Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung - SächsSparkPrüfVO
DE - Landesrecht Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen (Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und der Prüfung in besonderen Fällen bei Sparkassen
(Sächsische Sparkassenprüfungsverordnung – SächsSparkPrüfVO)
erlassen als Artikel 3 der
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung sparkassenrechtlicher Vorschriften
Vom 1. September 2003

§ 1 Jahresabschlussprüfung

1
Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts der Sparkasse nach § 340k des
Handelsgesetzbuches
wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchgeführt.
2
Die Sparkassenaufsichtsbehörde kann mit der Prüfung des Jahresabschlusses im Einzelfall öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer beauftragen und weitere Sachverständige zuziehen.

§ 2 Prüfung in besonderen Fällen

(1) Die nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (
Wertpapierhandelsgesetz
WpHG
) vorgesehene Prüfung wird von der Prüfungseinrichtung des Ostdeutschen Sparkassen und Giroverbands durchgeführt.
(2)
1
Darüber hinaus kann die Sparkassenaufsichtsbehörde die Prüfung in besonderen Fällen anordnen.
2
Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (
Kreditwesengesetz
KWG
) angeordneten Prüfungen gelten auch als von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordnete Prüfungen.
(3) Die Kosten der Prüfung nach § 2 trägt die Sparkasse.
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