ZustVO Staatsangehörigkeitsrecht
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung
über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht
Vom 21. Mai 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

Es wird verordnet aufgrund von
1.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 Satz 3 des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062),
2.
§ 123 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsGemO
) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105),
3.
§ 65 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (
SächsLKrO
) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 105), in Verbindung mit § 123 Abs. 3
SächsGemO
:

§ 1

Für den Vollzug des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
und der sonstigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig.

§ 2

(1)
1
Die Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 1 sind Weisungsaufgaben.
2
Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(2) Fachaufsichtsbehörden sind die Landesdirektion Sachsen und das Staatsministerium des Innern.
¹

§ 3

Die Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 sind mit den dafür festgesetzten Gebühren, im übrigen mit den Schlüsselzuweisungen nach dem Gesetz über einen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der jeweils geltenden Fassung gedeckt.

§ 4

1
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten im Staatsangehörigkeitsrecht vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 351) außer Kraft.
Dresden, den 21. Mai 1997
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister des Innern Klaus Hardraht
1
§ 2 geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2008
(SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
Artikel 4 der Verordnung vom 14. Dezember 2012
(SächsGVBl. S. 753, 755)
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