Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz - SächsStBVG
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Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz – SächsStBVG)

Gesetz über das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Steuerberaterversorgungsgesetz – SächsStBVG)
Vom 16. Juni 1999

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024

Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Sitz, Aufgabe

(1)
1
Es wird eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Freistaat Sachsen“ (Versorgungswerk) mit Sitz im Freistaat Sachsen errichtet.
2
Den Ort des Sitzes bestimmt die Satzung.
(2) Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung zu gewähren.
(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

§ 2 Organe

(1) Organe des Versorgungswerkes sind
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
die oder der Vorsitzende des Vorstandes,
4.
die Geschäftsführung.
(2)
1
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
2
Sie haben Anspruch auf Entschädigung für die Auslagen und die versäumte Arbeitszeit.
¹

§ 3 Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung besteht aus 15 Mitgliedern des Versorgungswerkes.
(2)
1
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und die in der Satzung vorgesehene Anzahl von Ersatzmitgliedern werden von den Mitgliedern des Versorgungswerkes durch Briefwahl gewählt.
2
Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.
(3) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt vier Jahre ab ihrem ersten Zusammentreten.
(4)
1
Die Mitglieder der Vertreterversammlung sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
2
Nach Ablauf der Amtszeit führen sie ihr Amt bis zum Zusammentritt einer neuen Vertreterversammlung weiter.
(5)
1
Die Vertreterversammlung beschließt über
1.
den Erlass und die Änderung der Satzung und der Wahlordnung,
2.
die Wahl und die Abberufung der oder des Vorsitzenden der Vertreterversammlung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
3.
die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes in den in der Satzung vorgesehenen Fällen,
4.
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Entlastung des Vorstandes,
5.
die Festsetzung der Beiträge und Bemessung der Leistungen nach Maßgabe der Satzung,
6.
den Abschluss von Überleitungsabkommen mit anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen,
7.
die Aufwandsentschädigung und Kostenerstattung der Mitglieder der Vertreterversammlung und des Vorstandes.
2
Der Vertreterversammlung können durch die Satzung weitere Aufgaben übertragen werden.
3
Beschlüsse gemäß Satz 1 Nummer 4 bis 6 bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes
vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
(6)
1
Die Vertreterversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
2
Der Vorstand sowie ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung können jederzeit die Einberufung verlangen.
(7)
1
Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens acht ihrer Mitglieder anwesend sind.
2
Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3
Die Änderung der Satzung, der Erlass und die Änderung der Wahlordnung sowie die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung.
²

§ 4 Vorstand und Geschäftsführung

(1)
1
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Vertreterversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit (§ 3 Absatz 3) gewählt werden.
2
Die Einzelheiten des Wahlverfahrens werden in der Wahlordnung geregelt.
3
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich Mitglieder der Vertreterversammlung sein.
4
Mindestens drei Mitglieder des Vorstandes müssen dem Versorgungswerk angehören.
5
Bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die verbleibende Amtszeit gewählt.
(2)
1
Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung und beschließt über die Angelegenheiten des Versorgungswerkes, soweit dieses Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen.
2
Nach Ablauf seiner Amtszeit führt er die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
(3)
1
Der Vorstand beruft die Geschäftsführung und führt über diese die Aufsicht.
2
Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung die Geschäftsführung des Versorgungswerkes einer geeigneten juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts übertragen.
3
Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes
.
(4)
1
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden vom Vorstand aus dessen Mitte gewählt.
2
Sie müssen dem Versorgungswerk angehören.
(5) Die oder der Vorsitzende des Vorstandes leitet den Vorstand und vertritt das Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich, soweit die Vertretung nicht der Geschäftsführung übertragen wurde.
(6)
1
Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle.
2
Sie führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes.
³

§ 5 Pflichtmitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2)
1
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes werden natürliche Personen, die nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen werden.
2
Dies gilt nicht für Personen, die vom Versorgungswerk oder von einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung auf eigenen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit wurden.
(3) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen sind, werden nicht Pflichtmitglied des Versorgungswerkes.
(4)
1
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sowie Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung sind und einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) Sechstes Buch (VI) – Gesetzliche Rentenversicherung – vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388, 390), oder entsprechenden Bestimmungen nicht gestellt haben, werden auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreit.
2
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
3
Die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft wirkt ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(5) Die Satzung kann weitere Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen
1.
bei Bestehen einer Berufsunfähigkeit,
2.
bei Bestehen einer anderen gleichwertigen auf Gesetz beruhenden Versorgung,
3.
im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht.
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§ 6 Pflichtmitgliedschaft auf Antrag

(1)
1
Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen sind und das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf Antrag als Pflichtmitglied in das Versorgungswerk aufgenommen, wenn sie nicht bereits gemäß § 5 Abs. 1 Pflichtmitglied des Versorgungswerkes sind.
2
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Satzung zu stellen.
(2) Pflichtmitglied auf Antrag kann nicht werden, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung berufsunfähig ist.

§ 7 Beginn, Beendigung und Weiterführung der Mitgliedschaft

(1)
1
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft eingetreten sind.
2
Die Pflichtmitgliedschaft auf Antrag beginnt mit dem auf den Eingang des Antrages beim Versorgungswerk folgenden Monat.
(2)
1
Aus dem Versorgungswerk scheiden Pflichtmitglieder aus, wenn sie der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen nicht mehr angehören.
2
Die Mitgliedschaft bleibt auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft nach Maßgabe der Satzung bestehen.
(3) Endet die Mitgliedschaft und entsteht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung (berufsständische Versorgungseinrichtung), mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, sind auf Antrag die vom ehemaligen Mitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge auf die andere berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe der Satzung und des Überleitungsabkommens überzuleiten.
(4) Endet die Pflichtmitgliedschaft, ohne dass das ehemalige Pflichtmitglied das Recht zur Weiterführung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 2 Satz 2 ausübt oder durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes Pflichtmitgliedschaft in einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung entsteht, mit dem das Versorgungswerk ein Überleitungsabkommen geschlossen hat, sind auf Antrag vom ehemaligen Mitglied an das Versorgungswerk gezahlte Beiträge nach Maßgabe der Satzung zu erstatten.
(5) Aus dem Versorgungswerk scheidet aus, wer Pflichtmitglied des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen wird.
(6) Ehemalige Pflichtmitglieder, deren Mitgliedschaft gemäß Absatz 5 geendet hat, werden Pflichtmitglied im Versorgungswerk, wenn die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen endet und Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen besteht und sie nicht bereits Pflichtmitglied im Versorgungswerk gemäß § 5 Abs. 2 werden.
(7)
1
Im Fall des Absatzes 5 sind die von dem ausgeschiedenen Pflichtmitglied an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge, soweit sie nicht der Deckung der laufenden Kosten und der versicherungsmathematischen Risiken dienen, zuzüglich einer angemessenen Verzinsung auf das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen überzuleiten.
2
Das Nähere bestimmt ein Überleitungsabkommen der beteiligten Versorgungswerke.
3
Das Überleitungsabkommen muss bestimmen, dass die übergeleiteten Beiträge vom Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen so behandelt werden, als wären sie von Anfang an und unmittelbar an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen geleistet worden.
4
Die Überleitung findet nicht statt, wenn ihr das ausgeschiedene Pflichtmitglied innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach dem Ausscheiden durch Erklärung gegenüber einem der beiden Versorgungswerke widerspricht.
5
Endet die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen und wird Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk begründet, sind die an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen übergeleiteten und gezahlten Beiträge auf das Versorgungswerk überzuleiten; Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
(8) Die Mitgliedschaft endet nicht mit dem Eintritt des Versorgungsfalles.
(9) In der Satzung können weitere Fälle des Beginns, der Beendigung und der Weiterführung der Mitgliedschaft bestimmt werden.
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487, 491)
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§ 8 Beiträge

(1)
1
Der monatliche Regelpflichtbeitrag ist einkommensbezogen.
2
Er muss bei nichtselbstständig tätigen Pflichtmitgliedern den Beitragssatz und die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen.
3
Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder sind bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
(3)
1
Die Satzung kann eine Ermäßigung der Beiträge vorsehen, insbesondere für neu als Steuerberaterin oder Steuerberater bestellte Pflichtmitglieder und Pflichtmitglieder, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anderweitig ausreichend für das Alter und den Fall des Todes und der Berufsunfähigkeit abgesichert sind.
2
Letztere können auch in vollem Umfang von der Beitragspflicht befreit werden.
3
Bei vollständiger Beitragsbefreiung endet die Mitgliedschaft im Versorgungswerk.
(4)
1
Die Beiträge entstehen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Mitgliedschaft beim Versorgungswerk bestand.
2
Sie werden vom Versorgungswerk durch Beitragsbescheid festgesetzt und sind am 15. des auf die Entstehung folgenden Kalendermonats fällig, nicht jedoch vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides.
(5)
1
Für Beiträge, die zwei Wochen nach Fälligkeit noch nicht entrichtet worden sind, sind Säumniszuschläge zu zahlen; § 24 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
2
Die Säumniszuschläge werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt.
(6)
1
Beiträge und Säumniszuschläge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Mitglied bedeuten würde und die Entrichtung durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2
Für jeden vollen Monat der Stundung werden Zinsen in Höhe von 0,5 vom Hundert der gestundeten Beiträge erhoben.
3
Die Zinsen werden vom Versorgungswerk durch Bescheid festgesetzt.
(7) Beiträge können niedriger festgesetzt werden und einzelne Bemessungsgrundlagen, die die Beiträge erhöhen, können bei der Festsetzung der Beiträge unberücksichtigt bleiben, wenn anderenfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(8) Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Entrichtung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(9)
1
Für die Beitreibung der Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen gelten die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
2
Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

§ 9 Leistungen

(1)
1
Leistungen des Versorgungswerkes sind:
1.
Altersrente,
2.
Berufsunfähigkeitsrente,
3.
Hinterbliebenenrente,
4.
Sterbegeld.
2
Die Leistungsansprüche entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Satzung die Gewährung der Leistungen knüpft.
3
Die Leistungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung auf Antrag gewährt.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit vorsehen.
(3) Änderungen der Satzung, die die Höhe der Leistungen betreffen, gelten auch für die vor der Änderung der Satzung eingetretenen Leistungsfälle.
(4) Für die Rückforderung von Leistungen durch das Versorgungswerk gilt § 8 Abs. 5, 6, 8 und 9 entsprechend.
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§ 10 Verjährung

(1)
1
Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen sowie Leistungsansprüche verjähren in fünf Jahren.
2
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
(2)
1
Die Verjährung der Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen wird durch Bekanntgabe eines die vorgenannten Ansprüche festsetzenden Bescheides, die Verjährung des Leistungsanspruches wird mit Zugang eines Antrags gemäß § 9 Abs. 1 beim Versorgungswerk gehemmt.
2
Die Hemmung der Verjährung endet sechs Monate nach Bestandskraft des die Ansprüche auf Beiträge, Säumniszuschläge und Zinsen oder den Leistungsanspruch festsetzenden Bescheides des Versorgungswerkes.
3
Die §§ 204, 206 und 209 bis 211 des
Bürgerlichen Gesetzbuches
gelten entsprechend.
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§ 11 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

(1) Leistungsansprüche dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden.
(2) Das Versorgungswerk kann fällige Beiträge gegen Leistungsansprüche aufrechnen.

§ 12 Gesetzlicher Forderungsübergang

Für Ansprüche auf Schadensersatz gegen Dritte gilt § 86 des
Versicherungsvertragsgesetzes
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 13 Verwendung der Mittel

Die Mittel des Versorgungswerkes dürfen nur zur Bestreitung der satzungsmäßigen Leistungen und der notwendigen Verwaltungskosten sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet werden.
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§ 14 Vorverfahren

Der Vorstand erlässt den Widerspruchsbescheid gemäß § 73 der
Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Amtshilfe der Steuerberaterkammer

1
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hat dem Versorgungswerk Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft ihrer Mitglieder mitzuteilen, soweit diese Mitglieder natürliche Personen sind.
2
Mitzuteilen sind auch alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte aus dem Berufsregister.
¹2

§ 16 Mitwirkungspflichten der Mitglieder

(1)
1
Die Mitglieder und die sonstigen Leistungsberechtigten sind verpflichtet, dem Versorgungswerk alle für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür verlangten Nachweise vorzulegen.
2
Sie sind ferner verpflichtet, jede Änderung der für die Mitgliedschaft, die Höhe der Beiträge und den Leistungsanspruch maßgeblichen Verhältnisse dem Versorgungswerk unverzüglich mitzuteilen.
(2)
1
Für die Durchsetzung von Ansprüchen des Versorgungswerkes nach Absatz 1 gelten die Vorschriften des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
entsprechend.
2
Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.
3
Solange Mitglieder oder sonstige Leistungsberechtigte einer ihnen nach Absatz 1 obliegenden Pflicht nicht nachkommen, kann das Versorgungswerk nach Maßgabe der Satzung die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge schätzen und Leistungen zurückhalten.
¹3

§ 17 Satzung

(1)
1
Das Versorgungswerk regelt seine Angelegenheiten nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Satzung.
2
Die Satzung trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
die Beschlussfassung und die Aufgaben der Vertreterversammlung und des Vorstandes,
2.
die Voraussetzungen und den Umfang der Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft und von der Beitragspflicht,
3.
die Höhe der Beiträge und die Zahlung freiwilliger zusätzlicher Beiträge,
4.
die Nachversicherung,
5.
die Erstattung und Überleitung der Beiträge bei Beendigung der Mitgliedschaft,
6.
die Versorgungsleistungen,
7.
die Grundsätze der Vermögensanlage,
8.
das Geschäftsjahr,
9.
die Überschussverwendung und die Verlustrücklage.
(2)
1
Die Satzung und deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde nach § 2 des
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetzes
und sind mit dem Genehmigungsvermerk auszufertigen und im Sächsischen Amtsblatt – Amtlicher Anzeiger bekannt zu machen.
2
Sie treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Satzungsänderungen gelten auch für bestehende Mitgliedschafts- und Versorgungsverhältnisse, soweit nichts anderes bestimmt wird.
" class="fussnote_link" href="#FNID_14">¹4

§ 17a Auskünfte

(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 755 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der zentralen Behörde nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
.
(2)
1
Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
a)
der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
,
b)
der Vollstreckungsbehörde nach § 5b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
,
c)
der zentralen Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des
Auslandsunterhaltsgesetzes
,
d)
der Vollstreckungsbehörde nach
§ 12a
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und § 17a Absatz 1 Nummer 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
.
2
Gleiches gilt, wenn das Insolvenzgericht nach § 98 Absatz 1a Satz 1 der
Insolvenzordnung
vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung an Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Auskunft nach § 802l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung
verlangt.
(3) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(4)
1
Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes
und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.
2
Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 137 vom 23.5.2018, S. 2, L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung und des
Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes
vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
¹5

§ 18 Aufsicht, entsprechend anwendbare Vorschriften

1
Das Staatsministerium der Finanzen oder die von ihm bestimmte nachgeordnete Behörde führt die Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk;
§ 111
Absatz 1 und 3 sowie die §§ 113 bis 117 der
Sächsischen Gemeindeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
2
Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Aufsicht nach Satz 3.
3
Das Versorgungswerk unterliegt der Aufsicht nach dem
Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz
.
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§ 19 Übergangsvorschrift

(1)
1
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Personen, die die in § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen erfüllt hatten und einen Antrag auf Pflichtmitgliedschaft innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 25. November 2007 geltenden Fassung bestimmten Frist nicht gestellt haben.
2
§ 5 Abs. 2 Satz 1 gilt auch nicht für Personen, die die zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft auf Antrag in einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung notwendigen Voraussetzungen erfüllt hatten und einen solchen Antrag innerhalb der dort geltenden Frist nicht gestellt haben.
(2) Wer vor dem 25. November 2007 Mitglied einer Steuerberaterkammer, aber nicht Mitglied des Versorgungswerkes oder einer anderen berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung war, wird bei späterer Begründung der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk auf Antrag von der Pflichtmitgliedschaft befreit.
" class="fussnote_link" href="#FNID_17">¹7

§ 20 In-Kraft-Treten

1
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.
2
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 16. Juni 1999
Der Landtagspräsident Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Finanzen Prof. Dr. Georg Milbradt
1
§ 2 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
2
§ 3 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
3
§ 4 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
4
§ 5 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
5
§ 7 geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004
(SächsGVBl. S. 579) und durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
6
§ 8 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
7
§ 9 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
8
§ 10 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
9
§ 12 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
10
§ 13 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
11
§ 14 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
12
§ 15 neu gefasst durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
13
§ 16 geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
14
§ 17 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
15
§ 17a eingefügt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
16
§ 18 geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491) und durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Januar 2024
(SächsGVBl. S. 38)
17
§ 19 neu gefasst durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. November 2007
(SächsGVBl. S. 487, 491)
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