Gesetz über Spielbanken und Online-Casinospiele im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)
Gesetz
über Spielbanken und Online-Casinospiele im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG)
¹
erlassen als Artikel 1 des
Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Vom 26. Juni 2009
Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2023
Abschnitt 1 Allgemeines
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§ 1 Geltungsbereich und Ziele
(1) Dieses Gesetz gilt für Spielbanken und Online-Casinospiele.
(2) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(3) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.
(4) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.
³
Abschnitt 2 Spielbanken
⁴
§ 2 Erlaubniserteilung
(1)
1
Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis.
2
Erlaubnisinhaber dürfen nur der Freistaat Sachsen oder ein Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts sein, an dem ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Spielbankunternehmen).
3
Die Erlaubnis ist nicht übertragbar.
4
Im Freistaat Sachsen bestehen drei Spielbanken.
5
Wenn es der Erreichung der Ziele nach § 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zuwiderläuft, können bis zu zwei weitere Spielbanken erlaubt werden.
(2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch den Betrieb der Spielbank weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
1.
das vorzulegende Sozialkonzept den Anforderungen nach § 6 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
entspricht,
2.
die
§§ 8
,
8a
und 8c des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
beachtet werden,
3.
der Antragsteller die für den Betrieb einer Spielbank notwendige Zuverlässigkeit aufweist,
4.
die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.
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§ 6 (aufgehoben)
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§ 7 Spielersperre
Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.
1⁰
§ 8 Spielfreie Tage
An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:
1.
Karfreitag,
2.
Ostersonntag,
3.
Reformationstag,
4.
Buß- und Bettag,
5.
Volkstrauertag,
6.
Totensonntag,
7.
Heiligabend (24. Dezember),
8.
1. Weihnachtstag (25. Dezember).
§ 9 Zugangskontrolle
(1)
1
Der Betrieb einer Spielbank verpflichtet zur Durchführung einer Zugangskontrolle.
2
Diese kann aus einer persönlichen Identitätskontrolle oder einer gleichwertigen Alternative zur Ausweiskontrolle mit Datenabgleich bestehen.
3
Die im Rahmen der Zugangskontrolle erhobenen Daten sind mit den Daten aus dem spielformübergreifenden Sperrsystem abzugleichen.
(2) Auf die Datenerhebung ist in der Spielbank durch geeignete Maßnahmen deutlich sichtbar hinzuweisen.
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§ 10 Videoaufzeichnung
(1)
1
Zur Zugangskontrolle, zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, zur Sicherung des Vertrauens der Öffentlichkeit in ein ordnungsgemäßes Spiel, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Steueraufsicht hat der Erlaubnisinhaber sämtliche Räumlichkeiten des Spielgeschehens durch Videoaufzeichnungsanlagen zu überwachen.
2
Die Videoaufzeichnung darf auch zum Schutz vor Sachbeschädigung und zur Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften erfolgen.
(2)
1
Die Videoaufzeichnungsanlage ist so zu installieren, dass alle Kassen-, Spiel- und Abrechnungsvorgänge überwacht werden können.
2
Auf die Videoaufzeichnung ist in der Spielbank deutlich sichtbar hinzuweisen.
(3)
1
Die Videoaufzeichnung darf zu den in Absatz 1 genannten Zwecken genutzt werden
1.
von der Geschäftsführung des Spielbankunternehmens,
2.
von der Leitung der Spielbank und bei deren Abwesenheit von deren Vertretung,
3.
von den Personen, welche die Spielbank mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs beauftragt hat, und
4.
von den Bediensteten der Finanzverwaltung, welche für die Steueraufsicht zuständig sind, und von der Glücksspielaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.
2
Der Glücksspielaufsicht und der Steueraufsicht sind jederzeit Einsicht in die Videoaufzeichnungen zu gewähren.
3
Soweit erforderlich, sind ihnen auf Anforderung die Aufzeichnungen an den Behördensitz zu übermitteln.
(4)
1
Die Videoaufzeichnungen sind einen Monat aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit nicht im Einzelfall besondere Gründe entgegenstehen.
2
Sie sind unter Verschluss zu halten und vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
¹2
Ergeben sich Umsatzsteuererstattungen, sind diese bei der Ermäßigung der Spielbankabgabe von den zu entrichtenden Umsatzsteuerbeträgen nachfolgender Anmeldungszeiträume abzuziehen.
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§ 13 Gewinnabgabe
(1)
1
Sofern es sich bei dem Erlaubnisinhaber um ein Spielbankunternehmen handelt, hat dieser neben der Spielbankabgabe nach § 12 eine Gewinnabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten.
2
Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist das nach dem
Handelsgesetzbuch
ermittelte Jahresergebnis des Spielbankunternehmens, bereinigt um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken.
3
Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
(2)
1
Die Gewinnabgabe beträgt bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 Prozent davon.
2
Für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 Prozent der Bemessungsgrundlage.
(3) Die Gewinnabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
¹5
§ 14 Zuwendungen, Tronc
1
Die in einer Spielbank beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden.
2
Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).
¹6
Das Finanzamt ist zur Überwachung gemäß Absatz 2 Satz 2 berechtigt, die laufenden und die gespeicherten Daten der elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme einzusehen und auszuwerten.
2
Die Spielbank hat dem Finanzamt zur Steueraufsicht von unternehmensinternen Kontrollen unabhängige, unbeschränkte Online-Lesezugriffe auf die elektronischen Automatenüberwachungs- und Jackpotverwaltungssysteme zu ermöglichen.
(5) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 30 Absatz 4 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Ausübung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist.
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§ 17 Steuerbefreiung
Die Entrichtung der Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe bewirken eine Steuerbefreiung von denjenigen Steuern, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
¹9
§ 18 Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe
1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, dass die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe dieser Spielbank ohne Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 12 Absatz 8 erhält.
2
Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden.
2⁰
2.
alle dem Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank oder zu dem Online-Casinospiel einzusehen,
3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank oder des Online-Casinospiels zu verlangen,
4.
durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Erlaubnisinhabers teilzunehmen,
5.
aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank oder das Online-Casinospiel verantwortlichen Personen zu verlangen.
3
Zur Erfüllung dieser Aufgaben stehen der Aufsichtsbehörde die sich aus § 9 Absatz 2a des
Glücksspielstaatsvertrages 2021
ergebenden Befugnisse zu.
(3) Innerhalb von acht Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres ist der Aufsichtsbehörde der von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüfte Jahresabschluss nebst deren oder dessen Prüfungsbericht und einem Lagebericht vorzulegen.
(4)
1
Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen, die zugleich für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 zuständig ist.
2
Oberste Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
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