VwV Sportbetonte Schulen
DE - Landesrecht Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Arbeit an den Schulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung im Freistaat Sachsen (VwV Sportbetonte Schulen)

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus für die Arbeit an den Schulen mit vertiefter sportlicher Ausbildung im Freistaat Sachsen (VwV Sportbetonte Schulen)
Vom 17. August 2022

I. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für folgende Oberschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß § 2 Absatz 3 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, führen sowie für folgende Gymnasien mit vertiefter sportlicher Ausbildung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 5 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung:
1.
Sportgymnasium Chemnitz im Zusammenwirken mit der Sportoberschule Chemnitz
2.
Sportgymnasium Dresden im Zusammenwirken mit der Sportoberschule Dresden
3.
Wintersport-Campus Klingenthal mit den Schulteilen Oberschule und Gymnasium, bis zum Ende des Schuljahres 2022/2023
im Zusammenwirken mit der Seminar-Oberschule Auerbach
4.
Sächsisches Landesgymnasium für Sport Leipzig im Zusammenwirken mit der SportOberschule Leipzig – Oberschule der Stadt Leipzig
5.
Landkreis-Gymnasium St. Annen in Annaberg-Buchholz/Schulteil Oberwiesenthal im Zusammenwirken mit der Oberschule Jöhstadt
6.
„Glückauf“-Gymnasium Dippoldiswalde/Altenberg – Schulteil Altenberg im Zusammenwirken mit der Oberschule Geising
Die in den Nummern 1 bis 6 genannten Schulen werden in dieser Verwaltungsvorschrift als Sportbetonte Schulen bezeichnet.

II. Grundsätze

1.
Der Freistaat Sachsen fördert die sportlich talentiertesten Schülerinnen und Schüler an den Sportbetonten Schulen in ausgewählten Sportarten, die auf der Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 3 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
in den Standortkonzepten gemäß den Anlagen 1.1 bis 1.4 festgelegt sind. Die Standortkonzepte umfassen insbesondere Richtzahlen für die Schüleraufnahme in den Sportarten sowie Festlegungen zu den Schulzeitdehnungen. Auf der Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 2 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
sowie § 4 Absatz 5 Satz 3 und 4 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
können Schulzeitdehnungen an allen Sportbetonten Schulen je einmal in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II genehmigt werden, soweit sich aus den Anlagen 1.1 bis 1.4 keine anderen Festlegungen ergeben.
2.
Entsprechend der vom Landessportbund Sachsen e. V. vorgenommenen Schwerpunktsetzung am Standort sind die Sportarten in die Kategorien I, II und III unterteilt. Sportarten der Kategorie I weisen am Standort in der Regel eine Bundesschwerpunktsetzung auf und haben entsprechend der Schul- und Internatsnutzung höchste Priorität. Sportarten der Kategorie II weisen eine Schwerpunktsetzung innerhalb des Freistaates Sachsen auf. Sportarten der Kategorie III bilden einen regionalen Schwerpunkt.
3.
Die Sportbetonten Schulen verbinden die schulische Ausbildung mit der gleichzeitigen Förderung besonderer sportlicher Begabungen. Die Inhalte der leistungssportlichen Ausbildung und die Organisation der schulischen Abläufe werden konsequent auf eine systematische Talentförderung abgestimmt. Die vertiefte sportliche Ausbildung wird schulartübergreifend durchgeführt. Die Sportbetonten Schulen können in ihrem Zusammenwirken an einem Standort durch den Schulträger als Sportschulzentrum ausgewiesen werden. Die den Schulen zugeordneten Internate gewährleisten ein pädagogisch betreutes Wohnen außerhäuslich untergebrachter Schülerinnen und Schüler.
4.
Für die Erfassung, Verarbeitung und Weitergabe von personenbezogenen Daten durch die Sportbetonten Schulen sind die Regelungen der
VwV Schuldatenschutz
vom 11. Juli 2018 (MBl. SMK S. 282), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 211), in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Information über die Erhebung personenbezogener Daten mit Kenntnis oder unter Mitwirkung des Betroffenen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt durch Verwendung der Anlage 7 der
VwV Schuldatenschutz
.

III. Regionalteams

1.
An den Schulstandorten Chemnitz, Dresden und Leipzig werden Regionalteams gebildet. Für alle anderen Schulstandorte wird beim Olympiastützpunkt Sachsen e. V. ein gemeinsames Regionalteam gebildet.
2.
Die Regionalteams koordinieren wesentliche Sachverhalte, die die Zielstellung der Schulen betreffen und einer Abstimmung zwischen den Akteuren bedürfen. Die Geschäftsordnung für die Regionalteams ist zwischen dem Sächsischen Staatsministerium für Kultus und dem Landessportbund Sachsen e. V. abzustimmen. Die Leitung der Regionalteams obliegt in Übereinstimmung mit dem Deutschen Olympischen Sportbund dem Olympiastützpunkt Sachsen e. V. In den Regionalteams wirken neben den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie den Sportkoordinatorinnen und Sportkoordinatoren der Sportbetonten Schulen sowie den Internatsleiterinnen und Internatsleitern die Vertreterinnen und Vertreter folgender Institutionen mit:
a)
Schulträger der Sportbetonten Schulen,
b)
Oberste Schulaufsichtsbehörde,
c)
Schulaufsichtsbehörde sowie
d)
Landessportbund Sachsen e. V.
3.
An den Sitzungen der Regionalteams können Vertreterinnen und Vertreter des für die Angelegenheiten des organisierten Sports zuständigen Staatsministeriums sowie die Schulleiterinnen und Schulleiter der Grundschulen mit Sportklassen gemäß § 9 Absatz 3 der
Schulordnung Grundschulen
vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Gebiet des jeweiligen Regionalteams teilnehmen.

IV. Schüleraufnahme

1.
Die Anzahl der aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler in den einzelnen Sportarten und Klassenstufen orientiert sich an den im jeweiligen Standortkonzept gemäß den Anlagen 1.1 bis 1.4 ausgewiesenen Richtzahlen. Unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden schulischen und sportlichen Kapazitäten können nach Abstimmung im Regionalteam Schüleraufnahmen in Abweichung von den Richtzahlen vorgenommen werden. In der Klassenstufe 5 werden vorrangig Schülerinnen und Schüler in den technisch-akrobatischen Sportarten sowie in Sportarten mit frühem Hochleistungsalter aufgenommen. Dies sind die Sportarten Kunstturnen, Sportakrobatik, Rhythmische Sportgymnastik, Schwimmen, Wasserspringen sowie Eiskunstlauf.
2.
Zugangsvoraussetzungen für die vertiefte sportliche Ausbildung in den Klassenstufen 5, 6 und 7 sind
a)
die erfolgreiche Teilnahme an einer besonderen sportlichen Eignungsprüfung,
b)
die sportfachliche Aufnahmeempfehlung des jeweiligen Landesfachverbandes und
c)
der Nachweis der sportärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung, die verpflichtend von einer Fachärztin oder einem Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Sportmedizin vorgenommen werden muss, bevorzugt durch eine vom Landessportbund zertifizierte sportmedizinische Untersuchungsstelle; der Zugang von Schülerinnen und Schülern in die vertiefte sportliche Ausbildung ist nicht möglich, wenn keine oder eine bedingte Sporttauglichkeit bescheinigt wird.
Die besondere sportliche Eignungsprüfung wird unter Einbeziehung der Landesfachverbände durchgeführt. Sie erfolgt dabei auf der Grundlage der durch den Landessportbund Sachsen e. V. bestätigten sportartspezifischen Test- und Überprüfungsprogramme und der darin festgelegten Bewertungsrichtlinien.
3.
Talentierte und leistungsfähige Schülerinnen und Schüler können auch nach der Klassenstufe 7 in die vertiefte sportliche Ausbildung aufgenommen werden. Zugangsvoraussetzungen sind die sportfachliche Aufnahmeempfehlung des jeweiligen Landesfachverbandes und der Nachweis der sportärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung. Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die sportfachliche Aufnahmeempfehlung für Schülerinnen und Schüler ab der Klassenstufe 8 erfolgt durch den Landesfachverband auf der Grundlage protokollierter Wettkampfergebnisse.
4.
Der Landesfachverband gibt aufgrund der Ergebnisse der besonderen sportlichen Eignungsprüfung oder bei Schülerinnen und Schülern ab Klassenstufe 8 aufgrund der protokollierten Wettkampfergebnisse auf dem Formular A 2 gemäß Anlage 2 eine sportfachliche Aufnahmeempfehlung ab und leitet diese an den Landessportbund Sachsen e. V. weiter. Bewerben sich mehrere Schülerinnen und Schüler für eine Sportart am gleichen Standort, wird je Klassenstufe eine schulartübergreifende Aufnahmerangfolge festgelegt.
5.
Der Antrag zur Aufnahme in eine Klasse mit vertiefter sportlicher Ausbildung erfolgt durch die Eltern auf dem Formular A 3 gemäß Anlage 3. Über die Aufnahme in die Sportbetonte Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Aufnahme erfolgt mit dem Beginn des Schuljahres, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist sie ausnahmsweise auch zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres möglich.

V. Schulverbleib und -wechsel

1.
Der Verbleib in der vertieften sportlichen Ausbildung setzt die Erfüllung der altersabhängigen sportartspezifischen Leistungsanforderungen der Landesfachverbände und die regelmäßige Teilnahme am Trainings- und Wettkampfbetrieb entsprechend den Vorgaben der Landesfachverbände voraus.
2.
Die Dokumentation und Bewertung der individuellen sportartspezifischen Leistungsfähigkeit und der weiteren sportlichen Entwicklungsperspektive der Schülerinnen und Schüler erfolgt kontinuierlich durch die verantwortlichen Sportlehrkräfte in Abstimmung mit den Landesfachverbänden auf dem Formular A 4 gemäß Anlage 4 (Schülerentwicklungsbogen). Der Schülerentwicklungsbogen wird den Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler seitens der Schule einmal jährlich zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Eltern bestätigen die Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift.
3.
Wird eine Schülerin oder ein Schüler den Anforderungen nach Nummer 1 nicht mehr gerecht, gibt der zuständige Landesfachverband eine begründete Empfehlung zur Beendigung der vertieften sportlichen Ausbildung ab und informiert die Schülerin oder den Schüler, bei Minderjährigen die Eltern und die Schulleiterin oder den Schulleiter darüber. Die Dokumentation erfolgt mit dem Formular A 5 gemäß Anlage 5.
4.
Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die leistungssportlichen Anforderungen in der jeweiligen Sportart nicht mehr erfüllen kann, wird auf Antrag der Eltern zunächst ein Wechsel in eine andere Sportart geprüft. Für den Antrag des Sportartenwechsels ist das Formular A 6 gemäß Anlage 6 bei dem für die neue Sportart zuständigen Landesfachverband vorzulegen. Zuvor hat der Landesfachverband der bisher ausgeübten Sportart darauf die Kenntnisnahme von dem Wechselvorhaben zu dokumentieren. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist über den beabsichtigten Wechsel zu informieren.
5.
Für den erfolgreichen Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers im Rahmen der vertieften sportlichen Ausbildung in eine andere Sportart oder an eine andere Sportbetonte Schule sind der Nachweis der sportärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung sowie eine sportfachliche Empfehlung des jeweiligen Landesfachverbandes, der ein Probetraining vorausgehen kann, erforderlich. Ziffer IV Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c Halbsatz 2 gilt entsprechend. Für die sportfachliche Empfehlung ist das Formular A 2 gemäß Anlage 2 zu verwenden.
6.
Wenn ein Wechsel in eine andere Sportart nicht in Betracht kommt oder keine Verbandsempfehlung für eine andere Sportart erteilt werden kann, gibt der zuständige Landesfachverband auf dem Formular A 5 gemäß Anlage 5 in der Regel bis zum 1. März des laufenden Schuljahres eine Empfehlung zur Beendigung der vertieften sportlichen Ausbildung zum Schuljahresende.
7.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter sichert nach einer Entscheidung über die Beendigung der vertieften sportlichen Ausbildung gemäß § 28 Absatz 7 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
beziehungsweise gemäß § 31 Absatz 7 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
auch die Beratung der Schülerin oder des Schülers und der Eltern hinsichtlich des weiteren Bildungsweges ab. Das Abtrainieren findet in der Verantwortung des zuständigen Landesfachverbandes statt.
8.
Auf die Vorgehensweise bei Beendigung der vertieften sportlichen Ausbildung und bei Wechsel in eine andere Sportart oder an eine andere Sportbetonte Schule gemäß den Nummern 1 bis 7 sowie auf das jeweilige Standortkonzept werden die Eltern bei der Aufnahme ihres Kindes in die Sportbetonte Schule hingewiesen. Die schriftliche Bestätigung durch die Eltern auf dem Formular A 3 gemäß Anlage 3 ist den Akten beizufügen.
9.
Für Schülerinnen und Schüler in den Abschlussklassen an den Oberschulen sowie ab der Jahrgangsstufe 11 an den Gymnasien soll ein Verbleib in der vertieften sportlichen Ausbildung zugelassen werden, um ihnen den Erwerb des angestrebten Abschlusses zu ermöglichen.

VI. Schul- und Unterrichtsorganisation

1.
An den Sportbetonten Schulen sind alle schulorganisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, um die erforderlichen Rahmenbedingungen für die schulische und sportliche Förderung der Schülerinnen und Schüler zu sichern. In Abhängigkeit von der sportlichen Trainings- und Wettkampfbelastung können Unterrichtsbeginn und -ende verlagert werden. Für Sportarten, in denen das tägliche Training auf mehrere Trainingseinheiten pro Tag verteilt werden muss, sind nach Möglichkeit schulorganisatorische Regelungen zu treffen, die die Durchführung von Vormittagstraining ermöglichen.
2.
Der Unterricht in der vertieften sportlichen Ausbildung wird als trainingsbegleitender Unterricht gestaltet und kann schulart- und klassenübergreifend erteilt werden. Die Lehrplanziele des allgemeinen Sportunterrichts werden im Rahmen der sportlichen Gesamtausbildung abgesichert.
3.
Nach Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde kann Unterricht saisonal verlagert werden und auch an schulfreien Tagen oder in den Ferien stattfinden. Für Schülerinnen und Schüler mit hoher sportlicher Belastung und bei längerer Abwesenheit vom Schulstandort werden bedarfsgerechte Unterstützungsmaßnahmen angeboten.
4.
Zeitliche Freiräume, die sich bei Trainingslehrgängen außerhalb des Schulstandortes ergeben, sind systematisch für die Erfüllung schulischer Aufgaben zu nutzen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann damit auch Lehrkräfte beauftragen.
5.
Für Schülerinnen und Schüler im Sinne von Ziffer IV Nummer 3, deren zweite Fremdsprache nicht am aufnehmenden Gymnasium angeboten werden kann, ist in Abstimmung zwischen der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schulaufsichtsbehörde sicherzustellen, dass Unterricht in zwei Fremdsprachen erteilt wird und die Bedingungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gemäß der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
erfüllt werden.

VII. Schulzeitdehnungen

1.
Die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern werden von den Sportbetonten Schulen unter Berücksichtigung der in den Standortkonzepten gemäß den Anlagen 1.1 bis 1.4 aufgeführten Hinweise über die schulorganisatorischen Abläufe einer Schulzeitdehnung informiert. Die Landesfachverbände reichen nach vorheriger Abstimmung mit den Schülerinnen und Schülern sowie deren Eltern ihre Vorschläge bis zum 15. Dezember des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, bei der jeweiligen Sportbetonten Schule ein.
2.
Den Antrag auf Schulzeitdehnung reichen die Eltern bis zum 15. Januar des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, auf dem Formular A 7 gemäß Anlage 7 beim zuständigen Landesfachverband ein. Der Landesfachverband gibt auf dem Antragsformular eine Stellungnahme ab und leitet den Antrag bis zum 31. Januar des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, an den Landessportbund Sachsen e. V. zur Stellungnahme weiter.
3.
Der Landessportbund Sachsen e. V. gibt seine Stellungnahme unter Einbeziehung des Olympiastützpunktes Sachsen e. V. ab und leitet den Antrag bis zum 1. März des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, an die Sportbetonte Schule weiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter gibt ihre oder seine Stellungnahme ab und leitet diese nach Erörterung im Regionalteam an die Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiter.
4.
Unter Berücksichtigung der Wettkampfsaison gelten für die im Skiverband Sachsen e. V. und im Rennrodel-, Bob- und Skeletonverband Sachsen e. V. organisierten Sportarten und Disziplinen abweichend von Nummer 2 und 3 folgende Termine: Die Stellungnahme des Landesfachverbandes zu dem Antrag auf Schulzeitdehnung ist auf dem Formular A 7 gemäß Anlage 7 bis zum 15. April des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, an den Landessportbund Sachsen e. V. zur Stellungnahme weiterzuleiten. Der Landessportbund Sachsen e. V. gibt seine Stellungnahme unter Einbeziehung des Olympiastützpunktes Sachsen e. V. ab und leitet den Antrag bis zum 2. Mai des Schuljahres, das der Schulzeitdehnung vorausgeht, an die Sportbetonte Schule weiter.

VIII. Prüfungen im Fach Sport/Leistungskursfach Sport

Die sportpraktischen Abiturprüfungen können je nach Hauptwettkampfzeit der jeweiligen Sportart im Zeitraum des abschließenden Kurshalbjahres absolviert werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung zur Abiturprüfung entsteht daraus nicht. Im Übrigen bleiben die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorgaben unberührt, insbesondere § 37 Absatz 1 Satz 3 und 5 der
Schulordnung Ober- und Abendoberschulen
und § 57 der
Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung
.

IX. Lehrkräfte im Fach Sport

Bei Sportlehrkräften in der vertieften sportlichen Ausbildung wird der Besitz einer gültigen Trainerlizenz B oder höher vorausgesetzt sowie die Bereitschaft zur außerschulischen Mitarbeit im leistungssportlichen Stützpunktsystem erwartet. Die sportartspezifische Ausrichtung der Sportlehrkräfte muss den am jeweiligen Standort gemäß den Anlagen 1.1 bis 1.4 betriebenen Sportarten entsprechen.

X. Einsatz von Trainerinnen und Trainern in der vertieften sportlichen Ausbildung

1.
Zur Sicherung der notwendigen Sportartspezifik in der vertieften sportlichen Ausbildung können neben den im Schuldienst tätigen Sportlehrkräften mit Trainerlizenz auch Trainerinnen und Trainer unterstützend zum Einsatz kommen. Sie sollen ausgewiesene Fachkräfte mit mindestens Trainer-B-Lizenz sein. Sie sind schuljährlich über den zuständigen Landesfachverband zu bestimmen und deren Einsatz mit dem Formular A 8 gemäß Anlage 8 bis zum 31. Mai des Schuljahres, das dem Einsatz vorausgeht, beim Landessportbund Sachsen e. V. zu beantragen.
2.
Der Landessportbund Sachsen e. V. prüft die Anträge. Die oberste Schulaufsichtsbehörde bestätigt namentlich den Einsatz der Trainerinnen und Trainer zum Schuljahresbeginn gegenüber der Schulaufsichtsbehörde.
3.
Die für den unterstützenden Einsatz in der vertieften sportlichen Ausbildung bestätigten Trainerinnen und Trainer unterliegen während dieser Tätigkeit der Weisungsbefugnis der Schulleiterin oder des Schulleiters.

XI. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
VwV Sportbetonte Schulen
vom 3. Dezember 2007 (MBl. SMK 2008 S. 4), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S211), außer Kraft.
Dresden, den 17. August 2022
Der Staatsminister für Kultus Christian Piwarz

Anlagen

Anlagen 1.1 bis 1.4
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
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