Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Stellenausschreibungen (VwV Stellenausschreibungen)
Verwaltungsvorschrift
der
Sächsischen Staatsregierung
über die Stellenausschreibungen
(VwV Stellenausschreibungen)
Vom 26. Juni 2018
I. Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Stellenbesetzungsverfahren für Beamte, Richter und Beschäftigte (Bedienstete), deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Sachsen ist. Ausgenommen sind der Landtag, der Datenschutzbeauftragte sowie der Rechnungshof.
II. Stellenausschreibungen
1.
Freie zu besetzende Stellen oder Stellenanteile sind grundsätzlich extern auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheiden die Behörden und Einrichtungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
2.
Ausnahmen gelten insbesondere bei:
a)
politischen Beamten im Sinne von § 57 des
Sächsischen Beamtengesetzes
,
b)
Besetzung von Stellen innerhalb eines Geschäftsbereichs mit Bediensteten, die sich bereits in einem unbefristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befinden (zum Beispiel im Rahmen von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen),
c)
unbefristete Besetzung von Stellen, die bislang mit befristet Beschäftigten besetzt waren; hier soll ressortübergreifend ausgeschrieben werden. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
d)
Besetzung von Stellen, die langjährige umfassende oder tiefgreifende Erfahrungen oder Kenntnisse im Verwaltungsbereich voraussetzen,
e)
Stellenbesetzungen, die aufgrund von unvorhergesehenen Umständen besonders dringlich sind,
f)
Übernahme von Anwärtern oder Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen.
3.
§ 59 des
Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 546) geändert worden ist, und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a des Rahmenkodex über den Umgang mit befristeter Beschäftigung und die Förderung von Karriereperspektiven an den Hochschulen im Freistaat Sachsen bleiben hiervon unberührt.
III. Karriereportal Sachsen
1.
Im Rahmen des Internetauftritts des Freistaates Sachsen wird von der Staatskanzlei ein Karriereportal mit Stellenangeboten betrieben, über das Stellenausschreibungen zentral öffentlich zugänglich gemacht werden.
2.
Die personalverwaltenden Dienststellen erhalten einen redaktionellen Zugang bei der Staatskanzlei, Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
IV. Veröffentlichung der Stellenausschreibungen, Archivierung
1.
Die personalverwaltenden Dienststellen sind verpflichtet, sowohl externe als auch behördenübergreifende Stellenausschreibungen, die sich ausschließlich an Bewerber innerhalb des Staatsdienstes des Freistaates Sachsen richten (interne Stellenausschreibungen), über das Karriereportal öffentlich zugänglich zu machen. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Stellenausschreibungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen.
Die Hochschulen für diesen Bereich sowie der Landtag, der Datenschutzbeauftragte und der Rechnungshof können das Karriereportal nutzen.
2.
Interne Stellenausschreibungen werden als solche deutlich kenntlich gemacht.
3.
Die personalverwaltenden Dienststellen handeln in eigener Verantwortung. Sie stellen die Stellenausschreibungen ein und pflegen diese. Neben dem Ausschreibungstext sind durch die personalverwaltenden Dienststellen die aus der Anlage ersichtlichen weiteren Daten in die Datenbank einzutragen.
4.
Nach Ablauf der von den personalverwaltenden Dienststellen eingetragenen Ausschreibungsfristen werden die Stellenausschreibungen nicht mehr öffentlich angezeigt, bleiben jedoch in der Datenbank des Karriereportals zu Dokumentations- und Statistikzwecken mit einer Frist zum Ende des Kalenderjahres nach Ablauf von drei Jahren archiviert. Nach Ablauf der Archivierungsfrist werden diese Stellenausschreibungen aus dem Archiv gelöscht.
V. Stellenbesetzungen
Ein von der ausschreibenden Dienststelle ausgewählter Bewerber ist von der bisherigen Dienststelle freizugeben. Der Zeitpunkt der Freigabe ist bilateral zwischen den betroffenen Dienststellen abzustimmen, wobei die dienstlichen Belange sowohl der abgebenden als auch der aufnehmenden Dienststelle angemessen zu berücksichtigen sind.
VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2018 in Kraft.
2.
Gleichzeitig tritt die
VwV TRIAS
vom 10. Oktober 2012 (SächsABl. S. 1287), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 346), außer Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2018
Der Ministerpräsident
Michael
Kretschmer
Anlage (zu Ziffer IV Nummer 3)
In das Karriereportal einzutragende Daten/Informationen – Stellenausschreibungen:
–
Behörde/Einrichtung
–
Fachbereich
–
Qualifikationsebene
–
Tätigkeit ohne/mit Führungsverantwortung
–
interne/externe Ausschreibung
–
Dienstort, gegebenenfalls Adresse
–
Titel der Stellenanzeige
–
Vorschautext für Übersichtseite
–
Ausschreibungstext
–
unbefristetes/befristetes Anstellungsverhältnis
–
Stellenausschreibung in Dateiform
–
Bewerbungsadresse
–
Möglichkeit der Online-Bewerbung, gegebenenfalls E-Mail-Adresse
–
Bewerbungsstart
–
Bewerbungsende
–
Identifikationsart: Kennziffer, Aktenzeichen oder individuell
–
Identifikationskennung
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