VwVSächsSÜG
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (VwVSächsSÜG)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
(VwVSächsSÜG)
Vom 7. Juni 2004

[Geändert durch

Ziffer IX der VwV vom 1. März 2012
(SächsABl. S. 336, 339) mit Wirkung vom 2. März 2012]
A
Regelungsgegenstand
Die VwVSächsSÜG behandelt den personellen Geheimschutz bei Zugang zu Verschlusssachen sowie den personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz –
SächsSÜG
) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44). Sie richtet sich
a)
an die Geheimschutzbeauftragten und deren Mitarbeiter,
b)
an die mit der Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen befassten Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) und
c)
an die zuständige Stelle im Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit und in der Landesdirektion Sachsen, die für den Geheimschutz im nicht-öffentlichen Bereich zuständig ist.
Die VwVSächsSÜG erläutert normkonkretisierend die gesetzlichen Vorschriften des
SächsSÜG
sowie deren Vollzug. Sie enthält Anlagen, auf die in den Erläuterungen hingewiesen wird.
Der materielle Geheimschutz ist in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlußsachen (Verschlußsachenanweisung –
VSA
) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S373), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35) geregelt.
B
Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

I. Allgemeine Vorschriften

1.
Zweck und Anwendungsbereich (Zu § 1
SächsSÜG
)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich primär auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle im Freistaat Sachsen zugewiesen oder übertragen werden, oder zu denen eine öffentliche Stelle des Freistaates ermächtigt (§ 1 Abs. 1 Satz 1
SächsSÜG
). Der Begriff „betraut“ wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Zuweisen und Übertragen betrifft in der Regel die Fälle, in denen eine Person in einem Sicherheitsbereich beschäftigt werden soll, unabhängig davon, ob sie dort Zugang zu Verschlusssachen hat oder nicht (§ 1 Abs. 3 Nr. 3
SächsSÜG
). Zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt wird eine Person, wenn sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten soll. Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die Verschlusssachen bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten.
Nach Satz 2 ist es Zweck der Überprüfung, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zum Begriff des Sicherheitsrisikos siehe § 5
SächsSÜG
. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung (§ 2 Abs. 1
SächsSÜG
) als auch die Wiederholungsüberprüfung (§ 18 Abs. 2
SächsSÜG
). Die Stellen, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen können, werden in § 1 Abs. 2
SächsSÜG
abschließend aufgezählt. Es sind die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden, Landkreise, sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die politischen Parteien werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiter durchführen müssen.
Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2
SächsSÜG
haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, das heißt sehen oder hören, kommt es nicht an. Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen von Verschlusssachen hört (vergleiche § 15 Abs. 1
VSA
). Erfasst werden auch die Fälle, in denen die betroffene Person von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Datenverarbeitungssysteme, warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher muss der Kurier oder Bote, dem Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 3
SächsSÜG
). Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn nur eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich sind, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern (vergleiche § 52
VSA
). Schließlich übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 34
SächsSÜG
). Die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 4 Nr. 1
SächsSÜG
). Die Möglichkeit, eine Anwendung des
SächsSÜG
durch Geschäftsordnung oder Ähnliches zu bestimmen, bleibt bestehen.
Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens hat Vorrang vor dem Interesse des Staates, nur solchen Personen Zugang zu Verschlusssachen zu gewähren, die sicherheitsüberprüft sind (§ 1 Abs. 4 Nr. 2
SächsSÜG
). Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt von Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird (vergleiche § 96
StPO
und § 99
VwGO
).
Die Anwendung des
SächsSÜG
auf ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2
SächsSÜG
ausüben sollen, ist ausgeschlossen (§ 1 Abs. 4 Nr. 3
SächsSÜG
), weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Entsendestaat die Sicherheitsüberprüfung für seinen Staatsangehörigen durchführt. Anders verhält es sich bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Interesse des Freistaates Sachsen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen. Sie werden ohne Einschränkungen nach den Bestimmungen des
SächsSÜG
überprüft.
2.
Betroffener Personenkreis (Zu § 2
SächsSÜG
)
Im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
SächsSÜG
sind „betroffene Personen“, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, oder bereits wurden, zum Beispiel:
a)
Bewerber für den Landesdienst,
b)
Landesbedienstete,
c)
Personal in Sicherheitsbereichen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3
SächsSÜG
),
d)
Mitarbeiter in Unternehmen der Wirtschaft mit VS-Aufträgen oder
e)
Mitarbeiter in einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß § 34
SächsSÜG
bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung.
Betraut werden
soll
bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass dem Betroffenen auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.
Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Ausnahmen richten sich nach § 15
SächsSÜG
. Die Sicherheitsüberprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2
SächsSÜG
nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person zulässig. Wird die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung versagt, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Beschäftigten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen (§ 2 Abs. 1 Satz 3
SächsSÜG
). Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist der Minderjährige hinsichtlich der von ihm zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung zwar unbeschränkt geschäftsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vergleiche § 113 Abs. 1
BGB
). Allerdings kann gemäß § 113 Abs. 2
BGB
die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Im Interesse der allseitigen Rechtssicherheit im Vollzug ist daher vor Einleitung der Sicherheitsüberprüfung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. § 113
BGB
gilt darüber hinaus nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, so dass in diesen Fällen ohnehin eine Beteiligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung vom Bund oder einem anderen Bundesland durchgeführt worden ist (§ 2 Abs. 1 Satz 4
SächsSÜG
). Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die im Rahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsstufe durchgeführten Maßnahmen dem Standard des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes entsprechen. Die Unterlagen der früheren Sicherheitsüberprüfung müssen noch vorhanden sein. Satz 4 dient auch als Übergangsvorschrift beim In-Kraft-Treten des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, da Sicherheitsüberprüfungen, die bislang nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien – SiR) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S347), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35), durchgeführt wurden, in jedem Falle gleichwertig sind.
Die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten ist bei den beiden höchsten Überprüfungsarten der Grundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1
SächsSÜG
). Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf den Betroffenen auswirken können. In der Vergangenheit sind fremde Agenten wiederholt mit „Zielpersonen“ Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere beim Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten gegebene Umstände, zum Beispiel Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, können für die sicherheitsmäßige Beurteilung des Betroffenen von erheblicher Bedeutung sein.
Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet. Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass – wie auch in der Ehe- oder Lebenspartnerschaft – in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet der Geheimschutzbeauftragte (§ 2 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
). Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen. Fehlen sie, ist dort die Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Betroffenen, der bereits mehrmals in die Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsüberprüfung seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Gegebenenfalls soll das LfV an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte seine Zustimmung verweigert.
Die Einbeziehung bedeutet, dass das LfV zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in § 12 Abs. 1 und 2
SächsSÜG
beschrieben sind. Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Zustimmung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nicht durchführbar und damit die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich.
3.
Zuständigkeit (Zu § 3
SächsSÜG
)
Politische Parteien, die im Landtag vertreten sind, sind selbst zuständige Stelle (§ 3 Abs. 1 Nr. 2
SächsSÜG
). Der Vorstand oder die Landesgeschäftsstelle von Parteien beauftragen einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle. Die Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Für Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten ist die Landtagsverwaltung zuständig (§ 3 Abs. 4
SächsSÜG
). Für Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, bleibt es, aufgrund ihrer grundsätzlich privat-rechtlichen Organisationsform als eingetragener Verein, bei der Zuständigkeitsregelung für den nicht-öffentlichen Bereich in § 26
SächsSÜG
(vergleiche auch § 1 Abs. 5
SächsSÜG
). Das Staatsministerium des Innern kann insbesondere zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Einzelfall veranlassen, dass bei einer Sicherheitsüberprüfung nicht das LfV, sondern die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes oder des Bundes mitwirkt (§ 3 Abs. 6
SächsSÜG
). Es ist ein wesentlicher Grundsatz des personellen Geheimschutzes, diesen von der Personalverwaltung zu trennen (§ 3 Abs. 7
SächsSÜG
). Dieser Grundsatz verlangt sowohl eine organisatorische als auch eine personelle Trennung. Der Begriff ‚Personalverwaltung‘ ist dem Normzweck entsprechend weit auszulegen und erfasst alle Stellen, die personalverwaltende oder -rechtliche Entscheidungen treffen oder daran mitwirken, zum Beispiel also auch Personal-, Schwerbehindertenvertreter oder Gleichstellungsbeauftragte. Zum einen sollen dadurch bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht durch andere Interessen überlagert werden, so zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter dringend für eine bestimmte Aufgabe benötigt wird. Zum anderen soll die betroffene Person davor geschützt werden, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung, außer in Fällen, in denen dies zulässig ist, für nicht-sicherheitsrelevante, personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Zulässig ist eine solche Nutzung nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1
SächsSÜG
. Aus diesem Grunde dürfen Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden (§ 19 Abs. 3 Satz 2
SächsSÜG
). Die zuständige Stelle (Geheimschutzbeauftragter) ist ‚Herr des Verfahrens‘. Es ist für die Durchführung des
SächsSÜG
in der Dienststelle zu sorgen, der Behördenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten und in Verdachtsfällen das LfV und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen. Andere Aufgaben sollen nur zugewiesen werden, soweit diese ohne Beeinträchtigung der Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllt werden können. Das dem Geheimschutzbeauftragten nach der
VSA
eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht beim Behördenleiter erstreckt sich auch auf Angelegenheiten des personellen Geheimschutzes und schließt das Vorlagenrecht ein. Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen Geheimschutzbeauftragte und ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben.
4.
Verschlusssachen (Zu § 4
SächsSÜG
)
Die Definition der Verschlusssache in § 4 Abs. 1
SächsSÜG
gilt unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Sie muss erkennbar in einen der in § 4 Abs. 2
SächsSÜG
aufgeführten Verschlusssachengrade eingestuft sein.
Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind.
In § 4 Abs. 2
SächsSÜG
werden abschließend alle Geheimhaltungsgrade von Verschlusssachen definiert. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH und höher erforderlich.
5.
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse (Zu § 5
SächsSÜG
)
Ein Sicherheitsrisiko begründen können nur tatsächliche Anhaltspunkte und nicht abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen (§ 5 Abs. 1
SächsSÜG
). Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen für den Einzelfall, bezogen auf die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen. Kann eine Überprüfung nicht stattfinden, zum Beispiel wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, führt dies nicht zur Annahme eines Sicherheitsrisikos in diesem Sinne; die Beschäftigung im sicherheitserheblichen Bereich scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.
Gleiches gilt, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß §§ 9 und 10
SächsSÜG
ihre Zustimmung verweigern und nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann (vergleiche Nummer 2 Abs. 4, 9 und 10), oder bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 8
SächsSÜG
das Einverständnis zur Datenweitergabe nach § 13 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
verweigern (vergleiche Nummer 13 Abs. 4 und 5). Die Überprüfung kann auch dann nicht stattfinden, wenn sich eine Person noch nicht lange genug in Deutschland aufhält, um ihre sicherheitsmäßige Situation ausreichend überprüfen zu können. In der Regel genügt bei der Ü 1 ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im Übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann beispielsweise ausreichen, wenn hier lebende Personen benannt werden können, die Auskunft über Identität sowie über die berufliche und gesellschaftliche Situation in den genannten Zeiträumen geben können.
Zweifel an der Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
SächsSÜG
) können sich beispielsweise ergeben aus strafrechtlichen Verfahren – insbesondere Verurteilungen – sowie übermäßigem Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten und geistigen oder seelischen Störungen.
Die besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste (§ 5 Abs. 1 Nr. 2
SächsSÜG
), insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, sind Sicherheitsrisiken, die entweder auf konkreten Erkenntnissen der Spionageabwehr zum Betroffenen beruhen oder auf langjährigen Erfahrungen der Spionageabwehr zu Vorgehensweisen fremder Nachrichtendienste basieren. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen bekanntermaßen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Diese Schwächen können zum Beispiel Überschuldung, Spielsucht oder sonstige Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will. Auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten (§ 33
SächsSÜG
), werden als Druckmittel ausgenutzt. Häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person ebenfalls einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.
Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 3
SächsSÜG
). Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, die diese Situationen möglicherweise nutzen könnten, um die Beseitigung der Verfassungsordnung zu fördern.
Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in einer Person liegt, zu der enge persönliche Beziehungen – insbesondere zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten – bestehen (§ 5 Abs. 1 Satz 2
SächsSÜG
). Die Formulierung „kann“ verdeutlicht, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zu der nahe stehenden Person nicht zwingend zu einem Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person führen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
6.
Rechte der betroffenen Person; Rechte der einbezogenen Person (Zu § 6
SächsSÜG
)
Der Betroffene wird in der ‚Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung‘ (je nach Überprüfungsart Anlage 4 oder 5) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben belehrt. Welche Folgerungen aus der Verweigerung von Angaben zu ziehen sind, entscheidet die zuständige Stelle unter Beteiligung des LfV. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt werden. Die Formulierung ‚Angaben verweigern‘ in § 6 Abs. 1
SächsSÜG
stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird.
Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind (§ 6 Abs. 2 Satz 3
SächsSÜG
). Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft oder zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. Hätte die Anhörung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge, muss sie sogar unterbleiben (§ 6 Abs. 2 Satz 4
SächsSÜG
). Ein solcher Nachteil entsteht zum Beispiel, wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen zu befürchten und damit die Gefahr verbunden wäre, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.
Zumeist gelingt es den mitwirkenden Behörden, die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, auch aus anderen, offenen Informationsquellen nachzuweisen. Das LfV teilt in seinem Votum der zuständigen Stelle mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen unterbleiben sollte. Das LfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung verfahren werden kann, beispielsweise durch Aufzeigen von Möglichkeiten der Wahrung von Anonymität.
Die Anhörung bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern beim LfV ist nur durchzuführen, wenn die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass durch gesteuerte Bewerbungen von nachrichtendienstlich verstrickten Personen der Erkenntnisstand oder die Einstellungspraktiken des Landesamtes ausgeforscht werden.
Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für den Ehegatten, den Lebenspartner oder den Lebensgefährten. Eine Anhörung der betroffenen Person zu in der Person seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten liegenden Anhaltspunkten ist regelmäßig nicht sinnvoll und kann zudem schutzwürdigen Interessen des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegenlaufen.
Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung (§ 6 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
) werden nicht erstattet.

II. Überprüfungsarten

7.
Arten der Sicherheitsüberprüfung (Zu § 7
SächsSÜG
)
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, die Durchführung der nächsthöheren Art anzuordnen, wenn sich im Lauf einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können (§ 7 Abs. 2 Satz 1
SächsSÜG
). Die Gründe hierfür sind in der Sicherheitsakte zu vermerken. Die nächst höhere Stufe darf nur soweit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. Vor der Anordnung der nächsthöheren Art ist die Zustimmung der betroffenen und gegebenenfalls der einbezogenen Person einzuholen, die auch zusätzliche Daten in der Sicherheitserklärung angeben müssen.
Sind zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5
SächsSÜG
vom LfV in eigener Verantwortung durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
).
8.
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Zu § 8
SächsSÜG
)
Um nicht für jede Person, die nur kurzfristig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist zum Beispiel bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung während der Tätigkeit. Unter Tätigkeitsdauer in diesem Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit, in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer, zu verstehen.
9.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Zu § 9
SächsSÜG
)
Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen (§ 9 Nr. 2
SächsSÜG
) kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen solcher Verschlusssachen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts ergeben, zum Beispiel eines Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9
SächsSÜG
eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend gehalten wird. Hierbei sind infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, zu prüfen.
Eine solche Tätigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei Bearbeitung nur eines bestimmten GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs, oder einer vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis einschließlich zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM. Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer, zu verstehen.
10.
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Zu § 10
SächsSÜG
)
Auch § 10
SächsSÜG
räumt der zuständigen Stelle ein Ermessen ein, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend gehalten wird. Die Grenze liegt auch hier bei einem Zeitraum von etwa drei Monaten, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer der Tätigkeit.
Eine solche Tätigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei Bearbeitung nur eines bestimmten STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs, bei einer vorübergehenden Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit beim LfV oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts. In diesen Fällen kann gegebenenfalls eine Ü 2 ausreichend sein.

III. Datenerhebung und Verfahren

11.
Befugnis zur Datenerhebung (Zu § 11
SächsSÜG
)
Welche Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 1
SächsSÜG
erhoben werden dürfen, ergibt sich aus den §§ 12 und 13
SächsSÜG
. Der Hinweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2
SächsSÜG
erfolgt im Hinblick auf die betroffene und die gegebenenfalls einbezogene Person durch die Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart Anlage 4 oder 5) und den Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung (Anlage 6), die mit der Sicherheitserklärung ausgehändigt werden sollen.
Zum Schutz der betroffenen Person oder des LfV räumt § 11 Abs. 1 Satz 3 die Befugnis ein, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Diese Schutzvorschrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern des LfV ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder die Offenlegung der operativen Tätigkeit des LfV zu verhindern.
In § 11 Abs. 2 Satz 1
SächsSÜG
ist der Grundsatz für die zuständige Stelle angeordnet, Daten grundsätzlich bei der betroffenen oder der einbezogenen Person zu erheben. In den in § 11 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
genannten Fällen ist eine Erhebung ausnahmsweise ohne die Mitwirkung der betroffenen oder einbezogenen Person möglich.
Ein schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen kann daher eine Datenerhebung zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchgeführt werden. Die betroffene Person wird hierdurch nicht schutzlos, denn wenn sich herausstellt, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sicherheitsrisikos bestehen, hat sie spätestens bei der Anhörung nach § 6
SächsSÜG
die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Gegendarstellung.
12.
Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde (Zu § 12
SächsSÜG
)
Die bloße Anfrage des LfV bei anderen Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und die anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekte bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1
SächsSÜG
). Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach §§ 9 und 10
SächsSÜG
Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten vollständig nach § 12
SächsSÜG
überprüft werden. Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen (§ 12 Abs. 3
SächsSÜG
) ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Betroffenen grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, gegebenenfalls Wohnort). Im Übrigen soll die Befragung zu eventuell Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten des Betroffenen, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Befragten vermeidet.
Zur Klärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts können weitere Maßnahmen erforderlich sein. § 12 Abs. 5
SächsSÜG
verlangt, dass die mitwirkende Behörde zunächst die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners durchgeführt wird. Erst wenn die Befragung nicht ausreicht oder nicht möglich ist, weil schutzwürdige Interessen entgegenstehen, sind weitere Maßnahmen zulässig. Schutzwürdige Interessen könnten zum Beispiel verletzt werden, wenn Personen mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. Schutzwürdig können aber auch Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen angegeben haben.
Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskollegen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.
Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) fordert die zuständige Stelle mit Einleitung der Sicherheitsüberprüfung die vor dem 1. Januar 1970 geborene betroffene Person auf, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im ‚Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik‘ (Anlage 7) zu machen und seine Zustimmung zu erteilen. Ist gegebenenfalls eine vor dem 1. Januar 1970 geborene Person in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, sind auch insoweit die notwendigen Angaben zu erbitten und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen (§ 12 Abs. 4
SächsSÜG
). Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU vor, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, kann diese mit Zustimmung der betroffenen Person beigezogen werden. Sofern die Auskunft sicherheitserhebliche Erkenntnisse enthält, die nach eigener Bewertung der zuständigen Stelle einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegen stehen, ist dies dem Betroffenen mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 5 Satz 3
SächsSÜG
). Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit sowie die Auskunft des BStU sind zur Sicherheitsakte zu nehmen.
Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV (§ 13 Abs. 5 Satz 4
SächsSÜG
) ist je nach Fallgestaltung mitzuteilen, dass für die betroffene Person und die gegebenenfalls einzubeziehende Person eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis nachberichtet wird oder für den Betroffenen bereits eine Auskunft des BStU vorliegt. Sofern sich insoweit sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nicht schon nach eigener Bewertung der zuständigen Stelle ein Sicherheitsrisiko begründen, sind diese zur Bewertung an das LfV zu übermitteln (§ 12 Abs. 4 Satz 2
SächsSÜG
). Die Auskunft des BStU soll in Kopie beigefügt werden. (Anlage 8).
Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung (§ 18 Abs. 1
SächsSÜG
) oder von Wiederholungsüberprüfungen (§ 18 Abs. 2
SächsSÜG
) ist eine Anfrage beim BStU so lange zu wiederholen, wie dessen Auskunft unter einem Vorbehalt steht.
13.
Sicherheitserklärung (Zu § 13
SächsSÜG
)
Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind in § 13 Abs. 1 bis 4
SächsSÜG
abschließend aufgeführt. Die Staaten im Sinne von Nummer 15 sind je nach Überprüfungsart in der Anlage 4 oder 5 aufgeführt. Die Listen werden fortlaufend überprüft und den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.
Die Kosten für die Lichtbilder werden nicht erstattet.
Die in § 13 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
genannten Daten zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Person einbezogen wird. Diese Daten werden vom LfV gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1
SächsSÜG
bewertet, weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit des Betroffenen erforderlich sind. Wird das Einverständnis zur Datenweitergabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nicht durchführbar.
Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die zuständige Stelle die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart Anlage 2 oder 3) abzugeben und zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört sie zum Personenkreis, zu dem gemäß § 12 Abs. 4
SächsSÜG
eine Anfrage beim BStU erfolgt, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben, gegebenenfalls auch zur einbeziehenden Person, nach Anlage 7 zu machen, sowie insoweit die Zustimmung zu erteilen oder einzuholen (vergleiche Nummer 12 Abs. 5). Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordrucken werden dem Betroffenen folgende Unterlagen zugeleitet:
a)
‚Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung‘ (je nach Überprüfungsart Anlage 4 oder 5)
b)
,Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung‘ (Anlage 6)
Die zuständige Stelle überprüft die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit anhand der Personalakte (§ 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3
SächsSÜG
). Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der Geheimschutzbeauftragte diese im Einzelfall auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, zum Beispiel durch Vermerk am Rande der Erklärung.
Sofern die Angaben der Sicherheitserklärung nicht geprüft werden konnten, weil die Personalakte nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stand, teilt dies die zuständige Stelle dem LfV mit (Anlage 8).
Stellt die zuständige Stelle bereits aufgrund ihrer Prüfung fest, dass ein Sicherheitsrisiko einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie dies dem Betroffenen mitzuteilen (§ 6 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 5 Satz 3
SächsSÜG
). Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die zuständige Stelle die Sicherheitserklärung dem LfV im Original mit einem Schreiben gemäß Anlage 11 und teilt die ihr vorliegenden Informationen mit, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können.
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann das LfV gebeten werden, ein vorläufiges Ergebnis gemäß § 15
SächsSÜG
mitzuteilen.
14.
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (Zu § 14
SächsSÜG
)
§ 14 Abs. 1
SächsSÜG
regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos (Anlage 9). Die Formulierung in § 14 Abs. 1
SächsSÜG
‚… kommt zu dem Ergebnis …‘ berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen, als auch die Möglichkeit, dass zwar sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen, das LfV hieraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können zum Beispiel zu vage sein, oder sie betreffen einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.
Das LfV ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2
SächsSÜG
verpflichtet, der zuständigen Stelle die sicherheitserheblichen Erkenntnisse mitzuteilen. Hiermit im Zusammenhang können Sicherheitshinweise gegeben werden, das heißt fallbezogene Empfehlungen, die als weitere Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf den Betroffenen zum Beispiel aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen notwendig erscheinen. Die zuständige Stelle hat dadurch Gelegenheit, dem LfV gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das LfV zu erreichen. Weiterhin wird die zuständige Stelle in die Lage versetzt festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich (Anlage 10) und unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung (§ 14 Abs. 2
SächsSÜG
). Die Gründe und ihre Bewertung sollen so umfassend dargelegt sein, dass die zuständige Stelle ohne Nachfrage bei der mitwirkenden Behörde und ohne Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte in die Lage versetzt wird, die Anhörung nach § 6
SächsSÜG
durchzuführen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde. Dieser erhält dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Diese kann sich zum Beispiel der Beurteilung des LfV anschließen und, sofern aus ihrer Sicht notwendig, das LfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten.
Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vergleiche § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister [
Bundeszentralregistergesetz
BZRG
] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 [BGBl. I S. 1229, 1985 S. 195], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2834] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43
BZRG
. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43
BZRG
für die Weitergabe an die nachgeordnete Behörde, „… wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde“, vorliegen, bedarf im Einzelfall der Prüfung durch die oberste Landesbehörde.
Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage des vom LfV abgegeben Votums (§ 14
SächsSÜG
) und unter Berücksichtigung des Einzelfalls, vor allem im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde erfolgen. Sie kann aber auch gegen deren Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vergleiche BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, darf die zuständige Stelle nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1
SächsSÜG
übermitteln. Der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel von seinem Vorgesetzten eine fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht beim Dienststellenleiter Gebrauch machen.
Kommt das LfV zu dem Ergebnis, dass die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, ist die zuständige Stelle umfassend über alle relevanten be- und entlastenden Informationen zu unterrichten, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Die zuständige Stelle kann vom LfV ergänzende Erläuterungen verlangen.
Kommt die zuständige Stelle zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat sie dies vor der Entscheidung mit ihm zu erörtern.
Vor einer ablehnenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist das Anhörungsverfahren nach § 6
SächsSÜG
durchzuführen. Die Mitteilung nach § 14 Abs. 4
SächsSÜG
, dass die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines festgestellten Sicherheitsrisikos abgelehnt wird, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Ablehnung ist auf Antrag schriftlich zu begründen. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4
SächsSÜG
gilt entsprechend.
15.
Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (Zu § 15
SächsSÜG
)
Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen. Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.
Bei vorläufiger Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des LfV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich abgeschlossen wird.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden, es sei denn, dass bei erforderlicher Ü 2 oder Ü 3 bereits eine Sicherheitsüberprüfung der jeweils niedrigeren Art durchgeführt worden ist.
16.
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle (Zu § 16
SächsSÜG
)
Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen ist nicht abschließend. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.
17.
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung (Zu § 17
SächsSÜG
)
Die gegenseitige Unterrichtung gemäß § 17 Abs. 1
SächsSÜG
soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Auch Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil des Betroffenen als unvollständig erweisen, sind unverzüglich zu korrigieren (‚Nachberichtspflicht‘; vergleiche auch Anlage 12). Die Übermittlungspflicht setzt voraus, dass vorab die Sicherheitserheblichkeit oder Unrichtigkeit der Erkenntnisse geprüft und bejaht wurde.
Zusammenstellung der Fälle, in denen das LfV
unverzüglich
zu unterrichten ist:
a)
Bekannt werden von Umständen, die auf ein Sicherheitsrisiko hindeuten (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 3 bis 5, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 4 Satz 2
SächsSÜG
);
b)
Eheschließung, das Eingehen einer Lebenspartnerschaft oder, soweit der zuständigen Stelle bekannt, einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, gegebenenfalls mit nachträglicher Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder -gefährten (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3
SächsSÜG
);
c)
Ehescheidung oder, soweit der zuständigen Stelle bekannt, Getrennt-Leben des Betroffenen, wenn der Ehegatte/Lebenspartner in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen war (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3
SächsSÜG
);
d)
Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person und, soweit der zuständigen Stelle bekannt, der einbezogenen Person (§ 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 16 Nr. 2, § 19 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 3
SächsSÜG
);
e)
Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 3
SächsSÜG
zum Beispiel bei Behördenwechsel der betroffenen Person (§ 19 Abs. 3 Satz 3
SächsSÜG
); die Unterrichtung erfolgt durch die übernehmende Behörde;
f)
Vernichten der Sicherheitsakte (§ 20 Abs. 2 und 3 sowie § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
SächsSÜG
);
g)
Richtigstellen von Erkenntnissen (§ 17 Abs. 1
SächsSÜG
);
h)
Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse vorliegen, die ein Sicherheitsrisiko begründen (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
SächsSÜG
);
i)
Herabstufung der Überprüfungsart.
Die Prüfung der mitwirkenden Behörde setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Aufgrund der Stellungnahme des LfV entscheidet die zuständige Stelle auch, ob eine Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2
SächsSÜG
durchzuführen ist.
18.
Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung (Zu § 18
SächsSÜG
)
Bei der Aktualisierung der Sicherheitserklärung in fünfjährigem Abstand erlauben die Worte ‚in der Regel‘ kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach § 18 Abs. 2
SächsSÜG
gilt. Hinsichtlich der Aktualisierung bestehen die Verweigerungsrechte gemäß § 6 Abs. 1
SächsSÜG
. Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, zum Beispiel durch Erreichen der Altersgrenze.
Die zuständige Stelle prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 17
SächsSÜG
zu verfahren. Im Übrigen sind dem LfV alle angegebenen Veränderungen mitzuteilen (Anlage 12), damit der Datenbestand ergänzt oder korrigiert werden kann (vergleiche § 19 Abs. 4
SächsSÜG
). Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte zu dokumentieren (§ 19 Abs. 1
SächsSÜG
; vergleiche Anlage 16). Für einzelne Ermittlungen, die auf Grund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden, gilt § 17 Abs. 2
SächsSÜG
; sie sind keine Wiederholungsüberprüfung. Eine Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach § 12
SächsSÜG
. Auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.
Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, zum Beispiel durch das Erreichen der Altersgrenze. In diesem Fall ist eine Aktualisierung ausreichend.

IV. Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung

19.
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte (Zu § 19
SächsSÜG
)
In der Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, die der zuständigen Stelle mitgeteilt wurden, das heißt vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, dokumentiert werden (§ 19 Abs. 1
SächsSÜG
). Die Sicherheitsakte ist auf aktuellem Stand zu halten, um jederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.
Zur Sicherheitsakte zu nehmen sind insbesondere folgende Unterlagen:
a)
Sicherheitserklärungen mit Lichtbild, auch die früher abgegebenen,
b)
gegebenenfalls Vermerk über mit der betroffenen/der einzubeziehenden Person geführte Sicherheitsgespräche; vergleiche § 11 Abs. 2 Satz 1
SächsSÜG
,
c)
Antrag auf Sicherheitsüberprüfung,
d)
gegebenenfalls Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR sowie die Auskunft des BStU,
e)
Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung einschließlich sicherheitserheblicher Erkenntnisse und Erkenntnisse über ein Sicherheitsrisiko und
f)
Vermerke über Zeitpunkt und Ergebnis von Vergleichen zwischen Sicherheits- und Personalakte.
Die Sicherheitsakte sollte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person des Betroffenen gibt (Anlage 15).
Informationen im Sinne des § 19 Abs. 2
SächsSÜG
fallen nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung an, sind aber für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erheblich. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die zuständige Stelle entscheidet über die sicherheitsmäßige Bedeutung und Aufnahme in die Sicherheitsakte. Nichterhebliche Informationen sind vom Geheimschutzbeauftragten zu vernichten.
Die Trennung zwischen Sicherheits- und Personalakte (§ 19 Abs. 3 Satz 2
SächsSÜG
) dient dem Schutz des Betroffenen. Sie soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Der Betroffene soll in seiner sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für ihn eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat deshalb keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte.
Bei einem Wechsel der Dienststelle ist die Sicherheitsakte auf Anforderung an die zuständige Stelle der neuen Dienststelle abzugeben. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht weitergegeben werden darf (vergleiche Nummer 14 Abs. 5).
Sicherheitsakten sind unmittelbar dem Geheimschutzbeauftragten zuzuleiten. Damit Unterlagen in Angelegenheiten des personellen Geheimschutzes ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren:
Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten)
– persönlich – o. V. i. A. – persönlich –
Dienststelle/Anschrift VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung zu adressieren und zu versenden.
Nimmt ein Geheimschutzbeauftragter zugleich auch andere Funktionen wahr und hat er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen des personellen Geheimschutzes nur an den für Geheimschutz zuständigen Vertreter gelangen.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
SächsSÜG
genannten Daten und sicherheitserhebliche Daten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 bis 6
SächsSÜG
unverzüglich dem LfV zu übermitteln (§ 19 Abs. 5 Satz 1
SächsSÜG
). Eine Übermittlung der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 bis 6
SächsSÜG
genannten Daten erfolgt also nur dann, wenn sie durch die zuständige Stelle als sicherheitserheblich bewertet werden und durch das LfV im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bewertet werden sollen (§ 17
SächsSÜG
; vergleiche auch Anlage 12). Bei Nichtaufnahme oder Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben zuständige Stelle und LfV die in § 20 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2
SächsSÜG
genannten Vernichtungs- und Löschungspflichten zu beachten. Die zuständige Stelle hat das LfV über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 1
SächsSÜG
genannten Fristen zu unterrichten (§ 19 Abs. 5 Satz 2
SächsSÜG
), um eine Löschung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2
SächsSÜG
durch das LfV zu ermöglichen (Anlage 12). Beruht die Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit auf einer sicherheitserheblichen Erkenntnis oder auf Erkenntnissen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist das LfV unverzüglich zu unterrichten (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c
SächsSÜG
).
20.
Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen (Zu § 20
SächsSÜG
)
Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Registratur, zum Beispiel Karteikarten, sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können (§ 20 Abs. 1
SächsSÜG
). Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegebenenfalls nach Beratung durch das LfV gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist die
VSA
zu beachten. Sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten (§ 20 Abs. 2
SächsSÜG
), weil sie nicht mehr benötigt werden und wünscht der Betroffene keine weitere Aufbewahrung, wird dies dem LfV mitgeteilt (Anlage 12).
Um festzustellen, ob der Betroffene in eine längere Aufbewahrung, in der Regel für weitere fünf Jahre, einwilligt, wird er schriftlich (Anlage 13) oder mündlich befragt und gebeten, gegebenenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung (Anlage 14) abzugeben. Das Ergebnis ist unter Vorlage einer Kopie der Einwilligungserklärung dem LfV mitzuteilen. Die Anfrage beim Betroffenen erübrigt sich, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung eingewilligt, ruht das Verfahren. §§ 17 und 19 Abs. 1, 2, 4 und 5
SächsSÜG
finden keine Anwendung. Das bedeutet zum Beispiel, dass zuständige Stelle und LfV auf Nachunterrichtungen verzichten. Soll der Betroffene innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte wieder zu aktualisieren.
‚Beabsichtigt‘ bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen wird.
Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach § 30
VSA
.
21.
Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien (Zu § 21
SächsSÜG
)
Die zuständige Stelle darf nur diejenigen personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, zum Beispiel die Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des Landesamtes für Verfassungsschutz.
Der Begriff „Datei“ umfasst sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien (vergleiche § 3 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen [Sächsisches Datenschutzgesetz –
SächsDSG
] vom 25. August 2003 [SächsGVBl. S. 330], in der jeweils geltenden Fassung).
Die nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur dem LfV unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden ist unzulässig.
22.
Übermittlung und Zweckbindung (Zu § 22
SächsSÜG
)
Der Vorschrift liegt der so genannte ‚funktionale Stellenbegriff‘ zu Grunde. Eine Übermittlung liegt danach immer vor, wenn Daten an eine Stelle gegeben werden, die keine Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des
SächsSÜG
wahrnehmen. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten innerhalb des Amtes, der Abteilung, des Dezernats, Referats. Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, werden
abschließend
aufgezählt. Datenübermittlungen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1
SächsSÜG
an die personalführende Stelle sind zum Beispiel zulässig, wenn die zuständige Stelle zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes ein Disziplinarverfahren für erforderlich hält, um die betroffene Person zum ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen zu veranlassen oder eine Umsetzung oder Versetzung aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für nötig hält.
Neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2
SächsSÜG
aufgezählten Straftatbeständen ist auch § 138
StGB
zu beachten.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1
SächsSÜG
ermöglicht die Datenweitergabe der über den Betroffenen in der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten.
Datenübermittlungen sind für Zwecke der Aufklärung von Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz –
SächsVSG
) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44, 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Fälle von erheblicher Bedeutung beschränkt. Im Übrigen ist die Übermittlung auch für alle anderen Aufgaben des § 2 Abs. 1
SächsVSG
zulässig (§ 22 Abs. 2 Nr. 3).
Entgegen stehende Regelungen im Sinne des Absatzes 3 können zum Beispiel § 29 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (
Stasi-Unterlagen-Gesetz
StUG
) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Gesetz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 41 Abs. 4
BZRG
sein.
23.
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten (Zu § 23
SächsSÜG
)
Die Löschungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz1 Nr. 1
SächsSÜG
bezieht sich auf die nach § 21 Abs. 1
SächsSÜG
gespeicherten Daten. Die lange Speichermöglichkeit von im Ergebnis elf Jahren beim LfV bei Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beruht auf der Erfahrung, dass in den meisten Fällen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit wegen eines Sicherheitsrisikos nicht aufgenommen werden kann. Diese Erkenntnisse müssen bei späteren Sicherheitsüberprüfungen berücksichtigt werden können. Liegt ein anderer Grund für die Nichtaufnahme vor, zum Beispiel die Rücknahme der Bewerbung, ist die lange Speicherdauer grundsätzlich nicht erforderlich und daher unzulässig. Die Speicherung ist in diesen Fällen nach Ablauf eines Jahres zu löschen und die Sicherheitsüberprüfungsakte zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person hat in die weitere Speicherung und Aufbewahrung der Akten eingewilligt (vergleiche Nummer 20 Abs. 4 und 5).
Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 23 Abs. 3
SächsSÜG
können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Sicherheitsüberprüfung sein.
24.
Auskunft (Zu § 24
SächsSÜG
)
Der Auskunftsanspruch steht auch dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen zu.
Die Auskunftsversagung (§ 24 Abs. 4
SächsSÜG
) ist ein Verwaltungsakt, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 59
VwGO
, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen ist.
Der Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten sollte auch dessen Anschrift enthalten.
Die Auskunft des LfV (§ 24 Abs. 6
SächsSÜG
) ist unentgeltlich. Ein Einsichtsrecht des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

V. Regelungen bei Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich

25.
Anwendungsbereich (Zu § 25
SächsSÜG
)
Die Sicherheitsüberprüfung für nicht-öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens. Sie dient dazu, Verschlusssachen bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Sicherheitsüberprüfungen bei nicht-öffentlichen Stellen im Rahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes sind dagegen abschließend im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Verbindung mit der Verordnung des zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV) vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt und werden daher in ausschließlicher Bundeszuständigkeit vollzogen.
Die Regelungen des fünften Abschnitts enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Abschnitten und gehen deshalb vor. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die nach § 25
SächsSÜG
zuständige Stelle schließt mit der nicht-öffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch einzuhalten. Das Geheimschutzhandbuch wird vom Bundesministerium für Wirtschaft erstellt und behandelt die Grundlagen und den Gang des Geheimschutzverfahrens in der Wirtschaft. Es enthält Regelungen für den personellen und materiellen Geheimschutz, den Sicherheitsbevollmächtigten in den Unternehmen und das Besuchskontrollverfahren.
Nicht-öffentliche Stellen sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft. Nicht-öffentliche Stellen sind auch Parteien, sofern sie nicht im Landtag vertreten sind (§ 1 Abs. 5
SächsSÜG
).
26.
Zuständigkeit (Zu § 26
SächsSÜG
)
Auch für nicht-öffentliche Stellen gilt der Grundsatz der Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung (§ 26 Abs. 2 Satz 1
SächsSÜG
). Der Begriff „Personalverwaltung“ ist weit auszulegen und auf alle Stellen im Unternehmen zu beziehen, die arbeitsrechtliche Entscheidungen treffen oder daran unmittelbar mitwirken. Dazu zählt auch der Betriebsrat. Mitglieder des Betriebsrates, einschließlich ihre Vertreter, sollen nicht gleichzeitig mit Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle bei Sicherheitsüberprüfungen befasst sein.
Der Grundsatz der Aufgabentrennung kann durchbrochen werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2
SächsSÜG
). So kann die Landesdirektion Sachsen Ausnahmen zum Beispiel für Serviceunternehmen zulassen, deren Mitarbeiter überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, und die nicht über genügend Verwaltungspersonal verfügen, um eine getrennte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Die Verpflichtung der nicht-öffentlichen Stelle, Informationen aus der Sicherheitsüberprüfung nur für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfung zu gebrauchen, erfolgt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
27.
Sicherheitserklärung (Zu § 27
SächsSÜG
)
Der Betroffene legt seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle vor (je nach Überprüfungsart Anlage 17 oder 18). Die nicht-öffentliche Stelle prüft vor Ort die Richtigkeit der in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten und stellt ihre Vollständigkeit fest. Dazu darf sie, soweit erforderlich, die entsprechenden Personalunterlagen beiziehen. Stellt die nicht-öffentliche Stelle bei ihrer Prüfung bereits vorab sicherheitserhebliche Erkenntnisse fest, hat sie diese der zuständigen Stelle mitzuteilen. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie deren Zustimmung bei und leitet die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu.
Liegt eine Ausnahme im Sinne des § 27 Abs. 2
SächsSÜG
vor, ist die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet die betroffene Person entsprechend zu unterrichten (vergleiche je nach Überprüfungsart Anlage 19 oder 20).
28.
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse (Zu § 28
SächsSÜG
)
Die nicht-öffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie wird nur darüber unterrichtet, ob die betroffene Person ermächtigt wurde oder nicht. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden.
Ausnahmsweise können der nicht-öffentlichen Stelle sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies aus Gründen des Schutzes von Verschlusssachen auch unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn es ausreichend erscheint, die nicht-öffentliche Stelle lediglich zu veranlassen, ein bestimmtes Risiko zu beachten und die zuständige Stelle gegebenenfalls zu unterrichten, wenn es sich vergrößert. Eine Mitteilung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Falle ist die nicht-öffentliche Stelle zu veranlassen, die betroffene Person, auch zu deren Eigenschutz, über die besondere Gefährdung zu belehren. Auch sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nicht-öffentlichen Stelle ausnahmsweise mitgeteilt werden, dürfen bei der nicht-öffentlichen Stelle nur im Rahmen der Zweckbindung verwendet werden.
29.
Aktualisierung der Sicherheitserklärung (Zu § 29
SächsSÜG
)
Abweichend von den Regelungen der Aktualisierung im öffentlichen Bereich sind bei jeder Aktualisierung im nicht-öffentlichen Bereich eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Bundeskriminalamt, dem Landeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion und den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder anzufragen, weil eine nicht-öffentliche Stelle nicht von Amts wegen unterrichtet wird.
Für einen entsprechenden Antrag an das LfV ist Anlage 21 zu verwenden.
30.
Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse (Zu § 30
SächsSÜG
)
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die zuständige Stelle ist ihrerseits nach § 19 Abs. 5
SächsSÜG
verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
31.
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle (Zu § 31
SächsSÜG
)
Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der Sicherheitsakte ergeben könnten, zu schützen.
32.
Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenberichtigung in automatisierten Dateien (Zu § 32
SächsSÜG
)
Davon unberührt bleiben die Vorschriften für die zuständige Stelle zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Sie finden für die nicht-öffentliche Stelle ebenso Anwendung.

VI. Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften

33.
Reisebeschränkungen (Zu § 33
SächsSÜG
)
Die Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen erlassen oder geändert werden müssen (§ 33 Abs. 1
SächsSÜG
), bestimmt das Staatsministerium des Innern.
34.
Allgemeine Verwaltungsvorschriften (Zu § 35
SächsSÜG
)
Bei den Anlagen 1 bis 21 handelt es sich um Musterformulare und Hinweise. Sie sind mit Ausnahme der Anlagen 1, 13, 14 und 16 inhaltlich verbindlich. Für Sicherheitsüberprüfungen des eigenen Dienstes beim LfV sind darüber hinaus die Anlagen 2 und 3 insofern nicht verbindlich, als sie nach Maßgabe des § 13 Abs. 4
SächsSÜG
anzupassen sind.
C
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tritt die
Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien – SiR)
vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S347), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35), außer Kraft.
D
Schlussvorschriften
Für die Anerkennung und Vergleichbarkeit der nach den bisherigen Sicherheitsrichtlinien durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gilt, dass die Ergebnisse der nach den bisherigen Vorschriften bereits durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen fortgelten. Die einzelne Überprüfungsart (Ü 1 bis Ü 3) der bisherigen Sicherheitsrichtlinien ist mit der korrespondierenden Überprüfungsart nach dem
SächsSÜG
(Ü1 bis Ü3) vergleichbar. Für die routinemäßige Aktualisierung gemäß § 18 Abs. 1
SächsSÜG
und die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2
SächsSÜG
werden die laufenden Fristen nicht unterbrochen.
Dresden, den 7. Juni 2004
Der Staatsminister des Innern Horst Rasch

Anlagen

Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9
Anlage 10
Anlage 11
Anlage 12
Anlage 13
Anlage 14
Anlage 15
Anlage 16
Anlage 17
Anlage 18
Anlage 19
Anlage 20
Anlage 21
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