Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“
Gesetz
über die Errichtung eines Sondervermögens
„Kommunaler Strukturfonds“
erlassen als Artikel 4 des
Zweites Gesetz
zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
Vom 14. Dezember 2018
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2021
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet einen „Kommunalen Strukturfonds“ als Sondervermögen.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
Zweck des Fonds ist der Ausgleich von Finanzkraftverschiebungen zwischen den einzelnen Kommunen infolge von Strukturanpassungen des Sächsischen
Finanzausgleichsgesetzes
ab dem Jahr 2021.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
1
Der Fonds ist nicht rechtsfähig.
2
Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
§ 4 Finanzierung und Verwaltung des Fonds
(1) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.
(2) Entnahmen aus dem Fonds werden durch Gesetz bestimmt.
¹
§ 5 Wirtschaftsplan
(1)
1
Es wird für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt.
2
Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
3
Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
(2) Die Wirtschaftspläne sind dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen.
§ 6 Jahresrechnung
(1) Das Staatministerium der Finanzen stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens.
§ 7 Auflösung des Fonds
Hiermit wird der Kommunale Strukturfonds mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 aufgelöst.
²
§ 8 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
³
1
§ 4 geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
(SächsGVBl. S. 411)
2
§ 7 neu gefasst durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
(SächsGVBl. S. 411)
3
§ 8 eingefügt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 31. März 2021
(SächsGVBl. S. 411)
Feedback