Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen (Wappenverordnung – WappenVO)
Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen
(Wappenverordnung – WappenVO)
Vom 4. März 2005
Aufgrund von § 3 des
Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen
vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Wappenführende Stellen
(1) Das Wappen des Freistaates Sachsen führen
1.
die Staatsregierung und der Ministerpräsident,
2.
der Präsident sowie die Mitglieder des Landtages,
3.
die Behörden, Gerichte und sonstigen Einrichtungen des Freistaates Sachsen,
4.
die Notare des Freistaates Sachsen, die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen.
(2) Die Staatskanzlei entscheidet in Einzelfällen über die Führung des Wappens.
§ 2 Umfang der Wappenführungsbefugnis
Das Recht zur Wappenführung umfasst die Befugnis, das Wappen im Dienstsiegel, im Briefkopf, auf amtlichen Drucksachen, auf der Landesflagge und auf Amtsschildern zu verwenden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist.
§ 3 Verwendung des Wappens
(1) Es steht jedermann frei, das Wappen zu künstlerischen oder wissenschaftlichen Zwecken zu verwenden.
(2) Jede andere Verwendung des Wappens, insbesondere zu kommerziellen Zwecken, bedarf der Genehmigung durch die Staatskanzlei.
§ 4 Darstellung des Wappens
Bei einer Schwarz-Weiß-Darstellung des Wappens ist entsprechend der Anlage zum Gesetz über das Wappen des Freistaates Sachsen für die Farbe Gold eine mit Punkten besäte Fläche und für die Farbe Grün eine schrägrechte Schraffur zu verwenden.
§ 5 Landessignet
Die in der Anlage enthaltenen wappenähnlichen Zeichen (Landessignet) sind zur allgemeinen Verwendung zugelassen.
§ 6 Dienstsiegel
1
Ein Dienstsiegel mit dem Wappen führen
1.
die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages,
2.
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
3.
die öffentlichen Schulen,
4.
die staatlichen Hochschulen gemäß § 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz –
SächsHG
) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Staatskanzlei aus besonderen Gründen die Genehmigung dazu erteilt hat.
2
Das Recht zum Führen des Wappens aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 7 Amtsschilder
Auf den Amtsschildern der wappenführenden Stellen ist das Wappen und darunter die Bezeichnung der Stelle, in der Regel ohne Angabe des Amtssitzes, anzubringen.
§ 8 Dienstflagge
(1) Die wappenführenden Stellen, mit Ausnahme der Mitglieder des Landtages und der Notare, sind berechtigt, auf der Landesflagge das Wappen zu zeigen (Landesdienstflagge).
(2) Die Staatskanzlei kann anderen Stellen gestatten, die Landesdienstflagge zu zeigen.
§ 9 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
1
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Verwendung des Staatswappens (
WappenVO
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1995 (SächsGVBl. S. 98), geändert durch Verordnung vom 21. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 69) außer Kraft.
Dresden, den 4. März 2005
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Anlage
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