Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer Startprämie für den Erhalt der Steillagenbewirtschaftung Weinbau (Förderrichtlinie Startprämie Steillagenbewirtschaftung im Weinbau – FRL Startprämie Weinbau/2022)
Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung einer Startprämie für den Erhalt der Steillagenbewirtschaftung Weinbau (Förderrichtlinie Startprämie Steillagenbewirtschaftung im Weinbau – FRL Startprämie Weinbau/2022)
Vom 1. März 2022
I. Zweck, Rechtsgrundlagen
1.
Die im Freistaat Sachsen, vorwiegend im sächsischen Elbtal, vorkommenden Weinbausteillagen besitzen als kulturlandschaftsprägende Elemente eine hohe landschaftsökologische Bedeutung. Ziel des Freistaates Sachsen ist es, die dauerhafte weinbauliche Bewirtschaftung dieser Flächen zu erhalten. Die durch den Strukturwandel zum Teil auftretende Nichtbewirtschaftung der Flächen muss aus Gründen der Pflanzengesundheit und zur Erhaltung der Weinbaukulturlandschaft vermieden werden. Die Übernahme und Bewirtschaftung aufgegebener beziehungsweise von Aufgabe bedrohter Rebflächen in der Steillage, die bestockt beziehungsweise unbestockt und zur Neuanlage vorgesehen sind, sollen durch die Zahlung einer einmaligen Startprämie honoriert werden.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt die Zuwendung nach:
–
Maßgabe dieser Richtlinie,
–
der
Sächsischen Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist,
–
den
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
–
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
II. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Übernahme und Bewirtschaftung
1.
einer bestockten Steillagenweinbaufläche und/oder
2.
einer unbestockten Steillagenweinbaufläche, die neu aufgerebt werden soll.
III. Begünstigte
Zuwendungen können ausschließlich Antragstellenden gewährt werden, deren betreffende Weinbauflächen nach Übernahme in die Weinbaukartei des Freistaates Sachsen eingetragen sind und die noch nicht mit der Bewirtschaftung der betreffenden Weinbauflächen begonnen haben.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, bei denen die staatliche Kapitalbeteiligung mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
IV. Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die übernommene Weinbaufläche muss sich im Anbaugebiet Sachsen
¹
befinden.
2.
Bei der zu fördernden Fläche muss es sich um eine Steillagenweinbaufläche mit mindestens 30 Prozent Hangneigung handeln.
3.
Nach Übernahme der Steillagenweinbaufläche muss die bewirtschaftete Gesamtfläche (Vorgewende, Treppen und Stützmauern eingeschlossen) des Antragstellenden einen Umfang von mindestens 1 000 Quadratmeter betragen. Die Zusammenfassung von mehreren Teilflächen zu einem Antrag ist zulässig.
4.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Flächen, auf denen die Stützungsmaßnahme „Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen“ nach VO (EU) Nr. 1308/2013 innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre in Anspruch genommen worden ist.
5.
Ebenso von einer Förderung ausgeschlossen ist eine erneute Übertragung von Flächen an Begünstigte, welche für diese Flächen bereits eine Förderung gemäß dieser Richtlinie erhalten haben.
6.
Eine erneute Förderung der beantragten Fläche gemäß dieser Richtlinie ist innerhalb der Zweckbindungsfrist ausgeschlossen.
7.
Anträge werden nur bewilligt, sofern die Zuwendung mindestens 450 Euro beträgt (Bagatellgrenze).
V. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Festbetragsfinanzierung (einmalige Startprämie)
3.
Höhe der Zuwendung:
a)
Es wird eine Zuwendung in Höhe von 1,50 Euro pro Quadratmeter übernommener Steillagenweinbaufläche und Antrag gewährt.
b)
Der maximale Förderbetrag für die jeweiligen Begünstigten pro Jahr beträgt 7 500 Euro.
VI. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.
Die übernommene Fläche ist über einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend ab dem auf den Bewilligungsbescheid folgenden Kalenderjahr, von den Begünstigten zweckentsprechend zu bewirtschaften (Zweckbindungsfrist).
2.
Die Überprüfung der Einhaltung der Zweckbindung erfolgt auf Grundlage der Weinbaukartei des Freistaates Sachsen.
VII. Verfahren
1.
Anträge auf Förderung für im laufenden Kalenderjahr übernommene Flächen sind beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie als zuständige Bewilligungsbehörde einzureichen. Die erforderlichen Formulare sind elektronisch abrufbar unter
https://lsnq.de/Steillage
.
2.
Antragsverfahren:
a)
Der Antrag zur Förderung der übernommenen Fläche ist innerhalb von sechs Monaten seit der Übernahme der Flächen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
b)
Als Tag der Übernahme der Fläche gilt der Eintrag in die Weinbaukartei des Freistaates Sachsen.
3.
Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligungsbehörde entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
4.
Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlung erfolgt als Einmalbetrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides.
5.
Verwendungsnachweisverfahren:
Der Nachweis der Verwendung erfolgt über die Daten der Weinbaukartei. Die Vorlage eines darüberhinausgehenden Verwendungsnachweises ist nicht erforderlich.
6.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die
Verwaltungsvorschrift zu §§ 44 f. der Sächsischen Haushaltsordnung
, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.
Dresden, den 1. März 2022
Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wolfram Günther
1
gemäß § 2 der
Sächsischen Weinrechtsdurchführungsverordnung
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