Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger im Freistaat Sachsen
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger im Freistaat Sachsen
Vom 24. September 2003
Aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 des
Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333) wird folgende Mustersatzung erlassen.
I. Mustersatzung
Satzung der Kreis-/Stadt-/Stadt- und Kreis-/Sparkasse …
§ 1 Name, Sitz und Siegel
(1) Die Kreis-/Stadt-/Stadt- und Kreis-/Sparkasse … (im Folgenden Sparkasse genannt) mit dem Sitz in … ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Sparkasse führt ein Siegel mit ihrem Namen.
(3) Die Sparkasse ist Mitglied des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands.
(4) Im Geschäftsverkehr kann die Sparkasse die Kurzbezeichnung … führen.
§ 2 Träger
(1) Träger der Sparkasse ist …
(2) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe über die Haftung für die Verbindlichkeiten von Sparkassen.
§ 3 Organe
Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.
§ 4 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1) Dem Verwaltungsrat gehören … Mitglieder an.
(2) Der Verwaltungsrat besteht aus
dem Vorsitzenden (§ 10 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
… weiteren Mitgliedern (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe);
… Beschäftigten der Sparkasse (§ 11 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe).
§ 5 Sitzungen des Verwaltungsrats
(1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen.
(2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zehn Tagen und Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat binnen angemessener Frist einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Vorstand oder die Mitglieder des Kreditausschusses dies unter Angabe des Gegenstands der Beratung beantragen. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht.
(3) Über das Ergebnis der Sitzung des Verwaltungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
(4) Die stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 6 Kreditausschuss
(1) Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats als Vorsitzendem und anderen Mitgliedern, deren Zahl der Verwaltungsrat gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe bestimmt.
(2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
(3) An den Sitzungen des Kreditausschusses nehmen die Mitglieder des Vorstands, die stellvertretenden Vorstandsmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Kreditausschusses mit beratender Stimme teil.
(4) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend; in der Niederschrift sind das Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung und die Namen der Ablehnenden festzuhalten.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Mitglied.
(2) Das Nähere über den Geschäftsgang des Vorstands, die Geschäftsbereiche der Mitglieder und ihre Vertretung bestimmt die Geschäftsanweisung.
§ 8 Vertretung
(1) Die Sparkasse wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern.
(3) Der Vorstand kann für bestimmte Angelegenheiten Vollmacht erteilen.
§ 9 Bekanntmachungen der Sparkasse
Bekanntmachungen der Sparkasse sind in … zu veröffentlichen. Bekanntmachungen sind außerdem in den Geschäftsräumen der Sparkasse auszuhängen.
§ 10 Auslegen der Satzung
Die Satzung ist in ihrer jeweils geltenden Fassung in den Geschäftsräumen der Sparkasse auszulegen.
§ 11 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am … in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom … außer Kraft.
II. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zugleich tritt die
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Mustersatzung für die Sparkassen mit kommunalem Träger des Freistaates Sachsen
vom 27. November 2000 (SächsABl. 2001 S. 17) außer Kraft.
Dresden, den 24. September 2003
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz
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