eilfällen (zu Nummer 93a)
Muster Nummer 21 Bescheinigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Straferkenntnisses (zu Nummer 92 Absatz 1 und 3, Nummer 95)
Muster Nummer 22 Haftbefehl (zu Nummer 94)
Muster Nummer 23 Einlieferungsvermerk (zu Nummer 101 Absatz 1)
Muster Nummer 23a Rücklieferungshaftbefehl (zu Nummer 103)
Muster Nummer 24 Bericht vor Stellung eines Vollstreckungshilfeersuchens (zu Nummer 105)
Muster Nummer 25 Antrag auf Anhörung der verurteilten Person zu einem Vollstreckungshilfeersuchen (zu Nummer 108 Absatz 1)
Muster Nummer 26 Antrag an das Oberlandesgericht gemäß § 71 Absatz 4 IRG (zu Nummer 109)
Muster Nummer 27 Vorlage weiterer Vollstreckungshilfeunterlagen (zu Nummer 112)
Muster Nummer 28 Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe (zu Nummer 114 Absatz 1)
Muster Nummer 29 Ersuchen um Herausgabe von Gegenständen (zu Nummer 114 Absatz 1)
Muster Nummer 30 Beschlagnahmebeschluss (zu Nummer 114 Absatz 2)
Muster Nummer 31 Ersuchen um Zustellung (zu Nummer 115)
Muster Nummer 31a Ersuchen um Zustellung (zu Nummer 115)
Muster Nummer 31b Zweisprachiges Ersuchen um Zustellung – Deutsch/Englisch – (zu Nummer 14 Absatz 3, Nummer 115)
Muster Nummer 31c Ladung von Zeugen im Ausland (zu Nummer 116)
Muster Nummer 31d Ladung von Zeugen im Ausland – Englisch – (zu Nummer 116)
Muster Nummer 32 Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten (zu Nummer 117)
Muster Nummer 32 Ersuchen um Vernehmung von Zeugen (zu Nummer 117)
Muster Nummer 33 Ersuchen um Auskunft (zu Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 33a Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister (zu Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 33b Zweisprachiges Ersuchen um Erteilung einer Auskunft aus dem Strafregister – Deutsch/Englisch – (zu Nummer 14 Absatz 3, Nummer 118 Absatz 2)
Muster Nummer 34 Bericht zu einem ausgehenden Verfolgungsersuchen (zu Nummer 146 Absatz 2)
Muster Nummer 34a Unmittelbares ausgehendes Verfolgungsersuchen (zu Nummer 146 Absatz 1)
Muster Nummer 35 Sachverhaltsdarstellung als Unterlage eines ausgehenden Verfolgungsersuchens (zu Nummer 146 Absatz 3)
Vordruck Nummer 40 Europäischer Haftbefehl (zu Nummer 162 RiVASt, zu Nummer 6 der Anlage F der RiStBV)
Vordruck Nummer 40a Begleitschreiben zur Einleitung der internationalen Fahndung zur Festnahme (zu Nummer 6 und 8 der Anlage F der RiStBV)
Muster Nummer 40b Belehrung über die Rechte bei Festnahme wegen Auslieferung (zu Nummer 36 Absatz 4)
Muster Nummer 41 Verfügung zum Antrag auf amtsrichterliche Vernehmung eines Verfolgten bei Auslieferungsverfahren an Mitgliedstaaten der Europäischen Union (zu Nummer 153 Absatz 2)
Muster Nummer 42 Verfügung zum Antrag auf Anordnung der Auslieferungshaft bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2)
Muster Nummer 43 Verfügung zur Bewilligung der Auslieferung bei Europäischem Haftbefehl (zu Nummer 153 Absatz 2)
Vordruck Nummer 45 Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (zu Nummer 190 Absatz 1)
Vordruck Nummer 46 Bescheinigung nach Artikel 9 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (zu Nummer 199 Absatz 1)
Muster Nummer 47 Mitteilung an das Bundeszentralregister von der Vollstreckbarkeitsentscheidung (zu Nummer 166c Absatz 5)
Muster Nummer 49 Antrag auf Anhörung des Verurteilten zur Abgabe der Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat nach dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen (zu Nummer 166g Absatz 2 Satz 1)
Vordruck Nummer 50 Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (zu Nummer 166h)
Vordruck Nummer 51 Unterrichtung der verurteilten Person (zu Nummer 166g)
Vordruck Nummer 53 Bescheinigung nach Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (zu Nummer 166m)
Vordruck Nummer 55 Bescheinigung nach Artikel 10 des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (zu Nummer 166t)
Muster

Anhang I Deutsche Vorschriften

Nummer 1
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(
IRG
)
Nummer 2
Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (
ÜAG
)
Nummer 3
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(Auszug)
Nummer 4
Zuständigkeitsvereinbarung 2004
Nummer 5
Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
Nummer 6
Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen

Nummer 1

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Inhaltsübersicht
Erster Teil Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland
§ 2
Grundsatz
§ 3
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 4
Akzessorische Auslieferung
§ 5
Gegenseitigkeit
§ 6
Politische Straftaten, politische Verfolgung
§ 7
Militärische Straftaten
§ 8
Todesstrafe
§ 9
Konkurrierende Gerichtsbarkeit
§ 9a
Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen
§ 10
Auslieferungsunterlagen
§ 11
Spezialität
§ 12
Bewilligung der Auslieferung
§ 13
Sachliche Zuständigkeit
§ 14
Örtliche Zuständigkeit
§ 15
Auslieferungshaft
§ 16
Vorläufige Auslieferungshaft
§ 17
Auslieferungshaftbefehl
§ 18
Fahndungsmaßnahmen
§ 19
Vorläufige Festnahme
§ 20
Bekanntgabe
§ 21
Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls
§ 22
Verfahren nach vorläufiger Festnahme
§ 23
Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten
§ 24
Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls
§ 25
Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls
§ 26
Haftprüfung
§ 27
Vollzug der Haft
§ 28
Vernehmung des Verfolgten
§ 29
Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
§ 30
Vorbereitung der Entscheidung
§ 31
Durchführung der mündlichen Verhandlung
§ 32
Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 33
Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 34
Haft zur Durchführung der Auslieferung
§ 35
Erweiterung der Auslieferungsbewilligung
§ 36
Weiterlieferung
§ 37
Vorübergehende Auslieferung
§ 38
Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren
§ 39
Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 40
Beistand
§ 41
Vereinfachte Auslieferung
§ 42
Anrufung des Bundesgerichtshofes
Dritter Teil Durchlieferung
§ 43
Zulässigkeit der Durchlieferung
§ 44
Zuständigkeit
§ 45
Durchlieferungsverfahren
§ 46
Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung
§ 47
Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg
Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
§ 48
Grundsatz
§ 49
Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 50
Sachliche Zuständigkeit
§ 51
Örtliche Zuständigkeit
§ 52
Vorbereitung der Entscheidung
§ 53
Beistand
§ 54
Umwandlung der ausländischen Sanktion
§ 54a
Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen
§ 55
Entscheidung über die Vollstreckbarkeit
§ 56
Bewilligung der Rechtshilfe
§ 56a
Entschädigung der verletzten Person
§ 56b
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 57
Vollstreckung
§ 57a
Kosten der Vollstreckung
§ 58
Sicherung der Vollstreckung
Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe
§ 59
Zulässigkeit der Rechtshilfe
§ 60
Leistung der Rechtshilfe
§ 61
Gerichtliche Entscheidung
§ 61a
Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 61b
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 61c
Audiovisuelle Vernehmung
§ 62
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 63
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren
§ 64
Durchbeförderung von Zeugen
§ 65
Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 66
Herausgabe von Gegenständen
§ 67
Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 67a
Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
Sechster Teil Ausgehende Ersuchen
§ 68
Rücklieferung
§ 69
Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren
§ 70
Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren
§ 71
Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland
§ 71a
Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens
§ 72
Bedingungen
Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 73
Grenze der Rechtshilfe
§ 74
Zuständigkeit des Bundes
§ 74a
Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen
§ 75
Kosten
§ 76
Gegenseitigkeitszusicherung
§ 77
Anwendung anderer Verfahrensvorschriften
§ 77a
Elektronische Kommunikation und Aktenführung
§ 77b
Verordnungsermächtigung
Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 78
Vorrang des Achten Teils
§ 79
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung
Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 80
Auslieferung deutscher Staatsangehöriger
§ 81
Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung
§ 82
Nichtanwendung von Vorschriften
§ 83
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 83a
Auslieferungsunterlagen
§ 83b
Bewilligungshindernisse
§ 83c
Fristen
§ 83d
Entlassung des Verfolgten
§ 83e
Vernehmung des Verfolgten
Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83f
Durchlieferung
§ 83g
Beförderung auf dem Luftweg
Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83h
Spezialität
§ 83i
Unterrichtung über Fristverzögerungen
Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen
Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
§ 84
Grundsatz
§ 84a
Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 84b
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 84c
Unterlagen
§ 84d
Bewilligungshindernisse
§ 84e
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 84f
Gerichtliches Verfahren
§ 84g
Gerichtliche Entscheidung
§ 84h
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 84i
Spezialität
§ 84j
Sicherung der Vollstreckung
§ 84k
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 84l
Durchbeförderung zur Vollstreckung
§ 84m
Durchbeförderungsverfahren
§ 84n
Durchbeförderung auf dem Luftweg
Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 85
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 85a
Gerichtliches Verfahren
§ 85b
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person
§ 85c
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde
§ 85d
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 85e
Inländisches Vollstreckungsverfahren
§ 85f
Sicherung der weiteren Vollstreckung
Abschnitt 2 Geldsanktionen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 86
Vorrang
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen
§ 87
Grundsatz
§ 87a
Vollstreckungsunterlagen
§ 87b
Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 87c
Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung
§ 87d
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung
§ 87e
Beistand
§ 87f
Bewilligung der Vollstreckung
§ 87g
Gerichtliches Verfahren
§ 87h
Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch
§ 87i
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung
§ 87j
Rechtsbeschwerde
§ 87k
Zulassung der Rechtsbeschwerde
§ 87l
Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte
§ 87m
Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister
§ 87n
Vollstreckung
Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen
§ 87o
Grundsatz
§ 87p
Inländisches Vollstreckungsverfahren
Abschnitt 3 Einziehung und Verfall
§ 88
Grundsatz
§ 88a
Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 88b
Unterlagen
§ 88c
Ablehnungsgründe
§ 88d
Verfahren
§ 88e
Vollstreckung
§ 88f
Aufteilung der Erträge
§ 89
Sicherstellungsmaßnahmen
§ 90
Ausgehende Ersuchen
Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen
Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland
§ 90a
Grundsatz
§ 90b
Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90c
Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen
§ 90d
Unterlagen
§ 90e
Bewilligungshindernisse
§ 90f
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90g
Gerichtliches Verfahren
§ 90h
Gerichtliche Entscheidung
§ 90i
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90j
Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung
§ 90k
Überwachung der verurteilten Person
Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 90l
Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung
§ 90m
Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person
§ 90n
Inländisches Vollstreckungsverfahren
Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft
§ 90o
Grundsatz
§ 90p
Voraussetzungen der Zulässigkeit
§ 90q
Unterlagen
§ 90r
Bewilligungshindernisse
§ 90s
Vorläufige Bewilligungsentscheidung
§ 90t
Gerichtliches Verfahren
§ 90u
Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung
§ 90v
Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung
§ 90w
Durchführung der Überwachung
§ 90x
Erneuerte und geänderte Maßnahmen
§ 90y
Abgabe der Überwachung
§ 90z
Rücknahme der Überwachungsabgabe
Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen
§ 91
Vorrang des Zehnten Teils
Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe
§ 92
Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 92a
Inhalt des Ersuchens
§ 92b
Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten
§ 92c
Datenübermittlung ohne Ersuchen
§ 93
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
§ 94
Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung
§ 94
Sicherungsunterlagen
§ 96
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
§ 97
Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln
Elfter Teil Schlussvorschriften
§ 98
Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung
§ 98a
Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen
§ 98b
Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen
§ 99
Einschränkung von Grundrechten

Erster Teil Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) Die Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem Gesetz.

Zweiter Teil Auslieferung an das Ausland

§ 2 Grundsatz

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des
Grundgesetzes
sind.

§ 3 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist. Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.

§ 4 Akzessorische Auslieferung

Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese
1.
die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder
2.
die Voraussetzungen des § 2 oder des § 3 Abs. 1 deshalb nicht vorliegen, weil die weitere Tat nur mit einer Sanktion im Sinne des § 1 Abs. 2 bedroht ist.

§ 5 Gegenseitigkeit

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

§ 6 Politische Straftaten, politische Verfolgung

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.

§ 7 Militärische Straftaten

Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.

§ 8 Todesstrafe

Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.

§ 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der
Strafprozeßordnung
) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des
Jugendgerichtsgesetzes
) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

§ 9a Auslieferung und Verfahren vor internationalen Strafgerichtshöfen

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein internationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach dem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung durch andere Stellen untersagt ist. Führt der in Satz 1 bezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafverfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Satzes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Auslieferungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt. Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.
(2) Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und enthält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthalten die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung der Ersuchen nach diesen Bestimmungen. Enthalten weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang gegeben.

§ 10 Auslieferungsunterlagen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

§ 11 Spezialität

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nummer 3, Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 gleich.

§ 12 Bewilligung der Auslieferung

Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs. 2 das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.

§ 15 Auslieferungshaft

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.

§ 16 Vorläufige Auslieferungshaft

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn
1.
eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
2.
ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.
(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.

§ 17 Auslieferungshaftbefehl

(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
3.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
4.
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nummer 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
5.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.

§ 18 Fahndungsmaßnahmen

Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden. Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Die Vorschriften des Abschnitts 9a der
Strafprozessordnung
sind entsprechend anwendbar.

§ 19 Vorläufige Festnahme

Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozeßordnung
ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

§ 20 Bekanntgabe

(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 21 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls

(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug erheben will. Im Fall des § 16 Abs. 1 Nummer 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß
1.
der Ergriffene nicht die in dem Auslieferungshaftbefehl bezeichnete Person ist,
2.
der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben ist oder
3.
der Vollzug des Auslieferungshaftbefehls ausgesetzt ist,
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
1.
die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(5) Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.

§ 22 Verfahren nach vorläufiger Festnahme

(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will. § 21 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nummer 4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 23 Entscheidung über Einwendungen des Verfolgten

Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

§ 24 Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls

(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.

§ 25 Aussetzung des Vollzugs des Auslieferungshaftbefehls

(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 der
Strafprozeßordnung
sowie § 72 Abs. 1, 4 Satz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
gelten entsprechend.

§ 26 Haftprüfung

(1) Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs. 2 des
Jugendgerichtsgesetzes
), so gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 27 Vollzug der Haft

(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der
Strafprozessordnung
entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.

§ 28 Vernehmung des Verfolgten

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.
(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

§ 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

§ 30 Vorbereitung der Entscheidung

(1) Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen. Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben. Im Fall des § 10 Abs. 2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.

§ 31 Durchführung der mündlichen Verhandlung

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.
(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

§ 32 Entscheidung über die Zulässigkeit

Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen. Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand (§ 40) bekanntgemacht. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.

§ 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs. 2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.

§ 34 Haft zur Durchführung der Auslieferung

(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Verfolgte,
2.
die Entscheidung, durch welche die Auslieferung bewilligt worden ist, sowie
3.
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.

§ 35 Erweiterung der Auslieferungsbewilligung

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
1.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, daß wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre, oder
2.
nachgewiesen worden ist, daß der Ausgelieferte sich zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe oder der sonstigen Sanktion einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Auslieferung zulässig wäre.
Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 tritt, sowie § 30 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

§ 36 Weiterlieferung

(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein müßte.
(2) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre. Für das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.

§ 37 Vorübergehende Auslieferung

(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.
(2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
1.
die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine dort verhängte oder zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion angerechnet worden ist oder
2.
die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.

§ 38 Herausgabe von Gegenständen im Auslieferungsverfahren

(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,
1.
die als Beweismittel für das ausländische Verfahren dienen können oder
2.
die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt hat.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
(4) Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.

§ 39 Beschlagnahme und Durchsuchung

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

§ 40 Beistand

(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nummer 4 vorliegen,
2.
ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
3.
der Verfolgte noch nicht achtzehn Jahre alt ist.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der
Strafprozeßordnung
mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 41 Vereinfachte Auslieferung

(1) Die Auslieferung eines Verfolgten, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(4) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.

§ 42 Anrufung des Bundesgerichtshofes

(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.

Dritter Teil Durchlieferung

§ 43 Zulässigkeit der Durchlieferung

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(3) Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn
1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe bedroht ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts mit Freiheitsstrafe bedroht wäre und
2.
wegen der dem Ersuchen zugrunde liegenden Tat
a)
im Fall des Absatzes 1 die in § 10 Abs. 1 Satz 1 oder
b)
im Fall des Absatzes 2 die in § 10 Abs. 3 Nummer 1 bis 3
bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind.
Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.
(4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.

§ 44 Zuständigkeit

(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist
1.
im Fall der Durchlieferung auf dem Land- oder Seeweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Verfolgte voraussichtlich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes überstellt werden wird,
2.
im Fall der Durchlieferung auf dem Luftweg das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die erste Zwischenlandung stattfinden soll.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.

§ 45 Durchlieferungsverfahren

(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet. § 17 Abs. 2, § 30 Abs. 1 gelten entsprechend.
(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4) Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5) Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will. Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs. 1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend, ebenso § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt.
(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.

§ 46 Durchlieferung bei vorübergehender Auslieferung

(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.

§ 47 Unvorhergesehene Zwischenlandung bei Beförderung auf dem Luftweg

(1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen, und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen um Durchlieferung behandelt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.
(4) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. § 21 Abs. 4 Satz 2, Abs. 7 gilt entsprechend.
(5) Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 aufgeführten Unterlagen erlassen werden. Er ist dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(6) Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate.
(7) Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet. § 45 Abs. 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.
(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.

Vierter Teil Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse

§ 48 Grundsatz

Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion geleistet werden. Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht eines ausländischen Staates getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.

§ 49 Weitere Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
1.
ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis vorliegt,
2.
das ausländische Erkenntnis in einem Verfahren ergangen ist, welches mit der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich ihrer Zusatzprotokolle, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind, im Einklang steht,
3.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegt,
a)
eine Strafe, eine Maßregel der Besserung und Sicherung oder eine Geldbuße hätte verhängt werden können oder
b)
in Fällen, in denen eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung vollstreckt werden soll, eine derartige Anordnung, ungeachtet der Vorschrift des § 73 Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs
, hätte getroffen werden können,
4.
keine Entscheidung der in § 9 Nummer 1 genannten Art ergangen ist, es sei denn, in Fällen, in denen eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung vollstreckt werden soll, könnte eine solche Anordnung entsprechend § 76a des
Strafgesetzbuchs
selbständig angeordnet werden, und
5.
die Vollstreckung nicht nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre; ungeachtet dessen ist die Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zulässig, wenn
a)
für die der Anordnung zugrunde liegende Tat deutsches Strafrecht nicht gilt oder
b)
eine solche Anordnung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, nach § 76a Absatz 2 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs
erfolgen könnte.
(2) Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält die verurteilte Person sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ausländischen Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, die gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in einem ausländischen Staat verhängt worden ist, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 2 bis 5 unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 54 Absatz 1 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(5) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
a)
dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b)
die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c)
die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(6) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs. 2 des
Grundgesetzes
durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.

§ 50 Sachliche Zuständigkeit

Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landgericht. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung vor.

§ 51 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz der verurteilten Person.
(2) Hat die verurteilte Person keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach ihrem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo sie ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Für den Fall der ausschließlichen Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen der verurteilten Person befindet. Befindet sich Vermögen der verurteilten Person in den Bezirken verschiedener Landgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landgericht oder, solange noch kein Landgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.

§ 52 Vorbereitung der Entscheidung

(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ausländischen Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
(2) § 30 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.

§ 53 Beistand

(1) Die verurteilte Person sowie Dritte, die im Falle der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
(2) Der verurteilten Person, die noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,
2.
ersichtlich ist, daß die verurteilte Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
3.
die verurteilte Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der
Strafprozeßordnung
mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs. 1 bis 3 und § 142 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 54 Umwandlung der ausländischen Sanktion

(1) Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt. Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; sie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion nicht überschreiten. An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht ist oder
2.
als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist, die ausländische Sanktion jedoch nach Satz 2 in eine freiheitsentziehende Sanktion umzuwandeln ist.
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die einen bestimmten Gegenstand betrifft, umzuwandeln ist, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand. Statt auf den bestimmten Gegenstand kann sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auch auf einen dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Geldbetrag beziehen, wenn
1.
der ausländische Staat darum ersucht hat und
2.
die Voraussetzungen des § 76 des
Strafgesetzbuchs
in entsprechender Anwendung vorliegen.
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dem Wert nach bestimmt, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des
Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend.
(4) Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in einem ausländischen Staat gegen die verurteilte Person wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen. Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.

§ 54a Vollstreckung langer freiheitsentziehender Sanktionen

(1) Hat der Urteilsstaat die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, kann das Gericht unter Beachtung der Interessen der verurteilten Person ausnahmsweise
1.
abweichend von § 54 Absatz 1 Satz 3 auch eine Sanktion festsetzen, die das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion überschreitet, und
2.
die Vollstreckung des Restes der in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbaren Freiheitsstrafe gemäß § 57 Absatz 2 nur nach Zustimmung des Urteilsstaates zur Bewährung aussetzen.
(2) Eine Entscheidung des Gerichts nach Absatz 1 kann nur ergehen, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person im Ausland festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann.
(3) Hat der Urteilsstaat nach einer Entscheidung des Gerichts gemäß § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz 1 die Bedingung gestellt, dass ab der Überstellung die freiheitsentziehende Sanktion noch für einen bestimmten Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt wird, so trifft das Gericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Antrag der verurteilten Person erneut eine Entscheidung gemäß Absatz 1.

§ 55 Entscheidung über die Vollstreckbarkeit

(1) Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß. Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) Gegen den Beschluß des Landgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, die verurteilte Person und Dritte, die für den Fall der Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen. Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte. Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken. Die §§ 12 bis 16 des
Bundeszentralregistergesetzes
gelten entsprechend.

§ 56 Bewilligung der Rechtshilfe

(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. § 55 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird die Vollstreckung einer Geld- oder Freiheitsstrafe bewilligt, darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4) Die Bewilligung der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73, 74 des
Strafgesetzbuches
gleich. § 439 der
Strafprozessordnung
gilt entsprechend.

§ 56a Entschädigung der verletzten Person

(1) Wurde aus einer ausländischen Anordnung des Verfalls im Inland in Vermögenswerte der verurteilten Person vollstreckt, wird die durch die der ausländischen Anordnung zugrunde liegende Straftat verletzte Person auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, wenn
1.
ein deutsches oder ausländisches Gericht gegen die verurteilte Person eine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch auf Schadenersatz erlassen hat oder sich diese durch einen Vollstreckungstitel gegenüber der verletzten Person zur Zahlung verpflichtet hat,
2.
der Titel im Inland vollstreckbar ist,
3.
die verletzte Person glaubhaft macht, dass der Vollstreckungstitel den Schadenersatz aus der der Anordnung des Verfalls zugrunde liegenden Straftat umfasst und
4.
die verletzte Person glaubhaft macht, dass sie durch die Vollstreckung aus dem Titel ihre Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.
Die Entschädigung ist gegen Abtretung des Anspruchs auf Schadenersatz in entsprechender Höhe zu leisten.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn die Rechte der verletzten Person gemäß § 73e Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs
fortbestehen.
(3) Der Umfang der Entschädigung ist durch den der deutschen Staatskasse verbleibenden Erlös des aus der Anordnung des Verfalls im Inland vollstreckten Vermögenswertes begrenzt. Haben mehrere Verletzte einen Antrag gemäß Absatz 1 gestellt, so bestimmt sich deren Entschädigung nach der Reihenfolge ihrer Anträge. Gehen mehrere Anträge am gleichen Tag ein und reicht der Erlös nicht zur Entschädigung dieser Personen aus, sind sie anteilig nach der Höhe ihrer Schadenersatzansprüche zu entschädigen.
(4) Der Antrag ist an die zuständige Vollstreckungsbehörde zu richten. Er kann abgelehnt werden, wenn sechs Monate nach Beendigung der Vollstreckung in den Vermögenswert, aus dem die Entschädigung geleistet werden könnte, vergangen sind. Die Vollstreckungsbehörde kann angemessene Fristen setzen, binnen deren die verletzte Person erforderliche Unterlagen beizubringen hat.
(5) Gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet.

§ 56b Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

(1) Die für die Bewilligung zuständige Behörde kann mit der zuständigen Behörde des ausländischen Staates für den Einzelfall eine Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung der aus der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung stammenden Vermögenswerte treffen, soweit die Gegenseitigkeit zugesichert ist.
(2) Vereinbarungen, die sich auf nationales Kulturgut nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des
Kulturgutschutzgesetzes
vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) beziehen, bedürfen der Einwilligung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

§ 57 Vollstreckung

(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch, soweit der ausländische Staat mit der Vollstreckung einverstanden ist. Die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem
Jugendgerichtsgesetz
zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, richtet sich nach den Bestimmungen des
Jugendgerichtsgesetzes
.
(2) Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des
Strafgesetzbuches
gelten entsprechend. 3Würde bei zeitiger Freiheitsstrafe der Zeitraum, nach dem zwei Drittel der Strafe verbüßt sind, mehr als 15 Jahre betragen, findet zusätzlich § 57a des
Strafgesetzbuchs
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozeßordnung
zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.
(4) Die Vollstreckung der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine entsprechende in der Bundesrepublik Deutschland verhängte Sanktion anwendbar wären.
(5) Die Vollstreckung eines Geldbetrages ist einzustellen oder zu beschränken, wenn die verurteilte Person eine Urkunde vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Geldbetrag in einem anderen Staat vollstreckt wurde oder dies der Vollstreckungsbehörde auf andere Weise bekannt wird.
(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ausländischen Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
(7) Wurde eine ausländische Anordnung des Verfalls vollstreckt und ergeben sich aus ihr Anhaltspunkte dafür, dass eine namentlich bekannte Person gegen die verurteilte Person aus der der Anordnung zugrunde liegenden Tat einen Schadenersatzanspruch haben könnte, so ist diese durch die Vollstreckungsbehörde unverzüglich durch einfachen Brief an die letzte bekannte Anschrift über die Rechte nach § 56a zu belehren. Davon kann abgesehen werden, wenn die in § 56a Absatz 4 Satz 2 genannte Frist verstrichen ist.

§ 57a Kosten der Vollstreckung

Die verurteilte Person trägt die Kosten der Vollstreckung. Sie trägt auch die notwendigen Kosten ihrer Überstellung, sofern die Überstellung nur mit ihrem Einverständnis erfolgen kann. Von der Auferlegung der Kosten ist abzusehen, wenn dies im Hinblick auf die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Haftbedingungen im Ausland eine unerträgliche Härte darstellen würde.

§ 58 Sicherung der Vollstreckung

(1) Liegt ein vollständiges rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 1 vor oder hat eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung der verurteilten Person vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen die verurteilte Person die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
1.
der Verdacht begründet ist, dass sie sich dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entziehen werde, oder
2.
der dringende Verdacht begründet ist, dass sie in dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit in unlauterer Weise die Ermittlung der Wahrheit erschweren werde.
(2) Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht. Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend. An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht. Gegen die Entscheidungen des Landgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Für den Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder für den Fall, dass eine zuständige Stelle des ausländischen Staates unter Angabe der verdächtigen Person, der Zuwiderhandlung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung in einem solchen Fall vor Eingang des vollständigen rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Absatz 1 entsprechend Anwendung. Zur Vorbereitung einer Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ausländischen Staat, die sich auch auf den Wertersatz beziehen kann, können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 Nummer 1 und 2 Sicherstellungsmaßnahmen nach den §§ 111b bis 111d der
Strafprozessordnung
getroffen werden.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint.

Fünfter Teil Sonstige Rechtshilfe

§ 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.

§ 60 Leistung der Rechtshilfe

Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. § 61 bleibt unberührt.

§ 61 Gerichtliche Entscheidung

(1) Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein. Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind. Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs. 1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, § 40 Abs. 1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der
Strafprozeßordnung
mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend. Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(2) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist. Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.

§ 61a Datenübermittlung ohne Ersuchen

(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen übermitteln, soweit
1.
eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um
a)
ein Ersuchen des Empfängerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten und die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein solches gestellt würde, oder
b)
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, abzuwehren oder eine Straftat der in Buchstabe a genannten Art zu verhindern, und
3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffende Maßnahme nach Nummer 2 zuständig ist.
Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
a)
nach dem deutschen Recht geltende Löschungs- oder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,
b)
die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind, und
c)
die übermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen sind.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich ist, dass – auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung – im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten.

§ 61b Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Wenn eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, kann eine gemeinsame Ermittlungsgruppe gebildet werden. Einem von einem anderen Staat in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Staat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Staaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den von anderen Staaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.

§ 61c Audiovisuelle Vernehmung

Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.

§ 62 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein ausländisches Verfahren

(1) Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn
1.
er sich nach Belehrung zu Protokoll eines Richters damit einverstanden erklärt hat,
2.
nicht zu erwarten ist, daß infolge der Überstellung die Freiheitsentziehung verlängert oder der Zweck des Strafverfahrens beeinträchtigt werden wird,
3.
gewährleistet ist, daß der Betroffene während der Zeit seiner Überstellung nicht bestraft, einer sonstigen Sanktion unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird und daß er im Fall seiner Freilassung den ersuchenden Staat verlassen darf, und
4.
gewährleistet ist, daß der Betroffene unverzüglich nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden wird, es sei denn, daß darauf verzichtet worden ist.
Das Einverständnis (Satz 1 Nummer 1) kann nicht widerrufen werden.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.
(3) Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet. § 37 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 63 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein ausländisches Verfahren

(1) Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden. Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
(2) Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet. In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Betroffene,
2.
das Ersuchen um Beweiserhebung in Anwesenheit des Betroffenen sowie
3.
der Haftgrund.
(3) Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 27, 45 Abs. 4 und § 62 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

§ 64 Durchbeförderung von Zeugen

(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten. Die §§ 27, 30 Abs. 1, §§ 42, 44, 45 Abs. 3 und 4, §§ 47, 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 65 Durchbeförderung zur Vollstreckung

Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.

§ 66 Herausgabe von Gegenständen

(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
1.
die als Beweismittel für ein ausländisches Verfahren dienen können,
2.
die der Betroffene oder ein Beteiligter für die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder aus ihr erlangt hat,
3.
die der Betroffene oder ein Beteiligter durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder aufgrund eines erlangten Rechtes erhalten oder als Nutzungen gezogen hat oder
4.
die durch die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind.
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
1.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre,
2.
eine Beschlagnahmeanordnung einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates vorgelegt wird oder aus einer Erklärung einer solchen Stelle hervorgeht, daß die Voraussetzungen der Beschlagnahme vorlägen, wenn die Gegenstände sich im ersuchenden Staat befänden, und
3.
gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegenstände noch kein rechtskräftiges und vollstreckbares ausländisches Erkenntnis vorliegt.
(4) Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch. Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 67 Beschlagnahme und Durchsuchung

(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nummer 1, Abs. 2 Nummer 1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind. § 61 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.

§ 67a Rechtshilfe für internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

Sechster Teil Ausgehende Ersuchen

§ 68 Rücklieferung

(1) Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet. Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
1.
der Verfolgte,
2.
der Staat, an den die Rücklieferung erfolgen soll, sowie
3.
die Gründe, welche die Haftanordnung rechtfertigen.
(3) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs. 4 gelten entsprechend.

§ 69 Vorübergehende Überstellung aus dem Ausland für ein deutsches Verfahren

(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.
(2) Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die §§ 27, 45 Abs. 4, § 62 Abs. 2 Satz 1, § 63 Abs. 2 gelten entsprechend.

§ 70 Vorübergehende Überstellung in das Ausland für ein deutsches Verfahren

Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 vorliegen. § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 71 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse im Ausland

(1) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine ausländische Person verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält und nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, oder
2.
die Vollstreckung in dem ausländischen Staat im Interesse der verurteilten Person oder im öffentlichen Interesse liegt.
Die Überstellung der verurteilten Person darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen; § 6 Absatz 2, § 11 gelten entsprechend.
(2) Die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion kann auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Ferner kann die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion auf einen ausländischen Staat übertragen werden, wenn
1.
die verurteilte Person in dem ausländischen Staat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort aufhält,
2.
die verurteilte Person nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist, und
3.
der verurteilten Person durch die Vollstreckung in dem ausländischen Staat keine erheblichen, außerhalb des Strafzwecks liegenden Nachteile erwachsen.
Hält sich die verurteilte Person nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur übertragen werden, wenn sich die verurteilte Person nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Die Vollstreckung darf nur übertragen werden, wenn gewährleistet ist, dass der ausländische Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung der Übertragung beachten wird.
(4) Die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur übertragen werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ausländischen Staat für zulässig erklärt hat. Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht durch Beschluss. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat, oder, wenn gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Strafprozessordnung
. § 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4, die §§ 33, 52 Absatz 3, § 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1, § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(5) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ausländische Staat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ausländische Staat sie nicht zu Ende geführt hat.

§ 71a Vereinbarung über die Verwertung, Herausgabe und Aufteilung des abgeschöpften Vermögens

Für den Fall der Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung in einem ausländischen Staat gilt § 56b Absatz 1 entsprechend.

§ 72 Bedingungen

Bedingungen, die der ausländische Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.

Siebenter Teil Gemeinsame Vorschriften

§ 73 Grenze der Rechtshilfe

Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten und Zehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.

§ 74 Zuständigkeit des Bundes

(1) Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Rechtshilfeersuchen an ausländische Staaten entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministerien, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird. Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums angehört, so tritt dieses an die Stelle des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesministerien können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen. Über Ersuchen nach den Unterabschnitten 2 und 3 von Abschnitt 2 des Neunten Teils dieses Gesetzes entscheidet das Bundesamt für Justiz.
(2) Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und an ausländische Staaten Rechtshilfeersuchen zu stellen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen. Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und § 15 Abs. 1 bis 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes
.
(4) Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a und 92c. Datenübermittlungen nach § 61a sind, soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Abs. 3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.

§ 74a Internationale Strafgerichtshöfe, zwischen- und überstaatliche Einrichtungen

Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes und anderer zwischen- und überstaatlicher Einrichtungen um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.

§ 75 Kosten

Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ausländischen Staat verzichtet werden.

§ 76 Gegenseitigkeitszusicherung

Im Zusammenhang mit deutschen Rechtshilfeersuchen kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht. § 74 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 77 Anwendung anderer Verfahrensvorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes
und seines Einführungsgesetzes, der
Strafprozeßordnung
, des
Jugendgerichtsgesetzes
, der
Abgabenordnung
und des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sinngemäß.
(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

§ 77a Elektronische Kommunikation und Aktenführung

(1) Ist nach diesem Gesetz für die Leistung von Rechtshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich von Originalen oder beglaubigten Abschriften notwendig, können auch elektronische Dokumente vorgelegt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz
zu versehen und müssen für die Bearbeitung durch eine Behörde oder ein Gericht geeignet sein. Das Gleiche gilt für Erklärungen, Anträge oder Begründungen, die nach diesem Gesetz ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch ein anderes sicheres Verfahren ersetzt werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt.
(3) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung der Behörde oder des Gerichts es aufgezeichnet hat. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Soweit nicht die elektronische Aktenführung nach Absatz 4 zugelassen ist, ist von dem elektronischen Dokument unverzüglich ein Aktenauszug zu fertigen.
(4) Die Verfahrensakten können elektronisch geführt werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach § 77b zugelassen ist. Schriftstücke und Gegenstände des Augenscheins (Urschriften), die zu den elektronisch geführten Akten eingereicht und für eine Übertragung geeignet sind, sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen, soweit die Rechtsverordnung nach § 77b nichts anderes bestimmt. Das elektronische Dokument muss den Vermerk enthalten, wann und durch wen die Urschrift übertragen worden ist. Die Urschriften sind bis zum Abschluss des Verfahrens so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung innerhalb von einer Woche vorgelegt werden können.
(5) Ein nach Absatz 4 Satz 2 und 3 hergestelltes elektronisches Dokument ist für das Verfahren zugrunde zu legen, soweit kein Anlass besteht, an der Übereinstimmung mit der Urschrift zu zweifeln.
(6) Enthält das nach Absatz 1 hergestellte elektronische Dokument zusätzlich zu dem Vermerk nach Absatz 4 Satz 3 einen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Vermerk darüber,
1.
dass die Wiedergabe auf dem Bildschirm mit der Urschrift inhaltlich und bildlich übereinstimmt sowie
2.
ob die Urschrift bei der Übertragung als Original oder in Abschrift vorgelegen hat,
kann die Urschrift bereits vor Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Verfahrensinterne Erklärungen des Betroffenen und Dritter sowie ihnen beigefügte einfache Abschriften können unter den Voraussetzungen von Satz 1 vernichtet werden.
(7) Die §§ 110c bis 110e des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gelten entsprechend.

§ 77b Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,
1.
den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden können,
2.
die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form,
3.
den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Absatz 4 elektronisch geführt werden oder geführt werden können,
4.
die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Ersetzung der Urschrift nach § 77a Absatz 4,
5.
die Urschriften, die abweichend von § 77a Absatz 6 weiterhin aufzubewahren sind.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden. Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.

Achter Teil Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 78 Vorrang des Achten Teils

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 79 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung; Vorabentscheidung

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

Abschnitt 2 Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 80 Auslieferung deutscher Staatsangehöriger

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.
(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)

§ 81 Auslieferung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung

§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
1.
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
2.
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
3.
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
4.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. 7. 2002, S. 1), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl) aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist.

§ 82 Nichtanwendung von Vorschriften

Die §§ 5, 6 Abs. 1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.

§ 83 Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
1.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
2.
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des
Strafgesetzbuchs
schuldunfähig war oder
3.
bei Ersuchen zum Zweck der Strafvollstreckung die verurteilte Person zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist oder
4.
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
(2) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 jedoch zulässig, wenn
1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Urteil auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(3) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Urteils
1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Urteil nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
(4) Die Auslieferung ist abweichend von Absatz 1 Nummer 3 ferner zulässig, wenn der verurteilten Person unverzüglich nach ihrer Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt werden wird und die verurteilte Person über ihr in Absatz 3 Satz 2 genanntes Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt werden wird.

§ 83a Auslieferungsunterlagen

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach dem Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205, S. 63), die die unter Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

§ 83b Bewilligungshindernisse

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 83c Fristen

(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
(3) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.
(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

§ 83d Entlassung des Verfolgten Fristen

Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs. 3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.

§ 83e Vernehmung des Verfolgten

(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.

Abschnitt 3 Durchlieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83f Durchlieferung

(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen
1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,
3.
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat und
4.
die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Information die Information, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten auf deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die Durchlieferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Betroffene zustimmt.
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

§ 83g Beförderung auf dem Luftweg

§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
Abschnitt 4 Ausgehende Ersuchen um Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 83h Spezialität

(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
1.
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
2.
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
1.
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
3.
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
4.
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
5.
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.
(3) Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.

§ 83i Unterrichtung über Fristverzögerungen

Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen Mitgliedstaat gekommen ist. Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt werden. Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen, an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl erforderlich ist.

Neunter Teil Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Freiheitsentziehende Sanktionen

Unterabschnitt 1 Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

§ 84 Grundsatz

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn kein Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 84a Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) In Abweichung von § 49 ist die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen nur zulässig, wenn
1.
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion rechtskräftig verhängt hat, die
a)
vollstreckbar ist und
b)
in den Fällen des § 84g Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht,
2.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können und
3.
die verurteilte Person
a)
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig auf Dauer ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird,
b)
sich in der Bundesrepublik Deutschland oder in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, und
c)
sofern sie sich in dem Mitgliedstaat aufhält, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, sich gemäß den Bestimmungen dieses Mitgliedstaates mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Absatz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung, wenn die verurteilte Person ihrer Auslieferung oder Durchlieferung zur Strafvollstreckung nach § 80 Absatz 3, § 83b Absatz 2 Nummer 2 oder § 83f Absatz 3 Satz 2 nicht zugestimmt hat. Liegen die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(4) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist ein Einverständnis der verurteilten Person entbehrlich, wenn eine zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 84c um Vollstreckung eines Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ersucht hat und
1.
die verurteilte Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in der Bundesrepublik Deutschland ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2.
der ersuchende Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die verurteilte Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben werden kann.

§ 84b Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn
1.
die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des
Strafgesetzbuchs
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des
Jugendgerichtsgesetzes
war,
2.
die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist,
3.
die verurteilte Person
a)
wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und
b)
zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder
4.
die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 84a Absatz 1 Nummer 2 kann die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zu stellen, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters oder, wenn die verurteilte Person in dem anderen Mitgliedstaat festgehalten wird, zu Protokoll eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 84a Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 84g Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung auch zulässig, wenn
1.
die verurteilte Person rechtzeitig
a)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder
b)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
c)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 ist die Vollstreckung ferner zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und das ursprüngliche Erkenntnis aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

§ 84c Unterlagen

(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.

§ 84d Bewilligungshindernisse

Die Bewilligung einer nach den §§ 84a bis 84c zulässigen Vollstreckung kann nur abgelehnt werden, wenn
1.
die Bescheinigung (§ 84c Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht dem zu vollstreckenden Erkenntnis entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
2.
das Erkenntnis gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden soll und
a)
die Person weder ihren Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland hat noch
b)
der andere Mitgliedstaat durch eine zuständige Stelle rechtskräftig entschieden hat, dass die Person kein Aufenthaltsrecht in seinem Hoheitsbereich hat und sie deshalb nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in die Bundesrepublik Deutschland ausreisepflichtig ist,
3.
die Tat zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs
genannten Verkehrsmittel begangen wurde,
4.
bei Eingang des Erkenntnisses weniger als sechs Monate der Sanktion zu vollstrecken sind,
5.
die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist, und wenn mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielt werden konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll, oder
6.
der andere Mitgliedstaat seine Zustimmung dazu versagt hat, dass die verurteilte Person nach ihrer Überstellung wegen einer anderen Tat, die sie vor der Überstellung begangen hat und die nicht dem Erkenntnis zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden kann.

§ 84e Vorläufige Bewilligungsentscheidung

(1) Über die Bewilligung der Vollstreckung entscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person bereits im anderen Mitgliedstaat angehört wurde.
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern die verurteilte Person sich mit der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 84f Gerichtliches Verfahren

(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 84e Absatz 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 84c Absatz 1 genannten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit nach § 84e Absatz 2 ist der verurteilten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß § 84e Absatz 2 zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern.
(4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden.
(5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 84g Gerichtliche Entscheidung

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 84e Absatz 2 und 3 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 84e Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird das ausländische Erkenntnis durch das Gericht gemäß § 50 Satz 1 und § 55 für vollstreckbar erklärt, soweit die Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
1.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 84d Nummer 1 bis 6 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
§ 54 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt der nach § 58 erlittenen Haft die nach § 84j erlittene Haft anzurechnen ist. § 55 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Überschreitet die durch das ausländische Erkenntnis verhängte Sanktion das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion um, wenn
1.
die verhängte Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht, oder
2.
die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; insoweit gelten die Vorschriften des
Jugendgerichtsgesetzes
entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion darf nach Art oder Dauer durch die umgewandelte Sanktion nicht verschärft werden.

§ 84h Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

§ 84i Spezialität

(1) Wurde eine verurteilte Person ohne ihr Einverständnis aus einem anderen Mitgliedstaat überstellt, darf sie wegen einer vor der Überstellung begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine überstellte Person wegen einer anderen Tat als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden, wenn
1.
sie innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nachdem sie ihn verlassen hat, in ihn zurückgekehrt ist,
2.
die Strafverfolgung nicht zu einer Maßnahme führt, durch die die persönliche Freiheit beschränkt wird,
3.
gegen sie wegen der anderen Straftat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug vollstreckt wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßregel die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
4.
der andere Mitgliedstaat oder die überstellte Person auf die Anwendung von Absatz 1 verzichtet hat.
Der Verzicht der überstellten Person nach Satz 1 Nummer 4 ist nach ihrer Überstellung zu Protokoll eines Richters oder Staatsanwalts zu erklären. Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich. Die überstellte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Verzichts und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.

§ 84j Sicherung der Vollstreckung

§ 58 Absatz 1, 2 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Haft gegen die verurteilte Person angeordnet werden kann, wenn
1.
sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2.
ein ausländisches Erkenntnis gemäß § 84a Absatz 1 Nummer 1 ergangen ist,
3.
der andere Mitgliedstaat um Inhaftnahme ersucht hat und
4.
die Gefahr besteht, dass sich die verurteilte Person dem Verfahren über die Vollstreckbarkeit oder der Vollstreckung entzieht.

§ 84k Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung des Restes der freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Vorschriften des
Strafgesetzbuchs
gelten entsprechend. Die Entscheidung über eine Aussetzung zur Bewährung ist bereits zu dem Zeitpunkt zu treffen, zu dem die verurteilte Person bei einer fortwährenden Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht einen Anspruch auf Prüfung der Aussetzung zur Bewährung hätte.
(2) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist nach Beginn der Vollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland von der Vollstreckung nur abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind. Von der Vollstreckung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person aus der Haft in der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.

§ 84l Durchbeförderung zur Vollstreckung

(1) Soll eine Person von einem Mitgliedstaat durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, damit in diesem eine Freiheitsstrafe oder eine sonstige freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt werden kann, so ist die Beförderung nur zulässig, wenn einer der beiden Mitgliedstaaten darum ersucht hat.
(2) Dem Ersuchen nach Absatz 1 muss die Kopie einer Bescheinigung beigefügt sein, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(3) Wird um Durchbeförderung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für mindestens eine der Taten vorliegen, die dem Ersuchen zugrunde liegen.
(4) Die Durchbeförderung einer Person mit deutscher Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn sie gemäß den Bestimmungen des Mitgliedstaates zustimmt, in dem das zu vollstreckende Erkenntnis gegen sie ergangen ist. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

§ 84m Durchbeförderungsverfahren

(1) Für das Durchbeförderungsverfahren gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1, 2, 4 bis 7 entsprechend. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn ein Durchbeförderungshaftbefehl erlassen worden ist.
(2) Über ein Ersuchen auf Durchbeförderung soll innerhalb einer Woche ab Eingang des Ersuchens entschieden werden.

§ 84n Durchbeförderung auf dem Luftweg

(1) Die §§ 84l und 84m gelten auch für die Beförderung auf dem Luftweg, wenn es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
(2) Zur Sicherung der Durchbeförderung sind bei einer unvorhergesehenen Zwischenlandung die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) § 47 Absatz 3, 4, 6 Satz 1 und Absatz 7 gilt entsprechend. § 47 Absatz 5 gilt entsprechend für den Durchbeförderungshaftbefehl mit der Maßgabe, dass dieser schon vor Eingang der Unterlagen gemäß § 84l Absatz 2 erlassen werden kann. Eine Durchbeförderung ist zu bewilligen, wenn das Oberlandesgericht den Durchbeförderungshaftbefehl aufrechterhalten hat.

Unterabschnitt 2 Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 85 Vorläufige Bewilligungsentscheidung

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen übertragen. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat nur bewilligen, wenn
1.
sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat oder
2.
das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gemäß § 85c für zulässig erklärt hat.
Das Einverständnis der verurteilten Person nach Satz 1 Nummer 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
(3) Entscheidet die Vollstreckungsbehörde, ein Ersuchen um Vollstreckung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, so hat sie die verurteilte Person schriftlich davon zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind die Stellungnahmen, die die verurteilte Person und ihr gesetzlicher Vertreter abgegeben haben, in schriftlicher Form beizufügen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung zurücknehmen, solange der andere Mitgliedstaat mit der Vollstreckung noch nicht begonnen hat.
(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die freiheitsentziehende Sanktion in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt wird, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat beantragt oder sie mit einer solchen Vollstreckung ihr Einverständnis erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 85a Gerichtliches Verfahren

(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Vollstreckungsbehörde nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 85b Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der verurteilten Person

(1) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 85 Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
(2) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
1.
es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen unzulässig ist, die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
2.
die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 85 Absatz 1 und 4 fehlerfrei ausgeübt hat.
(3) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist. Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.

§ 85c Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde

Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde erklärt es das Gericht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen für zulässig, in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit zu vollstrecken, wenn die verurteilte Person
1.
die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat oder
2.
gemäß § 50 des
Aufenthaltsgesetzes
nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.

§ 85d Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

Die Vollstreckungsbehörde darf die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nur bewilligen, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig erklärt hat. Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 85e Inländisches Vollstreckungsverfahren

(1) Die verurteilte Person soll innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates, die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zu übernehmen, an diesen überstellt werden.
(2) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass die verurteilte Person aus der Haft geflohen ist.
(3) Ersucht der andere Mitgliedstaat um Zustimmung, eine weitere Tat verfolgen oder eine Strafe oder sonstige Sanktion wegen einer weiteren Tat vollstrecken zu dürfen, so ist die Stelle für die Entscheidung über die Zustimmung zuständig, die für die Bewilligung einer Auslieferung zuständig wäre. Die Zustimmung wird erteilt, wenn eine Auslieferung gemäß § 79 Absatz 1 wegen der weiteren Tat zu bewilligen wäre. § 78 Absatz 1 und § 79 Absatz 2 bis § 83b gelten entsprechend. Anstelle der in § 83a Absatz 1 genannten Unterlagen genügt für die Erteilung der Zustimmung eine Urkunde der zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates, die die in § 83a Absatz 1 bezeichneten Angaben enthält. Über die Zustimmung soll innerhalb von 30 Tagen entschieden werden, nachdem die Unterlagen mit den Angaben gemäß § 83a Absatz 1 bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind.

§ 85f Sicherung der weiteren Vollstreckung

(1) Wird die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, bevor die Hälfte der Strafzeit abgelaufen ist, die sie auf Grund der verhängten oder der im anderen Mitgliedstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßen hat, so kann angeordnet werden, die verurteilte Person festzuhalten, wenn
1.
sie keinen Entlassungsschein oder kein Dokument gleichen Inhalts vorweisen kann oder
2.
keine Mitteilung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass die Vollstreckung abgeschlossen ist.
(2) Bereits bevor die Vollstreckung auf den anderen Mitgliedstaat übertragen wird, kann das Gericht die Festhalteanordnung und zudem die Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen erlassen. Hält sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf, ist sie zu richterlichem Protokoll über die Anordnungen nach Satz 1 zu belehren. Befindet sie sich im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates, stellt ihr das Gericht eine Belehrung zu.
(3) Die Festhalteanordnung, die Anordnung der Ausschreibung zur Festnahme und die Anordnung der erforderlichen Fahndungsmaßnahmen trifft das Gericht des ersten Rechtszuges. Wird gegen die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine freiheitsentziehende Sanktion vollstreckt, trifft die Strafvollstreckungskammer die Anordnungen nach Satz 1. § 462a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 2 und 3, Absatz 6 der
Strafprozessordnung
gilt entsprechend. § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2, die §§ 7 bis 9 Absatz 1 bis 4 Satz 1 und 2, die §§ 10 bis 14 Absatz 2 des
Überstellungsausführungsgesetzes
vom 26. September 1991 (BGBl. I S. 1954; 1992 I S. 1232; 1994 I S. 1425), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, gelten entsprechend.

Abschnitt 2 Geldsanktionen

Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 86 Vorrang

(1) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf Ersuchen um Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
Unterabschnitt 2 Eingehende Ersuchen

§ 87 Grundsatz

(1) Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Geldsanktionen) richtet sich nach diesem Unterabschnitt. Die Bestimmungen des Vierten Teils dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, soweit auf diese Vorschriften im Folgenden ausdrücklich Bezug genommen wird.
(2) Vollstreckungshilfe kann durch Vollstreckung einer rechtskräftig gegen einen Betroffenen verhängten Geldsanktion geleistet werden, wenn die Geldsanktion auf einer Entscheidung beruht, die
1.
ein Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat,
2.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer nach dessen Recht strafbaren Tat getroffen hat, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte,
3.
eine nicht gerichtliche Stelle im ersuchenden Mitgliedstaat wegen einer Tat getroffen hat, die nach dessen Recht als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, sofern gegen diese Entscheidung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden konnte, oder
4.
ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht im ersuchenden Mitgliedstaat über eine Entscheidung nach Nummer 3 getroffen hat.
(3) Eine Geldsanktion im Sinne des Absatzes 2 ist die Verpflichtung zur Zahlung
1.
eines Geldbetrages wegen einer strafbaren Handlung oder einer Ordnungswidrigkeit,
2.
der neben einer Sanktion nach Nummer 1 auferlegten Kosten des Verfahrens,
3.
einer neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Entschädigung an das Opfer, wenn das Opfer im Rahmen des Verfahrens im ersuchenden Mitgliedstaat keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend machen durfte und ein Gericht in Ausübung seiner strafrechtlichen Zuständigkeit tätig wurde, oder
4.
eines neben einer Sanktion nach Nummer 1 festgesetzten Geldbetrages an eine öffentliche Kasse oder an eine Organisation zur Unterstützung von Opfern.
Keine Geldsanktionen sind Anordnungen über die Einziehung von Tatwerkzeugen oder von Erträgen aus Straftaten sowie Anordnungen zivilrechtlicher Natur, die sich aus Schadensersatzansprüchen und Klagen auf Wiederherstellung des früheren Zustands ergeben und gemäß der Verordnung (EU) Nummer 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1) vollstreckbar sind.

§ 87a Vollstreckungsunterlagen

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.

§ 87b Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls nach sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, für die Tat, wie sie der Entscheidung zugrunde liegt, eine Strafe oder Geldbuße hätte verhängt werden können. Die beiderseitige Sanktionierbarkeit ist nicht zu prüfen, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine der in Artikel 5 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen aufgeführten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verwirklicht.
(2) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, soweit diese gezahlt oder beigetrieben worden ist.
(3) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nicht zulässig, wenn
1.
die in § 87a Nummer 2 genannte Bescheinigung unvollständig ist oder der Entscheidung offensichtlich nicht entspricht,
2.
die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung maßgeblichen Kurswert nicht erreicht,
3.
die zugrunde liegende Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren ergangen ist und der Betroffene oder ein nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates befugter Vertreter nicht über das Recht zur Anfechtung und über die Fristen entsprechend den Vorschriften dieses Rechts belehrt worden ist,
4.
die betroffene Person zu der der Entscheidung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist,
5.
gegen den Betroffenen wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, im Inland eine Entscheidung im Sinne des § 9 Nummer 1 ergangen ist und für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist oder wenn wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, in einem anderen Staat als dem ersuchenden Mitgliedstaat und nicht im Inland eine Entscheidung gegen den Betroffenen ergangen und vollstreckt worden ist,
6.
für die der Entscheidung zugrunde liegende Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist,
7.
der Betroffene aufgrund seines Alters zur Zeit der Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht schuldunfähig war oder strafrechtlich nicht verantwortlich im Sinne von § 3 Satz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
handelte,
8.
die der Entscheidung zugrunde liegende Tat ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und die Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
9.
die betroffene Person in dem ausländischen Verfahren keine Gelegenheit hatte einzuwenden, für die der Entscheidung zugrunde liegende Handlung nicht verantwortlich zu sein, und sie dies gegenüber der Bewilligungsbehörde geltend macht.
(4) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 jedoch zulässig, wenn
1.
die betroffene Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(5) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung
1.
ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.
(6) Die Vollstreckung der Geldsanktion ist abweichend von Absatz 3 Nummer 4 ferner zulässig, wenn die betroffene Person nach ausdrücklicher Unterrichtung über das Verfahren und die Möglichkeit, bei der Verhandlung persönlich zu erscheinen,
1.
ausdrücklich auf das Recht auf mündliche Anhörung verzichtet hat und
2.
erklärt hat, die Entscheidung nicht anzufechten.

§ 87c Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
1.
die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,
2.
ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder
3.
von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.

§ 87d Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung

Die Bewilligung eines zulässigen Ersuchens um Vollstreckung einer Geldsanktion kann nur abgelehnt werden, wenn die der Entscheidung zugrunde liegende Tat
1.
ganz oder zum Teil im Inland oder auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen wurde, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und nach deutschem Recht als Straftat mit Strafe bedroht oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bewehrt ist oder
2.
außerhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und wenn eine derartige, im Ausland begangene Tat nach deutschem Recht nicht als Straftat mit Strafe oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bedroht ist.

§ 87e Beistand

Die Vorschrift des § 53 über den Beistand gilt entsprechend.

§ 87f Bewilligung der Vollstreckung

(1) Über die Vollstreckung entscheidet die Bewilligungsbehörde, sofern sie nicht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 87i Absatz 1 stellt.
(2) § 54 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden. Ist die Tat, die dem Ersuchen des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nicht auf dessen Hoheitsgebiet begangen worden und ist für diese Tat die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Höhe der Geldstrafe oder Geldbuße auf das für eine vergleichbare Handlung nach inländischem Recht zu verhängende Höchstmaß herabzusetzen, wenn die in dem anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion dieses Höchstmaß überschreitet.
(3) Soweit die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung und die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion anzugeben. Die Bewilligung ist mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen zuzustellen. Die Bewilligung enthält
1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach Absatz 4 eingelegt wird,
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft die Geldsanktion an die Bundeskasse zu zahlen.
(4) Der Betroffene kann gegen die Bewilligung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bewilligungsbehörde Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und 302 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 87g Gerichtliches Verfahren

(1) Gegen die Bewilligung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Hilft die Bewilligungsbehörde dem Einspruch des Betroffenen nicht ab, so entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Amtsgericht. Das zuständige Amtsgericht entscheidet ferner auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i. § 34 Absatz 1, § 107 des
Jugendgerichtsgesetzes
und § 68 Absatz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
gelten entsprechend. Die Bewilligungsbehörde bereitet die Entscheidung vor.
(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Betroffenen, wenn dieser eine natürliche Person ist. Hat der Betroffene keinen Wohnsitz im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz. Ist der Betroffene eine juristische Person, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die juristische Person ihren Sitz hat. Maßgeblich im Falle des § 87h ist der Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs, im Falle des § 87i der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags bei Gericht. Können diese Orte nicht festgestellt werden, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen des Betroffenen befindet. Befindet sich Vermögen des Betroffenen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Amtsgericht zuerst mit der Sache befasst wurde. § 58 Absatz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes
bleibt unberührt.
(3) Das Gericht übersendet dem Betroffenen die Abschrift einer Übersetzung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in die deutsche Sprache, soweit dies zur Ausübung seiner Rechte erforderlich ist. Wird ein Antrag nach § 87i Absatz 1 gestellt, sind dem Betroffenen zudem Abschriften der in § 87a aufgeführten Unterlagen und der Entscheidung gemäß § 87i Absatz 2, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zuzustellen. Im Fall des Satzes 2 wird der Betroffene aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu äußern.
(4) Für die Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im ersuchenden Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden. Die Bewilligungsbehörde führt die nach den Sätzen 1 und 2 ergangenen Beschlüsse des Gerichtes aus. Das Gericht kann sonstige Beweise über die in § 87h Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 aufgeführten Tatbestände erheben. § 30 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3, § 31 Absatz 4 gelten entsprechend. Befindet sich der Betroffene im Inland, gelten § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 entsprechend. § 31 Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bewilligungsbehörde an die Stelle der Staatsanwaltschaft tritt. Die Bewilligungsbehörde ist zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nicht verpflichtet; das Gericht teilt der Bewilligungsbehörde mit, wenn es ihre Teilnahme für angemessen hält.

§ 87h Gerichtliche Entscheidung nach Einspruch

(1) Über die Zulässigkeit und Begründetheit des Einspruchs entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Der Einspruch des Betroffenen wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, soweit
1.
die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist,
2.
die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat und
3.
die Geldsanktion nach § 87f Absatz 2 fehlerfrei angepasst wurde.
Soweit der Einspruch wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung oder wegen fehlerhafter Ermessensausübung begründet ist, wird die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates für nicht vollstreckbar erklärt. Soweit eine Anpassung nach § 87f Absatz 2 fehlerhaft ist oder unterlassen wurde, obwohl sie erforderlich war, passt das Gericht die Geldsanktion an und erklärt die Entscheidung für vollstreckbar. Soweit von der Bewilligungsentscheidung abgewichen wird, ist die Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(4) § 77b des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist entsprechend anzuwenden.

§ 87i Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Bewilligungsbehörde; Bewilligung

(1) Ist die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates
1.
eine Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2, die gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden im Sinne des
Jugendgerichtsgesetzes
ergangen ist,
2.
gegen eine betroffene juristische Person gerichtet, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gegründet wurde und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union hat oder
3.
zwecks Vollstreckung einer Geldsanktion nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 übermittelt worden,
beantragt die Bewilligungsbehörde, soweit die Vollstreckung zulässig ist, die Umwandlung der Entscheidung durch das Gericht.
(2) Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 erklärt die Bewilligungsbehörde, dass sie keine Bewilligungshindernisse geltend macht. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen.
(3) Soweit die Vollstreckung der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zulässig ist und die Bewilligungsbehörde ihr Ermessen, kein Bewilligungshindernis geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat, wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt. Die Geldsanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln. Für die Anpassung der Höhe der Geldsanktion gilt § 87f Absatz 2 entsprechend.
(4) Eine gegen einen Jugendlichen verhängte Geldsanktion nach § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist in eine nach dem
Jugendgerichtsgesetz
zulässige Sanktion umzuwandeln. Satz 1 gilt für einen Heranwachsenden entsprechend, wenn nach § 105 Absatz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Andernfalls wird die Entscheidung für vollstreckbar erklärt.
(5) Über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. Soweit die Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, sind die Entscheidung sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Geldsanktion in der Beschlussformel anzugeben.
(6) Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar. § 87f Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Bewilligung enthält
1.
den Hinweis, dass die Bewilligung rechtskräftig und die Geldsanktion vollstreckbar geworden ist, und
2.
die Aufforderung an den Betroffenen, spätestens zwei Wochen nach Zustellung die Geldsanktion an die zuständige Kasse nach § 87n Absatz 5 Satz 3 zu zahlen.

§ 87j Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 5 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.
(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der
Strafprozessordnung
und des
Gerichtsverfassungsgesetzes
über die Revision entsprechend.
(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.
(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.
(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der
Strafprozessordnung
in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.

§ 87k Zulassung der Rechtsbeschwerde

(1) Das Beschwerdegericht lässt die Rechtsbeschwerde auf Antrag des Betroffenen oder der Bewilligungsbehörde zu, wenn es geboten ist,
1.
die Nachprüfung des Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder
2.
den Beschluss wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Für den Zulassungsantrag gelten die Vorschriften über die Einlegung der Rechtsbeschwerde entsprechend. Der Antrag gilt als vorsorglich eingelegte Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 der Strafprozessordnung) sind zu beachten. Bei der Begründung der Beschwerdeanträge soll der Antragsteller zugleich angeben, aus welchen Gründen die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 35a der
Strafprozessordnung
gilt entsprechend.
(3) Das Beschwerdegericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss. Der Beschluss, durch den der Antrag verworfen wird, bedarf keiner Begründung. Wird der Antrag verworfen, so gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen.
(4) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, dass ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlass des Beschlusses nach § 87h Absatz 3 oder § 87i Absatz 5 eingetreten ist.

§ 87l Besetzung der Senate der Oberlandesgerichte

(1) Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde und über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
(2) Der Senat ist mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Senat ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden, wenn
1.
es sich um die Vollstreckung einer Geldsanktion im Sinne von § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 handelt,
2.
ein Zulassungsgrund im Sinne von § 87k Absatz 1 Nummer 1 vorliegt,
3.
besondere Schwierigkeiten bei der Sach- und Rechtslage dies geboten erscheinen lassen oder
4.
von der Entscheidung eines Oberlandesgerichts abgewichen werden soll.

§ 87m Verbot der Doppelverfolgung; Mitteilung an das Bundeszentralregister

(1) Wird die Vollstreckung bewilligt, so darf dieselbe Tat, die der Entscheidung des anderen Mitgliedstaates zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
(2) Die Bewilligung, nach der eine Entscheidung eines anderen Mitgliedstaates gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 für vollstreckbar erklärt oder abgelehnt wurde, ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates in das Bundeszentralregister nicht eingetragen werden kann oder
2.
die Entscheidung gegen einen Deutschen ergangen ist und die Mitteilung nicht erforderlich ist, weil der andere Mitgliedstaat das Bundeszentralregister tatsächlich regelmäßig über strafrechtliche Verurteilungen gegen einen Deutschen unterrichtet.

§ 87n Vollstreckung

(1) Die Bewilligungsbehörde führt als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 erfolgt die Vollstreckung durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat, als Vollstreckungsbehörde. Soweit in den Fällen des Satzes 2 nach Umwandlung eine jugendstrafrechtliche Sanktion zu vollstrecken ist, erfolgt die Vollstreckung nach Maßgabe des § 82 des
Jugendgerichtsgesetzes
.
(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 34, 93 bis 99 Absatz 1, die §§ 101, 102, 103 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 sowie § 104 Absatz 2 und 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
sinngemäß. Die bei der Vollstreckung nach Satz 1 notwendigen gerichtlichen Entscheidungen werden vom Amtsgericht am Sitz der Vollstreckungsbehörde erlassen. In Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten auch § 82 Absatz 1, § 83 Absatz 2 sowie die §§ 84 und 85 Absatz 5 des
Jugendgerichtsgesetzes
sinngemäß. Die Vorschriften der
Justizbeitreibungsordnung
sind anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sofern eine Entscheidung gemäß § 87i Absatz 4 Satz 1 und 2 ergangen ist, sind die Sätze 1 bis 4 nicht anwendbar.
(3) Bei der Vollstreckung einer Entscheidung nach § 87i Absatz 4 können freiheitsentziehende Maßnahmen nicht angeordnet werden. Das Gleiche gilt bei der Vollstreckung einer Entscheidung gegen Jugendliche und Heranwachsende nach Absatz 2.
(4) § 57 Absatz 6 gilt entsprechend.
(5) Der Erlös aus der Vollstreckung fließt in die Bundeskasse. Dies gilt nicht, wenn das Gericht nach Einspruch gemäß § 87h oder auf Antrag der Bewilligungsbehörde gemäß § 87i eine Entscheidung trifft. In Fällen nach Satz 2 fließt der Erlös aus der Vollstreckung in die Kasse des Landes, in dem das zuständige Amtsgericht seinen Sitz hat. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 kann mit dem ersuchenden Mitgliedstaat bei der Vollstreckung einer Entscheidung, in die eine Entscheidung nach § 87 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 umgewandelt worden ist, vereinbart werden, dass der Erlös aus der Vollstreckung dem Opfer zufließt.
(6) Die Kosten der Vollstreckung trägt der Betroffene.

Unterabschnitt 3 Ausgehende Ersuchen

§ 87o Grundsatz

(1) Ersuchen an einen anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen richten sich nach diesem Unterabschnitt. § 71 ist nicht anzuwenden. § 87 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 gilt sinngemäß.
(2) Die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates kann um Vollstreckung einer Geldsanktion ersucht werden, wenn der Betroffene
1.
eine natürliche Person ist, die ihren Wohnsitz im ersuchten Mitgliedstaat hat oder sich dort in der Regel aufhält,
2.
eine juristische Person ist, die ihren Sitz im ersuchten Mitgliedstaat hat,
3.
über Vermögen im ersuchten Mitgliedstaat verfügt oder
4.
im ersuchten Mitgliedstaat Einkommen bezieht.

§ 87p Inländisches Vollstreckungsverfahren

Wurde der andere Mitgliedstaat um Vollstreckung ersucht, ist die Vollstreckung im Inland erst wieder zulässig, soweit
1.
das Ersuchen zurückgenommen worden ist oder
2.
der ersuchte Mitgliedstaat die Vollstreckung verweigert hat.
Die Vollstreckung im Inland ist unzulässig, wenn der ersuchte Mitgliedstaat die Versagung der Vollstreckung darauf gestützt hat, dass gegen den Betroffenen wegen derselben Tat im ersuchten Mitgliedstaat eine Entscheidung ergangen ist oder in einem dritten Staat eine Entscheidung ergangen und vollstreckt worden ist.

Abschnitt 3 Einziehung und Verfall

§ 88 Grundsatz

Die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die gegenseitige Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (ABl. L 328 vom 24. 11. 2006, S. 59), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, (Rahmenbeschluss Einziehung) richtet sich nach den §§ 88a bis 88f. Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder das Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung gestellt wurde, sind die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden.

§ 88a Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) In Abweichung von § 49 Absatz 1 ist die Vollstreckung einer nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung übersandten gerichtlichen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, die auf einen bestimmten Geldbetrag oder Vermögensgegenstand gerichtet ist, nur zulässig, wenn
1.
eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unter Vorlage der in § 88b genannten Unterlagen darum ersucht hat und
2.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der Tat, die der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegt, eine derartige Anordnung ungeachtet des § 73 Absatz 1 Satz 2 des
Strafgesetzbuchs
hätte getroffen werden können, wobei
a)
außer bei Ersuchen um Vollstreckung einer dem § 73d oder dem § 74a des
Strafgesetzbuchs
entsprechenden Maßnahme die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 6 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses Einziehung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist und
b)
die Vollstreckung in Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(2) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist unzulässig, wenn
1.
die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs
genannten Verkehrsmittel begangen wurde und nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;
2.
die betroffene Person zu der der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zugrunde liegenden Verhandlung nicht persönlich erschienen ist;
3.
die betroffene Person wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann, es sei denn, der Verfall oder die Einziehung könnte entsprechend § 76a des
Strafgesetzbuchs
selbständig angeordnet werden;
4.
bei Straftaten, für die das deutsche Strafrecht gilt, die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist, es sei denn, eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung könnte entsprechend § 76a Absatz 2 Nummer 1 des
Strafgesetzbuchs
erfolgen.
(3) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 jedoch zulässig, wenn
1.
die betroffene Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zur Entscheidung geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, sodass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die betroffene Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die betroffene Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die betroffene Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(4) Die Vollstreckung einer nach Absatz 1 übersandten Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ist in Abweichung von Absatz 2 Nummer 2 auch zulässig, wenn die betroffene Person nach Zustellung der Entscheidung
1.
ausdrücklich erklärt hat, die ergangene Entscheidung nicht anzufechten, oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die betroffene Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

§ 88b Unterlagen

(1) Der ersuchende Mitgliedstaat hat das Original oder eine beglaubigte Abschrift einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung mit einer Bescheinigung nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung vorzulegen, die die folgenden Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und Anschrift des Gerichts, das den Verfall oder die Einziehung angeordnet hat;
2.
die Bezeichnungen und Anschriften der für das Ersuchen zuständigen Justizbehörden;
3.
die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Entscheidung vollstreckt werden soll;
4.
die Nennung des Geldbetrages oder die Beschreibung eines anderen Vermögensgegenstandes, der Gegenstand der Vollstreckung sein soll;
5.
die Darlegung der Gründe für die Anordnung;
6.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit sowie des Tatortes;
7.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Entscheidung ergangen ist und
8.
die Auskunft über das persönliche Erscheinen der betroffenen Person zu der Verhandlung oder Angaben darüber, weshalb das Erscheinen nicht erforderlich war.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der zu vollstreckenden Entscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der zu vollstreckenden Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.

§ 88c Ablehnungsgründe

Ein nach § 88a zulässiges Ersuchen kann nur abgelehnt werden, wenn
1.
die Bescheinigung gemäß Artikel 4 des Rahmenbeschlusses Einziehung durch den ersuchenden Mitgliedstaat auch nicht in einem Verfahren entsprechend § 88b Absatz 2 Satz 1 vorgelegt, vervollständigt oder berichtigt wurde;
2.
die Tat im Inland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs
genannten Verkehrsmittel begangen wurde;
3.
die Tat weder im Inland noch im Hoheitsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates begangen wurde und deutsches Strafrecht nicht gilt oder die Tat nach deutschem Recht nicht mit Strafe bedroht ist;
4.
im Inland eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung ergangen ist, die sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll oder
5.
ein Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung aus einem weiteren Staat eingegangen ist, das sich auf dieselben Vermögenswerte bezieht, und aus öffentlichem Interesse der Vollstreckung dieser Anordnung Vorrang eingeräumt werden soll.

§ 88d Verfahren

(1) Erachtet die nach den §§ 50 und 51 zuständige Staatsanwaltschaft das Ersuchen für zulässig und beabsichtigt sie, keine Ablehnungsgründe nach § 88c geltend zu machen, leitet sie geeignete und erforderliche Maßnahmen zur einstweiligen Sicherstellung der zu vollstreckenden Vermögenswerte entsprechend den §§ 111b bis 111d der
Strafprozessordnung
ein und gibt der betroffenen Person sowie Dritten, die den Umständen des Falles nach Rechte an dem zu vollstreckenden Gegenstand geltend machen könnten, Gelegenheit, sich zu äußern. Entscheidet die Staatsanwaltschaft, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit.
(2) Die zuständige Behörde kann das Verfahren aufschieben,
1.
solange anzunehmen ist, dass die Anordnung gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat vollständig vollstreckt wird oder
2.
solange das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung der ausländischen Anordnung laufende Straf- und Vollstreckungsverfahren beeinträchtigen könnte.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 wird die ausländische Anordnung durch das Gericht gemäß den §§ 50 und 55 für vollstreckbar erklärt, soweit deren Vollstreckung zulässig ist und die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, nicht von den Ablehnungsgründen nach § 88c Nummer 1 bis 3 Gebrauch zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat. In der Beschlussformel ist auch der zu vollstreckende Geldbetrag oder Vermögensgegenstand anzugeben. § 54 Absatz 2a und 4 gilt entsprechend. Die verhängte Sanktion ist in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln, wenn die Entscheidungsformel der ausländischen Anordnung nicht nach § 459g der
Strafprozessordnung
vollstreckbar ist.

§ 88e Vollstreckung

(1) § 57 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Zuständigkeit für die Vollstreckung einer ausländischen Anordnung auch dann nach den Bestimmungen des
Jugendgerichtsgesetzes
richtet, wenn die Sanktion nicht gemäß § 88d Absatz 3 Satz 4 umgewandelt wurde und das Gericht bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit das
Jugendgerichtsgesetz
angewendet hat.
(2) § 57 Absatz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Haft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen oder über den Verbleib von Vermögensgegenständen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates erfolgen darf.
(3) Die Vollstreckung kann unter den Voraussetzungen des § 88d Absatz 2 einstweilen eingestellt werden.

§ 88f Aufteilung der Erträge

Der Ertrag aus der Vollstreckung ist mit der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates hälftig zu teilen, wenn er ohne Abzug von Kosten und Entschädigungsleistungen (§ 56a) über 10 000 Euro liegt und keine Vereinbarung nach § 56b Absatz 1 getroffen wurde. Dies gilt nicht, wenn die entsprechend § 56b Absatz 2 erforderliche Einwilligung verweigert wurde.

§ 89 Sicherstellungsmaßnahmen

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der
Strafprozessordnung
zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mitgliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfallsentscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 entsprechende Anwendung.

§ 90 Ausgehende Ersuchen

(1) Die zuständigen Behörden können Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Einziehung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union richten. Ein gleichgerichtetes Ersuchen kann an einen weiteren Mitgliedstaat nur gerichtet werden, wenn
1.
berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass sich ein bestimmter oder verschiedene Vermögensgegenstände, die von der zu vollstreckenden Entscheidung umfasst sind, in verschiedenen Mitgliedstaaten befinden könnten oder
2.
die Vollstreckung in einen bestimmten Vermögensgegenstand oder wegen eines Geldbetrages es erfordert, das Ersuchen an mehrere Mitgliedstaaten zu richten.
(2) Noch nicht erledigte Ersuchen sind zurückzunehmen, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.
(3) Bezieht sich die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung auf einen bestimmten Gegenstand, kann die zuständige Vollstreckungsbehörde der ersatzweisen Vollstreckung eines seinem Wert entsprechenden Geldbetrages zustimmen, wenn eine Entscheidung nach § 76 des
Strafgesetzbuchs
erfolgt ist.
(4) Aus dem Sechsten Teil dieses Gesetzes sind § 71 Absatz 5 sowie die §§ 71a und 72 anzuwenden.

Abschnitt 4 Bewährungsmaßnahmen und alternative Sanktionen

Unterabschnitt 1 Überwachung von ausländischen Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland

§ 90a Grundsatz

(1) Nach diesem Unterabschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 102), der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist (Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung).
(2) Die Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes sind anzuwenden,
1.
soweit dieser Unterabschnitt keine besonderen Regelungen enthält oder
2.
wenn ein Ersuchen nicht nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung gestellt wurde.
(3) Dieser Unterabschnitt geht den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 1 Absatz 3 vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 90b Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) In Abweichung von § 49 sind die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen im Einklang mit dem Rahmenbeschluss Bewährungsüberwachung nur zulässig, wenn
1.
ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates ein rechtskräftiges und vollstreckbares Erkenntnis erlassen hat,
2.
das Gericht
a)
die Vollstreckung einer in dem Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,
b)
die Vollstreckung des Restes einer in dem Erkenntnis verhängten freiheitsentziehenden Sanktion ausgesetzt hat oder
c)
gegen die verurteilte Person eine der in Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt hat und für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat,
3.
die durch das Gericht verhängte oder gemäß Nummer 2 Buchstabe c bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Absatz 5 in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht,
4.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts, wegen der dem Erkenntnis zugrunde liegenden Tat eine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße hätte verhängt werden können,
5.
die verurteilte Person
a)
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat und kein Verfahren zur Beendigung des Aufenthalts durchgeführt wird, und
b)
sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, und
6.
der verurteilten Person eine der folgenden Bewährungsmaßnahmen auferlegt wurde oder gegen sie eine der folgenden alternativen Sanktionen verhängt wurde:
a)
die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde jeden Wohnsitzwechsel oder Arbeitsplatzwechsel mitzuteilen,
b)
die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete in dem anderen Mitgliedstaat oder in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu betreten,
c)
eine Verpflichtung, die Beschränkungen für das Verlassen des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet,
d)
eine Verpflichtung, die das Verhalten, den Aufenthalt, die Ausbildung und Schulung oder die Freizeitgestaltung betrifft oder die Beschränkungen oder Modalitäten der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit beinhaltet,
e)
die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden,
f)
die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden,
g)
die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen zu meiden, die von der verurteilten Person für die Begehung einer Straftat verwendet wurden oder verwendet werden könnten,
h)
die Verpflichtung, den durch die Tat verursachten Schaden finanziell wiedergutzumachen,
i)
die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass die Verpflichtung nach Buchstabe h eingehalten wurde,
j)
die Verpflichtung, einen Nachweis darüber zu erbringen, dass der Schaden finanziell wiedergutgemacht wurde,
k)
die Verpflichtung, eine gemeinnützige Leistung zu erbringen,
l)
die Verpflichtung, mit einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zusammenzuarbeiten,
m)
die Verpflichtung, sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen, sofern die verurteilte Person und gegebenenfalls ihr Erziehungsberechtigter und ihr gesetzlicher Vertreter hierzu ihre Einwilligung erklärt haben,
n)
die Verpflichtung, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
o)
die Verpflichtung einer Person, die zur Tatzeit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, sich persönlich bei der verletzten Person zu entschuldigen,
p)
die Verpflichtung, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist, oder
q)
andere Verpflichtungen, die geeignet sind, der verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen, oder die die Lebensführung der verurteilten Person, die zur Zeit der Tat das einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, regeln und dadurch ihre Erziehung fördern und sichern sollen.
Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b kann anstatt durch ein Gericht auch durch eine andere zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates getroffen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, nicht aber die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses ist auch zulässig, wenn
1.
das Gericht statt der Entscheidungen in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
a)
gegen die verurteilte Person eine der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt hat und wenn es für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktion keine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat,
b)
die Straffestsetzung dadurch bedingt zurückgestellt hat, dass der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen auferlegt wurden, oder
c)
der verurteilten Person eine oder mehrere Bewährungsmaßnahmen statt einer freiheitsentziehenden Sanktion auferlegt hat,
2.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die freiheitsentziehende Sanktion in den Fällen des § 90h Absatz 5 nicht in eine Sanktion umgewandelt werden kann, die ihr im deutschen Recht am meisten entspricht, oder
3.
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nach deutschem Recht wegen der Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, keine Strafe, Maßregel der Besserung und Sicherung oder Geldbuße verhängt werden könnte.

§ 90c Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen

(1) Die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen sind nicht zulässig, wenn
1.
die verurteilte Person zum Zeitpunkt der Tat schuldunfähig nach § 19 des
Strafgesetzbuchs
oder strafrechtlich nicht verantwortlich nach § 3 des
Jugendgerichtsgesetzes
war,
2.
die verurteilte Person zu der Verhandlung, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, nicht persönlich erschienen ist,
3.
die verurteilte Person
a)
wegen derselben Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat, als dem, in dem gegen sie das Erkenntnis ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und
b)
zu einer Sanktion verurteilt worden ist und diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder
4.
für die Tat, die dem Erkenntnis zugrunde liegt, auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist und die Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts verjährt wäre.
(2) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 4 und § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 können die Vollstreckung eines in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt werden, wenn die verurteilte Person dies beantragt hat. Der Antrag der verurteilten Person nach Satz 1 ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Der Antrag kann nicht zurückgenommen werden. Die verurteilte Person ist zuvor über die Rechtsfolgen ihres Antrags und darüber zu belehren, dass dieser nicht zurückgenommen werden kann. Liegen die in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Voraussetzungen nicht vor, so beträgt das Höchstmaß bei der Umwandlung der Sanktion nach § 90h Absatz 4 und 5 zwei Jahre Freiheitsentzug.
(3) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn
1.
die verurteilte Person
a)
rechtzeitig
aa)
persönlich zu der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, geladen wurde oder
bb)
auf andere Weise tatsächlich offiziell von dem vorgesehenen Termin und Ort der Verhandlung, die zu dem Erkenntnis geführt hat, in Kenntnis gesetzt wurde, so dass zweifelsfrei nachgewiesen wurde, dass die verurteilte Person von der anberaumten Verhandlung Kenntnis hatte, und
b)
dabei darauf hingewiesen wurde, dass ein Erkenntnis auch in ihrer Abwesenheit ergehen kann,
2.
die verurteilte Person in Kenntnis des gegen sie gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder
3.
die verurteilte Person in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Verteidiger bevollmächtigt hat, sie in der Verhandlung zu verteidigen, und sie durch diesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde.
(4) In Abweichung von Absatz 1 Nummer 2 sind die Vollstreckung des Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen auch zulässig, wenn die verurteilte Person nach Zustellung des Erkenntnisses
1.
ausdrücklich erklärt hat, das ergangene Erkenntnis nicht anzufechten oder
2.
innerhalb geltender Fristen keine Wiederaufnahme des Verfahrens oder kein Berufungsverfahren beantragt hat.
Die verurteilte Person muss zuvor ausdrücklich über ihr Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf ein Berufungsverfahren, an dem sie teilnehmen kann und bei dem der Sachverhalt, einschließlich neuer Beweismittel, erneut geprüft und die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden kann, belehrt worden sein.

§ 90d Unterlagen

(1) Die Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung sind nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Erkenntnisses und gegebenenfalls der Bewährungsentscheidung zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wird, die dem Formblatt in Anhang I des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
(2) Liegt eine Bescheinigung nach Absatz 1 vor, ist diese jedoch unvollständig, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten, wenn sich die erforderlichen Angaben aus dem zu vollstreckenden Erkenntnis oder aus anderen beigefügten Unterlagen ergeben.

§ 90e Bewilligungshindernisse

(1) Die Bewilligung der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, sofern die Vollstreckung und die Überwachung nach den §§ 90b bis 90d zulässig sind, kann nur abgelehnt werden, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1.
die Bescheinigung (§ 90d Absatz 1)
a)
ist im Hinblick auf Angaben, die im Formblatt verlangt sind, unvollständig oder entspricht offensichtlich nicht dem ausländischen Erkenntnis oder der Bewährungsentscheidung und
b)
der andere Mitgliedstaat hat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht,
2.
das Erkenntnis soll gegen eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit vollstreckt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat,
3.
die Tat wurde zu einem wesentlichen Teil in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem der in § 4 des
Strafgesetzbuchs
genannten Verkehrsmittel begangen oder
4.
die Dauer der Bewährungsmaßnahme oder der alternativen Sanktion beträgt weniger als sechs Monate.
(2) Die Bewilligung einer nach den §§ 90b bis 90d zulässigen Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses, nicht aber die darauf beruhende Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, kann ferner abgelehnt werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht festgestellt hat, dass das ausländische Erkenntnis nur teilweise vollstreckbar ist und mit der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates keine Einigung darüber erzielen konnte, inwieweit das Erkenntnis vollstreckt werden soll.

§ 90f Vorläufige Bewilligungsentscheidung

(1) 1Über die Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen entscheidet die nach § 50 Satz 2 und § 51 zuständige Staatsanwaltschaft. Sie gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn bereits eine Stellungnahme der verurteilten Person vorliegt.
(2) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit des ausländischen Erkenntnisses und die Zulässigkeit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.
(3) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland nicht, begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der verurteilten Person die Entscheidung zu, sofern sich die verurteilte Person mit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.
(4) Statt die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zusammen mit der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses nach Absatz 3 nicht zu bewilligen, kann die Staatsanwaltschaft auch allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bewilligen. Die Staatsanwaltschaft begründet diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen.

§ 90g Gerichtliches Verfahren

(1) Das nach § 50 Satz 1 und § 51 zuständige Landgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90f Absatz 2 und 4 Satz 2 oder auf Antrag der verurteilten Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Das Gericht übersendet der verurteilten Person eine Abschrift der in § 90d aufgeführten Unterlagen, soweit dies zur Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist.
(3) Bei einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf gerichtliche Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f Absatz 2 oder über die Zulässigkeit der Überwachung nach § 90f Absatz 4 Satz 2 ist der verurteilten Person zusätzlich zu der Abschrift nach Absatz 2 eine Abschrift der Entscheidung gemäß § 90f Absatz 2 und 4 Satz 1 zuzustellen. Die verurteilte Person wird aufgefordert, sich innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu äußern.
(4) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Für die Beibringung der Unterlagen kann eine Frist gesetzt werden.
(5) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 90h Gerichtliche Entscheidung

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90f Absatz 2, 3 und 4 entscheidet das Landgericht durch Beschluss.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 90f Absatz 3 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) In Abweichung von § 54 Absatz 1 erklärt das Gericht das ausländische Erkenntnis gemäß § 50 Satz 1 und § 55 unter dem Vorbehalt, dass die Strafaussetzung widerrufen oder gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt wird, für vollstreckbar und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig, soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig sind und die Staatsanwaltschaft
1.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2.
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts zurück.
(4) Überschreitet die freiheitsentziehende Sanktion, die durch das ausländische Erkenntnis verhängt worden ist, das Höchstmaß, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedroht ist, ermäßigt das Gericht die Sanktion auf dieses Höchstmaß. § 54 Absatz 1 Satz 4 und § 54a gelten entsprechend.
(5) In seiner Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 wandelt das Gericht die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende freiheitsentziehende Sanktion um, wenn
1.
die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion ihrer Art nach keiner Sanktion entspricht, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht oder
2.
die verurteilte Person zur Zeit der Tat das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; § 54 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Höhe der umgewandelten Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend; die umgewandelte Sanktion darf nach Art oder Dauer die im anderen Mitgliedstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.
(6) In Abweichung von Absatz 3 wird allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, wenn
1.
nur die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nach § 90b Absatz 3 zulässig ist und die Staatsanwaltschaft
a)
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
b)
ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90e Absatz 1 geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück oder
2.
die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat.
(7) In seiner Entscheidung nach den Absätzen 3 und 6 wandelt das Gericht die der verurteilten Person auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die gegen sie verhängten alternativen Sanktionen in die ihnen im deutschen Recht am meisten entsprechenden Auflagen und Weisungen um, wenn
1.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen ihrer Art nach den Auflagen und Weisungen nicht entsprechen, die das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht vorsieht,
2.
die Voraussetzungen für den Erlass der Auflagen und Weisungen nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt sind,
3.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellen oder
4.
die auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder die verhängten alternativen Sanktionen nicht hinreichend bestimmt sind.
Sieht das ausländische Erkenntnis oder die Bewährungsentscheidung eine Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als fünf Jahren vor, so senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht außer in den Fällen des § 68c Absatz 2 und 3 des
Strafgesetzbuchs
auf das Höchstmaß von fünf Jahren. Wäre nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass im Fall einer Bewährungszeit oder Führungsaufsicht von mehr als drei Jahren das Höchstmaß drei Jahre beträgt. § 55 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass in der Entscheidungsformel auch die zu überwachenden Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen und gegebenenfalls die Dauer der Bewährungszeit anzugeben sind.

§ 90i Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen nur bewilligen, wenn das Gericht das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt hat und die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat. Hat das Gericht allein die Überwachung für zulässig erklärt, so darf die Staatsanwaltschaft nur die Überwachung bewilligen.
(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Über die Bewilligung soll innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der in § 90d bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 90j Ergänzende Regelungen zur Vollstreckung

(1) Nach der Bewilligung der Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses und der Überwachung der darauf beruhenden Bewährungsmaßnahmen überwacht das für die Entscheidung nach § 90h zuständige Gericht während der Bewährungszeit die Lebensführung der verurteilten Person, namentlich die Erfüllung von Auflagen und Weisungen sowie von Anerbieten und Zusagen. Das Gericht trifft alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. Wurde die verhängte oder zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion gemäß § 90h Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in eine nach dem
Jugendgerichtsgesetz
zulässige Sanktion umgewandelt, so richtet sich die Zuständigkeit für die Überwachung der Lebensführung der verurteilten Person und für alle nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung beziehen, nach den Bestimmungen des
Jugendgerichtsgesetzes
.
(2) Hat ein Gericht des anderen Mitgliedstaates gegen die verurteilte Person eine oder mehrere der in § 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 genannten alternativen Sanktionen verhängt und für den Fall des Verstoßes gegen die alternativen Sanktionen eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt (§ 90b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c), so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass das Gericht die Einhaltung der alternativen Sanktionen überwacht und gegebenenfalls gegen die verurteilte Person die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion verhängt, wenn es entsprechend den §§ 56f und 67g des
Strafgesetzbuchs
oder entsprechend § 26 des
Jugendgerichtsgesetzes
die Aussetzung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion widerrufen würde.
(3) Das Gericht belehrt die verurteilte Person über
1.
die Bedeutung der Aussetzung der Strafe oder Maßregel zur Bewährung, über die Bedeutung der alternativen Sanktionen oder der Führungsaufsicht,
2.
die Dauer der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht,
3.
die Bewährungsmaßnahmen und
4.
die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion zu verhängen.
Hat das Gericht Auflagen und Weisungen nach § 90h Absatz 7 in Weisungen nach § 68b Absatz 1 des Strafgesetzbuchs umgewandelt, so belehrt das Gericht die verurteilte Person auch über die Möglichkeit einer Bestrafung nach § 145a des
Strafgesetzbuchs
. Der Vorsitzende kann einen beauftragten oder ersuchten Richter mit der Belehrung betrauen.
(4) In Abweichung von § 57 Absatz 6 ist, nachdem mit der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen in der Bundesrepublik Deutschland begonnen worden ist, von der Vollstreckung und Überwachung nur abzusehen, wenn
1.
eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckung und Überwachung auf Grund eines Wiederaufnahmeverfahrens, einer Amnestie oder einer Gnadenentscheidung entfallen sind oder
2.
die verurteilte Person aus der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist.
Von der Vollstreckung und Überwachung kann ferner abgesehen werden, wenn die verurteilte Person keinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland mehr hat oder der andere Mitgliedstaat ein Strafverfahren in anderer Sache gegen die verurteilte Person führt und um ein Absehen von der Vollstreckung und Überwachung ersucht hat.

§ 90k Überwachung der verurteilten Person

(1) Hat die Staatsanwaltschaft allein die Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen bewilligt, so überwacht das Gericht während der Bewährungszeit nur die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr auferlegten Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen, soweit der andere Mitgliedstaat die Überwachung ausgesetzt hat. § 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung des Erkenntnisses nicht bewilligt, ist aber die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen zulässig, weil ein Fall des § 90b Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt oder weil das Bewilligungshindernis nach § 90e Absatz 2 fehlerfrei geltend gemacht wurde, so trifft das Gericht zusätzlich zu der Überwachung nach Absatz 1 die folgenden nachträglichen Entscheidungen:
1.
die Verkürzung der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht auf das Mindestmaß,
2.
die Verlängerung der Bewährungszeit oder Führungsaufsicht auf das Höchstmaß und
3.
die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Auflagen und Weisungen, einschließlich der Weisung, die verurteilte Person für die Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers zu unterstellen.
§ 90j Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Nach Beginn der Überwachung der Bewährungsmaßnahmen oder alternativen Sanktionen wird von der Überwachung abgesehen, wenn
1.
eine zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Überwachung entfallen sind,
2.
die verurteilte Person aus der Bundesrepublik Deutschland geflohen ist oder
3.
das Gericht eine Aussetzung zur Bewährung widerrufen würde oder eine freiheitsentziehende Sanktion gegen die verurteilte Person verhängen würde.
§ 90j Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1.
jeglichen Verstoß gegen eine Bewährungsmaßnahme oder alternative Sanktion, wenn es gemäß Absatz 1 während der Bewährungszeit allein die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen überwacht,
2.
die nachträglichen Entscheidungen nach Absatz 2 und
3.
das Absehen von der Überwachung nach Absatz 3.
Für die Unterrichtung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und die Unterrichtung über das Absehen von der Überwachung nach Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
(5) § 90j Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht die verurteilte Person anstatt über die Möglichkeit, die Aussetzung zu widerrufen oder die zuvor bestimmte freiheitsentziehende Sanktion nach § 90j Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 zu verhängen, über die Möglichkeit belehrt, von der Überwachung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 abzusehen.

Unterabschnitt 2 Überwachung von deutschen Bewährungsmaßnahmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union

§ 90l Bewilligung der Vollstreckung und Überwachung

(1) In Abweichung von § 71 kann die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung einem anderen Mitgliedstaat Folgendes übertragen:
1.
die Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion, deren Vollstreckung oder weitere Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und
2.
die Überwachung der Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person für die Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden.
Die Vollstreckung nach Satz 1 Nummer 1 kann nur zusammen mit der Überwachung nach Satz 1 Nummer 2 übertragen werden. Die Vollstreckungsbehörde gibt der verurteilten Person Gelegenheit, sich zu äußern. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verurteilte Person einen Antrag auf Übertragung der Vollstreckung und Überwachung an den anderen Mitgliedstaat gestellt hat.
(2) Hält sich die verurteilte Person in der Bundesrepublik Deutschland auf, darf die Vollstreckungsbehörde die Übertragung der Vollstreckung und Überwachung nur bewilligen, wenn sich die verurteilte Person damit einverstanden erklärt hat. Das Einverständnis der verurteilten Person ist zu Protokoll eines Richters zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden. Die verurteilte Person ist über die Rechtsfolgen ihres Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit zu belehren.
(3) Die Vollstreckungsbehörde hat die verurteilte Person über die Entscheidung, ein Ersuchen um Vollstreckung und Überwachung an einen anderen Mitgliedstaat zu stellen, schriftlich zu unterrichten. Hält sich die verurteilte Person im Hoheitsbereich des anderen Mitgliedstaates auf, darf die Vollstreckungsbehörde dessen zuständige Behörde bitten, die Unterrichtung an die verurteilte Person weiterzuleiten. Dem Ersuchen um Vollstreckung sind alle abgegebenen Stellungnahmen der verurteilten Person und ihres gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form beizufügen.
(4) Die Vollstreckungsbehörde kann ein Ersuchen um Vollstreckung und Überwachung zurücknehmen, wenn der andere Mitgliedstaat mit der Überwachung noch nicht begonnen hat.
(5) Bewilligt die Vollstreckungsbehörde nicht, dass die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 an einen anderen Mitgliedstaat übertragen werden, oder nimmt sie ein Ersuchen gemäß Absatz 4 zurück, so begründet sie diese Entscheidung. Die Vollstreckungsbehörde stellt die Entscheidung der verurteilten Person zu, sofern die verurteilte Person der Vollstreckung und Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat zugestimmt hat. Die verurteilte Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 90m Gerichtliches Verfahren auf Antrag der verurteilten Person

(1) Das nach § 71 Absatz 4 Satz 2 und 3 zuständige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der verurteilten Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 durch Beschluss. Die Vollstreckungsbehörde bereitet die Entscheidung vor. § 13 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 und 4, Absatz 3, § 31 Absatz 1 und 4 sowie die §§ 33, 42 und 53 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die verurteilte Person nach § 90l Absatz 5 Satz 3 und 4 nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig.
(3) Der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung wird durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen, wenn
1.
es nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Bewährungsüberwachung und gemäß § 90l Absatz 1 unzulässig ist, die Vollstreckung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisses und die Überwachung der darauf beruhenden Auflagen und Weisungen an einen anderen Mitgliedstaat zu übertragen, oder
2.
die Vollstreckungsbehörde ihr Ermessen nach § 90l Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 fehlerfrei ausgeübt hat.
(4) Soweit der Antrag der verurteilten Person auf gerichtliche Entscheidung zulässig und begründet und eine andere als die von der Vollstreckungsbehörde getroffene Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist, erklärt das Gericht die Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion nach § 90l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Überwachung der Auflagen und Weisungen nach § 90l Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in dem anderen Mitgliedstaat für zulässig. Kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
(5) Die Vollstreckungsbehörde bewilligt die Vollstreckung und die Überwachung in dem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung. Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

§ 90n Inländisches Vollstreckungsverfahren

(1) Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung und Überwachung ab, soweit der andere Mitgliedstaat sie übernommen und durchgeführt hat. Sie kann die Vollstreckung und Überwachung fortsetzen, sobald der andere Mitgliedstaat ihr mitgeteilt hat, dass er von der weiteren Vollstreckung und Überwachung absieht.
(2) Hat der andere Mitgliedstaat die Auflagen und Weisungen, die der verurteilten Person für die Dauer oder für einen Teil der Bewährungszeit erteilt wurden, umgewandelt oder nachträglich geändert, so wandelt das zuständige Gericht die Auflagen und Weisungen entsprechend § 90h Absatz 7 Satz 1 um. Zuständig ist das Gericht, das für die nach § 453 der
Strafprozessordnung
oder nach § 58 des
Jugendgerichtsgesetzes
zu treffenden Entscheidungen zuständig ist.
(3) Hat der andere Mitgliedstaat die Bewährungszeit um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert, so senkt das Gericht die Dauer der Bewährungszeit auf dieses Höchstmaß, sofern die verlängerte Bewährungszeit fünf Jahre überschreitet. War nach deutschem Recht Jugendstrafrecht anzuwenden, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass das Höchstmaß vier Jahre beträgt. Die Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen im anderen Mitgliedstaat erbracht hat, werden angerechnet.

Abschnitt 5 Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft

§ 90o Grundsatz

(1) Nach diesem Abschnitt richtet sich die Vollstreckungshilfe für und die Vollstreckungsabgabe an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (ABl. L 294 vom 11.11.2009, S. 20) (Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung).
(2) Soweit dieser Abschnitt keine besonderen Regelungen enthält, sind die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und Siebenten Teils dieses Gesetzes anzuwenden. § 53 gilt entsprechend.
(3) Dieser Abschnitt geht den in § 1 Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.

§ 90p Voraussetzungen der Zulässigkeit

(1) Auflagen und Weisungen, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und Verfahrens gegen eine natürliche Person zur Vermeidung der Untersuchungshaft verhängt hat (Maßnahmen), können in der Bundesrepublik Deutschland überwacht werden. Die Überwachung ist nur zulässig, wenn
1.
auch nach deutschem Recht, ungeachtet etwaiger Verfahrenshindernisse und gegebenenfalls bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhaltes, wegen der der Entscheidung zugrunde liegenden Tat eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden könnte,
2.
die zu überwachende Person sich, nach Unterrichtung über die Maßnahmen, mit einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland oder einem Verbleib dort einverstanden erklärt,
3.
die zu überwachende Person
a)
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder in der Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
b)
beabsichtigt, umgehend ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen, und die Voraussetzungen für die Einreise in das Bundesgebiet und den Aufenthalt darin erfüllt und
4.
eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen überwacht werden soll beziehungsweise sollen:
a)
die Verpflichtung, einer bestimmten Behörde jeden Wohnsitzwechsel mitzuteilen,
b)
die Verpflichtung, bestimmte Orte, Plätze oder festgelegte Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland oder im anderen Mitgliedstaat nicht zu betreten,
c)
die Verpflichtung, sich, gegebenenfalls zu einer bestimmten Zeit, an einem bestimmten Ort aufzuhalten,
d)
eine Verpflichtung, mit der das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt wird,
e)
die Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Behörde zu melden,
f)
die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Personen zu meiden,
g)
die Verpflichtung, sich bestimmter Aktivitäten, die mit der zur Last gelegten Straftat im Zusammenhang stehen, zu enthalten,
h)
die Verpflichtung, einen bestimmten angemessenen Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als Gesamtbetrag,
i)
die Verpflichtung, den Kontakt mit bestimmten Gegenständen, die mit der zur Last gelegten Straftat im Zusammenhang stehen, zu meiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist die Überwachung von Maßnahmen in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des anderen Mitgliedstaates.
(3) Die Überwachung einer Maßnahme ist unzulässig, wenn
1.
die zu überwachende Person im Zeitpunkt der Tat nach § 19 des
Strafgesetzbuchs
schuldunfähig oder nach § 3 des
Jugendgerichtsgesetzes
strafrechtlich nicht verantwortlich war,
2.
die zu überwachende Person
a)
wegen derselben Tat, die der Entscheidung zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem gegen sie die Entscheidung ergangen ist, rechtskräftig abgeurteilt worden ist und
b)
im Falle der Verurteilung zu einer Sanktion diese bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann oder
3.
bei Straftaten, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, die Strafverfolgung nach deutschem Recht verjährt wäre.

§ 90q Unterlagen

(1) Die Überwachung einer Maßnahme nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung ist nur zulässig, wenn durch den anderen Mitgliedstaat das Original oder eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Entscheidung über Maßnahmen zusammen mit einer vollständig ausgefüllten Bescheinigung übermittelt wurde, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden ist.
(2) Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich jedoch die erforderlichen Angaben aus der Entscheidung oder aus anderen beigefügten Unterlagen, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.

§ 90r Bewilligungshindernisse

Die Bewilligung einer nach den §§ 90p und 90q zulässigen Überwachung der Maßnahmen kann nur abgelehnt werden, wenn
1.
die Bescheinigung (§ 90q Absatz 1) unvollständig ist oder offensichtlich nicht der Entscheidung entspricht und der andere Mitgliedstaat diese Angaben nicht vollständig oder berichtigt nachgereicht hat,
2.
es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern,
3.
im Falle einer Person, die ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes durchgeführt wird oder
4.
im Falle des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b die Überwachung der zu überwachenden Person im Einzelfall in einem anderen Mitgliedstaat besser gewährleistet werden kann.

§ 90s Vorläufige Bewilligungsentscheidung

(1) Die nach § 51 zuständige Staatsanwaltschaft entscheidet darüber, ob die Übernahme der Überwachung bewilligt wird.
(2) Die Staatsanwaltschaft gibt der zu überwachenden Person Gelegenheit, sich zu äußern, falls deren Stellungnahme noch nicht vorliegt.
(3) Entscheidet die Staatsanwaltschaft, die Bewilligungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu machen, begründet sie diese Entscheidung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Überwachungsübernahme. Die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates ist bereits vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu unterrichten über
1.
die Gründe, warum es im Falle eines Verstoßes gegen eine Maßnahme abgelehnt werden müsste, die zu überwachende Person auszuliefern, und
2.
die Nichtgeltendmachung des Bewilligungshindernisses.
(4) Bewilligt die Staatsanwaltschaft die Übernahme der Überwachung nicht, begründet sie diese Entscheidung. Die Staatsanwaltschaft stellt der zu überwachenden Person die Entscheidung zu. Die zu überwachende Person kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Bewilligungsentscheidung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Die §§ 297 bis 300 und 302 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 der Strafprozessordnung über Rechtsmittel und die §§ 42 bis 47 der
Strafprozessordnung
über Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten entsprechend.

§ 90t Gerichtliches Verfahren

(1) Das Amtsgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 90s Absatz 3 Satz 1 oder auf Antrag der zu überwachenden Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3. § 51 gilt entsprechend. Die Staatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung vor.
(2) Für die gerichtliche Vorbereitung der Entscheidung gilt § 52 Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass der zuständigen Behörde im anderen Mitgliedstaat auch Gelegenheit gegeben worden sein muss, ergänzende Unterlagen beizubringen, wenn die übermittelten Unterlagen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Das Gericht kann für die Beibringung der Unterlagen eine Frist setzen.
(3) § 30 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Gericht auch Beweis darüber erheben kann, ob die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 sowie § 31 Absatz 1 und 4 gelten entsprechend. Befindet sich die verurteilte Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Absatz 2 Satz 1 sowie § 31 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 90u Gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung

(1) Über die Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 90s Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 entscheidet das Amtsgericht durch Beschluss. In der Beschlussformel sind bei einer stattgebenden Entscheidung die zu überwachenden Maßnahmen genau zu bestimmen.
(2) Sind die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die zu überwachende Person nach § 90s Absatz 4 Satz 3 nicht beachtet worden, so verwirft das Gericht den Antrag als unzulässig. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Das Gericht ordnet die Überwachung der Maßnahmen an, wenn diese zulässig ist und
1.
die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90r nicht geltend zu machen, fehlerfrei ausgeübt hat oder
2.
die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen, Bewilligungshindernisse nach § 90r geltend zu machen, fehlerhaft ausgeübt hat und eine andere Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt ist; kommt jedoch eine andere Ermessensentscheidung in Betracht, hebt das Gericht die Entscheidung der Staatsanwaltschaft auf und reicht ihr die Akten zur erneuten Ermessensausübung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zurück.
(4) Das Gericht wandelt die der zu überwachenden Person auferlegten Maßnahmen um, wenn
1.
die Voraussetzungen für die Maßnahmen nach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Recht nicht erfüllt sind oder
2.
die auferlegten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt sind.
Die umgewandelten Maßnahmen müssen so weit wie möglich den vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen entsprechen. Sie dürfen nicht schwerwiegender sein als die vom Anordnungsstaat verhängten Maßnahmen. Über die Umwandlung nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich zu informieren.
(5) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts können die Staatsanwaltschaft und die zu überwachende Person sofortige Beschwerde einlegen. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. § 42 ist entsprechend anwendbar.

§ 90v Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Übernahme der Überwachung nur bewilligen, wenn diese durch die gerichtliche Entscheidung für zulässig erklärt worden ist. Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Überwachung nach Maßgabe der vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung. Diese Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.
(2) Über die Bewilligung soll innerhalb von 20 Werktagen nach Eingang der in § 90q bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Wurde gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß § 90u Absatz 5 sofortige Beschwerde eingelegt, verlängert sich die Frist zur Bewilligung um weitere 20 Werktage.
(3) Ist es der Staatsanwaltschaft aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, die Fristen nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaates und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die Zeit an, die voraussichtlich für eine Entscheidung benötigt wird.

§ 90w Durchführung der Überwachung

(1) Das für die Entscheidung nach § 90u zuständige Gericht überwacht die Maßnahmen unverzüglich nach Bewilligung der Überwachungsübernahme während des Zeitraums, den die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates angegeben hat. Das Gericht kann die Überwachung ganz oder zum Teil an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk die zu überwachende Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Abgabe ist bindend.
(2) Soweit das Gesetz die Anhörung oder Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vorsieht, ist diejenige Staatsanwaltschaft zuständig, die die gerichtliche Zulässigkeitsentscheidung vorbereitet hat. Ihre Zuständigkeit bleibt von einer Abgabe nach Absatz 1 Satz 2 unberührt.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1.
jeden Wohnsitzwechsel der zu überwachenden Person,
2.
die Tatsache, dass der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist, und
3.
jeden Verstoß gegen eine Maßnahme sowie über Erkenntnisse, die eine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen nach sich ziehen könnten; hierzu ist das in Anhang II des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
> (4) Das Gericht sieht von der Überwachung der Maßnahmen ab, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates die Bescheinigung zurücknimmt oder auf andere geeignete Weise mitteilt, dass die Überwachung der Maßnahmen zu beenden ist,
2.
der Aufenthaltsort der zu überwachenden Person im Bundesgebiet nicht mehr zu ermitteln ist,
3.
die zu überwachende Person nicht mehr über einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verfügt oder
4.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates die Maßnahmen so geändert hat, dass nunmehr keine Maßnahme im Sinne des § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegt.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
(5) Das Gericht kann von der Überwachung der Maßnahme absehen, wenn die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates keine weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen getroffen hat, obwohl das Gericht
1.
mehrfach die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates bezüglich derselben Person gemäß Absatz 3 Nummer 3 unterrichtet hat und
2.
eine angemessene Frist zum Erlass einer weiteren Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen gesetzt hat.
Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluss.
(6) Hat das Gericht beschlossen, die Überwachung der Maßnahmen gemäß Absatz 5 einzustellen, unterrichtet es die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates hiervon schriftlich mit Gründen.

§ 90x Erneuerte und geänderte Maßnahmen

Die Vorschriften der §§ 90o bis 90w gelten auch für die Übernahme und Überwachung erneuerter oder geänderter Maßnahmen mit der Maßgabe, dass bei solchen Entscheidungen keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 sowie den §§ 90r und 77 Absatz 2 stattfindet. Bei Entscheidungen über erneuerte Maßnahmen findet zusätzlich keine erneute Prüfung gemäß § 90p Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 statt.

§ 90y Abgabe der Überwachung

(1) Das gemäß § 126 der
Strafprozessordnung
zuständige Gericht kann von einem deutschen Gericht erlassene Überwachungsmaßnahmen zur Vermeidung von Untersuchungshaft zur Überwachung nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übertragen. Die Übertragung ist nur zulässig, wenn die zu überwachende Person
1.
in diesem Mitgliedstaat ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
2.
sich mit einer Rückkehr in diesen Mitgliedstaat einverstanden erklärt hat, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde, oder
3.
sich bereits in diesem Mitgliedstaat aufhält.
Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 kann das Gericht die Überwachung von Maßnahmen an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als denjenigen übertragen, in dem die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern die zu überwachende Person einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(3) Das Gericht unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates unverzüglich über
1.
jede weitere Entscheidung im Zusammenhang mit einer Entscheidung über Maßnahmen sowie
2.
einen gegen eine Entscheidung über Maßnahmen eingelegten Rechtsbehelf.
(4) Das Gericht kann die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates um Verlängerung der Überwachung der Maßnahmen ersuchen, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates für die Zulässigkeit der Überwachung von Maßnahmen einen bestimmten Zeitraum angegeben hat,
2.
der Zeitraum nach Nummer 1 abgelaufen ist und
3.
es die Überwachung der Maßnahmen weiterhin für erforderlich hält.
(5) In einem Ersuchen nach Absatz 4 sind anzugeben:
1.
die Gründe für die Verlängerung,
2.
die voraussichtlichen Folgen für die zu überwachende Person, sofern die Maßnahmen nicht verlängert werden würden, und
3.
der voraussichtliche Zeitraum der Verlängerung.

§ 90z Rücknahme der Überwachungsabgabe

(1) Das Gericht hat die Bescheinigung zur Abgabe der Überwachung zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für den Haftbefehl entfallen sind. Es kann die Bescheinigung zurücknehmen, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen entsprechend dem dort geltenden Recht angepasst hat,
2.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie die Maßnahmen nur während eines begrenzten Zeitraums überwachen kann, oder
3.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitgeteilt hat, dass sie es im Falle eines Verstoßes gegen die Maßnahmen ablehnen müsste, die zu überwachende Person auszuliefern.
In den Fällen von Satz 2 hat die Rücknahme vor Beginn der Überwachung im anderen Mitgliedstaat und spätestens zehn Tage nach Eingang der Informationen bei dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
(2) Das Gericht ist für die Überwachung der Maßnahmen wieder zuständig, wenn
1.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates mitteilt, dass die zu überwachende Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat als den avisierten Vollstreckungsstaat verlegt hat,
2.
das Gericht die Maßnahmen geändert und die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates es abgelehnt hat, die geänderten Maßnahmen zu überwachen,
3.
der maximale Überwachungszeitraum, während dessen die Maßnahmen im anderen Mitgliedstaat überwacht werden dürfen, abgelaufen ist,
4.
die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaates beschlossen hat, die Überwachung der Maßnahmen nach Maßgabe des Artikels 23 des Rahmenbeschlusses Überwachungsanordnung einzustellen, und das Gericht hiervon unterrichtet hat.

Zehnter Teil Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen

§ 91 Vorrang des Zehnten Teils

(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anwendung.
(2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er abschließende Regelungen enthält.
(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengenassoziierte Staaten).

Abschnitt 2 Besondere Formen der Rechtshilfe

§ 92 Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, können die zuständigen Polizeibehörden des Bundes und der Länder Informationen einschließlich personenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen des § 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes
über den internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder bleiben unberührt.
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzuteilen, dass die Verwendung als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn, die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung der Verwertbarkeit als Beweismittel.
(3) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1.
hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
3.
die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Absatz 1 kann verweigert werden, wenn
1.
die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können oder
2.
hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde oder
3.
die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt werden sollen, nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht ist.
(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle.

§ 92a Inhalt des Ersuchens

Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des § 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen folgende Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Strafverfolgungsbehörde,
2.
die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Daten benötigt werden,
3.
die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
4.
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,
5.
den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
6.
Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet, und
7.
Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.

§ 92b Verwendung von nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelten Informationen einschließlich personenbezogener Daten

Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an eine inländische Polizeibehörde übermittelt worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen sind zu beachten.

§ 92c Datenübermittlung ohne Ersuchen

(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht oder nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengen-assoziierten Staates sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union übermitteln, soweit
1.
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
2.
die Übermittlung geeignet ist,
a)
ein Strafverfahren in dem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder
b)
ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren zu fördern, und
3.
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 93 Gemeinsame Ermittlungsgruppen

(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Mitglieds die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten und Beamtinnen dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.

§ 94 Ersuchen um Sicherstellung, Beschlagnahme und Durchsuchung

(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/ 577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45) (Rahmenbeschluss Sicherstellung) Anwendung, wobei
1.
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist und den in Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses Sicherstellung aufgeführten Deliktsgruppen zugehörig ist,
2.
ein Ersuchen in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates.
(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 ist unzulässig, wenn
1.
ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 97 der
Strafprozessordnung
besteht oder
2.
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zu Grunde liegt, bereits von einem anderen als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn das Ersuchen der Vorbereitung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung dient und eine solche Maßnahme entsprechend § 76a des
Strafgesetzbuchs
selbständig angeordnet werden könnte.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnahmen nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben werden, solange
1.
sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beeinträchtigen könnte und
2.
die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder sonst sichergestellt sind.

§ 95 Sicherungsunterlagen

(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung ist nur zulässig, wenn eine Sicherstellungsentscheidung mit einer Bescheinigung vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:
1.
die Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
2.
die Beschreibung des Vermögensgegenstands oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung ersucht wird,
3.
die möglichst genaue Bezeichnung der natürlichen oder juristischen Person, die nach den Vorschriften des Rechts des ersuchenden Staates der Straftat verdächtig ist,
4.
die Darlegung der Gründe für die Sicherstellungsentscheidung,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und
6.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen, auf deren Grundlage die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist.
(2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder unvollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht der Sicherstellungsentscheidung, kann die zuständige Behörde eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderlichen Angaben aber aus der Sicherstellungsentscheidung, so kann die zuständige Behörde auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheinigung verzichten.

§ 96 Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen

Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu begründen.

§ 97 Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die Herausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat dienen können und die nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Sicherstellung beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

Elfter Teil Schlussvorschriften

§ 98 Anwendungsvorbehalt; Stichtagsregelung

Die Vorschriften des Abschnitts 2 des Neunten Teils über die Vollstreckung von Geldsanktionen nach dem Rahmenbeschluss Geldsanktionen sind bei Geldsanktionen gemäß § 87 Absatz 2 Nummer 1 und 4 nur anwendbar, wenn diese nach dem 27. Oktober 2010 rechtskräftig geworden sind. Bei Geldsanktionen nach § 87 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die in Satz 1 genannten Vorschriften nur anwendbar, wenn die nicht gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldsanktion nach dem 27. Oktober 2010 ergangen ist.

§ 98a Übergangsvorschrift für Ersuchen, die auf einer Abwesenheitsentscheidung beruhen

In Abweichung von § 83a Absatz 1, § 83f Absatz 1, § 87a Nummer 2, § 88b Absatz 1 und § 88c Nummer 1 ist die Vorlage des dort genannten Europäischen Haftbefehls oder der dort genannten Bescheinigungen ebenfalls in der Fassung vor dem 28. März 2011 zulässig, sofern der ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union auf andere Art und Weise die zusätzlichen Angaben übermittelt, die gemäß den Artikeln 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24), erforderlich sind. Diese Regelung wird nicht mehr angewendet, sobald der letzte Mitgliedstaat der Europäischen Union den Rahmenbeschluss 2009/299/JI in sein nationales Recht umgesetzt hat. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag, ab dem Satz 1 gemäß Satz 2 nicht mehr angewendet wird, im Bundesanzeiger bekannt.

§ 98b Übergangsvorschrift für die Vollstreckung freiheitsentziehender Sanktionen

Die §§ 84 bis 85f sind im Verhältnis zum Königreich der Niederlande, zur Republik Lettland, zur Republik Litauen, zur Republik Polen, zu Irland und zur Republik Malta nicht anzuwenden, wenn das Erkenntnis, das der Vollstreckung der freiheitsentziehenden Sanktion zugrunde liegt, vor dem 5. Dezember 2011 ergangen ist.

§ 99 Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslieferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes
) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Nummer 2

Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen

§ 1

Dieses Gesetz gilt für Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1007) (Übereinkommen), nach dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
(BGBl. 2002 II S. 2866) (Zusatzprotokoll) und nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010).

§ 2

(1) Bei Vollstreckungsersuchen nach dem Übereinkommen, nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens ist § 71 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
nicht anzuwenden.
(2) Bei Vollstreckungsersuchen nach Artikel 3 des Zusatzprotokolls ist § 71 Abs. 4 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
anzuwenden.

§ 3

(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht anzuwenden.

§ 4

Die Aussetzung der Vollstreckung gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Übereinkommens endet, wenn die verurteilte Person sich der Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat entzieht.

§ 5

Wird die verurteilte Person vor Ablauf der Hälfte der nach der verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes angetroffen, ohne einen Entlassungsschein oder ein Dokument gleichen Inhalts vorweisen zu können oder ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt, so kann das Gericht anordnen, daß sie festzuhalten ist.

§ 6

(1) Das Gericht kann die Festhalteanordnung vor der Übergabe der verurteilten Person an die Behörden des Vollstreckungsstaates erlassen und die Ausschreibung zur Festnahme sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen anordnen. Die verurteilte Person ist zu richterlichem Protokoll zu belehren.
(2) In der Ausschreibung ist die verurteilte Person möglichst genau zu bezeichnen und soweit erforderlich zu beschreiben; eine Abbildung darf beigefügt werden. Der Strafausspruch, der Tag der Rechtskraft der Entscheidung, die zum Zeitpunkt der Überstellung noch zu verbüßende Restfreiheitsstrafe und das die Festhaltung anordnende Gericht sind anzugeben. Zuständig für den Erlaß der Festhalteanordnung ist das Gericht des ersten Rechtszuges, oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, die Strafvollstreckungskammer. § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 6 der
Strafprozeßordnung
gilt entsprechend.

§ 7

(1) Die Festhalteanordnung ist aufzuheben, sobald
a)
eine Mitteilung des Vollstreckungsstaates nach Artikel 15 Buchstabe a des Übereinkommens vorliegt oder sich sonst ergibt, daß der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung der Sanktion für abgeschlossen erachtet oder die Vollstreckung des Restes einer Sanktion zur Bewährung ausgesetzt hat,
b)
die Hälfte der nach der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängten oder nach der im Vollstreckungsstaat umgewandelten Sanktion zu verbüßenden Strafzeit abgelaufen ist,
c)
die verurteilte Person seit dem Tage der Ergreifung insgesamt 18 Tage festgehalten ist, ohne daß eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens vorliegt oder sonst feststeht, daß sie sich vor Abschluß der Vollstreckung dem Vollzug der Sanktion entzogen hat.
(2) Wird die Festhalteanordnung nach Absatz 1 Buchstabe c aufgehoben oder wurde sie nach § 11 außer Vollzug gesetzt, so ist der verurteilten Person eine Abschrift dieser Entscheidung auszuhändigen. Diese steht einem Entlassungsschein nach § 5 gleich.

§ 8

(1) Die Festhalteanordnung ist der verurteilten Person bei der Ergreifung bekanntzugeben. Ist dies nicht möglich, so ist ihr der Grund der Ergreifung vorläufig mitzuteilen. Die Bekanntgabe der Festhalteanordnung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen. Die verurteilte Person erhält eine Abschrift der Festhalteanordnung.
(2) Sie ist unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen. Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung ist die festgehaltene Person auf die Gründe der Festhaltung und auf ihr Recht hinzuweisen, sich hierzu zu äußern oder nicht auszusagen und daß sie sich eines Beistandes bedienen kann. Ihr ist Gelegenheit zu geben, die Festhaltegründe zu entkräften und Tatsachen geltend zu machen, die zu ihren Gunsten sprechen.

§ 9

(1) Kann die verurteilte Person nicht spätestens am Tage nach der Ergreifung vor den zuständigen Richter gestellt werden, so ist sie unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) Der Richter hat die festgehaltene Person unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag zu vernehmen. Bei der Vernehmung wird, soweit möglich, § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 angewandt.
(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, daß die ergriffene nicht die in der Festhalteanordnung bezeichnete Person ist oder daß die Festhalteanordnung aufgehoben oder außer Vollzug gesetzt worden ist, so ist sie freizulassen.
(4) Erhebt die verurteilte Person gegen die Festhalteanordnung oder gegen deren Vollzug Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Festhaltung, so teilt er dies der ehemaligen Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit. Diese führt unverzüglich die Entscheidung des zuständigen Gerichts herbei. § 6 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10

Von der Ergreifung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Festhaltung wird ein Angehöriger der ergriffenen Person oder eine Person ihres Vertrauens unverzüglich benachrichtigt. Für die Anordnung ist der Richter zuständig. Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Ergreifung zu benachrichtigen.

§ 11

(1) Der Richter setzt den Vollzug einer Festhalteanordnung aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Festhaltung auch durch sie erreicht werden kann.
(2) § 116 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 der
Strafprozeßordnung
sowie § 72 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des
Jugendgerichtsgesetzes
gelten entsprechend.

§ 12

(1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist.
(3) (weggefallen)

§ 13

Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.

§ 14

(1) Geht eine Mitteilung nach Artikel 15 Buchstabe b des Übereinkommens ein oder steht sonst innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 Buchstabe c fest, daß die verurteilte Person vor Abschluß der Vollstreckung sich dem Vollzug der Sanktion entzogen hat, so wird die Vollstreckung der Sanktion fortgesetzt.
(2) Die aufgrund der Anordnung nach § 5 erlittene Haft sowie die im Vollstreckungsstaat erlittene Freiheitsentziehung ist auf die noch zu vollstreckende Restfreiheitsstrafe anzurechnen. § 450a Abs. 2 der
Strafprozeßordnung
gilt entsprechend.

§ 15

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes
) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§ 16

(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen in Kraft.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

Nummer 3

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
(
Konsulargesetz
)
– Auszug –
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.

§ 2 Übertragene konsularische Aufgaben

Die Konsularbeamten sind berufen, die Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen, die ihnen durch dieses Gesetz oder andere Rechts- und Verwaltungsvorschriften übertragen werden, insbesondere auf folgenden Gebieten,
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten,
Paß- und Sichtvermerksangelegenheiten,
Personenstandsangelegenheiten,
Mitwirkung bei der Erledigung von Familiensachen, Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bei Nachlaßangelegenheiten,
Beurkundungen, Legalisation ausländischer und Echtheitsbestätigung inländischer öffentlicher Urkunden,
Schiffahrtssachen und Seemannsangelegenheiten,
Erledigung oder Übermittlung von Rechtshilfeersuchen,
Zustellungen,
Überwachung der Einhaltung von Verträgen.

§ 3 Wahrnehmung konsularischer Aufgaben

(1) Für die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen enthält.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Konsularbeamten das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu fördern.
(3) Berufskonsularbeamte können sich – soweit erforderlich – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen.
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2. Abschnitt Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

§ 10 Beurkundungen im allgemeinen

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, über Tatsachen und Vorgänge, die sie in Ausübung ihres Amts wahrgenommen haben, Niederschriften oder Vermerke aufzunehmen, insbesondere
1.
vor ihnen abgegebene Willenserklärungen und Versicherungen an Eides statt zu beurkunden,
2.
Unterschriften, Handzeichen sowie Abschriften zu beglaubigen oder sonstige einfache Zeugnisse (z.B. Lebensbescheinigungen) auszustellen.
(2) Die von einem Konsularbeamten aufgenommenen Urkunden stehen den von einem inländischen Notar aufgenommenen gleich.
(3) Für das Verfahren bei der Beurkundung gelten die Vorschriften des
Beurkundungsgesetzes
vom 28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513) mit folgenden Abweichungen:
1.
Urkunden können auf Verlangen auch in einer anderen als der deutschen Sprache errichtet werden.
2.
Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden.
3.
Die Abschrift einer nicht beglaubigten Abschrift soll nicht beglaubigt werden.
4.
Die Urschrift einer Niederschrift soll den Beteiligten ausgehändigt werden, wenn nicht einer von ihnen amtliche Verwahrung verlangt. In diesem Fall soll die Urschrift dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin zur amtlichen Verwahrung übersandt werden. Hat sich einer der Beteiligten der Zwangsvollstreckung unterworfen, so soll die Urschrift der Niederschrift dem Gläubiger ausgehändigt werden, wenn die Beteiligten keine anderweitige Bestimmung getroffen haben und auch keiner von ihnen amtliche Verwahrung verlangt hat.
5.
Solange die Urschrift nicht ausgehändigt oder an das Amtsgericht abgesandt ist, sind die Konsularbeamten befugt, Ausfertigungen zu erteilen. Vollstreckbare Ausfertigungen können nur von dem Amtsgericht erteilt werden, das die Urschrift verwahrt.

§ 12 Entgegennahme von Erklärungen

Die Konsularbeamten sind befugt,
1.
Auflassungen entgegenzunehmen,
2.
Versicherungen an Eides statt abzunehmen, die zur Erlangung eines Erbscheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft abgegeben werden,
3.
einem Deutschen auf dessen Antrag den Eid abzunehmen, wenn der Eid nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

§ 13 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, die in ihrem Amtsbezirk ausgestellten öffentlichen Urkunden zu legalisieren.
(2) Die Legalisation bestätigt die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist (Legalisation im engeren Sinn).
(3) Die Legalisation wird durch einen auf die Urkunde zu setzenden Vermerk vollzogen. Der Vermerk soll den Namen und die Amts- oder Dienstbezeichnung des Unterzeichners der Urkunde enthalten. Er soll den Ort und den Tag seiner Ausstellung angeben und ist mit Unterschrift und Präge- oder Farbdrucksiegel zu versehen.
(4) Auf Antrag kann, sofern über die Rechtslage kein Zweifel besteht, in dem Vermerk auch bestätigt werden, daß der Aussteller zur Aufnahme der Urkunde zuständig war und daß die Urkunde in der den Gesetzen des Ausstellungsorts entsprechenden Form aufgenommen worden ist (Legalisation im weiteren Sinn).
(5) Urkunden, die gemäß zwei- oder mehrseitiger völkerrechtlicher Übereinkunft von der Legalisation befreit sind, sollen nicht legalisiert werden.

§ 14 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden

(1) Die Konsularbeamten sind befugt, zur Verwendung in ihrem Konsularbezirk die Echtheit im Inland ausgestellter öffentlicher Urkunden zu bestätigen.
(2) Die Bestätigung soll nur erteilt werden, wenn der Konsularbeamte keinen Zweifel an der Echtheit hat. Von der Echtheit kann er in der Regel ausgehen, wenn die Urkunde ihm von der Stelle, die sie aufgenommen hat, zugeleitet worden ist.

§ 15 Vernehmungen und Anhörungen

(1) Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Vernehmungen durchzuführen.
(2) Ersuchen um Vernehmungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, können nur von einem Gericht oder von einer Behörde, die um richterliche Vernehmungen im Inland ersuchen kann, gestellt werden. Wird um eidliche Vernehmung ersucht, so ist der Konsularbeamte zur Abnahme des Eides befugt.
(3) Die für die jeweilige Vernehmung geltenden deutschen verfahrensrechtlichen Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Dolmetscher brauchen nicht vereidigt zu werden. Das Protokoll kann auch von dem vernehmenden Konsularbeamten geführt werden. Zwangsmittel darf der Konsularbeamte nicht anwenden.
(4) Die Vernehmungen und die Vereidigungen und die über sie aufgenommenen Niederschriften stehen Vernehmungen und Vereidigungen sowie den darüber aufgenommenen Niederschriften inländischer Gerichte und Behörden gleich.
(5) Die Vorschriften für Vernehmungen gelten für Anhörungen entsprechend.

§ 16 Zustellungen

Die Konsularbeamten sind berufen, auf Ersuchen deutscher Gerichte und Behörden Personen, die sich in ihrem Konsularbezirk aufhalten, Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Über die erfolgte Zustellung ist ein schriftliches Zeugnis auszustellen und der ersuchenden Stelle zu übersenden.

3. Abschnitt Die Berufskonsularbeamten

§ 19 Erfordernisse einer besonderen Ermächtigung

(1) Berufskonsularbeamte, die die Befähigung zum Richteramt haben, sind ohne weiteres zur Wahrnehmung aller konsularischen Aufgaben befugt.
(2) Andere Berufskonsularbeamte sollen nur dann
1.
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen beurkunden,
2.
Auflassungen entgegennehmen und
3.
Versicherungen an Eides statt abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind. Sie können nur dann
1.
Vernehmungen und Anhörungen, durch die eine richterliche Vernehmung ersetzt werden soll, vornehmen,
2.
Verklarungen aufnehmen und
3.
Eide abnehmen,
wenn sie hierzu vom Auswärtigen Amt besonders ermächtigt sind.
(3) Die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur Berufskonsularbeamten des höheren Auswärtigen Dienstes erteilt werden. Sie setzt ebenso wie die Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 voraus, daß der betreffende Berufskonsularbeamte auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung die erforderlichen Fähigkeiten für eine sachgemäße Erledigung der ihm anzuvertrauenden Amtsgeschäfte besitzt.
(4) Die Ermächtigung kann auf die Wahrnehmung einzelner der in Absatz 2 genannten Amtsgeschäfte beschränkt werden.

Nummer 4

Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen von Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Zuständigkeitsvereinbarung 2004)
Vom 28. April 2004
Zur Regelung der Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten wird nach § 74 Abs. 2 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(
IRG
) vom 23. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2071) zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen der Länder folgende Vereinbarung abgeschlossen:
1.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende und ausgehende Ersuchen in allen Angelegenheiten des
IRG
mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Ist das Ersuchen auf grenzüberschreitende Observation oder auf Durchlieferung gerichtet, überträgt die Bundesregierung die Ausübung ihrer Befugnisse für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auf diejenige Landesregierung, in deren Gebiet die Grenze überschritten bzw. der Verfolgte zur Durchlieferung überstellt werden soll.
2.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Entscheidung über eingehende Ersuchen in
a)
Angelegenheiten des Zweiten Teils des
IRG
(Auslieferung an das Ausland), sofern das Auslieferungsersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
b)
Angelegenheiten des Vierten Teils des
IRG
(Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse), sofern das Vollstreckungshilfeersuchen auf einer völkerrechtlichen Übereinkunft beruht und diese den Geschäftsweg zwischen einer Behörde des ausländischen Staates und der Landesregierung oder einer sonstigen Landesbehörde vorsieht;
c)
Angelegenheiten des Fünften Teils des IRG (sonstige Rechtshilfe), es sei denn, dass die Durchbeförderung von Zeugen (§ 64 IRG) oder die Durchbeförderung zur Vollstreckung (§ 65
IRG
) begehrt wird;
d)
Angelegenheiten des Fünften Teils des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (
IStGH-Gesetz
) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) (sonstige Rechtshilfe) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4 IStGH- Gesetz). Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3.
Die Bundesregierung überträgt den Landesregierungen im Übrigen die Ausübung ihrer Befugnisse zur Stellung von ausgehenden
a)
Auslieferungsersuchen und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchlieferung und um Herausgabe von Gegenständen in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2a);
b)
Ersuchen um Vollstreckungshilfe nach § 71
IRG
und damit zusammenhängenden Ersuchen um Durchbeförderung in demselben Umfang wie bei eingehenden Ersuchen (Nummer 2b);
c)
sonstigen Rechtshilfeersuchen an sämtliche Staaten mit Ausnahme von Ersuchen um Durchbeförderung von Zeugen und Durchbeförderung zur Vollstreckung;
d)
Rechtshilfeersuchen nach dem Sechsten Teil des IStGH-Gesetz (ausgehende Ersuchen) nach Absprache im Einzelfall (§ 68 Abs. 1 Satz 4
IStGH-Gesetz
).
4.
Die Landesregierungen haben in den Fällen der Nummern 1, 2 und 3 das Recht der weiteren Übertragung.
5.
Ausgenommen von der Übertragung nach den Nummern 1, 2 und 3 sind Fälle, in denen
a)
von mehreren ausländischen Staaten um die Auslieferung ein und desselben Verfolgten oder um die Herausgabe ein und desselben Gegenstandes ersucht wird, wenn für einen dieser Staaten die Ausübung der Befugnisse nicht der Landesregierung übertragen ist;
b)
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine politische, eine mit einer solchen zusammenhängende oder eine militärische Tat ist, es sei denn, dass es sich um ein Ersuchen von einem oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt;
c)
die Tat, derentwegen die Rechtshilfe begehrt wird, eine Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Abgaben oder ein Bannbruch ist, es sei denn, dass
es sich um ein Ersuchen von oder an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt,
Gefahr im Verzug ist,
aufgrund einer vertraglichen Pflicht eine Zustellung erfolgen soll oder
es sich um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit denjenigen Staaten, die das Zusatzprotokoll zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen ratifiziert haben, oder der Schweiz handelt;
d)
ein Bundesministerium die Ausübung seiner Befugnisse nach § 74 Abs. 1 Satz 3
IRG
auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen hat;
e)
für die Erledigung oder Anregung eines Rechtshilfeersuchens eine Bundesbehörde zuständig ist.
6.
Im Einzelfall steht die Entscheidung der Landesregierung zu, deren Justizbehörde zur Zeit der Ausübung der übertragenen Befugnisse zuständig ist, die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtshilfe herbeizuführen.
7.
Die Landesregierungen übersenden der Bundesregierung in jedem Fall Abschriften
a)
der bei ihnen eingehenden und ausgehenden Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeersuchen und des diesen zugrunde liegenden Haftbefehls oder Urteilstenors;
b)
der gerichtlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit der Rechtshilfeleistung und der gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit grundsätzlichen Fragen des Rechtshilferechts befassen;
c)
der Entscheidungen über die Bewilligung oder Ablehnung in Auslieferungs-, Durchlieferungs- und Vollstreckungshilfeverfahren,
d)
der Mitteilung über den Vollzug der Auslieferung.
8.
Die Landesregierungen setzen sich in Fällen, denen besondere Bedeutung in politischer, tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung zukommt, mit der Bundesregierung rechtzeitig ins Benehmen. Sie werden Bedenken der Bundesregierung Rechnung tragen.
Dies gilt auch, wenn die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens in Anwesenheit eines Richters oder Beamten des ersuchenden Staates stattfinden soll, soweit es sich nicht um ein Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz handelt.
Im Aus- und Durchlieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und diesen im Auslieferungsverkehr gleichgestellten Staaten wird die Bundesregierung über Verzögerungen unterrichtet.
9.
Die Bundesregierung trifft in den Fällen, in denen Interessen eines Landes berührt sind, die Entscheidung über Rechtshilfeersuchen im Benehmen mit der beteiligten Landesregierung.
10.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Zuständigkeitsvereinbarung vom 1. Juli 1993 (BAnz. S. 6383).
11.
Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.

Nummer 5

Vereinbarung des Bundes und der Länder über die Kosten in Einlieferungssachen
Vom 22. Juni 1993 (BAnz. S. 6658)
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen vereinbaren:
1.
Kosten, die den deutschen Behörden bei der Einlieferung eines Verfolgten aus dem Ausland in die Bundesrepublik durch die Einlieferung bis zu der deutschen Grenze oder dem ersten deutschen See- oder Flughafen erwachsen, werden, wenn bei der Einlieferung mehrere Justizverwaltungen beteiligt sind, von diesen zu gleichen Teilen übernommen. Die Justizverwaltung, die zuerst ein Einlieferungsersuchen angeregt oder im Ausland unmittelbar gestellt hat, zahlt zunächst den gesamten Betrag dieser Kosten und fordert dann die auf die anderen Justizverwaltungen entfallenden Anteile zur Erstattung an.
2.
Diese Regelung gilt auch, wenn vor der Einlieferung des Verfolgten
a)
von einer bisher nicht beteiligten Justizverwaltung ein weiteres Einlieferungsersuchen bei der Bundesregierung angeregt oder im Ausland unmittelbar gestellt wird oder
b)
im Hinblick auf die Einlieferung mehrere Strafverfahren aus dem Bereich verschiedener Landesjustizverwaltungen bei einer Strafverfolgungsbehörde verbunden worden sind.
3.
Bei der Einziehung der Verfahrenskosten wird dem Verfolgten im Bereich jeder Justizverwaltung der auf diese entfallende Anteil der Einlieferungskosten in Rechnung gestellt, der auf eine andere Justizverwaltung entfallende Kostenanteil zusätzlich dann, wenn deren Verfahren übernommen worden ist.
4.
Ist der Gesamtbetrag der nach Nummer 1 zu zahlenden Kosten nicht höher als 200 DM, so werden die Einlieferungskosten allein von der Landesjustizverwaltung getragen, die zuerst das Einlieferungsersuchen angeregt oder gestellt hat.
5.
Diese Vereinbarung tritt an die Stelle der Vereinbarung über die Kosten in Einlieferungssachen vom 4. Oktober 1958 (BAnz. Nummer 3 vom 7. Januar 1959).
6.
Die Vereinbarung tritt am 1. August 1993 in Kraft.

Nummer 6

Bekanntmachung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und der Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen
Vom 11. Juli 2005
Nachstehende Zusammenstellung der im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten bei der Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen zu beachtenden zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Die Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 25. Februar 1987 (BAnz. S. 2341) ist damit gegenstandslos.
Berlin, den 11. Juli 2005 9350/2-1-1-71 665/2004
Bundesministerium der Justiz Im Auftrag
Anlage: Die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Hereinschaffung und Herausgabe von Gegenständen im internationalen Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten

A. Hereinschaffung von Gegenständen in die Bundesrepublik Deutschland

Zollrechtliche Bestimmungen
Nach Artikel 109 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nummer 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nummer L 105 S. 1, Nummer L 274 S. 40, 1985 Nummer L 256 S. 47), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 1671/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 (ABl. EG Nummer L 193 S. 11) und Artikel 185 der Verordnung (EWG) Nummer 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nummer L 302 S. 1, 1993 Nummer L 79 S. 84, 1996 Nummer L 97 S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nummer L 311 S. 17), sind zollfrei
Gegenstände, die von Gerichten oder anderen Instanzen als Beweismittel oder zu ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen
sowie darüber hinaus generell
Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft, die aus dem EU-Zollgebiet ausgeführt und innerhalb einer Frist von drei Jahren – gleichgültig zu welchem Zweck und durch welche Person – unter Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr wieder in die EU eingeführt werden (so genannte Rückwarenregelung).
Für andere Sachen, insbesondere Surrogate, besteht auch im internationalen Rechtshilfeverkehr keine allgemeine Zollfreiheit. Stehen zur Zeit der Einfuhr der Waren, die im Rechtshilfeverkehr in das Inland verbracht werden, ihr Verwendungszweck, ihr endgültiger Verbleib im Inland oder andere Voraussetzungen für eine Zollfreistellung noch nicht fest, so kann ihre Abfertigung zur vorübergehenden Verwendung beantragt werden. Die Waren sind dann innerhalb einer bestimmten Frist einer Zollstelle erneut zu gestellen (zur Überwachung der Wiederausfuhr oder zu einer anderen Zollbehandlung). Bei fristgerechter Wiederausfuhr werden keine Einfuhrabgaben erhoben. Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Soweit nach den §§ 12 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) sowie nach Kapitel I der Verordnung (EWG) Nummer 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nummer L 105 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung die eingeführten Waren zollfrei sind, unterliegt ihre Einfuhr gemäß § 32 Abs. 1 Nummer 33 der
Außenwirtschaftsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die 67. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 209), keinen Beschränkungen.
Die Einfuhr von in- und ausländischen Zahlungsmitteln in das Bundesgebiet ist unbeschränkt zulässig. Gemäß § 1 Abs. 3a des
Zollverwaltungsgesetzes
wird jedoch zur Verhinderung und Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 des
Strafgesetzbuches
die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr in das, aus dem und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft sowie das sonstige Verbringen von Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem und durch den Geltungsbereich des
Zollverwaltungsgesetzes
zollamtlich überwacht.
Marktordnungsvorschriften Für die Einfuhr von Erzeugnissen, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen sowie von Erzeugnissen, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen des EG-Rechts getroffen sind (Marktordnungswaren), gilt das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen (
MOG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146) in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus unmittelbar geltenden Rechtsakten des Rates oder der Kommission nichts anderes ergibt.
Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen im Außenwirtschaftsverkehr im Rahmen dieses Abschnitts ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für Marktordnungswaren, für die sie nach dem MOG und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen zuständige Marktordnungsstelle ist. Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne des
MOG
sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (
EG-Vertrag
) aufgeführten Erzeugnisse (§ 1 Abs. 1
MOG
). Marktorganisationen und Regelungen zur Ergänzung oder Sicherung Gemeinsamer Marktorganisationen bestehen zurzeit (Stand 31. Dezember 2004) für:
Getreide, Reis, Fette, Obst und Gemüse, Wein, Saatgut, Hopfen, Rohtabak, Faserflachs und Hanf, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Zucker, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Eier, Milch und Milcherzeugnisse, Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, Trockenfutter, Schaf- und Ziegenfleisch, Bananen, Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, bestimmte in Anhang I des
EG-Vertrages
aufgeführte Erzeugnisse, Glukose und Laktose, Eier- und Milchalbumin, bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
Für Marktordnungswaren sind im Handel mit dritten Ländern vielfach Einfuhrlizenzen erforderlich. Andere Einfuhrverbote und -beschränkungen Für die Einfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet.
Bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln ist an Stelle der vorgeschriebenen Einfuhrgenehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1180), auch die Vorlage einer ausländischen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung ausreichend.
Im Übrigen sind Einfuhrverbote und -beschränkungen in der Regel auch bei Gegenständen, die sich im behördlichen Gewahrsam befinden, zu beachten.

B. Herausgabe von Gegenständen aus der Bundesrepublik Deutschland

Zollrechtliche Bestimmungen
Waren, die nicht ordnungsgemäß in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht ("geschmuggelt") worden sind, dienen als Sicherung für einen Ausfall der Einfuhrabgaben (Artikel 57 Zollkodex in Verbindung mit § 13 des
Zollverwaltungsgesetzes
und § 76 der Abgabenordnung; Sachhaftung). Von der Geltendmachung dieser Haftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind (§ 76 Abs. 5 der Abgabenordnung). Bei Geltendmachung der Haftung durch Beschlagnahme nach § 76 Abs. 3 der
Abgabenordnung
oder Sicherstellung nach § 13 Abs. 1 des
Zollverwaltungsgesetzes
ist eine Herausgabe erst dann möglich, wenn – gleichgültig von wem – die Einfuhrabgaben entrichtet worden sind.
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts
Nach § 19 Abs. 1 Nummer 7 und 8 der Außenwirtschaftsverordnung ist die Ausfuhr von Gegenständen im internationalen Amts- und Rechtshilfeverkehr sowie von Gegenständen, die Behörden und Dienststellen der Bundesrepublik Deutschland zur Erledigung dienstlicher Aufgaben, zur eigenen dienstlichen Verwendung sowie zur Lagerung oder Ausbesserung ausführen, unbeschränkt zulässig. Der Zahlungsverkehr unterliegt den Verboten und Beschränkungen, die sich aus Sanktionen nach dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Darüber hinaus gelten für die Leistung von Zahlungen an Gebietsfremde (ausgehende Zahlungen) die Meldebestimmungen der §§ 59 bis 67 der
Außenwirtschaftsverordnung
.
Vor Herausgabe von Gegenständen ist es zweckmäßig, zunächst zu prüfen, ob diese etwa wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes eingezogen werden können (§ 36 des
Außenwirtschaftsgesetzes
).
Marktordnungsvorschriften Für die Ausfuhr von Waren, die in den Marktordnungsvorschriften aufgeführt sind, gelten entsprechende Regelungen (vgl. Buchstabe A Nummer 3).
Andere Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen ist eine Genehmigung nach dem
Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
erforderlich, soweit nicht § 15 dieses Gesetzes Anwendung findet. Für die Ausfuhr der in der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur
Außenwirtschaftsverordnung
genannten Gegenstände gelten die Vorschriften des
Außenwirtschaftsgesetzes
und der
Außenwirtschaftsverordnung
; für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nummer L 159 S. 1) gelisteten und die nicht gelisteten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck (dual-use-Güter) gelten zusätzlich die Vorschriften dieser Verordnung. Bei der Ausfuhr von Betäubungsmitteln ist nach § 14 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung eine Ausfuhrerklärung nach vorgeschriebenem Formblatt vorzulegen.
Die nachstehenden Bestimmungen entsprechen dem Stand vom 31. Dezember 2004. Wegen der zu erwartenden Änderungen ist jedoch jeweils die Übereinstimmung mit dem geltenden Recht zu prüfen. Die Zusammenstellung kann die im Verkehr mit dem Ausland geltenden Bestimmungen nicht in allen Einzelheiten aufzeigen. Es empfiehlt sich daher, im Einzelfall wegen weiterer Auskünfte mit den Zollbehörden in Verbindung zu treten.

Anhang II Länderteil

Nummer 1
Vorbemerkungen zum Länderteil
Nummer 2
Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete; zugleich Inhaltsübersicht des Länderteils
Nummer 3
Länder
Nummer 4
Anlage I zu Anhang II – Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze
Nummer 5
Anlage II zu Anhang II – Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (Stand: Juli 2012)
Nummer 6
Anlage III zu Anhang II – Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. Artikel 5 Abs. 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können
Nummer 7
Anlage IV zu Anhang II – Ausgewählte Rechtsgrundlagen für die bi- und multilaterale polizeiliche Zusammenarbeit

Nummer 1

Vorbemerkungen zum Länderteil
Inhalt und Umfang
Der Anhang II (Länderteil) der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten enthält
a)
eine Übersicht über die vorhandenen wesentlichen Erkenntnisse im Auslieferungs- und Vollstreckungshilfeverkehr sowie im sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und ausländischen Staaten einschließlich der völkerrechtlichen Übereinkünfte über die Auslieferung, die Vollstreckungshilfe und die sonstige Rechtshilfe,
b)
eine Zusammenstellung der im Verhältnis zu ausländischen Staaten geltenden Regelungen über die Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze (s. Anlage I zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
c)
eine Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind (s. Anlage II zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen),
d)
eine Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens unmittelbar durch die Post zugestellt werden können (s. Anlage III zu Anhang II),
e)
eine Zusammenstellung von Rechtsgrundlagen für polizeiliche Rechtshilfemaßnahmen gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland (s. Anlage IV zu Anhang II), vgl. stets auch Bundesgesetzblatt Teil II, Fundstellennachweis B (Völkerrechtliche Vereinbarungen).
Die Angaben im Länderteil entbinden nicht von einer Prüfung der Rechtslage im Einzelfall. Bei aktuellen politischen Veränderungen in einem Staat, der um Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe ersucht werden soll, kann eine vorherige Kontaktaufnahme mit der obersten Justizbehörde geboten sein.
Fiskalische Strafsachen
Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen, d. h. wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Steuer-, Monopol- und Devisengesetze, wird immer dann geleistet, wenn und soweit eine völkerrechtliche Übereinkunft eine Verpflichtung dafür vorsieht. Von der Bewilligungsbehörde ist jeweils zu prüfen, ob in fiskalischen Strafsachen eine Rechtshilfe auch ohne eine völkerrechtliche Übereinkunft in Betracht kommt (s. Nummer 5 c der Zuständigkeitsvereinbarung vom 28. April 2004 (Anhang I).
Polizeilicher Rechtshilfeverkehr
Die Angaben bezüglich des polizeilichen Rechtshilfeverkehrs sind auf ausgewählte (bereits in Kraft getretene) bilaterale und multilaterale Übereinkünfte beschränkt worden. In den genannten Fällen besteht eine grundsätzliche Pflicht zur Erledigung polizeilicher Ersuchen nach Maßgabe des innerstaatlich geltenden Rechts (s. Nummern 123, 124 der Richtlinien). Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass weitere völkerrechtliche Übereinkünfte bestehen, die den polizeilichen Rechtshilfeverkehr zum Gegenstand haben.
Übersetzungen
Übersetzungen sollen in der Regel von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher angefertigt werden.
Beglaubigung und Legalisation
Eine Beglaubigung oder Legalisation von Schriftstücken ist nur in den im Länderteil angegebenen Fällen erforderlich.
Befugnisse deutscher Konsularbeamter
Im Länderteil sind über die Befugnisse deutscher Konsularbeamter nur Angaben enthalten, sofern die Regierungen der betreffenden Staaten hierzu verbindliche Erklärungen abgegeben haben.
Haftfallmitteilungen
Angaben über Haftfallmitteilungen sind im Länderteil nur aufgenommen, soweit aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte eine Verpflichtung der deutschen Behörden besteht, von Amts wegen die jeweilige zuständige konsularische Vertretung über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen zu unterrichten.
Im Übrigen wird auf Artikel 36 Abs. 1 Buchst. b) des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (BGBl. 1969 II S. 1585) aufmerksam gemacht, wonach die konsularischen Vertretungen auf Verlangen des Betroffenen über die Festnahme eines ausländischen Staatsangehörigen in Kenntnis zu setzen sind.
Interpol
Im Länderteil ist jeweils angegeben, wenn ein Staat der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) angehört bzw. wenn es dort ein Sub-Büro gibt. Mit diesen Staaten ist im Rahmen der Interpolstatuten sonstiger Rechtshilfeverkehr möglich.
EU-Ratsdokumente
Die im Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten angegebenen EU-Ratsdokumente finden sie im Internet unter
http://www.consilium.europa.eu/showPage.aspx?id=549&lang=DE
.
Staatenverzeichnis
Das jeweils aktuelle Staatenverzeichnis ist auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (
www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Infoservice/Terminologie/Laenderverzeichnis.pdf
) zu finden.
Internetausgabe
Der Anhang II der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten ist im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz (
www.bmj.bund.de
) zu finden und wird dort fortlaufend aktualisiert.

Nummer 2

Verzeichnis der Staaten und sonstigen Hoheitsgebiete, Staatsteile und Nebengebiete;
zugleich Inhaltsübersicht des Länderteils
Verzeichnis

Nummer 3

Länder
Der Länderteil wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
(
www.bmjv.de
) veröffentlicht.

Nummer 4

Anlage I zu Anhang II Rechtsgrundlagen für Rechts- und Amtshilfe der Zollverwaltungen in Verfahren wegen Verdachts von Zuwiderhandlungen gegen die Zoll-, Verbrauchssteuer-, Monopol- und Außenwirtschaftsgesetze
Anlage I
besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind" data-link="x328" id="x328">

Nummer 5

Anlage II zu Anhang II Zusammenstellung anderer völkerrechtlicher Übereinkünfte sowie europäischer Rechtsakte von besonderer Bedeutung für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten, die für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft sind
(Stand: Juli 2012)
Anlage II

Nummer 6

Anlage III zu Anhang II Liste der Urkunden, die gemäß Artikel 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommen bzw. Artikel 5 Abs. 1 des EU-Rechtshilfeübereinkommens vom 29. Mai 2000 unmittelbar durch die Post zugestellt werden können*
Anlage III

Nummer 7

Anlage IV zu Anhang II Rechtsgrundlagen für die polizeiliche1 Zusammenarbeit gemäß ausgewählter bilateraler und multilateraler vertraglicher Vereinbarungen mit dem Ausland2 sowie ausgewählter unionsrechtlicher Normen
Anlage IV

Anhang III

Anhang III
Anlage Anlagentitel
Anlage I zu Anhang III Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)
Anlage II zu Anhang III Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union
Anlage III zu Anhang III Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen

Anlage I zu Anhang III

Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstaben a) und b) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, insbesondere in Nummer 35 dieser Schlussfolgerungen, sollten im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander die förmlichen Verfahren zur Auslieferung von Personen, die sich nach einer rechtskräftigen Verurteilung der Justiz zu entziehen suchen, abgeschafft und die Verfahren zur Auslieferung von Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtig sind, beschleunigt werden.
(2) Im Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, das in Nummer 37 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vorgesehen war und das der Rat am 30. November 2000 angenommen hat(3), wird die Frage der gegenseitigen Vollstreckung von Haftbefehlen behandelt.
(3) Die Gesamtheit der Mitgliedstaaten oder einige von ihnen sind Vertragsparteien verschiedener Übereinkünfte im Bereich der Auslieferung, unter anderem des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 27. Januar 1977 zur Bekämpfung des Terrorismus. Die nordischen Staaten verfügen über Auslieferungsgesetze gleichen Inhalts.
(4) Darüber hinaus sind die folgenden drei Übereinkünfte, die ganz oder teilweise Auslieferungsfragen betreffen, von den Mitgliedstaaten gebilligt worden und sind Teil des Besitzstandes der Union, nämlich: das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (4) (mit Geltung für die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des genannten Übereinkommens sind), das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(5) und das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union(6).
(5) Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.
(6) Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.
(7) Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.
(8) Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.
(9) Die Rolle der Zentralbehörden bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf praktische und administrative Unterstützung beschränken.
(10) Grundlage für den Mechanismus des Europäischen Haftbefehls ist ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten. Die Anwendung dieses Mechanismus darf nur ausgesetzt werden, wenn eine schwere und anhaltende Verletzung der in Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorliegt und diese vom Rat gemäß Artikel 7 Absatz 1 des genannten Vertrags mit den Folgen von Artikel 7 Absatz 2 festgestellt wird.
(11) Der Europäische Haftbefehl soll in den Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten alle früheren Instrumente bezüglich der Auslieferung ersetzen, einschließlich der Bestimmungen von Titel III des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen, die die Auslieferung betreffen.
(12) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(7), insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses darf in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es untersagt, die Übergabe einer Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl besteht, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der genannte Haftbefehl zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache oder politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann. Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regelung des Anspruchs auf ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien.
(13) Niemand sollte in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.
(14) Da alle Mitgliedstaaten das Übereinkommen des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten ratifiziert haben, sind die bei der Durchführung des vorliegenden Rahmenbeschlusses zu verarbeitenden personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen dieses Übereinkommens zu schützen –
HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

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Artikel 1 Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung

(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.
(3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.
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Artikel 2 Anwendungsbereich des Europäischen Haftbefehls

(1) Ein Europäischer Haftbefehl kann bei Handlungen erlassen werden, die nach den Rechtsvorschriften des Ausstellungsmitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht sind, oder im Falle einer Verurteilung zu einer Strafe oder der Anordnung einer Maßregel der Sicherung, deren Maß mindestens vier Monate beträgt.
(2) Bei den nachstehenden Straftaten erfolgt, wenn sie im Ausstellungsmitgliedstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, eine Übergabe aufgrund eines Europäischen Haftbefehls nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Terrorismus,
Menschenhandel,
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
Korruption,
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
Cyberkriminalität,
Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,
Betrug,
Erpressung und Schutzgelderpressung,
Nachahmung und Produktpiraterie,
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
Fälschung von Zahlungsmitteln,
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
Vergewaltigung,
Brandstiftung,
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
Flugzeug- und Schiffsentführung,
Sabotage.
(3) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft im Licht des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 34 Absatz 3 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(4) Bei anderen Straftaten als denen des Absatzes 2 kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die Handlungen, derentwegen der Europäische Haftbefehl ausgestellt wurde, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

Artikel 3 Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist

Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend "vollstreckende Justizbehörde" genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,
1.
wenn die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;
2.
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;
3.
wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.

Artikel 4 Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann

Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,
1.
wenn in einem der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Ausstellungsmitgliedstaats;
2.
wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird;
3.
wenn die Justizbehörden des Vollstreckungsmitgliedstaats beschlossen haben, wegen der Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, kein Verfahren einzuleiten bzw. das Verfahren einzustellen, oder wenn gegen die gesuchte Person in einem Mitgliedstaat aufgrund derselben Handlung eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die einer weiteren Strafverfolgung entgegensteht;
4.
wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand;
5.
wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Drittstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;
6.
wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken;
7.
wenn der Europäische Haftbefehl sich auf Straftaten erstreckt, die
a)
nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind;
oder
b)
außerhalb des Hoheitsgebiets des Ausstellungsmitgliedstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen.

Artikel 5 Vom Ausstellungsmitgliedstaat in bestimmten Fällen zu gewährende Garantien

Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde kann nach dem Recht dieses Staates an eine der folgenden Bedingungen geknüpft werden:
1.
Ist der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung ausgestellt worden, die in einem Abwesenheitsurteil verhängt worden ist, und ist die betroffene Person nicht persönlich vorgeladen oder nicht auf andere Weise vom Termin und vom Ort der Verhandlung, die zum Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden, so kann die Übergabe an die Bedingung geknüpft werden, dass die ausstellende Justizbehörde eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, wonach die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, die Möglichkeit haben wird, im Ausstellungsmitgliedstaat eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen und bei der Gerichtsverhandlung anwesend zu sein.
2.
Ist die Straftat, die dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer lebenslangen freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht, so kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls an die Bedingung geknüpft werden, dass die Rechtsordnung des Ausstellungsmitgliedstaats eine Überprüfung der verhängten Strafe – auf Antrag oder spätestens nach 20 Jahren – oder Gnadenakte zulässt, die zur Aussetzung der Vollstreckung der Strafe oder der Maßregel führen können und auf die die betreffende Person nach dem innerstaatlichen Recht oder der Rechtspraxis des Ausstellungsmitgliedstaats Anspruch hat.
3.
Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Übergabe davon abhängig gemacht werden, dass die betreffende Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Vollstreckungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.

Artikel 6 Bestimmung der zuständigen Behörden

(1) Ausstellende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Ausstellungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist.
(2) Vollstreckende Justizbehörde ist die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, die nach dem Recht dieses Staats zuständig für die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ist.
(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet das Generalsekretariat des Rates über die nach seinem Recht zuständige Justizbehörde.

Artikel 7 Beteiligung der zentralen Behörde

(1) Jeder Mitgliedstaat kann eine oder, sofern es seine Rechtsordnung vorsieht, mehrere zentrale Behörden zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden benennen.
(2) Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der Europäischen Haftbefehle sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.
(3) Ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen möchte, übermittelt dem Generalsekretariat des Rates die Angaben über die von ihm benannte(n) zentrale(n) Behörde(n). Diese Angaben sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.

Artikel 8 Inhalt und Form des Europäischen Haftbefehls

(1) Der Europäische Haftbefehl enthält entsprechend dem im Anhang beigefügten Formblatt folgende Informationen:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der gesuchten Person;
b)
Name, Adresse, Telefon- und Telefaxnummer sowie Email-Adresse der ausstellenden Justizbehörde;
c)
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung nach den Artikeln 1 und 2 vorliegt;
d)
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, insbesondere in Bezug auf Artikel 2;
e)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Art der Tatbeteiligung der gesuchten Person;
f)
im Fall eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe oder der für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen;
g)
soweit möglich, die anderen Folgen der Straftat.
(2) Der Europäische Haftbefehl ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

KAPITEL 2 ÜBERGABEVERFAHREN

Artikel 9 Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls

(1) Ist der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt, so kann die ausstellende Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde übermitteln.
(2) Die ausstellende Justizbehörde kann in allen Fällen beschließen, die gesuchte Person im Schengener Informationssystem (SIS) ausschreiben zu lassen.
(3) Eine derartige Ausschreibung erfolgt gemäß Artikel 95 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen. Eine Ausschreibung im SIS steht einem Europäischen Haftbefehl, dem die in Artikel 8 Absatz 1 angegebenen Informationen beigefügt sind, gleich.
Während eines Übergangszeitraums, der so lange währt, bis das SIS in der Lage ist, alle in Artikel 8 genannten Informationen zu übermitteln, steht die Ausschreibung dem Europäischen Haftbefehl gleich, bis das Original bei der vollstreckenden Justizbehörde in der gebührenden Form eingegangen ist.

Artikel 10 Modalitäten der Übermittlung eines Europäischen Haftbefehls

(1) Ist der ausstellenden Justizbehörde die zuständige vollstreckende Justizbehörde nicht bekannt, so stellt sie insbesondere mit Hilfe der Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes (8) die erforderlichen Nachforschungen an, um diese Information vom Vollstreckungsmitgliedstaat zu erlangen.
(2) Wenn die ausstellende Justizbehörde dies wünscht, kann die Übermittlung über das gesicherte Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes erfolgen.
(3) Kann nicht auf das SIS zurückgegriffen werden, so kann die ausstellende Justizbehörde für die Übermittlung des Europäischen Haftbefehls die Dienste von Interpol in Anspruch nehmen.
(4) Die ausstellende Justizbehörde kann den Europäischen Haftbefehl durch jedes sichere Mittel, das die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsmitgliedsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, übermitteln.
(5) Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Unterlagen werden direkt zwischen den betreffenden Justizbehörden oder gegebenenfalls unter Einschaltung der Zentralbehörden der Mitgliedstaaten behoben.
(6) Ist die Behörde, bei der ein Europäischer Haftbefehl eingeht, für dessen Bearbeitung nicht zuständig, so übermittelt sie den Europäischen Haftbefehl von Amtes wegen der zuständigen Behörde in ihrem Mitgliedstaat und setzt die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand in Kenntnis.

Artikel 11 Rechte der gesuchten Person

(1) Wird eine gesuchte Person festgenommen, so unterrichtet die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats entsprechend dessen innerstaatlichem Recht die betreffende Person von dem Europäischen Haftbefehl, von dessen Inhalt sowie davon, dass sie ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde zustimmen kann.
(2) Eine gesuchte Person, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wird, hat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats Anspruch darauf, einen Rechtsbeistand und einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Artikel 12 Inhafthaltung der gesuchten Person

Im Fall der Festnahme einer Person aufgrund eines Europäischen Haftbefehls entscheidet die vollstreckende Justizbehörde, ob die gesuchte Person nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsmitgliedstaats in Haft zu halten ist. Eine vorläufige Haftentlassung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats ist jederzeit möglich, sofern die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaates die ihres Erachtens erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Flucht der gesuchten Person trifft.

Artikel 13 Zustimmung zur Übergabe

(1) Gibt die festgenommene Person an, dass sie ihrer Übergabe zustimmt, so werden diese Zustimmung und gegebenenfalls der ausdrückliche Verzicht auf den Schutz des Grundsatzes der Spezialität nach Artikel 27 Absatz 2 vor der vollstreckenden Justizbehörde nach dem innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats erklärt.
(2) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 unter Bedingungen entgegengenommen werden, die erkennen lassen, dass die Person sie freiwillig und in vollem Bewusstsein der sich daraus ergebenden Folgen bekundet hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen.
(3) Die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach Absatz 1 werden nach dem im innerstaatlichen Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehenen Verfahren zu Protokoll genommen.
(4) Die Zustimmung ist grundsätzlich unwiderruflich. Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen, dass die Zustimmung und gegebenenfalls der Verzicht nach den anwendbaren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts widerruflich sein können. In diesem Fall wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Zustimmung erklärt wurde, und dem Zeitpunkt, zu dem sie widerrufen wurde, bei der Berechnung der in Artikel 17 vorgesehenen Fristen nicht berücksichtigt. Ein Mitgliedstaat, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, teilt dies dem Generalsekretariat des Rates bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses mit und gibt die Modalitäten, nach denen die Zustimmung widerrufen werden kann, sowie jede Änderung dieser Modalitäten an.

Artikel 14 Vernehmung der gesuchten Person

Stimmt die festgenommene Person ihrer Übergabe nach Maßgabe des Artikels 13 nicht zu, hat sie das Recht, von der vollstreckenden Justizbehörde nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitgliedstaats vernommen zu werden.

Artikel 15 Entscheidung über die Übergabe

(1) Die vollstreckende Justizbehörde entscheidet über die Übergabe der betreffenden Person nach Maßgabe dieses Rahmenbeschlusses und innerhalb der darin vorgesehenen Fristen.
(2) Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.
(3) Die ausstellende Justizbehörde kann der vollstreckenden Justizbehörde jederzeit alle zusätzlichen sachdienlichen Informationen übermitteln.

Artikel 16 Entscheidung bei Mehrfachersuchen

(1) Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt, zu dem die Europäischen Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.
(2) Um die Entscheidung nach Absatz 1 zu treffen, kann die vollstreckende Justizbehörde Eurojust (9) um Stellungnahme ersuchen.
(3) Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.
(4) Diesen Artikel lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs unberührt.

Artikel 17 Fristen und Modalitäten der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

(1) Ein Europäischer Haftbefehl wird als Eilsache erledigt und vollstreckt.
(2) In den Fällen, in denen die gesuchte Person ihrer Übergabe zustimmt, sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung erfolgen.
(3) In den anderen Fällen sollte die endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme der gesuchten Person erfolgen.
(4) Kann in Sonderfällen der Europäische Haftbefehl nicht innerhalb der in den Absätzen 2 bzw. 3 vorgesehenen Fristen vollstreckt werden, so setzt die vollstreckende Justizbehörde die ausstellende Justizbehörde von diesem Umstand und von den jeweiligen Gründen unverzüglich in Kenntnis. In diesem Fall können die Fristen um weitere 30 Tage verlängert werden.
(5) Solange noch keine endgültige Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls durch die vollstreckende Justizbehörde ergangen ist, stellt diese sicher, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe der Person weiterhin gegeben sind.
(6) Eine Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls ist zu begründen.
(7) Kann ein Mitgliedstaat bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen nicht einhalten, so setzt er Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis. Außerdem teilt ein Mitgliedstaat, der wiederholt Verzögerungen bei der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen durch einen anderen Mitgliedstaat ausgesetzt gewesen ist, diesen Umstand dem Rat mit, damit eine Beurteilung der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf Ebene der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

Artikel 18 Lage in Erwartung der Entscheidung

(1) Wurde der Europäische Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung erlassen, so muss die vollstreckende Justizbehörde
a)
entweder akzeptieren, dass die gesuchte Person nach Artikel 19 vernommen wird;
b)
oder akzeptieren, dass die gesuchte Person vorübergehend überstellt wird.
(2) Die Bedingungen und die Dauer der vorübergehenden Überstellung werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegt.
(3) Im Falle der vorübergehenden Überstellung muss die betreffende Person Gelegenheit haben, in den Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzukehren, um dort den sie betreffenden Gerichtsverhandlungen, die im Rahmen des Übergabeverfahrens stattfinden, beizuwohnen.
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Artikel 19 Vernehmung der Person in Erwartung der Entscheidung

(1) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt durch eine Justizbehörde mit Unterstützung einer Person, die nach dem Recht des Mitgliedstaats der ersuchenden Justizbehörde bestimmt wird.
(2) Die Vernehmung der gesuchten Person erfolgt nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats und nach den im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der ausstellenden und der vollstreckenden Justizbehörde festgelegten Bedingungen.
(3) Die zuständige vollstreckende Justizbehörde kann eine andere Justizbehörde ihres Mitgliedstaats anweisen, an der Vernehmung der gesuchten Person teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Artikels und der festgelegten Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 20 Vorrechte und Immunitäten

(1) Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder -vollstreckungsimmunität, so beginnen die Fristen nach Artikel 17 nur zu laufen, wenn die vollstreckende Justizbehörde davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung.
Der Vollstreckungsmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind, wenn die Person kein solches Vorrecht oder keine solche Immunität mehr genießt.
(2) Ist eine Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, befasst die vollstreckende Justizbehörde sie unverzüglich mit einem entsprechenden Ersuchen. Ist eine Behörde eines anderen Staates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, ist sie von der ausstellenden Justizbehörde mit einem entsprechenden Ersuchen zu befassen.

Artikel 21 Konkurrierende internationale Verpflichtungen

Von diesem Rahmenbeschluss unberührt bleiben die Verpflichtungen des Vollstreckungsmitgliedstaats in den Fällen, in denen die gesuchte Person an diesen Mitgliedstaat durch einen Drittstaat ausgeliefert worden ist, und wenn auf diese Person aufgrund der ihrer Auslieferung zugrunde liegenden Vereinbarung der Grundsatz der Spezialität anzuwenden ist. Der Vollstreckungsmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um unverzüglich die Zustimmung des Drittstaates einzuholen, der die gesuchte Person ausgeliefert hat, damit sie dem Ausstellungsstaat übergeben werden kann. Die Fristen nach Artikel 17 beginnen erst an dem Tage zu laufen, an dem der Grundsatz der Spezialität nicht mehr anzuwenden ist. Bis die Entscheidung des Staates vorliegt, aus dem die gesuchte Person ausgeliefert wurde, überzeugt sich der Vollstreckungsmitgliedstaat davon, dass die materiellen Voraussetzungen für eine tatsächliche Übergabe weiterhin gegeben sind.

Artikel 22 Mitteilung der Entscheidung

Die vollstreckende Justizbehörde teilt der ausstellenden Justizbehörde unverzüglich ihre Entscheidung über die Vollstreckung oder Nichtvollstreckung des Europäischen Haftbefehls mit.

Artikel 23 Frist für die Übergabe der Person

(1) Die Übergabe der gesuchten Person erfolgt so bald wie möglich zu einem zwischen den betreffenden Behörden vereinbarten Zeitpunkt.
(2) Die Übergabe erfolgt spätestens zehn Tage nach der endgültigen Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls.
(3) Ist die Übergabe der gesuchten Person innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, unmöglich, setzen sich die vollstreckende und die ausstellende Justizbehörde unverzüglich miteinander in Verbindung und vereinbaren ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(4) Die Übergabe kann aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden. Die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erfolgt, sobald diese Gründe nicht mehr gegeben sind. Die vollstreckende Justizbehörde setzt die ausstellende Justizbehörde unverzüglich davon in Kenntnis und vereinbart ein neues Übergabedatum. In diesem Fall erfolgt die Übergabe binnen zehn Tagen nach dem vereinbarten neuen Termin.
(5) Befindet sich die betreffende Person nach Ablauf der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Fristen noch immer in Haft, wird sie freigelassen.

Artikel 24 Aufgeschobene oder bedingte Übergabe

(1) Die vollstreckende Justizbehörde kann nach der Entscheidung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person aufschieben, damit diese im Vollstreckungsstaat gerichtlich verfolgt werden oder, falls sie bereits verurteilt worden ist, im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats eine Strafe verbüßen kann, die wegen einer anderen als der im Europäischen Haftbefehl genannten Handlung gegen sie verhängt wurde.
(2) Statt die Übergabe aufzuschieben, kann die vollstreckende Justizbehörde die gesuchte Person dem Ausstellungsstaat vorübergehend unter Bedingungen übergeben, die von der vollstreckenden und der ausstellenden Justizbehörde vereinbart werden. Die Vereinbarung muss in Schriftform erfolgen, und die Bedingungen sind für alle Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats verbindlich.

Artikel 25 Durchlieferung

(1) Jeder Mitgliedstaat bewilligt die Durchlieferung einer gesuchten Person zu Zwecken der Übergabe durch sein Hoheitsgebiet, es sei denn, er macht von der Möglichkeit der Ablehnung Gebrauch, wenn die Durchlieferung eines seiner Staats- oder Gebietsangehörigen zum Zwecke der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung beantragt wird; die Genehmigung hängt von der Übermittlung folgender Angaben ab:
a)
die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl erlassen wurde,
b)
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls,
c)
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat,
d)
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes.
Ist die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl zum Zwecke der Strafverfolgung ergangen ist, Staatsangehöriger des Durchlieferungsstaats oder in diesem wohnhaft, so kann die Durchlieferung davon abhängig gemacht werden, dass die Person nach Gewährung rechtlichen Gehörs zur Verbüßung der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung, die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen sie verhängt wird, in den Durchlieferungsmitgliedstaat rücküberstellt wird.
(2) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine zuständige Behörde für die Entgegennahme der Durchlieferungsersuchen und der erforderlichen Unterlagen sowie des sonstigen amtlichen Schriftverkehrs im Zusammenhang mit Durchlieferungsersuchen. Die Mitgliedstaaten teilen die bezeichneten Behörden dem Generalsekretariat des Rates mit.
(3) Das Durchlieferungsersuchen und die Informationen nach Absatz 1 können der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde in jeder Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, übermittelt werden. Der Durchlieferungsmitgliedstaat teilt seine Entscheidung auf dem gleichen Wege mit.
(4) Dieser Rahmenbeschluss findet keine Anwendung auf die Durchlieferung auf dem Luftweg ohne eingeplante Zwischenlandung. Wenn es jedoch zu einer außerplanmäßigen Landung kommt, übermittelt der Ausstellungsmitgliedstaat der nach Absatz 2 bezeichneten Behörde die Informationen nach Absatz 1.
(5) Betrifft die Durchlieferung eine Person, die aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat ausgeliefert werden soll, so findet dieser Artikel entsprechende Anwendung. Insbesondere gilt in diesem Fall der Ausdruck "Europäischer Haftbefehl" als ersetzt durch "Auslieferungsersuchen".

KAPITEL 3 WIRKUNG DER ÜBERGABE

Artikel 26 Anrechnung der im Vollstreckungsstaat verbüßten Haft

(1) Der Ausstellungsmitgliedstaat rechnet die Dauer der Haft aus der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf die Gesamtdauer des Freiheitsentzugs an, die im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung zu verbüßen wäre.
(2) Dazu sind der ausstellenden Justizbehörde zum Zeitpunkt der Übergabe von der vollstreckenden Justizbehörde oder der nach Artikel 7 bezeichneten Zentralbehörde alle Angaben zur Dauer der Haft der aufgrund des Europäischen Haftbefehls gesuchten Person zu übermitteln.

Artikel 27 Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung in Haft gehalten wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) Außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen dürfen Personen, die übergeben wurden, wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden.
(3) Absatz 2 findet in folgenden Fällen keine Anwendung:
a)
wenn die Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;
b)
wenn die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bedroht ist;
c)
wenn die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt;
d)
wenn die Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung ohne Freiheitsentzug, insbesondere einer Geldstrafe bzw. einer vermögensrechtlichen Maßnahme oder der an deren Stelle tretenden Maßnahme unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann;
e)
wenn die Person ihre Zustimmung zur Übergabe und gegebenenfalls den Verzicht auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität gemäß Artikel 13 erklärt hat;
f)
wenn die Person nach ihrer Übergabe ausdrücklich auf die Anwendung des Grundsatzes der Spezialität in Bezug auf bestimmte vor der Übergabe begangene Handlungen verzichtet hat. Die Verzichterklärung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats abgegeben und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Verzichterklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen abgegeben hat. Zu diesem Zweck hat die Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;
g)
wenn die vollstreckende Justizbehörde, die die Person übergeben hat, ihre Zustimmung nach Absatz 4 gibt.
(4) Das Ersuchen um Zustimmung ist unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Angaben und einer Übersetzung gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die vollstreckende Justizbehörde zu richten. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt. Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.
In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.

Artikel 28 Weitere Übergabe oder Auslieferung

(1) Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.
(2) In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:
a)
wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;
b)
wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;
c)
wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist.
(3) Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:
a)
Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.
b)
Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.
c)
Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.
d)
Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden.
In den in Artikel 5 genannten Fällen sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsstaat zu geben.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.

Artikel 29 Übergabe von Gegenständen

(1) Auf Verlangen der ausstellenden Justizbehörde oder von Amtes wegen beschlagnahmt und übergibt die vollstreckende Justizbehörde nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts die Gegenstände,
a)
die als Beweisstücke dienen können oder
b)
die die gesuchte Person aus der Straftat erlangt hat.
(2) Die in Absatz 1 erwähnten Gegenstände sind selbst dann zu übergeben, wenn der Europäische Haftbefehl infolge des Todes oder der Flucht der gesuchten Person nicht vollstreckt werden kann.
(3) Unterliegen die in Absatz 1 genannten Gegenstände im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats der Beschlagnahme oder Einziehung, so kann er sie, wenn sie für ein anhängiges Strafverfahren benötigt werden, vorübergehend zurückbehalten oder unter der Bedingung der Rückgabe an den Ausstellungsmitgliedstaat herausgeben.
(4) Rechte des Vollstreckungsmitgliedstaats oder Dritter an den in Absatz 1 genannten Gegenständen bleiben vorbehalten. Bestehen solche Rechte, so sind die Gegenstände vom Ausstellungsmitgliedstaat nach Abschluss des Strafverfahrens unverzüglich und kostenlos dem Vollstreckungsmitgliedstaat zurückzugeben.

Artikel 30 Kosten

(1) Kosten, die durch die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats entstehen, gehen zu dessen Lasten.
(2) Alle sonstigen Kosten gehen zulasten des Ausstellungsmitgliedstaats.

KAPITEL 4 ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31 Verhältnis zu anderen Übereinkommen

(1) Dieser Rahmenbeschluss ersetzt am 1. Januar 2004 die entsprechenden Bestimmungen der folgenden in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Auslieferung geltenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten:
a)
das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957, das dazugehörige Zusatzprotokoll vom 15. Oktober 1975, das dazugehörige Zweite Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vom 27. Januar 1977, soweit es sich auf die Auslieferung bezieht;
b)
das Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vereinfachung und Modernisierung der Verfahren zur Übermittlung von Auslieferungsersuchen vom 26. Mai 1989;
c)
das Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
d)
das Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union;
e)
den Titel III Kapitel 4 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses geltenden bilateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte anzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Ziele dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt.
Es steht den Mitgliedstaaten frei, nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses bilaterale oder multilaterale Abkommen oder Übereinkünfte zu schließen, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die Vorschriften dieses Beschlusses hinauszugehen, und zu einer Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, insbesondere indem kürzere Fristen als nach Artikel 17 festgelegt werden, die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 angeführten Straftaten ausgeweitet wird, die Ablehnungsgründe nach den Artikeln 3 und 4 zusätzlich eingeschränkt werden oder der Schwellenwert nach Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 gesenkt wird.
Die Abkommen und Übereinkünfte nach Unterabsatz 2 dürfen auf keinen Fall die Beziehungen zu den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Rahmenbeschlusses von den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften nach Unterabsatz 1, die sie auch weiterhin anwenden wollen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission ferner über alle neuen Abkommen oder Übereinkünfte im Sinne von Unterabsatz 2 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Abkommen oder Übereinkünfte für Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten oder für Hoheitsgebiete, deren auswärtige Beziehungen ein Mitgliedstaat wahrnimmt, gelten, auf die dieser Rahmenbeschluss keine Anwendung findet, sind diese Instrumente weiterhin für die Beziehungen zwischen diesen Hoheitsgebieten und den übrigen Mitgliedstaaten maßgebend.

Artikel 32 Übergangsbestimmung

Für die vor dem 1. Januar 2004 eingegangenen Auslieferungsersuchen gelten weiterhin die im Bereich der Auslieferung bestehenden Instrumente. Für die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Ersuchen gelten die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Rahmenbeschluss erlassenen Bestimmungen. Jeder Mitgliedstaat kann jedoch zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses eine Erklärung abgegeben, dass er als Vollstreckungsmitgliedstaat auch weiterhin Ersuchen im Zusammenhang mit Handlungen, die vor einem von ihm festzulegenden Zeitpunkt begangen wurden, nach der vor dem 1. Januar 2004 geltenden Auslieferungsregelung behandeln wird. Der betreffende Zeitpunkt darf nicht nach dem 7. August 2002 liegen. Diese Erklärung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Sie kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 33 Bestimmung betreffend Österreich und Gibraltar

(1) Solange Österreich Artikel 12 Absatz 1 seines Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes nicht geändert hat, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008, darf Österreich seinen vollstreckenden Justizbehörden gestatten, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, wenn es sich bei der gesuchten Person um einen österreichischen Staatsbürger handelt und wenn die Handlung, derentwegen der Europäische Haftbefehl erlassen worden ist, nach österreichischem Recht nicht strafbar ist.
(2) Dieser Rahmenbeschluss findet auch auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 34 Durchführung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 31. Dezember 2003 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, die sie zur Umsetzung der sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht erlassen haben. Dabei kann jeder Mitgliedstaat angeben, dass er diesen Rahmenbeschluss in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, unverzüglich anwendet.
Das Generalsekretariat des Rates übermittelt den Mitgliedstaaten und der Kommission die nach Artikel 7 Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 25 Absatz 2 eingegangenen Informationen. Es trägt auch für die Veröffentlichung im Amtsblatt Sorge.
(3) Auf der Grundlage von Informationen, die das Generalsekretariat des Rates vorlegt, übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2004 einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses, dem sie gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beifügt.
(4) Der Rat überprüft in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 insbesondere die praktische Umsetzung der Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten sowie die Funktionsweise des SIS.

Artikel 35 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
___________________
(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 305.
(2) Stellungnahme vom 9. Januar 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C E 12 vom 15.1.2001, S. 10.
(4) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.
(5) ABl. C 78 vom 30.3.1995, S. 2.
(6) ABl. C 313 vom 13.10.1996, S. 12.
(7) ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.
(8) Gemeinsame Maßnahme vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).
(9) Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).

ANHANG

Anlage II zu Anhang III

Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003
über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen
oder Beweismitteln in der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Buchstabe a) und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b),
auf Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung unterstützt, der zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.
(2) Dieser Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte auch für im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergangene Anordnungen gelten, insbesondere für solche, die es den Justizbehörden ermöglichen, Beweismaterial rasch sicherzustellen und leicht zu bewegende Vermögensgegenstände zu beschlagnahmen.
(3) Der Rat hat am 29. November 2000 entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen, dessen oberste Priorität (Maßnahmen 6 und 7) die Annahme eines Rechtsakts zur Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf die Sicherstellung von Beweismitteln und Vermögensgegenständen ist.
(4) Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hat zur Voraussetzung, dass darauf vertraut werden kann, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets unter Einhaltung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit ergehen.
(5) Die Rechte der Parteien sowie beteiligter gutgläubiger Dritter sollten gewahrt werden.
(6) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Keine Bestimmung des vorliegenden Rahmenbeschlusses kann in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie es verbietet, die Sicherstellung von Vermögensgegenständen, für die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen wurde, zu versagen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Sicherstellungsentscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugungen oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
Der vorliegende Rahmenbeschluss belässt jedem Mitgliedstaat die Freiheit zur Anwendung seiner verfassungsmäßigen Regeln für ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien –
HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

TITEL I ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1 Zweck

Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, Vorschriften festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine Sicherstellungsentscheidung in seinem Hoheitsgebiet anerkennt und vollstreckt, die von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde. Dieser Rahmenbeschluss hat nicht die Wirkung einer Änderung der Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Artikel 6 des Vertrags.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
a)
„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem eine Justizbehörde im Sinne des einzelstaatlichen Rechts des Entscheidungsstaats eine Sicherstellungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen, für rechtsgültig erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
b)
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet;
c)
„Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, deren Einziehung angeordnet werden könnte oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
d)
„Vermögensgegenstand“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die ein Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen, von denen die zuständige Justizbehörde des Entscheidungsstaats glaubt,
dass es sich um den Ertrag aus einer Straftat nach Artikel 3 oder einen Vermögensgegenstand, der ganz oder teilweise dem Wert dieses Ertrags entspricht, handelt oder
dass er das Tatwerkzeug oder den Zweck dieser Straftat darstellt;
e)
„Beweismittel“ die Sachen, Schriftstücke oder Daten, die als beweiserhebliche Gegenstände in einem Strafverfahren wegen eines Straftatbestands nach Artikel 3 dienen könnten.

Artikel 3 Straftaten

(1) Dieser Rahmenbeschluss gilt für Sicherstellungsentscheidungen, die zum Zwecke
a)
der Sicherung von Beweismitteln oder
b)
der späteren Einziehung von Vermögensgegenständen
erlassen werden.
(2) Bei folgenden nach dem Recht des Entscheidungsstaats definierten Straftaten erfolgt keine Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit, wenn sie im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Terrorismus,
Menschenhandel,
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
Korruption,
Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
Cyberkriminalität,
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen
und Baumarten,
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
Betrug,
Erpressung und Schutzgelderpressung,
Nachahmung und Produktpiraterie,
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
Fälschung von Zahlungsmitteln,
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,
Vergewaltigung,
Brandstiftung,
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
Flugzeug
und Schiffsentführung,
Sabotage.
(3) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments nach Maßgabe von Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die in Absatz 2 enthaltene Liste aufzunehmen. Der Rat prüft anhand des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 14 dieses Rahmenbeschlusses unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(4) Bei Fällen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, die zu den in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Zwecken erlassen wurde, davon abhängig machen, dass die Handlungen, wegen deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, eine Straftat nach dem Recht des Vollstreckungsstaats darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats.
Bei Fällen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Sicherstellungsentscheidung, die zu den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Zwecken erlassen wurde, davon abhängig machen, dass die Handlungen, wegen deren die Sicherstellungsentscheidung ergangen ist, eine Straftat darstellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Sicherstellung ermöglicht, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats.

TITEL II VERFAHREN ZUR VOLLSTRECKUNG VON SICHERSTELLUNGSENTSCHEIDUNGEN

Artikel 4 Übermittlung von Sicherstellungsentscheidungen

(1) Jede Sicherstellungsentscheidung im Sinne dieses Rahmenbeschlusses wird zusammen mit der Bescheinigung nach Artikel 9 von der Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten, direkt übermittelt.
(2) Das Vereinigte Königreich bzw. Irland können vor dem Zeitpunkt nach Artikel 14 Absatz 1 in einer Erklärung mitteilen, dass die Sicherstellungsentscheidung zusammen mit der Bescheinigung über eine zentrale Behörde oder zentrale Behörden, die in der Erklärung bezeichnet ist (sind), übermittelt werden muss. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch eine weitere Erklärung geändert oder zurückgenommen werden. Jede Erklärung oder Rücknahme wird beim Generalsekretariat des Rates hinterlegt und der Kommission notifiziert. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese Weise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie verfahren in dieser Weise, wenn die Rechtshilfebestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens für sie in Kraft gesetzt werden.
(3) Ist nicht bekannt, welche Justizbehörde für die Vollstreckung zuständig ist, so versucht die Justizbehörde im Entscheidungsstaat dies beim Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes(3) – in Erfahrung zu bringen.
(4) Ist die Justizbehörde im Vollstreckungsstaat, die eine Sicherstellungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen und die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Sicherstellungsentscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Justizbehörde und unterrichtet davon die Justizbehörde im Entscheidungsstaat, die die Sicherstellungsentscheidung erlassen hat.

Artikel 5 Anerkennung und unmittelbare Vollstreckung

(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats erkennt jede nach Artikel 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung ohne weitere Formalität an und trifft unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für deren unmittelbare Vollstreckung auf dieselbe Weise wie bei einer von einer Behörde des Vollstreckungsstaats erlassenen Sicherstellungsentscheidung, es sei denn, die betreffende Behörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 7 oder einen der Gründe für den Aufschub nach Artikel 8 geltend zu machen.
Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats hält ferner die von der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, wann immer sichergestellt werden muss, dass das erlangte Beweismittel Gültigkeit hat, sofern diese Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des Vollstreckungsstaats zuwiderlaufen.
Von der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form unterrichtet, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(2) Jede zusätzliche Anwendung von Zwangsmaßnahmen, die gemäß der Sicherstellungsentscheidung notwendig ist, erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Vollstreckungsstaats.
(3) Die zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats entscheiden so bald wie möglich über eine Sicherstellungsentscheidung, nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach deren Erhalt, und teilen ihre Entscheidung mit.

Artikel 6 Dauer der Sicherstellung

(1) Der betroffene Gegenstand ist im Vollstreckungsstaat so lange sicherzustellen, bis der Vollstreckungsstaat dem Ersuchen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) endgültig entsprochen hat.
(2) Der Vollstreckungsstaat kann jedoch nach Anhörung des Entscheidungsstaats gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer der Sicherstellung des Vermögensgegenstands zu begrenzen. Beabsichtigt er, die Sicherstellung entsprechend diesen Bedingungen zu beenden, so unterrichtet er den Entscheidungsstaat hiervon und gibt ihm die Möglichkeit, Bemerkungen vorzubringen.
(3) Die Justizbehörden des Entscheidungsstaats unterrichten die Justizbehörden des Vollstreckungsstaats unverzüglich von der Aufhebung der Sicherstellungsentscheidung. In diesem Fall obliegt es dem Vollstreckungsstaat, die Maßnahme so bald wie möglich aufzuheben.

Artikel 7 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1) Die zuständigen Justizbehörden des Vollstreckungsstaats können die Anerkennung oder die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung nur versagen, wenn
a)
die Bescheinigung nach Artikel 9 nicht vorgelegt wurde, unvollständig ist oder der Sicherstellungsentscheidung offensichtlich nicht entspricht;
b)
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Befreiungen oder Vorrechte bestehen, die die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung unmöglich machen;
c)
aus den Angaben in der Bescheinigung unmittelbar ersichtlich wird, dass Rechtshilfe gemäß Artikel 10 in Bezug auf die Straftat, die dem Erlass der Sicherstellungsentscheidung zugrunde liegt, dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;
d)
in einem der in Artikel 3 Absatz 4 genannten Fälle die Handlung, aufgrund deren die Sicherstellungsentscheidung erlassen worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung jedoch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Entscheidungsstaats.
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Fall kann die zuständige Justizbehörde
a)
eine Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder Berichtigung setzen oder
b)
ein gleichwertiges Schriftstück akzeptieren oder,
c)
wenn sie glaubt, über genügend Informationen zu verfügen, die Justizbehörde, die die Entscheidung erlassen hat, von der Vorlage der Bescheinigung befreien.
(3) Jeder Beschluss, eine Anerkennung oder Vollstreckung zu versagen, wird unverzüglich gefasst und den zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4) Kann die Sicherstellungsentscheidung in der Praxis auch nach Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat nicht vollstreckt werden, weil der Gegenstand oder das Beweismittel verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder der Ort, an dem sich der Gegenstand oder das Beweismittel befindet, nicht hinreichend genau angegeben worden ist, so werden die zuständigen Justizbehörden des Entscheidungsstaats davon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 8 Gründe für den Aufschub der Vollstreckung

(1) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung einer nach Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung aufschieben,
a)
falls deren Vollstreckung laufende Ermittlungen beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie sie es für angemessen hält;
b)
falls die betreffenden Vermögensgegenstände oder Beweismittel bereits Gegenstand einer Sicherstellungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens waren, und zwar so lange, bis diese Sicherstellungsentscheidung aufgehoben wird;
c)
falls die Vermögensgegenstände, deren Sicherstellung darin im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine spätere Einziehung angeordnet wird, im Vollstreckungsstaat bereits Gegenstand einer im Rahmen eines anderen Verfahrens ergangenen Entscheidung sind, und zwar so lange, bis diese Entscheidung aufgehoben wird. Dieser Buchstabe gilt jedoch nur, wenn eine solche Entscheidung nach dem innerstaatlichen Recht im Rahmen eines Strafverfahrens Vorrang vor späteren innerstaatlichen Sicherstellungsentscheidungen hätte.
(2) Der zuständigen Behörde im Entscheidungsstaat wird der Aufschub der Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung, einschließlich der Gründe für den Aufschub sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs, unverzüglich in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(3) Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Sicherstellungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
(4) Die zuständige Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats über alle anderen Sicherungsmaßnahmen, die in Bezug auf den betreffenden Vermögensgegenstand ergriffen werden können.

Artikel 9 Bescheinigung

(1) Die Bescheinigung, für die das im Anhang beigefügte Formblatt zu verwenden ist, wird von der zuständigen Justizbehörde des Entscheidungsstaats, die die Maßnahme angeordnet hat, unterzeichnet; hierbei bescheinigt die Behörde die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.
(2) Die Bescheinigung ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(3) Jeder Mitgliedstaat kann zum Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder später in einer beim Generalsekretariat des Rates zu hinterlegenden Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere weitere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

Artikel 10 Weitere Behandlung des sichergestellten Gegenstands

(1) Für die Übermittlung der Entscheidung nach Artikel 4 gilt Folgendes:
a)
es wird ein Ersuchen um Übergabe des Beweismittels an den Entscheidungsstaat beigefügt,
oder
b)
es wird ein Ersuchen um Einziehung zwecks Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung, die in dem Entscheidungsstaat ergangen ist, oder Einziehung in dem Vollstreckungsstaat mit anschließender Vollstreckung einer solchen Entscheidung beigefügt,
oder
c)
die betreffende Bescheinigung enthält eine Anordnung, wonach der Vermögensgegenstand im Vollstreckungsstaat so lange verbleibt, bis der Entscheidungsstaat ein Ersuchen nach Buchstabe a) oder b) stellt. Der Entscheidungsstaat gibt in der Bescheinigung das (voraussichtliche) Datum für die Übermittlung dieses Ersuchens an. Artikel 6 Absatz 2 findet Anwendung.
(2) Die Ersuchen nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) werden vom Entscheidungsstaat vorgelegt und vom Vollstreckungsstaat nach den Regeln für die Rechtshilfe in Strafsachen und nach den Regeln für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Einziehung behandelt.
(3) Abweichend von den in Absatz 2 genannten Regeln über die Rechtshilfe darf der Vollstreckungsstaat Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a) jedoch nicht mit der Begründung ablehnen, dass keine beiderseitige Strafbarkeit vorliegt, wenn es sich um die in Artikel 3 Absatz 2 aufgeführten Straftaten handelt und diese Straftaten im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht sind.

Artikel 11 Rechtsbehelf

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen eine Sicherstellung, die nach Artikel 5 erfolgt, vor einem Gericht des Entscheidungsstaats oder des Vollstreckungsstaats nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates einen Rechtsbehelf ohne aufschiebende Wirkung einlegen können, um ihre berechtigten Interessen zu wahren.
(2) Die Sachgründe für den Erlass der Sicherstellungsentscheidung können nur durch eine Klage vor einem Gericht des Entscheidungsstaats angefochten werden.
(3) Wird die Klage in dem Vollstreckungsstaat erhoben, so wird die Justizbehörde des Entscheidungsstaats von dieser Klage und ihrer Begründung unterrichtet, damit sie die von ihr für wesentlich erachteten Argumente vorbringen kann. Sie wird vom Ausgang des Gerichtsverfahrens unterrichtet.
(4) Der Entscheidungs- und der Vollstreckungsstaat ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ausübung des Klagerechts gemäß Absatz 1 zu erleichtern; sie sorgen insbesondere dafür, dass die betroffenen Parteien angemessen informiert werden.
(5) Der Entscheidungsstaat stellt sicher, dass für die Erhebung der in Absatz 1 genannten Klage Fristen gelten, die den betroffenen Parteien die Möglichkeit zur wirksamen Ausübung ihres Beschwerderechts gewährleisten.

Artikel 12 Erstattung

(1) Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 2 erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden haftbar ist, die einer der in Artikel 11 genannten Parteien durch die Vollstreckung einer ihm nach Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung entstanden sind, die Beträge, die der Vollstreckungsstaat aufgrund dieser Haftung an die geschädigte Partei gezahlt hat; dies gilt nicht sofern und soweit der Schaden oder ein Teil des Schadens ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.
(2) Absatz 1 lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13 Territorialer Anwendungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.
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Artikel 14 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss vor dem 2. August 2005 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission innerhalb derselben Frist den Wortlaut der Rechtsvorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Der Rat prüft vor dem 2. August 2006 anhand eines unter Heranziehung dieser Informationen erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.
(3) Das Generalsekretariat des Rates notifiziert den Mitgliedstaaten und der Kommission die nach Artikel 9 Absatz 3 abgegebenen Erklärungen.

Artikel 15 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2003. Im Namen des Rates
Der Präsident G. Alemanno
___________________
(1) ABl. C 75 vom 7.3.2001, S. 3.
(2) Stellungnahme vom 11. Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom 29. Juni 1998 zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4).
BESCHEINIGUNG NACH Artikel 9

Anlage III zu Anhang III

Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006
über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,
auf Initiative des Königreichs Dänemark(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte.
(2) Unter Nummer 51 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Tampere) wird ausgeführt, dass Geldwäsche das Herzstück der organisierten Kriminalität ist, dass sie ausgemerzt werden sollte, wo auch immer sie vorkommt; dass der Europäische Rat entschlossen ist, dafür zu sorgen, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden. In diesem Zusammenhang ruft der Europäische Rat in Nummer 55 der Schlussfolgerungen dazu auf, die materiellen und die formellen Strafrechtsbestimmungen über Geldwäsche (z. B. Ermitteln, Einfrieren und Einziehen von Vermögensgegenständen) einander anzunähern.
(3) Alle Mitgliedstaaten haben das Übereinkommen des Europarates vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten („Übereinkommen von 1990“) ratifiziert. Das Übereinkommen verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, Einziehungsentscheidungen einer anderen Vertragspartei anzuerkennen und zu vollstrecken oder ein Ersuchen an ihre zuständigen Behörden weiterzuleiten, um eine Einziehungsentscheidung zu erwirken und, wenn sie erlassen wird, zu vollstrecken. Die Parteien können Ersuchen um Einziehung unter anderem dann ablehnen, wenn die Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei keine Straftat wäre oder wenn das Recht der ersuchten Vertragspartei eine Einziehung für die Art der Straftat, auf die sich das Ersuchen bezieht, nicht vorsieht.
(4) Der Rat hat am 30. November 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen angenommen, in dem der Annahme eines Instruments, mit dem das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung auf das Einfrieren von Beweismaterial oder von Guthaben angewandt wird, erste Priorität eingeräumt wird (Maßnahmen 6 und 7). Nach Nummer 3.3 des Programms besteht außerdem das Ziel, gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, unter anderem zum Zweck einer Rückgabe an das Opfer der Straftat angesichts des Bestehens des Übereinkommens von 1990 zu verbessern. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden mit diesem Rahmenbeschluss in seinem Anwendungsbereich die Gründe für die Verweigerung der Vollstreckung eingeschränkt und es werden zwischen den Mitgliedstaaten die Systeme zur Umwandlung der Einziehungsentscheidung in eine nationale Einziehungsentscheidung abgeschafft.
(5) Mit dem Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates(3) sind Bestimmungen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten festgelegt worden. Nach diesem Rahmenbeschluss sind die Mitgliedstaaten des Weiteren verpflichtet, zu Artikel 2 des Übereinkommens von 1990 des Europarates keine Vorbehalte geltend zu machen oder aufrechtzuerhalten, sofern die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Sicherung und Besserung im Höchstmaß von mehr als einem Jahr bedroht ist.
(6) Schließlich hat der Rat am 22. Juli 2003 den Rahmenbeschluss 2003/577/JI über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union(4) angenommen.
(7) Das Hauptmotiv für organisierte Kriminalität ist wirtschaftlicher Gewinn. Im Rahmen einer effizienten Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität muss der Schwerpunkt daher auf die Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von Erträgen aus Straftaten gelegt werden. Jedoch reicht es nicht aus, nur die gegenseitige Anerkennung vorläufiger rechtlicher Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme in der Europäischen Union sicherzustellen; für eine effiziente Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ist auch eine gegenseitige Anerkennung der Entscheidungen zur Einziehung der Erträge aus Straftaten erforderlich.
(8) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen zu erleichtern, so dass ein Mitgliedstaat verpflichtet wird, Einziehungsentscheidungen, die von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden, anzuerkennen und in seinem Hoheitsgebiet zu vollstrecken. Dieser Rahmenbeschluss steht im Zusammenhang mit dem Rahmenbeschluss 2005/212/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (5). Ziel jenes Rahmenbeschlusses ist es, sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über wirksame Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, unter anderem über die Beweislast für die Herkunft der Vermögenswerte einer Person, die wegen einer Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.
(9) Eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung und der unmittelbaren Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen setzt das Vertrauen darin voraus, dass die anzuerkennenden und zu vollstreckenden Entscheidungen stets im Einklang mit den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erlassen werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die den Parteien oder gutgläubigen Dritten zustehenden Rechte gewahrt werden. In diesem Zusammenhang sollte gebührend darauf geachtet werden, dass unredliche Ansprüche juristischer oder natürlicher Personen keine Aussicht auf Erfolg haben.
(10) Voraussetzung für eine reibungslose Durchführung dieses Rahmenbeschlusses in der Praxis, insbesondere bei der gleichzeitigen Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat, ist eine enge Abstimmung zwischen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden.
(11) Die in diesem Rahmenbeschluss verwendeten Ausdrücke „Ertrag“ und „Tatwerkzeuge“ sind so weit gefasst, dass sie – falls erforderlich – auch den Gegenstand einer Straftat einschließen.
(12) Bei Ungewissheit darüber, an welchem Ort sich ein in einer Einziehungsentscheidung erfasster Vermögensgegenstand befindet, sollten die Mitgliedstaaten alle verfügbaren Mittel einsetzen, um den genauen Verbleib dieses Vermögensgegenstands zu ermitteln, einschließlich des Einsatzes aller verfügbaren Informationssysteme.
(13) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. Dieser Rahmenbeschluss darf nicht so ausgelegt werden, dass er es untersagt, die Einziehung von Vermögensgegenständen, für die eine Einziehungsentscheidung erlassen wurde, abzulehnen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Entscheidung zum Zwecke der Verfolgung oder Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung erlassen wurde oder dass die Stellung dieser Person aus einem dieser Gründe beeinträchtigt werden kann.
(14) Dieser Rahmenbeschluss hindert keinen Mitgliedstaat daran, seine Verfassungsbestimmungen über ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren, die Vereinigungsfreiheit, die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien anzuwenden.
(15) Dieser Rahmenbeschluss behandelt nicht die Rückgabe von Vermögensgegenständen an ihren rechtmäßigen Eigentümer.
(16) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Frage, zu welchem Zweck die Mitgliedstaaten die Beträge verwenden, die sie aufgrund seiner Anwendung erhalten.
(17) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union –
HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Zweck

(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat eine von einem in Strafsachen zuständigen Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassene Einziehungsentscheidung anerkennt und in seinem Hoheitsgebiet vollstreckt.
(2) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten, und die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.
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Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck
a)
„Entscheidungsstaat“ den Mitgliedstaat, in dem ein Gericht eine Einziehungsentscheidung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen hat;
b)
„Vollstreckungsstaat“ den Mitgliedstaat, dem die Einziehungsentscheidung zum Zwecke der Vollstreckung übermittelt wurde;
c)
„Einziehungsentscheidung“ eine Strafe oder Maßnahme, die von einem Gericht im Anschluss an ein – eine oder mehrere Straftaten betreffendes –
Verfahren verhängt wird und die zum endgültigen Entzug von Vermögensgegenständen führt;
d)
„Vermögensgegenstände“ körperliche oder unkörperliche, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke, die ein Recht an solchen Vermögensgegenständen oder ein Interesse daran belegen, die nach der Entscheidung des Gerichts des Entscheidungsstaats
i)
den Ertrag aus einer Straftat oder Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise dem Wert dieses Ertrags entsprechen, darstellen
oder
ii)
das Tatwerkzeug einer Straftat darstellen oder
iii)
aufgrund der im Entscheidungsstaat vorgesehenen Anwendung einer der erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI einziehbar sind
oder
iv)
aufgrund anderer Bestimmungen über erweiterte Einziehungsmöglichkeiten nach dem Recht des Entscheidungsstaats einziehbar sind;
e)
„Ertrag“ jeden wirtschaftlichen Vorteil, der durch Straftaten erlangt wird. Dieser kann aus Vermögensgegenständen aller Art bestehen;
f)
„Tatwerkzeuge“ alle Gegenstände, die in irgendeiner Weise ganz oder teilweise zur Begehung einer oder mehrerer Straftaten verwendet werden oder verwendet werden sollen;
g)
„die zum nationalen Kulturerbe gehörenden Kulturgüter“ die Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (6);
h)
„Straftat“ in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe f eine Vortat, sofern das zu einer Einziehungsentscheidung führende Strafverfahren eine Vortat sowie Geldwäsche umfasst.

Artikel 3 Bestimmung der zuständigen Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt dem Generalsekretariat des Rates mit, welche Behörde oder Behörden nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften gemäß diesem Rahmenbeschluss zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat
Entscheidungsstaat oder
Vollstreckungsstaat ist.
(2) Unbeschadet des Artikels 4 Absätze 1 und 2 kann jeder Mitgliedstaat, wenn sich dies aufgrund seiner internen Organisation als erforderlich erweist, eine oder mehrere zentrale Behörden benennen, die für die administrative Übermittlung und Entgegennahme der Einziehungsentscheidungen und für die Unterstützung der zuständigen Behörden verantwortlich sind.
(3) Das Generalsekretariat des Rates macht die erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

Artikel 4 Übermittlung der Einziehungsentscheidung

(1) Eine Einziehungsentscheidung kann zusammen mit der in Absatz 2 vorgesehenen Bescheinigung, für die ein Formular im Anhang wiedergegeben ist, im Falle einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht.
Im Falle einer Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände können die Einziehungsentscheidung und die Bescheinigung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats übermittelt werden, wenn die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Anlass zu der Annahme hat, dass sich die von der Einziehungsentscheidung erfassten Vermögensgegenstände in dem betreffenden Mitgliedstaat befinden.
Gibt es keinen vernünftigen Anhaltspunkt, der es dem Entscheidungsstaat erlauben würde, den Mitgliedstaat zu ermitteln, dem die Einziehungsentscheidung übermittelt werden kann, so kann diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem die natürliche oder juristische Person, gegen die die Einziehungsentscheidung ergangen ist, sich in der Regel aufhält bzw. ihren eingetragenen Sitz hat.
(2) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats übermittelt die Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit der Bescheinigung unmittelbar der Behörde des Vollstreckungsstaats, die für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zuständig ist, und zwar in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Das Original der Einziehungsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift davon und das Original der Bescheinigung werden dem Vollstreckungsstaat auf Wunsch übermittelt. Alle offiziellen Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen den genannten zuständigen Behörden.
(3) Die Bescheinigung ist von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats zu unterzeichnen; hierbei bescheinigt die Behörde auch die Richtigkeit des Inhalts der Bescheinigung.
(4) Ist der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats nicht bekannt, welche Behörde für die Vollstreckung der Entscheidung zuständig ist, so versucht sie, diese vom Vollstreckungsstaat mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln – auch über die Kontaktstellen des Europäischen Justiziellen Netzes – in Erfahrung zu bringen.
(5) Ist eine Behörde im Vollstreckungsstaat, die eine Einziehungsentscheidung erhält, nicht zuständig, diese anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die Entscheidung von Amts wegen der für die Vollstreckung zuständigen Behörde und unterrichtet die zuständige Behörde im Entscheidungsstaat entsprechend.

Artikel 5 Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 kann eine Einziehungsentscheidung gemäß Artikel 4 jeweils an nur einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden.
(2) Eine Einziehungsentscheidung über bestimmte Vermögensgegenstände kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn
die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass verschiedene Vermögensgegenstände, die von der Einziehungsentscheidung erfasst sind, sich in verschiedenen Vollstreckungsstaaten befinden,
oder
die Einziehung eines von der Einziehungsentscheidung erfassten bestimmten Vermögensgegenstands Maßnahmen in mehr als einem Vollstreckungsstaat erfordert
oder
die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein von der Einziehungsentscheidung erfasster bestimmter Vermögensgegenstand sich in einem von zwei oder mehr ausdrücklich genannten Vollstreckungsstaaten befindet.
(3) Eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag kann gleichzeitig an mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt werden, wenn dies nach Auffassung der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats in besonderen Fällen erforderlich ist, beispielsweise wenn
der betreffende Vermögensgegenstand nicht gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI sichergestellt wurde
oder
der Wert des Vermögensgegenstands, der im Entscheidungsstaat und in jeweils einem Vollstreckungsstaat eingezogen werden kann, voraussichtlich nicht zur Einziehung des gesamten von der Einziehungsentscheidung erfassten Geldbetrags ausreicht.

Artikel 6 Straftaten

(1) Wenn Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung führen, nach den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats eine oder mehrere der folgenden Straftaten darstellen und im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, führt die Einziehungsentscheidung auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit der Handlungen zu einer Vollstreckung:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,
Terrorismus,
Menschenhandel,
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,
illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,
Korruption,
Betrugsdelikte, einschließlich Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
Wäsche von Erträgen aus Straftaten,
Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,
Cyber-Kriminalität,
Umweltkriminalität einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,
Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,
vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,
illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,
Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,
Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,
illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,
Betrug,
Erpressung und Schutzgelderpressung,
Nachahmung und Produktpiraterie,
Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,
Fälschung von Zahlungsmitteln,
illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,
illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,
Handel mit gestohlenen Fahrzeugen,
Vergewaltigung,
Brandstiftung,
Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,
Flugzeug-/Schiffsentführung,
Sabotage.
(2) Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 EUV jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft im Lichte des Berichts, den die Kommission ihm nach Artikel 22 unterbreitet, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.
(3) Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Klassifizierung der Straftat nach dem Recht des Entscheidungsstaats davon abhängig machen, dass die Handlungen, die zu der Einziehungsentscheidung geführt haben, eine Straftat darstellen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Einziehung ermöglicht.

Artikel 7 Anerkennung und Vollstreckung

(1) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats erkennen jede gemäß den Artikeln 4 und 5 übermittelte Einziehungsentscheidung ohne jede weitere Formalität an und treffen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung, es sei denn, die zuständigen Behörden beschließen, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 8 geltend zu machen oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach Artikel 10 geltend zu machen.
(2) Betrifft ein Ersuchen um Einziehung einen bestimmten Vermögensgegenstand, so können die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats und die des Vollstreckungsstaats, sofern das im Recht dieser Staaten vorgesehen ist, vereinbaren, dass die Einziehung im Vollstreckungsstaat in Form eines zu bezahlenden Geldbetrags, der dem Wert des Vermögensgegenstands entspricht, erfolgen kann.
(3) Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so vollstrecken die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Einziehungsentscheidung in dem Fall, dass keine Zahlung erwirkt werden kann, nach Absatz 1 unter Rückgriff auf jeden zu diesem Zweck verfügbaren Vermögensgegenstand.
(4) Betrifft eine Einziehungsentscheidung eine Geldsumme, so rechnen die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die einzuziehende Summe gegebenenfalls in die Währung des Vollstreckungsstaats zu dem Wechselkurs um, der am Tag des Erlasses der Einziehungsentscheidung galt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass seine zuständigen Behörden Einziehungsentscheidungen nicht anerkennen und nicht vollstrecken werden, wenn sie unter Umständen ergangen sind, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den erweiterten Einziehungsbestimmungen nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgezogen werden.

Artikel 8 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung

(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung versagen, wenn die Bescheinigung nach Artikel 4 nicht vorliegt, unvollständig ist oder der Einziehungsentscheidung offensichtlich nicht entspricht.
(2) Ferner kann die gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats bestimmte zuständige Justizbehörde dieses Staates die Anerkennung und die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung versagen, wenn festgestellt wird, dass
a)
die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung dem Grundsatz ne bis in idem zuwiderlaufen würde;
b)
sich in einem der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Fälle die Einziehungsentscheidung auf Handlungen beziehen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine eine Einziehung rechtfertigende Straftat darstellen; in Steuer-, Abgaben-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung jedoch nicht aus dem Grund verweigert werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Abgaben-, Zoll- oder Währungsbestimmungen wie das Recht des Entscheidungsstaats enthält;
c)
nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die der Vollstreckung einer innerstaatlichen Einziehungsentscheidung über den betreffenden Vermögensgegenstand entgegenstehen würden;
d)
die Rechte Betroffener einschließlich gutgläubiger Dritter gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung entgegenstehen, auch dann, wenn sich dies aus der Einlegung von Rechtsbehelfen nach Artikel 9 ergibt;
e)
laut der Bescheinigung nach Artikel 4 Absatz 2 die betreffende Person bei der Verhandlung, die zur Einziehungsentscheidung geführt hat, nicht persönlich erschienen ist und nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten wurde, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass die betreffende Person persönlich oder über einen nach einzelstaatlichem Recht befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder dass sie angegeben hat, dass sie sich der Einziehungsentscheidung nicht widersetzt;
f)
die Einziehungsentscheidung in einem Strafverfahren wegen Straftaten ergangen ist, die
nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichwertigen Ort begangen worden sind
oder
außerhalb des Hoheitsgebiets des Entscheidungsstaats begangen wurden, und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten gleicher Art nicht zulassen;
g)
die Einziehungsentscheidung nach Auffassung dieser Behörde unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iv angeordnet wurde;
h)
die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung aufgrund der im Vollstreckungsstaat geltenden Verjährungsfristen ausgeschlossen ist, sofern die Gerichte dieses Staates nach dessen Strafrecht für die Handlungen zuständig sind.
(3) Wenn nach Auffassung der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats
die Einziehungsentscheidung unter Umständen ergangen ist, unter denen die Einziehung des Vermögensgegenstands gemäß den Vorschriften über die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten nach Artikel 2 Buchstabe d Ziffer iii angeordnet wurde,
und
die Einziehungsentscheidung außerhalb des Rahmens der vom Vollstreckungsstaat gewählten Alternative nach Artikel 3 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI liegt,
vollstreckt sie die Einziehungsentscheidung zumindest in dem Maße, wie es für einen gleich gelagerten innerstaatlichen Fall im nationalen Recht vorgesehen ist.
(4) Die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats ziehen besonders in Erwägung, die zuständigen Behörden des Entscheidungsstaats auf geeignetem Wege zu konsultieren, bevor sie beschließen, eine Einziehungsentscheidung gemäß Absatz 2 nicht anzuerkennen und zu vollstrecken oder die Vollstreckung gemäß Absatz 3 zu beschränken. Die Konsultation ist obligatorisch in Fällen, in denen der Beschluss voraussichtlich auf
Absatz 1,
Absatz 2 Buchstaben a, e, f oder g,
Absatz 2 Buchstabe d, wenn keine Mitteilung nach Artikel 9 Absatz 3 erfolgt,
oder
Absatz 3 gegründet wird.
(5) Kann die Einziehungsentscheidung auch nach Rücksprache mit dem Entscheidungsstaat nicht vollstreckt werden, weil der einzuziehende Vermögensgegenstand bereits eingezogen worden ist, verschwunden ist, vernichtet worden ist, an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist oder der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben worden ist, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.

Artikel 9 Rechtsbehelfe im Vollstreckungsstaat gegen die Anerkennung und Vollstreckung

(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit alle betroffenen Parteien, einschließlich gutgläubiger Dritter, gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung nach Artikel 7 einen Rechtsbehelf einlegen können, um ihre Rechte zu wahren. Der Rechtsbehelf ist vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats nach den Rechtsvorschriften dieses Staates einzulegen. Der Rechtsbehelf kann nach dem Recht des Vollstreckungsstaats aufschiebende Wirkung haben.
(2) Die Sachgründe für den Erlass der Einziehungsentscheidung können nicht vor einem Gericht des Vollstreckungsstaats angefochten werden.
(3) Wird im Vollstreckungsstaat vor einem Gericht Rechtsbehelf eingelegt, so wird die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats darüber in Kenntnis gesetzt.

Artikel 10 Aufschub der Vollstreckung

(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats kann die Vollstreckung einer nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung aufschieben,
a)
wenn sie bei einer Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag der Auffassung ist, dass der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Betrag aufgrund einer gleichzeitigen Vollstreckung der Einziehungsentscheidung in mehr als einem Mitgliedstaat übersteigen könnte,
b)
wenn Rechtsbehelfe nach Artikel 8 eingelegt werden,
c)
wenn die Vollstreckung laufende strafrechtliche Ermittlungen oder Verfahren beeinträchtigen könnte, bis zu dem Zeitpunkt, den sie für angemessen hält,
d)
wenn eine Übersetzung der Einziehungsentscheidung oder von Teilen der Entscheidung auf Kosten des Vollstreckungsstaats für notwendig erachtet wird, und zwar für die Zeit, die für die Übersetzung benötigt wird,
oder
e)
wenn die Vermögensgegenstände bereits Gegenstand eines Einziehungsverfahrens im Vollstreckungsstaat sind.
(2) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats trifft für die Dauer des Aufschubs sämtliche Maßnahmen, die sie in einem gleich gelagerten innerstaatlichen Fall ergreifen würde, um zu verhindern, dass die Vermögensgegenstände nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung verfügbar sind.
(3) Bei einem Aufschub gemäß Absatz 1 Buchstabe a setzt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich davon in einer Form in Kenntnis, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, und die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats kommt ihren Verpflichtungen nach Artikel 14 Absatz 3 nach.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben b, c, d und e wird der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats der Aufschub, einschließlich der Gründe dafür sowie, falls möglich, die voraussichtliche Dauer des Aufschubs unverzüglich in einer Form mitgeteilt, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.
Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung und unterrichtet hiervon die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.

Artikel 11 Mehrfache Einziehungsentscheidungen

Bearbeiten die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats
zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über einen Geldbetrag gegen dieselbe natürliche oder juristische Person, und verfügt die betreffende Person im Vollstreckungsstaat nicht über ausreichende Mittel, um die Vollstreckung aller Entscheidungen zu ermöglichen,
oder
zwei oder mehr Einziehungsentscheidungen über denselben bestimmten Vermögensgegenstand,
so beschließt die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats nach dem Recht des Vollstreckungsstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, z. B. ob eingefrorene Mittel betroffen sind, der relativen Schwere der Straftat, des Tatorts, des Zeitpunkts der jeweiligen Entscheidungen sowie des Zeitpunkts der Übermittlung der jeweiligen Entscheidungen, welche Einziehungsentscheidung(en) zu vollstrecken ist (sind).

Artikel 12 Für die Vollstreckung maßgebendes Recht

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 ist für die Vollstreckung einer Einziehungsentscheidung das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend; nur dessen Behörden können über die Vollstreckungsverfahren entscheiden und die damit zusammenhängenden Maßnahmen bestimmen.
(2) Kann die betreffende Person den Nachweis für eine teilweise oder vollständig vorgenommene Einziehung in irgendeinem Staat erbringen, so konsultiert die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats auf geeignete Art und Weise die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats. Wird bei der Einziehung von Erträgen gemäß der Einziehungsentscheidung ein Teil des Betrags in einem anderen Staat als dem Vollstreckungsstaat beigetrieben (7), so ist dieser Teil vollständig auf den im Vollstreckungsstaat einzuziehenden Betrag anzurechnen.
(3) Eine Einziehungsentscheidung gegen eine juristische Person ist selbst dann zu vollstrecken, wenn der Grundsatz der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen im Vollstreckungsstaat nicht anerkannt wird.
(4) Der Vollstreckungsstaat kann keine Maßnahmen als Alternative zur Einziehungsentscheidung, auch keine Ersatzfreiheitsstrafe oder andere Maßnahmen, die die Freiheit der Person beschränken, infolge einer Übermittlung nach den Artikeln 4 und 5 verhängen, es sei denn, der Entscheidungsstaat hat dem zugestimmt.

Artikel 13 Amnestie, Gnadenerlass, Überprüfung der Einziehungsentscheidung

(1) Der Entscheidungsstaat und auch der Vollstreckungsstaat können Amnestie oder Gnadenerlass gewähren.
(2) Nur der Entscheidungsstaat kann über Anträge auf Überprüfung der Einziehungsentscheidung entscheiden.

Artikel 14 Folgen der Übermittlung einer Entscheidung

(1) Die Übermittlung einer Einziehungsentscheidung an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat gemäß den Artikeln 4 und 5 beschränkt nicht das Recht des Entscheidungsstaats, die Einziehungsentscheidung selbst zu vollstrecken.
(2) Wird eine Einziehungsentscheidung über einen Geldbetrag an einen oder mehr als einen Vollstreckungsstaat übermittelt, so darf der sich aus der Vollstreckung ergebende Gesamtwert den in der Einziehungsentscheidung festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(3) Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde eines betroffenen Vollstreckungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
a)
wenn sie beispielsweise aufgrund von Informationen, die ihr ein Vollstreckungsstaat gemäß Artikel 10 Absatz 3 übermittelt hat, der Auffassung ist, dass eine Vollstreckung über den Höchstbetrag hinaus erfolgen könnte. Bei Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats so schnell wie möglich, wenn das genannte Risiko nicht mehr besteht;
b)
wenn die Einziehungsentscheidung ganz oder teilweise im Entscheidungsstaat oder in einem anderen Vollstreckungsstaat vollstreckt wurde. Es ist anzugeben, für welchen Betrag die Einziehungsentscheidung noch nicht vollstreckt wurde;
c)
wenn nach Übermittlung einer Entscheidung gemäß den Artikeln 4 und 5 eine Behörde des Entscheidungsstaats einen Geldbetrag erhält, den die betreffende Person freiwillig aufgrund der Einziehungsentscheidung gezahlt hat. Artikel 12 Absatz 2 findet Anwendung.

Artikel 15 Beendigung der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme, aufgrund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat aus anderen Gründen wieder entzogen wird. Der Vollstreckungsstaat beendet die Vollstreckung der Entscheidung, sobald er von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaats von dieser Entscheidung oder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 16 Verfügungsrecht über eingezogene Vermögensgegenstände

(1) Mit Geldern, die aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung stammen, verfährt der Vollstreckungsstaat wie folgt:
a)
Liegt der Betrag, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, unter 10 000 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags, so fließt er dem Vollstreckungsstaat zu.
b)
In allen anderen Fällen werden 50 % des Betrags, der sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergibt, vom Vollstreckungsstaat an den Entscheidungsstaat abgeführt.
(2) Mit anderen Vermögensgegenständen als Geldern, die sich aus der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung ergeben, wird auf eine der folgenden Arten verfahren, wobei die Entscheidung beim Vollstreckungsstaat liegt:
a)
Die Vermögensgegenstände können verkauft werden. In diesem Fall wird mit den Erträgen des Verkaufs nach Maßgabe des Absatzes 1 verfahren.
b)
Die Vermögensgegenstände können an den Entscheidungsstaat gesandt werden. Bezieht sich die Einziehungsentscheidung auf einen Geldbetrag, so dürfen die Vermögensgegenstände dem Entscheidungsstaat nur zugesandt werden, wenn dieser zugestimmt hat.
c)
Falls keiner der vorstehenden Buchstaben anwendbar ist, kann über die Vermögensgegenstände in anderer Weise gemäß dem Recht des Vollstreckungsstaats verfügt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist der Vollstreckungsstaat nicht verpflichtet, bestimmte Gegenstände, auf die sich die Einziehungsentscheidung bezieht, zu verkaufen oder zurückzugeben, wenn es sich bei ihnen um Kulturgüter, die zum nationalen Kulturerbe dieses Staates gehören, handelt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung, wenn zwischen dem Entscheidungsstaat und dem Vollstreckungsstaat nichts anderes vereinbart wurde.

Artikel 17 Unterrichtung über das Ergebnis der Vollstreckung

Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,
a)
über die Übermittlung der Einziehungsentscheidung an die zuständige Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 5;
b)
über etwaige Beschlüsse über die Versagung der Anerkennung der Einziehungsentscheidung zusammen mit einer Begründung;
c)
über die vollständige oder teilweise Nicht-Vollstreckung der Entscheidung aus den in Artikel 11, Artikel 12 Absätze 1 und 2 oder Artikel 13 Absatz 1 genannten Gründen;
d)
über die Vollstreckung der Entscheidung, sobald diese abgeschlossen ist;
e)
über die Anordnung von Alternativmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 4.

Artikel 18 Erstattung

(1) Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 2 erstattet der Entscheidungsstaat dem Vollstreckungsstaat in Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat nach Maßgabe seines Rechts für Schäden haftet, die einer der in Artikel 9 genannten Parteien durch die Vollstreckung einer ihm nach den Artikeln 4 und 5 übermittelten Einziehungsentscheidung entstanden sind, die Beträge, die der Vollstreckungsstaat aufgrund dieser Haftung an die geschädigte Partei gezahlt hat; dies gilt nicht, sofern und soweit der Schaden oder ein Teil des Schadens ausschließlich auf das Verhalten des Vollstreckungsstaats zurückzuführen ist.
(2) Absatz 1 lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schadenersatzansprüche natürlicher oder juristischer Personen unberührt.

Artikel 19 Sprachen

(1) Die Bescheinigung ist in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats zu übersetzen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt in einer beim Generalsekretariat des Rates hinterlegten Erklärung angeben, dass er eine Übersetzung in eine oder mehrere andere Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaften akzeptiert.

Artikel 20 Kosten

(1) Unbeschadet des Artikels 16 verzichten die Mitgliedstaaten darauf, voneinander die Erstattung der aus der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses entstehenden Kosten zu fordern.
(2) Sind dem Vollstreckungsstaat Kosten entstanden, die er als erheblich oder außergewöhnlich ansieht, kann er dem Entscheidungsstaat vorschlagen, die Kosten zu teilen. Der Entscheidungsstaat berücksichtigt einen derartigen Vorschlag auf der Grundlage detaillierter Angaben des Vollstreckungsstaats.

Artikel 21 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen

Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Anwendung bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, soweit sie zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen beitragen.

Artikel 22 Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Rahmenbeschluss bis zum 24. November 2008 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus diesem Rahmenbeschluss ergebenden Verpflichtungen in ihr innerstaatliches Recht umgesetzt haben. Auf der Grundlage eines anhand dieser Angaben von der Kommission erstellten Berichts überprüft der Rat vor dem 24. November 2009, inwieweit die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.
(3) Das Generalsekretariat des Rates unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 19 Absatz 2 abgegebenen Erklärungen.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem anderen Mitgliedstaat wiederholt Schwierigkeiten oder unzureichendes Tätigwerden im Zusammenhang mit der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen fest, ohne dass im Wege bilateraler Konsultationen Abhilfe geschaffen werden konnte, so kann er hiervon den Rat in Kenntnis setzen, damit die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses auf der Ebene der Mitgliedstaaten bewertet werden kann.
(5) Die Mitgliedstaaten, die als Vollstreckungsstaaten handeln, übermitteln dem Rat und der Kommission zu Beginn jedes Kalenderjahrs die Zahl der Fälle, in denen Artikel 17 Buchstabe b angewandt wurde, und eine kurze Begründung für die Anwendung.
Die Kommission erstellt bis zum 24. November 2013 auf der Grundlage der übermittelten Angaben einen Bericht und ergänzt diesen um ihrer Ansicht nach geeignete Initiativen.

Artikel 23 Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 6. Oktober 2006.
Im Namen des Rates Der Präsident K. RAJAMÄKI
___________________
(1) ABl. C 184 vom 2.8.2002, S. 8.
(2) Stellungnahme vom 20. November 2002 (ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 205).
(3) ABl. L 182 vom 5.7.2001, S. 1.
(4) ABl. L 196 vom 2.8.2003, S. 45.
(5) ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 49.
(6) ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43).
(7) In Österreich: eingetrieben.
BESCHEINIGUNG

Anhang IV Konsolidierte Fassung des Eurojustbeschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002

Eurojust-Beschluss (Auszug: Text Artikel 13 und Anhang )
[Konsolidierte Fassung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität in der durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 und den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust geänderten Fassung; veröffentlicht als Anlage zum Ratsdokument 5347/3/09 REV 3 vom 15. Juli 2009]

Artikel 13 Informationsaustausch mit den Mitgliedstaaten und zwischen den nationalen Mitgliedern

1.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit Eurojust alle Informationen aus, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust gemäß den Artikeln 4 und 5 sowie den in diesem Beschluss festgelegten Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dazu gehören zumindest die Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7.
2.
Die Übermittlung von Informationen an Eurojust gilt nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust im betreffenden Fall, wenn dies von einer zuständigen Behörde ausdrücklich angegeben wird.
3.
Die nationalen Mitglieder von Eurojust sind berechtigt, untereinander oder mit den zuständigen Behörden ihres Landes ohne vorherige Zustimmung alle Informationen auszutauschen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust erforderlich sind. Insbesondere werden die nationalen Mitglieder unverzüglich über einen sie betreffenden Fall unterrichtet.
4.
Dieser Artikel lässt andere Verpflichtungen hinsichtlich der Übermittlung von Informationen an Eurojust, einschließlich des Beschlusses 2005/671/JI des Rates vom 20. September 2005 über den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit betreffend terroristische Straftaten, unberührt.
5.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Mitglieder über die Einsetzung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe – unabhängig davon, ob diese Gruppe nach Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingesetzt wird – und über die Arbeitsergebnisse dieser Gruppen unterrichtet werden.
6.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied ohne unnötige Verzögerung über jeden Fall unterrichtet wird, in den mindestens drei Mitgliedstaaten unmittelbar einbezogen sind und für den Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, und
a)
bei dem die betreffende Straftat im ersuchenden oder ausstellenden Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens fünf oder sechs Jahren je nach Festlegung durch den betreffenden Mitgliedstaat bedroht ist und in der folgenden Liste enthalten ist:
i)
Menschenhandel;
ii)
sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,
iii)
Drogenhandel,
iv)
Handel mit Feuerwaffen, Teilen von Feuerwaffen und Munition,
v)
Korruption,
vi)
Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften,
vii)
Fälschung des Euro,
viii)
Geldwäsche,
ix)
Angriffe auf Informationssysteme; oder
b)
bei denen es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine kriminelle Organisation beteiligt ist;
oder
c)
bei denen es Anzeichen dafür gibt, dass der Fall gravierende länderübergreifende Ausmaße annehmen oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union haben könnte oder dass er andere Mitgliedstaaten als die, die unmittelbar einbezogen sind, betreffen könnte.
7.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihr nationales Mitglied informiert wird über
a)
Fälle, in denen Kompetenzkonflikte aufgetreten sind oder wahrscheinlich auftreten werden;
b)
kontrollierte Lieferungen, die mindestens drei Staaten, von denen mindestens zwei Mitgliedstaaten sind, betreffen;
c)
wiederholt auftretende Schwierigkeiten oder Weigerungen bezüglich der Erledigung von Ersuchen und Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen.
8.
Die nationalen Behörden sind nicht verpflichtet, in einem bestimmten Fall Informationen bereitzustellen, wenn dies
a)
wesentliche nationale Sicherheitsinteressen beeinträchtigen würde,
oder
b)
die Sicherheit von Personen gefährden würde.
9.
Dieser Artikel lässt in bilateralen oder multilateralen Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern festgelegte Bedingungen unberührt; hierzu zählen auch alle von Drittländern festgelegten Bedingungen zur Verwendung der von ihnen übermittelten Informationen.
10.
An Eurojust übermittelte Informationen gemäß den Absätzen 5, 6 und 7 müssen gegebenenfalls mindestens die Arten von Informationen umfassen, die in der Liste im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführt sind.
11.
Die in diesem Artikel genannten Information werden Eurojust in strukturierter Weise übermittelt.
12.
Die Kommission erstellt bis zum 4. Juni 2014 auf der Grundlage von Informationen, die von Eurojust übermittelt werden, einen Bericht über die Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, unter anderem im Hinblick auf eine Änderung der Absätze 5, 6, und 7 und des Anhangs.

ANHANG

Liste gemäß Artikel 13 Absatz 10 mit den Mindestangaben,
die – sofern vorhanden – gemäß Artikel 13 Absätze 5, 6 und 7 an Eurojust zu übermitteln sind
1.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 5 [betr.: Gemeinsame Ermittlungsgruppen]:
a)
Teilnehmende Mitgliedstaaten,
b)
Art der betreffenden Straftaten,
c)
Datum der Vereinbarung über die Einsetzung der Gruppe,
d)
voraussichtliche Dauer der Arbeit der Gruppe, einschließlich Änderung dieser Dauer,
e)
Angaben über den Leiter der Gruppe für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat,
f)
kurze Zusammenfassung der Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsgruppen.
2.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 6 [betr.: bestimmte Fälle schwerer grenzüberschreitender Kriminalität]:
a)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung
ist,
b)
betroffene Mitgliedstaaten,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände,
d)
Angaben über ausgestellte Ersuchen oder Entscheidungen betreffend die justizielle Zusammenarbeit, auch in Bezug auf Rechtsakte, die dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Wirkung verleihen, einschließlich:
i)
Datum des Ersuchens,
ii)
ersuchende oder ausstellende Behörde,
iii)
ersuchte oder erledigende Behörde,
iv)
Art des Ersuchens (geforderte Maßnahmen),
v)
ob das Ersuchen erledigt wurde oder nicht, wenn nicht, aus welchen Gründen.
3.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe a [betr.: Kompetenzkonflikte]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
die betreffende Straftat und ihre Tatumstände.
4.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe b [betr.: kontrollierte Lieferungen]:
a)
betroffene Mitgliedstaaten und zuständige Behörden,
b)
Angaben zur Identifizierung der Person, Vereinigung oder Körperschaft, die Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen oder strafrechtlicher Verfolgung ist,
c)
Art der Lieferung,
d)
Art der Straftat, in deren Zusammenhang die kontrollierte Lieferung durchgeführt wird.
5.
Für Situationen gemäß Artikel 13 Absatz 7 Buchstabe c [betr.: wiederholt auftretende Schwierigkeiten]:
a)
ersuchender oder ausstellender Staat,
b)
ersuchter oder erledigender Staat,
c)
Beschreibung der Schwierigkeiten.
___________________
(1) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen
oder Beweismitteln in der Europäischen Union
1
Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in
Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl.
L 327 vom 5.12.2008, Seite 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der
Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur
Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind,
zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, Seite 24).
2
Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile
und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (Abl. L. 337 vom 16.12.2008,
Seite 102) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI,
2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des
Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die betroffene Person
nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, Seite 24).
3
Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in
Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl.
L 327 vom 5.12.2008, Seite 27) in der Fassung des Rahmenbeschlusses 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 zur Änderung der
Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen und zur
Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind,
zu der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom 27.3.2009, Seite 24).
4
vgl. BT-Drs. 17/1288, S. 27
5
Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen
(ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59)
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