VwV EFRE-SLUB
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Projekten zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastrukturen mit anwendungsorientierter Ausrichtung an der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (VwV EFRE – SLUB)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Durchführung von aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Förderzeitraum 2021 bis 2027 mitfinanzierten Projekten zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastrukturen mit anwendungsorientierter Ausrichtung an der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
(VwV EFRE – SLUB)
Vom 23. August 2023

I. Rechtsgrundlage, Geltungsbereich

1.
Nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in Verbindung mit dem Programm des Freistaates Sachsen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Just Transition Fund (JTF) in der Förderperiode 2021 bis 2027 werden Projekte zur Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Informationsinfrastrukturen an der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) gemäß § 1 des
Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) finanziert. Sie müssen
a)
mit ihrer verfolgten Themenstellung einen Beitrag zur Verbesserung der wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Informationsinfrastruktur im Freistaat Sachsen leisten und der Forschung, Wirtschaft und Bürgergesellschaft dienen,
b)
zur Innovationsstrategie des Freistaates Sachsen (RIS3) beitragen und
c)
von besonderem forschungspolitischem Interesse für den Freistaat Sachsen sein.
2.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Projektfinanzierung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3.
Für die Durchführung und Finanzierung der Projekte sind die Bestimmungen der EU-Rahmenrichtlinie vom 9. Dezember 2021 (SächsABl. S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichen- den Regelungen getroffen sind.
4.
Bei positiver Bewilligungsentscheidung werden die Mittel der SLUB zur selbständigen Bewirtschaftung durch das SMWK zugewiesen. Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten die
Sächsische Haushaltsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung
vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, sofern mit dieser Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

II. Gegenstand der Finanzierung und Antragsteller

1.
Gefördert werden Projekte wissenschaftlicher Bibliotheken zur Erschließung, Bereitstellung und der langfristigen Sicherung von digitalen Informationen, einschließlich der dafür notwendigen technischen Ausstattung.
2.
Antragsteller der Projekte ist die SLUB gemäß § 1 des
Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
.

III. Voraussetzung der Finanzierung

1.
Es wird ausschließlich die beihilfefreie, nichtwirtschaftliche Tätigkeit der SLUB als nicht gewinnorientierte Einrichtung gefördert. Bei Ausübung wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten sind die Ausgaben und Finanzierungen im Einklang mit Nummer 2.1.1 Randnummer 19 der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 414 vom 28.10.2022, S. 1) eindeutig voneinander zu trennen und getrennte Abrechnungen nachzuweisen. Der Umfang der ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit ist dem Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus im Rahmen der Antragstellung anzuzeigen. Eine angemessene Nutzungsmöglichkeit der Ergebnisse für Dritte innerhalb der Europäischen Union unter nicht diskriminierenden Bedingungen muss gewährleistet werden.
2.
Der Antragsteller hat die Zuordnung des Vorhabens zu einem der 17 Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals) der Vereinten Nationen darzulegen.
3.
Die zu finanzierenden Projekte müssen thematisch, zeitlich und finanziell abgegrenzt sein.
4.
Der Antragsteller bestätigt mit Eigenerklärung im Projektvorschlag, dass er für sämtliche Folgekosten nach Ende des Bewilligungszeitraumes selbst aufkommt.
5.
Die Höhe der beantragten Mittel muss zum Erreichen des Zieles der Maßnahme angemessen sein und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit entsprechen.
6.
Die Gesamtkosten des zu finanzierenden Projekts müssen mehr als 200 000 Euro betragen.

IV. Art, Umfang und Höhe der Finanzierung

1.
Die Projekte werden bei Vorliegen der Voraussetzungen anteilig in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben finanziert.
2.
Als finanzierungsfähige Ausgaben können anerkannt werden:
a)
Personalausgaben für Forscherinnen und Forscher, Technikerinnen und Techniker und sonstiges Personal, soweit dieses für das Projekt eingesetzt wird,
b)
Ausgaben für Ausstattung (Geräte, Ausrüstung, Instrumente),
c)
Ausgaben für vorhabenbezogene Fremdleistungen,
d)
Ausgaben für die Anmeldung oder den Erwerb von Schutzrechten,
e)
sonstige vorhabenbezogene Sachausgaben,
f)
indirekte Ausgaben (Gemeinkosten) bezogen auf die finanzierungsfähigen direkten Ausgaben gemäß der Buchstaben a, b, d und e.

V. Verfahren

1.
Projektvorschläge sind an das
Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Referat 33 Wigardstraße 17 01097 Dresden
zu richten (Bewilligungsstelle).
2.
Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus ist Fachstelle.
3.
Zunächst ist ein Projektvorschlag bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Projektvorschläge sind vom Antragsteller vor Einreichung einer wissenschaftlich-inhaltlichen Bewertung zu unterziehen. Auf dieser Grundlage bewerten die Fach- und die Bewilligungsstelle sämtliche bei der Bewilligungsstelle eingegangenen Projektvorschläge unter Anwendung einer Bewertungsmatrix. Die Fachstelle vergibt bei der Bewertung der Projektvorschläge die Zusatzpunkte für die besondere Berücksichtigung gemäß Nummer 4. Die Fachstelle fügt die Einzelbewertungen der Fachstelle SMWK und der Bewilligungsstellen SMWK (für VwV EFRE – SLUB) und SAB (für
EFRE/JTF RL Forschung InfraProNet 2021–2027
) zusammen und bildet ein projektskizzenbezogenes Ergebnis nach Punkten. Ist das Vorhaben förderwürdig, wird die SLUB durch die Bewilligungsstelle zur Einreichung des Vollantrages aufgefordert.
4.
Bei der Förderentscheidung finden Vorhaben besondere Berücksichtigung, die einen Beitrag zur Digitalisierung von Forschungsdaten im Sinne einer qualitätsorientierten Forschung leisten.
5.
Durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus können Stichtage für die Einreichung der Projektvorschläge festgelegt werden, die auf der Internetseite der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (
www.sab.sachsen.de
) veröffentlicht werden. Nicht bis zum Stichtag eingereichte Projektvorschläge werden bei der Auswahl nicht berücksichtigt. Die nicht fristgerecht eingereichten Projektvorschläge werden beim nächsten Stichtag einbezogen.
6.
Der Verwendungsnachweis ist dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats vorzulegen. Es kann im Einzelfall eine kürzere Vorlagefrist festgelegt werden. Die Vorlage von Zwischennachweisen gemäß 6.1 der Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Bereich des EFRE, JTF und ESF Plus (
NBest-EU
) ist nicht erforderlich.
7.
Sofern Prüfungen während der Durchführung der Maßnahme oder die Prüfung des Verwendungsnachweises ergeben, dass zur Finanzierung abgerechnete Ausgaben nicht den Finanzierungsbedingungen entsprechen, sind diese Ausgaben nach Aufforderung durch das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus von einer Finanzierung nach Maßgabe dieser Vorschrift auszunehmen und aus Landesmitteln zu finanzieren. Sofern ein Verstoß gegen die Finanzierungsbedingungen vom Antragsteller verursacht wurde oder zu verantworten ist, kann dieser zur Erstattung des vom Verstoß betroffenen Finanzierungsbetrages verpflichtet werden.

VI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 23. August 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Dresden, den 23. August 2023
Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus Sebastian Gemkow
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