Sächsische Schulnetzplanungsverordnung – SächsSchulnetzVO
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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Schulnetzplanungsverordnung – SächsSchulnetzVO)

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Schulnetzplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Schulnetzplanungsverordnung – SächsSchulnetzVO)
Vom 10. Juli 2017

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2023

Auf Grund des § 23a Absatz 10 des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), der durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom 26. April 2017 (SächsGVBl. S. 242) neu gefasst worden ist, verordnet das Staatsministerium für Kultus im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Abschnitt 1 Grundlagen der Schulnetzplanung

§ 1 Inhalt der Verordnung

Diese Verordnung regelt das Verfahren der Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung von Teilschulnetzplänen durch die Träger der Schulnetzplanung.

§ 2 Inhalt der Teilschulnetzpläne

(1) Die Teilschulnetzpläne beinhalten für alle Schularten die begründete Darstellung der Schulstandorte, die erforderlich sind, um den Bedarf an schulischer Bildung abzudecken.
(2) Die oberste Schulaufsichtsbehörde, die Landkreise und die Kreisfreien Städte haben die zum Zwecke der Schulnetzplanung erforderlichen Daten von den zuständigen Behörden und den Trägern von Schulen in freier Trägerschaft abzufordern und auszuwerten.
(3) Die zuständigen Behörden und die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, die von den Trägern der Schulnetzplanung abgeforderten Daten bereitzustellen.

§ 3 Bestandteile der Teilschulnetzpläne

(1) Die Teilschulnetzpläne enthalten
1.
einen Schulnetzbericht,
2.
eine mittel- und langfristige Bedarfsprognose,
3.
eine langfristige Zielplanung mit Ausführungsmaßnahmen,
4.
einen Standortplan und
5.
einen Nachweis über die Abstimmung mit der Jugendhilfeplanung nach § 23a Absatz 1 Satz 1 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthalten die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und die Schulen des zweiten Bildungsweges
1.
eine Schülerzahlvorausberechnung der Schulaufsichtsbehörde für jede Schule und
2.
Nachweise über die erforderlichen Beteiligungen nach § 23a Absatz 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
und nach § 10.
(3) Über die in Absatz 1 genannten Bestandteile hinaus enthält der Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen
1.
eine Absolventenzahlprognose der obersten Schulaufsichtsbehörde für die Förderschulen, Oberschulen, Gymnasien und Gemeinschaftsschulen für jeden Landkreis und jede Kreisfreie Stadt sowie
2.
Nachweise über die erforderlichen Beteiligungen nach § 23a Absatz 7 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
¹

§ 4 Schulnetzbericht

(1) Im Schulnetzbericht sind die vorhandenen Schulen einschließlich der Schulen in freier Trägerschaft darzustellen.
(2) Für jede Schule sind mindestens aufzuführen:
1.
der Schulträger,
2.
bei Gemeinden die zentralörtliche Funktion des Schulträgers,
3.
die Standorte der genutzten Schulgebäude und Schulsportstätten einschließlich der Angabe der darin befindlichen Schulart und der Adresse,
4.
eine Gebäudeanalyse mit Darstellung jedes Raumes unter Angabe von Fläche und Nutzungsart, Aussagen zur Doppel- oder Fremdnutzung und gebäudegebundenen Ausstattung,
5.
bei allgemeinbildenden Schulen mit vertiefter Ausbildung, berufsbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges Aussagen zur Internatsunterbringung,
6.
vorhandene Betreuungsangebote nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
einschließlich der Benennung der Kapazitäten nach Betriebserlaubnis und Angaben zur Auslastung,
7.
Standorte der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
einschließlich der Benennung der Kapazitäten nach Betriebserlaubnis und Angaben zur Auslastung,
8.
eine Darstellung zum Umfang der Bildungsangebote,
9.
die Einzugsbereiche bei Einrichtung von Schulen und
10.
bestehende Formen der kommunalen Zusammenarbeit.
(3) Die Träger der öffentlichen Schulen sind verpflichtet, dem Träger der Schulnetzplanung, sofern dieser nicht selbst Schulträger ist, für den Schulnetzbericht nach Absatz 1 die Angaben nach Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 zu übermitteln.
(4) Die Träger von Schulen in freier Trägerschaft sind verpflichtet, dem Träger der Schulnetzplanung für den Schulnetzbericht nach Absatz 1 die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 8 zu übermitteln.
²

§ 5 Bedarfsprognose

(1)
1
Auf der Grundlage des Schulnetzberichtes und der Schülerzahlvorausberechnung oder der Absolventenzahlfortschreibung ist die mittel- und langfristige Bedarfsprognose zu erstellen.
2
Absehbare lokale oder regionale Entwicklungen zur Bedarfs- und Nachfrageentwicklung entgegen der in Satz 1 genannten Vorausberechnung oder Prognose sind zu benennen.
(2) Die mittelfristige Bedarfsprognose umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und die langfristige Bedarfsprognose umfasst einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Die Bedarfsprognosen beinhalten eine Modellrechnung zur künftigen Klassenbildung je Klassen- oder Jahrgangstufe unter Zugrundelegung eines Planungsrichtwertes.
(4) Der Planungsrichtwert an den öffentlichen Schulen beträgt 25 Schülerinnen und Schüler je Klasse, soweit in der Anlage nichts Abweichendes bestimmt ist.
(5) Für jede Schule ist anzugeben, ob die Mindestvoraussetzungen für die Fortführung der Schule insgesamt oder von Teilen derselben nach § 4a des
Sächsischen Schulgesetzes
und der
Sächsischen Klassenbildungsverordnung
erfüllt werden.
(6)
1
Bei Schulen mit Schulbezirk ist für den jeweiligen Schulbezirk und ansonsten für jede Schule oder jedes Planungsgebiet anzugeben, ob der Bedarf an Schulplätzen gedeckt werden kann.
2
Planungsgebiet ist eine von der Kreisfreien Stadt als Träger der Schulnetzplanung festgelegte Teilfläche ihres Gebiets.
³

§ 6 Langfristige Zielplanung mit den Ausführungsmaßnahmen

(1)
1
Ausgehend von der Bedarfsprognose sind für die nächsten zehn Jahre in der langfristigen Zielplanung die abzuleitenden Ausführungsmaßnahmen wie die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Schulen oder Teilen von ihnen, Schulbezirksänderungen, Formen der kommunalen Zusammenarbeit sowie Angaben zur Erweiterung oder Verringerung von Schulstandorten und deren zeitliche Abfolge anzugeben und zu erläutern.
2
Die Angabe von Handlungsoptionen ist möglich.
(2)
1
Können Bildungsangebote im Gebiet des Trägers der Schulnetzplanung nicht sinnvoll befriedigt werden, ist darzustellen, durch wen, wo und durch welche Maßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann.
2
Bevor eine öffentliche Schule neu eingerichtet wird, ist darzulegen, dass weder freie Raumkapazitäten an zumutbar entfernten Schulen bestehen, noch der Bedarf im Schulträgergebiet durch Zusammenarbeit von Schulträgern nach § 22 Absatz 4 des
Sächsischen Schulgesetzes
im Sinne der Nachhaltigkeit gesichert werden kann.
3
Dies gilt ebenso für Erweiterungen von Schulen.
(3) Änderungen der genehmigten Kapazitäten von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
sind zu benennen.

§ 7 Standortplan

1
Im Standortplan ist auf Grundlage der langfristigen Zielplanung mit den Ausführungsmaßnahmen auszuweisen, welche Schularten und Bildungsgänge an welchem Schulstandort für jedes der folgenden zehn Schuljahre vorhanden sein sollen einschließlich der Betreuungsangebote nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und der Standorte der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
.
2
Die Landkreise benennen im Standortplan als Schulstandorte Gemeinden.
3
Soweit die Landkreise Schulträger sind, ist zusätzlich die Schule zu benennen.
4
Die Kreisfreien Städte benennen als Schulstandort Planungsgebiete nach § 5 Absatz 6 Satz 2 oder die einzelne Schule.
5
Die Nutzung von Bildungsangeboten, die im Gebiet des Trägers der Schulnetzplanung selbst nicht vorgehalten werden, ist darzustellen.

§ 8 Fortschreibung und Anpassung des Teilschulnetzplanes

(1)
1
Der Teilschulnetzplan wird nach jeweils fünf Jahren entsprechend dieser Verordnung fortgeschrieben.
2
Dabei ist er auf seine Vereinbarkeit mit den rechtlichen Grundlagen und tatsächlichen Gegebenheiten zu überprüfen und diesen erforderlichenfalls anzupassen.
(2) Eine vorzeitige Anpassung ist vorzunehmen, soweit eine Änderung der rechtlichen Grundlagen oder tatsächlichen Gegebenheiten dies erfordert.

Abschnitt 2 Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren für die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges

§ 9 Aufstellung der Teilschulnetzpläne

Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen die Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 auf.

§ 10 Anhörung

(1) Vor der Beschlussfassung über den Teilschulnetzplan sind der zuständige Kreiselternrat und der zuständige Kreisschülerrat des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt zum Entwurf des Teilschulnetzplanes anzuhören.
(2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt mindestens einen Monat nach Bekanntgabe des Entwurfs.

§ 11 Genehmigungsverfahren

(1)
1
Der Teilschulnetzplan ist über die Schulaufsichtsbehörde bei der obersten Schulaufsichtsbehörde einzureichen.
2
Die Schulaufsichtsbehörde prüft den Teilschulnetzplan, erstellt eine Stellungnahme und leitet diese mit dem Teilschulnetzplan an die oberste Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung weiter.
(2)
1
Die
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet
vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
2
Ebenso bleiben Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde über die Anzahl der schuljährlich zu bildenden Klassen, Gruppen und Kurse je Klassen- oder Jahrgangsstufe und Schule unberührt.

§ 12 Vollständigkeit der Unterlagen

(1)
1
Nach Eingang der Unterlagen zum Schulnetzplan des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt bei der obersten Schulaufsichtsbehörde prüft diese die Unterlagen unverzüglich auf deren Vollständigkeit und erteilt eine Eingangsbestätigung in schriftlicher Form.
2
Die inhaltliche Prüfung und Bewertung bleibt dem Genehmigungsverfahren durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorbehalten.
(2) Die Eingangsbestätigung ergeht an den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt
1.
mit der Bestätigung, dass die eingereichten Unterlagen und Daten in formaler Hinsicht vollständig sind, oder
2.
mit der Mitteilung, dass weitere Unterlagen oder Daten zur Bearbeitung des Teilschulnetzplanes erforderlich sind.
(3) Die Mitteilung nach Absatz 2 Nummer 2 muss eine genaue Bezeichnung der Unterlagen oder Daten enthalten.
(4) Ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit durch die oberste Schulaufsichtsbehörde beginnt der Lauf der Frist nach § 23a Absatz 6 Satz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
.

Abschnitt 3 Aufstellungsverfahren für den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen

§ 13 Aufstellung des Teilschulnetzplanes

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde stellt den Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 und unter Berücksichtigung der Fachklassenstandorte mit Einzugsbereichen sowie der Schulnetzplanung der Landkreise und Kreisfreien Städte für die allgemeinbildenden Schulen auf, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Von den Regelungen der §§ 2 bis 7 sind folgende Abweichungen für den Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen zulässig:
1.
Eines Schulnetzberichtes bedarf es nicht, wenn die Träger der öffentlichen Schulen dem Träger der Schulnetzplanung für die berufsbildenden Schulen die Angaben nach § 4 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 übermittelt haben.
2.
§ 6 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 Satz 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Standortplan die Ausweisung von Betreuungsangeboten nach § 16 Absatz 2 des
Sächsischen Schulgesetzes
und von Standorten der Heimunterbringung nach § 13 Absatz 3 des
Sächsischen Schulgesetzes
entfällt.

§ 14 Beteiligung Dritter

(1) Die oberste Schulaufsichtsbehörde leitet den Entwurf des Teilschulnetzplanes den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie dem Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in Bezug auf die landwirtschaftlichen Fachschulen zur Erteilung des Einvernehmens und dem Landesausschuss für Berufsbildung zur Herstellung des Benehmens zu.
(2) Hinsichtlich der Versagung des Einvernehmens durch die Schulträger gilt § 23a Absatz 8 des
Sächsischen Schulgesetzes
für die Ersetzung des rechtswidrig versagten Einvernehmens mit der Maßgabe, dass über die Ersetzung des Einvernehmens im Bescheid zum Teilschulnetzplan entschieden wird.
(3) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kreiselternrates der Landeselternrat und an die Stelle des Kreisschülerrates der Landesschülerrat tritt.
(4) Äußern sich die Beteiligten nicht innerhalb einer von der obersten Schulaufsichtsbehörde gesetzten Frist, die mindestens drei Monate betragen muss, gilt das Einvernehmen als erteilt.

§ 15 Form, Inhalt und Bekanntmachung des Teilschulnetzplanes

(1) Der Teilschulnetzplan des Freistaates Sachsen für die berufsbildenden Schulen ergeht als Allgemeinverfügung in Form eines Bescheides.
(2) Der Bescheid wird im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus bekannt gemacht.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16 Übergangsbestimmung für bestehende Schulnetzplanungen

(1) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Schulnetzpläne der Landkreise und Kreisfreien Städte gelten
1.
als Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und für die Schulen des zweiten Bildungsweges bis zu deren Fortschreibung nach Absatz 2 und
2.
als Teilschulnetzplan für die berufsbildenden Schulen bis zu deren Ablösung durch den Teilschulnetzplan nach § 13
fort.
(2)
1
Die Fortschreibung der Teilschulnetzpläne für die allgemeinbildenden Schulen und Schulen des zweiten Bildungsweges ist frühestens zu den nach Satz 2 festgesetzten Terminen und spätestens zum 31. Dezember des Folgejahres einzureichen.
2
Der Einreichungstermin wird
1.
für die Kreisfreien Städte auf den 31. Dezember 2017,
2.
für den Landkreis Bautzen, den Landkreis Leipzig, den Landkreis Meißen, den Landkreis Mittelsachsen und den Landkreis Zwickau auf den 31. Dezember 2018 sowie
3.
für den Erzgebirgskreis, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Nordsachsen, den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und den Vogtlandkreis auf den 31. Dezember 2019
festgesetzt.
3
Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann die Einreichungsfrist nach Satz 2 auf Antrag des Trägers der Schulnetzplanung um ein Jahr verlängern.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
2
Gleichzeitig tritt die
Schulnetzplanungsverordnung
vom 2. Oktober 2001 (SächsGVBl. S. 672), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 685) geändert worden ist, außer Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2017
Die Staatsministerin für Kultus In Vertretung Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Anlage (zu § 5 Absatz 4)

Besondere Planungsrichtwerte
Schulart, Förderschultyp Klasse, Klassenstufe, Kurs Planungs- richtwert
Grundschule, Oberschule, Gemeinschaftsschule Vorbereitungsklasse (erste und zweite Etappe der sächsischen Konzeption zur Integration von Migranten)*) 20
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen Klasse für Blinde 6
Klasse für Sehbehinderte 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören 7
Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung Unterstufe, Mittelstufe 7
Oberstufe, Werkstufe 8
Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 bis 10 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen Klassenstufen 1 und 2 10
Klassenstufen 3 und 4 12
Klassenstufen 5 bis 9 15
Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache Klassenstufen 1 bis 4 10
Klassenstufen 5 und 6 12
Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 10
Berufsschule Klassen für Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen für die Berufsausbildungsvorbereitung (§ 3 Absatz 1 BSO) 20
Klasse für Jugendliche ohne Ausbildungsvertrag 20
Klassen mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie emotionale und soziale Entwicklung 12
Gymnasium, Gemeinschaftsschule, Berufliches Gymnasium, Abendgymnasium, Kolleg Grundkurs 20
Leistungskurs 18
*)
Nach dem Lehrplan Deutsch als Zweitsprache an allgemeinbildenden Schulen in der jeweils geltenden Fassung (siehe
https://www.schule.sachsen.de/lpdb
)
1
§ 3 geändert durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145)
2
§ 4 geändert durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145)
3
§ 5 geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
4
§ 10 geändert durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145)
5
§ 12 geändert durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145)
6
§ 14 geändert durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145)
7
Anlage neu gefasst durch
Verordnung vom 16. September 2021
(SächsGVBl. S. 1145) und geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 8. Juli 2024
(SächsGVBl. S. 650)
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