Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“
erlassen als Artikel 7 des
Vierten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 20. Dezember 2022
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Vorsorgefonds“ als Sondervermögen des Landes.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
1
Zweck des Fonds ist der Aufbau einer Vorsorge für den kommunalen Finanzausgleich zur Verstetigung der kommunalen Finanzausstattung.
2
Die Mittel dürfen nur für Zwecke des kommunalen Finanzausgleichs verwendet werden.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).
§ 4 Finanzierung des Fonds, Vermögen
(1) Dem Fonds wird im Jahr 2024 ein Betrag in Höhe von 300 000 000 Euro zugeführt aus der Finanzausgleichsmasse gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 des
Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Fondsvermögen wird nicht verzinst.
(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(4) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.
§ 5 Wirtschaftsplan
(1)
1
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
§ 6 Jahresrechnung
(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fondsvermögens.
§ 7 Auflösung
1
Der Fonds wird spätestens zum 31. Dezember 2026 aufgelöst.
2
Zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenes Fondsvermögen wird der Finanzausgleichsmasse des Folgejahres zugeführt.
Feedback