Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“
erlassen als Artikel 10 des
Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022 (Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022 – HBG 2021/2022)
Vom 21. Mai 2021
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung „Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen“.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) Der Fonds dient der Leistung finanzieller Unterstützungen im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung in den sächsischen Braunkohleregionen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt.
(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
vom 27. August 2020
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in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Fördergebiete des Freistaates Sachsen gelten.
(3) Aus dem Fonds sollen auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium für Regionalentwicklung verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).
§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung
(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem
Investitionsgesetz Kohleregionen
gewährten Mittel des Bundes direkt zu, soweit sie nicht über Bundesbehörden verausgabt werden.
(2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:
1.
86 534 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
2.
ab dem Haushaltsjahr 2023 jährlich mindestens 15 000 000 Euro,
3.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(5) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfänger ausgezahlt.
(6)
1
Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
2
Rückzahlungen an den Bund sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.
(7)
1
Der Fonds kann im Vorgriff auf Finanzhilfen, die ihm für nicht ausgeschlossene Vorhaben nach Kapitel 1 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
zufließen, sowie auf die hierfür erforderliche Komplementärfinanzierung Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, welche über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen.
2
Nicht ausgeschlossene Vorhaben sind solche, bei denen der Bund von seinem Widerspruchsrecht nach § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
keinen Gebrauch gemacht hat.
3
Verpflichtungen, die über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(8)
1
Der Fonds kann im Vorgriff auf die ihm nach Kapitel 3 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
zufließenden Mittel des Bundes über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinaus Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, sofern eine verbindliche Finanzierungszusage des Bundes vorliegt.
2
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages können über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehende Verpflichtungen für die Komplementärfinanzierung eingegangen werden, welche für Maßnahmen nach Kapitel 3 des
Investitionsgesetzes Kohleregionen
erforderlich sind.
(9) Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zur Höhe des ungebundenen Fondsvermögens sowie für Bindungen nach Absatz 7 und Absatz 8 als ausgebracht.
(10) In Abhängigkeit von der Mittelbereitstellung durch den Bund ist eine über die einzelnen Haushaltsjahre hinweg gleichmäßig verteilte Mittelverwendung anzustreben.
§ 5 Wirtschaftsplan
(1)
1
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.
(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages
Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich zum 1. Oktober über die Auswahl der Investitionsvorhaben nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen und übersendet ihm die Berichte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen zu den jeweils im
Investitionsgesetz Kohleregionen
geregelten Terminen.
§ 7 Jahresrechnung
(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anlage der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
§ 8 Übergangsvorschrift
Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.
§ 9 Auflösung des Fonds
1
Der Fonds ist zum 31. Dezember 2042 aufzulösen.
2
Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fondsvermögens entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.
1
einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter der Adresse
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/B/bund-laender-vereinbarung-invkg.pdf
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